Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1998Ausgegeben am 31. Juli 199839. Stück
39. Verordnung:Höhe des zu leistenden Pauschalbetrages bei Begründung von Wohnungseigentum an geförderten Mietwohnungen; Änderung

39.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Höhe des zu leistenden Pauschalbetrages bei Begründung von Wohnungseigentum an geförderten Mietwohnungen geändert wird
Auf Grund der §§ 41 Abs. 4 und 77 Abs. 4 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 20/1998, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Höhe des zu leistenden Pauschalbetrages bei Begründung von Wohnungseigentum an geförderten Mietwohnungen, LGBl. für Wien Nr. 29/1995, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 lautet die Einleitung:
§ 1. Im Falle der Eigentumsübertragung gemäß § 77 WWFSG 1989 werden die Pauschalbeträge wie folgt festgesetzt:“
2. In § 1 wird der dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Allfällige zum Zeitpunkt der Begründung von Wohnungseigentum noch aushaftende, vor dem 1. April 1998 aufgenommene Eigenmittelersatzdarlehen sind zurückzuzahlen.“
3. Nach § 2 wird folgender § 3 angefügt:
§ 3. Im Falle der Eigentumsübertragung einer nach dem 1. April 1998 im Rahmen einer Sockelsanierung, Totalsanierung oder Blocksanierung gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 geförderten Mietwohnung ist die auf die Wohnung auf Förderungsdauer entfallende Förderungsleistung auf einen Betrag von 2 250 S je Quadratmeter Nutzfläche für hausseitige sowie 2 250 S je Quadratmeter Nutzfläche für wohnungsseitige Sanierungsmaßnahmen zu kürzen. Vom Förderungswerber ist eine verbindliche Zuordnung der Förderungsleistungen auf Basis der Endabrechnung vorzulegen.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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