Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 31. Juli 1998 | 37. Stück |
37. Verordnung: | Förderung der Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen, Heimen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989; Änderung |
37.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Förderung der
Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen, Heimen, Eigenheimen und
Kleingartenwohnhäusern im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und
Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 geändert wird
Auf Grund der §§ 4, 6, 8, 12, 14, 15, 25b, 32 und 68 des
Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG
1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl.
für Wien Nr. 20/1998, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Förderung der
Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen, Heimen, Eigenheimen und
Kleingartenwohnhäusern im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und
Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien
Nr. 44/1994, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 2/1997, wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 lautet die Einleitung:
„(3) Bei Inanspruchnahme von Darlehen eines Kreditinstituts muß
gewährleistet sein,“
2. § 2 Abs. 3 Z 4 lautet:
„4. der Zinssatz jährlich höchstens 0,5 vH über
der Sekundärmarktrendite des vorangegangenen Jahres für Emittenten
Inland liegt,“
3. § 2 Abs. 3 Z 6 lautet:
„6. die Abstattung des Darlehens in Form jährlich steigender
Annuitäten erfolgt, wobei die Anfangsannuität 6,7 vH der
zugezählten Darlehenssumme nicht übersteigen darf. Die jährliche
Steigerung darf bei einer Anfangsannuität
a) von höchstens 6 vH und bei einem Zinssatz bis 7 vH 3 vH, ansonsten 3,5 vH und
b) von 6,7 vH und bei einem Zinssatz bis 7 vH 2 vH, ansonsten 3 vH
nicht übersteigen.
Liegt die Anfangsannuität zwischen diesen beiden Werten, ist die höchstzulässige jährliche Steigerung durch Interpolation zu ermitteln.“
a) von höchstens 6 vH und bei einem Zinssatz bis 7 vH 3 vH, ansonsten 3,5 vH und
b) von 6,7 vH und bei einem Zinssatz bis 7 vH 2 vH, ansonsten 3 vH
nicht übersteigen.
Liegt die Anfangsannuität zwischen diesen beiden Werten, ist die höchstzulässige jährliche Steigerung durch Interpolation zu ermitteln.“
4. Nach § 2a wird folgender § 2b
eingefügt:
„§ 2b. (1) Für die Errichtung von Mietwohnungen
kann, sofern noch keine Bestätigung der Endabrechnung durch das Amt der
Wiener Landesregierung erfolgt ist, neben der Förderung nach § 2
Abs. 1 oder § 2a ein nicht verzinstes Förderungsdarlehen des
Landes in Höhe von 2 000 S je Quadratmeter Nutzfläche
gewährt werden, wenn der Förderungswerber gemäß
§ 69 Abs. 1 WWFSG 1989 von den Mietern lediglich den
Baukostenbeitrag, nicht aber die anteiligen Grundkosten begehrt. Dieses
Förderungsdarlehen des Landes ist ab der Vermietung der Wohnungen mit
10 S je Nutzwert und Monat in halbjährlichen Pauschalraten,
Rückzahlungstermine 1. Mai und 1. November,
zurückzuzahlen.
(2) Für die nach Abs. 1 geförderten Wohnungen ist der
monatliche Rückzahlungsbetrag so lange nicht zu leisten, als nach der
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von
Eigenmittelersatzdarlehen, LGBl. für Wien Nr. 22/1998, ein
Eigenmittelersatzdarlehen im Ausmaß von 12,5% der förderbaren
Gesamtbaukosten gewährt wird; wenn ein Eigenmittelersatzdarlehen im
Ausmaß von 7,5% der förderbaren Gesamtbaukosten gewährt wird,
beträgt der monatliche Rückzahlungsbetrag 5 S je
Nutzwert.“
5. In § 6 Abs. 2 lautet die Einleitung:
„(2) Mit Ausnahme der Bausparkassendarlehen muß das Darlehen,
zu dem Annuitätenzuschüsse gewährt werden, folgenden Bestimmungen
entsprechen:“
6. § 6 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. der Zinssatz liegt jährlich höchstens 0,75 vH
über der Sekundärmarktrendite des vorangegangenen Jahres für
Emittenten Inland;“
7. § 9 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Förderungswerber hat umgehend nach Rechtskraft der
baubehördlichen Benützungsbewilligung oder nach der
Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 Bauordnung für Wien
die tatsächliche Nutzfläche des geförderten Bauvorhabens
bekanntzugeben.“
8. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei Inanspruchnahme einer Förderung gemäß
§§ 2, 2a, 3 oder 3a hat der Förderungswerber darüber
hinaus die tatsächlichen Gesamtbaukosten unter Bedachtnahme auf die von den
Nutzern der Wohnungen erbrachten Leistungen ohne Verzug, längstens jedoch
zwölf Monate nach Rechtskraft der baubehördlichen
Benützungsbewilligung oder nach der Fertigstellungsanzeige gemäß
§ 128 Bauordnung für Wien, der Landesregierung zur Prüfung
vorzulegen, widrigenfalls die Gesamtbaukosten durch einen Ziviltechniker
einschlägiger Fachrichtung auf Kosten des Förderungswerbers ermittelt
und der Endabrechnung zugrunde gelegt werden können.“
Artikel II
(1) Art. I Z 2, 3 und 6 treten am 1. Jänner 1999 in
Kraft.
(2) Im übrigen tritt diese Verordnung mit dem ihrer Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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