Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 31. Juli 1998 | 38. Stück |
38. Verordnung: | Gewährung von Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes (Sanierungsverordnung 1997); Änderung |
38.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von
Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener
Wohnbauförderungs- und
Wohnhaussanierungsgesetzes
(Sanierungsverordnung 1997) geändert wird
(Sanierungsverordnung 1997) geändert wird
Auf Grund der §§ 34 Abs. 3, 40 Abs. 4 und 41
Abs. 2 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes
– WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des
Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 20/1998, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von
Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener
Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes, LGBl. für Wien
Nr. 16/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 6 Z 3 lautet:
„3. die effektiven Kosten des Darlehens – ausgenommen
öffentliche Abgaben und Aufwendungen des Darlehensnehmers für zur
Sicherung des Darlehens abgeschlossene Versicherungen – dürfen
jährlich höchstens 0,75 vH über der
Sekundärmarktrendite des vorangegangenen Jahres für Emittenten Inland
liegen;“
2. Nach § 1 Abs. 8 wird folgender Abs. 9
angefügt:
„(9) Bei Inanspruchnahme von Bausparkassendarlehen sind Abs. 6
und Abs. 8 nicht anzuwenden.“
3. In § 6 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
„Der nichtrückzahlbare Beitrag darf das Ausmaß 60 vH
der Kosten der Sanierungsmaßnahme nicht
überschreiten.“
4. § 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Förderung von Dachbodenausbauten in bestehenden
Gebäuden kann erfolgen:
1. bei Blocksanierungen (§ 34 Abs. 1 Z 7 WWFSG 1989) nach den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 unter Zugrundelegung der Kategorie C,
2. bei Sockelsanierungen (§ 34 Abs. 1 Z 5 WWFSG 1989) bei der Verwendung von Eigenmitteln im Sinne des § 8 WWFSG 1989 in der Höhe von mindestens 20 vH durch einen einmaligen nichtrückzahlbaren Zuschuß in der Höhe von 7 000 S je Quadratmeter Nutzfläche, wobei die durchschnittliche Zuschußleistung mit 630 000 S je zu schaffender Wohneinheit begrenzt ist; für die Restfinanzierung ist ein Darlehen mit 15jähriger Laufzeit aufzunehmen, oder
3. nach den Bestimmungen des I. Hauptstückes des WWFSG 1989.“
1. bei Blocksanierungen (§ 34 Abs. 1 Z 7 WWFSG 1989) nach den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 unter Zugrundelegung der Kategorie C,
2. bei Sockelsanierungen (§ 34 Abs. 1 Z 5 WWFSG 1989) bei der Verwendung von Eigenmitteln im Sinne des § 8 WWFSG 1989 in der Höhe von mindestens 20 vH durch einen einmaligen nichtrückzahlbaren Zuschuß in der Höhe von 7 000 S je Quadratmeter Nutzfläche, wobei die durchschnittliche Zuschußleistung mit 630 000 S je zu schaffender Wohneinheit begrenzt ist; für die Restfinanzierung ist ein Darlehen mit 15jähriger Laufzeit aufzunehmen, oder
3. nach den Bestimmungen des I. Hauptstückes des WWFSG 1989.“
5. § 11 lautet:
„§ 11. Totalsanierungen (§ 34 Abs. 1
Z 6 WWFSG 1989) können nach den Bestimmungen des § 10
Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 gefördert
werden.“
6. § 12 Abs. 2 erster Satz lautet:
„(2) Die Förderung von Sanierungsmaßnahmen ohne
Standardanhebung an Eigenheimen bzw. Kleingartenwohnhäusern erfolgt durch
Gewährung von Annuitätenzuschüssen zu einem Darlehen
gemäß § 1 Abs. 6 oder einem
Bausparkassendarlehen.“
7. In § 15 Abs. 2 lautet der erste
Halbsatz:
„(2) Die Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen
dürfen einen Betrag nicht überschreiten,“
8. § 15 Abs. 11 lautet:
„(11) Für die Förderung der Sanierungsmaßnahmen an
und in Gebäuden im Sinne des § 36 Z 1 WWFSG 1989 ist die
Empfehlung (Vorprüfbericht) des Wiener Bodenbereitstellungs- und
Stadterneuerungsfonds Voraussetzung. Eine Förderung ist weiters von der
Vorlage eines Sanierungskonzeptes, welches sofort einen möglichst hohen
Anteil von Verbesserungsarbeiten am Gesamtsanierungsvolumen (§ 38
WWFSG 1989), die Bedachtnahme auf eine stadtbildgerechte Fassadengestaltung
sowie die Anhebung der Ausstattungskategorien der Wohnungen gesichert erscheinen
läßt, abhängig.“
Artikel II
(1) Art. I Z 1 tritt am 1. Jänner 1999 in
Kraft.
(2) Im übrigen tritt diese Verordnung mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Artikel III
Für die bereits erteilten Zusicherungen (§ 56 WWFSG 1989)
vor Inkrafttreten dieser Verordnung ist diese Verordnung nicht
anzuwenden.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse,
1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden
Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Österreichischen
Staatsdruckerei AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89
Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 5,– S.
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 5,– S.
Druck der Österreichischen
Staatsdruckerei AG
Verantwortlich für diese Seite:Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular