Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1998Ausgegeben am 31. Juli 199838. Stück
38. Verordnung:Gewährung von Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes (Sanierungsverordnung 1997); Änderung

38.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes
(Sanierungsverordnung 1997) geändert wird
Auf Grund der §§ 34 Abs. 3, 40 Abs. 4 und 41 Abs. 2 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 20/1998, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 16/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 6 Z 3 lautet:
„3. die effektiven Kosten des Darlehens – ausgenommen öffentliche Abgaben und Aufwendungen des Darlehensnehmers für zur Sicherung des Darlehens abgeschlossene Versicherungen – dürfen jährlich höchstens 0,75 vH über der Sekundärmarktrendite des vorangegangenen Jahres für Emittenten Inland liegen;“
2. Nach § 1 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Bei Inanspruchnahme von Bausparkassendarlehen sind Abs. 6 und Abs. 8 nicht anzuwenden.“
3. In § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der nichtrückzahlbare Beitrag darf das Ausmaß 60 vH der Kosten der Sanierungsmaßnahme nicht überschreiten.“
4. § 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Förderung von Dachbodenausbauten in bestehenden Gebäuden kann erfolgen:
1. bei Blocksanierungen (§ 34 Abs. 1 Z 7 WWFSG 1989) nach den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 unter Zugrundelegung der Kategorie C,
2. bei Sockelsanierungen (§ 34 Abs. 1 Z 5 WWFSG 1989) bei der Verwendung von Eigenmitteln im Sinne des § 8 WWFSG 1989 in der Höhe von mindestens 20 vH durch einen einmaligen nichtrückzahlbaren Zuschuß in der Höhe von 7 000 S je Quadratmeter Nutzfläche, wobei die durchschnittliche Zuschußleistung mit 630 000 S je zu schaffender Wohneinheit begrenzt ist; für die Restfinanzierung ist ein Darlehen mit 15jähriger Laufzeit aufzunehmen, oder
3. nach den Bestimmungen des I. Hauptstückes des WWFSG 1989.“
5. § 11 lautet:
§ 11. Totalsanierungen (§ 34 Abs. 1 Z 6 WWFSG 1989) können nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 gefördert werden.“
6. § 12 Abs. 2 erster Satz lautet:
„(2) Die Förderung von Sanierungsmaßnahmen ohne Standardanhebung an Eigenheimen bzw. Kleingartenwohnhäusern erfolgt durch Gewährung von Annuitätenzuschüssen zu einem Darlehen gemäß § 1 Abs. 6 oder einem Bausparkassendarlehen.“
7. In § 15 Abs. 2 lautet der erste Halbsatz:
„(2) Die Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen dürfen einen Betrag nicht überschreiten,“
8. § 15 Abs. 11 lautet:
„(11) Für die Förderung der Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden im Sinne des § 36 Z 1 WWFSG 1989 ist die Empfehlung (Vorprüfbericht) des Wiener Bodenbereitstellungs- und Stadterneuerungsfonds Voraussetzung. Eine Förderung ist weiters von der Vorlage eines Sanierungskonzeptes, welches sofort einen möglichst hohen Anteil von Verbesserungsarbeiten am Gesamtsanierungsvolumen (§ 38 WWFSG 1989), die Bedachtnahme auf eine stadtbildgerechte Fassadengestaltung sowie die Anhebung der Ausstattungskategorien der Wohnungen gesichert erscheinen läßt, abhängig.“
Artikel II
(1) Art. I Z 1 tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Im übrigen tritt diese Verordnung mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Artikel III
Für die bereits erteilten Zusicherungen (§ 56 WWFSG 1989) vor Inkrafttreten dieser Verordnung ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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