Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1998Ausgegeben am 31. Juli 199837. Stück
37. Verordnung:Förderung der Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen, Heimen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989; Änderung

37.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Förderung der Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen, Heimen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 geändert wird
Auf Grund der §§ 4, 6, 8, 12, 14, 15, 25b, 32 und 68 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 20/1998, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Förderung der Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen, Heimen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 44/1994, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 2/1997, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 lautet die Einleitung:
„(3) Bei Inanspruchnahme von Darlehen eines Kreditinstituts muß gewährleistet sein,“
2. § 2 Abs. 3 Z 4 lautet:
„4. der Zinssatz jährlich höchstens 0,5 vH über der Sekundärmarktrendite des vorangegangenen Jahres für Emittenten Inland liegt,“
3. § 2 Abs. 3 Z 6 lautet:
„6. die Abstattung des Darlehens in Form jährlich steigender Annuitäten erfolgt, wobei die Anfangsannuität 6,7 vH der zugezählten Darlehenssumme nicht übersteigen darf. Die jährliche Steigerung darf bei einer Anfangsannuität
a) von höchstens 6 vH und bei einem Zinssatz bis 7 vH 3 vH, ansonsten 3,5 vH und
b) von 6,7 vH und bei einem Zinssatz bis 7 vH 2 vH, ansonsten 3 vH
nicht übersteigen.
Liegt die Anfangsannuität zwischen diesen beiden Werten, ist die höchstzulässige jährliche Steigerung durch Interpolation zu ermitteln.“
4. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
§ 2b. (1) Für die Errichtung von Mietwohnungen kann, sofern noch keine Bestätigung der Endabrechnung durch das Amt der Wiener Landesregierung erfolgt ist, neben der Förderung nach § 2 Abs. 1 oder § 2a ein nicht verzinstes Förderungsdarlehen des Landes in Höhe von 2 000 S je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden, wenn der Förderungswerber gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 von den Mietern lediglich den Baukostenbeitrag, nicht aber die anteiligen Grundkosten begehrt. Dieses Förderungsdarlehen des Landes ist ab der Vermietung der Wohnungen mit 10 S je Nutzwert und Monat in halbjährlichen Pauschalraten, Rückzahlungstermine 1. Mai und 1. November, zurückzuzahlen.
(2) Für die nach Abs. 1 geförderten Wohnungen ist der monatliche Rückzahlungsbetrag so lange nicht zu leisten, als nach der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen, LGBl. für Wien Nr. 22/1998, ein Eigenmittelersatzdarlehen im Ausmaß von 12,5% der förderbaren Gesamtbaukosten gewährt wird; wenn ein Eigenmittelersatzdarlehen im Ausmaß von 7,5% der förderbaren Gesamtbaukosten gewährt wird, beträgt der monatliche Rückzahlungsbetrag 5 S je Nutzwert.“
5. In § 6 Abs. 2 lautet die Einleitung:
„(2) Mit Ausnahme der Bausparkassendarlehen muß das Darlehen, zu dem Annuitätenzuschüsse gewährt werden, folgenden Bestimmungen entsprechen:“
6. § 6 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. der Zinssatz liegt jährlich höchstens 0,75 vH über der Sekundärmarktrendite des vorangegangenen Jahres für Emittenten Inland;“
7. § 9 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Förderungswerber hat umgehend nach Rechtskraft der baubehördlichen Benützungsbewilligung oder nach der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 Bauordnung für Wien die tatsächliche Nutzfläche des geförderten Bauvorhabens bekanntzugeben.“
8. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei Inanspruchnahme einer Förderung gemäß §§ 2, 2a, 3 oder 3a hat der Förderungswerber darüber hinaus die tatsächlichen Gesamtbaukosten unter Bedachtnahme auf die von den Nutzern der Wohnungen erbrachten Leistungen ohne Verzug, längstens jedoch zwölf Monate nach Rechtskraft der baubehördlichen Benützungsbewilligung oder nach der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 Bauordnung für Wien, der Landesregierung zur Prüfung vorzulegen, widrigenfalls die Gesamtbaukosten durch einen Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung auf Kosten des Förderungswerbers ermittelt und der Endabrechnung zugrunde gelegt werden können.“
Artikel II
(1) Art. I Z 2, 3 und 6 treten am 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Im übrigen tritt diese Verordnung mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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