Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 31. Juli 1998 | 39. Stück |
39. Verordnung: | Höhe des zu leistenden Pauschalbetrages bei Begründung von Wohnungseigentum an geförderten Mietwohnungen; Änderung |
39.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Höhe des zu leistenden
Pauschalbetrages bei Begründung von Wohnungseigentum an geförderten
Mietwohnungen geändert wird
Auf Grund der §§ 41 Abs. 4 und 77 Abs. 4 des
Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG
1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl.
für Wien Nr. 20/1998, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Höhe des zu
leistenden Pauschalbetrages bei Begründung von Wohnungseigentum an
geförderten Mietwohnungen, LGBl. für Wien Nr. 29/1995, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 lautet die Einleitung:
„§ 1. Im Falle der Eigentumsübertragung
gemäß § 77 WWFSG 1989 werden die Pauschalbeträge wie
folgt festgesetzt:“
2. In § 1 wird der dritte Satz durch folgenden Satz
ersetzt:
„Allfällige zum Zeitpunkt der Begründung von
Wohnungseigentum noch aushaftende, vor dem 1. April 1998 aufgenommene
Eigenmittelersatzdarlehen sind zurückzuzahlen.“
3. Nach § 2 wird folgender § 3
angefügt:
„§ 3. Im Falle der Eigentumsübertragung einer
nach dem 1. April 1998 im Rahmen einer Sockelsanierung, Totalsanierung oder
Blocksanierung gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5
geförderten Mietwohnung ist die auf die Wohnung auf Förderungsdauer
entfallende Förderungsleistung auf einen Betrag von 2 250 S je
Quadratmeter Nutzfläche für hausseitige sowie 2 250 S je
Quadratmeter Nutzfläche für wohnungsseitige Sanierungsmaßnahmen
zu kürzen. Vom Förderungswerber ist eine verbindliche Zuordnung der
Förderungsleistungen auf Basis der Endabrechnung
vorzulegen.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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