Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 24. Juli 1998 | 36. Stück |
36. Gesetz: | Wiener Kleingartengesetz 1996; Änderung |
36.
Gesetz, mit dem das Wiener Kleingartengesetz 1996
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Kleingartengesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 57/1996,
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 Abs. 7 wird folgender Satz
angefügt:
„Über Antrag der Eigentümer der Kleingärten ist es
auch zulässig, die Weggrundstücke der Aufschließungswege in ein
oder mehrere Grundstücke zu vereinigen und einer eigenen Einlage für
Weggrundstücke beziehungsweise Gemeinschaftsanlagen
zuzuschreiben.“
2. § 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Aufschließungswege sollen mindestens 1,20 m breit
sein. Befahrbare Aufschließungswege müssen mindestens 3 m breit
sein und bei RichtungsÄnderungen einen äußeren Radius von
10 m zulassen. Die Herstellung, die Erhaltung, eine etwaige Beleuchtung und
die Reinigung der Aufschließungswege sowie die Herstellung und Erhaltung
von Kanälen und sonstigen Einbauten obliegen den Nutzungsberechtigten der
anliegenden Kleingärten und Gemeinschaftsflächen. Jeder
Nutzungsberechtigte hat die hiefür erforderlichen Maßnahmen auf dem
seinem Kleingarten vorgelagerten Weggrundstück (§ 5 Abs. 7)
beziehungsweise künftigen Weggrundstück zu dulden.“
3. Dem § 8 Abs. 10 wird folgender Satz
angefügt:
„Maßgebend für die Beurteilung des Bauvorhabens ist die
Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen
Unterlagen.“
4. Dem § 14 Abs. 3 wird folgender Satz
angefügt:
„Beträgt die Breite eines Kleingartens oder einer
vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Fläche weniger als
10 m, darf das Gebäude unbeschadet des § 13 Abs. 1 bis
3 auch ohne Zustimmung des Nachbarn entweder unmittelbar an Nachbargrenzen
angebaut werden oder muß einen Abstand von mindestens 1 m
einhalten.“
5. Dem § 15 Abs. 5 wird folgender Satz
angefügt:
„Für Fenster, die gegen Nachbargrenzen gerichtet sind, gilt der
gesetzliche Lichteinfall als gewährleistet.“
6. Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
„Auf solchen Flächen bestehende Gebäude müssen die
Abstände zu den öffentlichen Verkehrsflächen, zu den Achsen der
Aufschließungswege und zu den Nachbargrenzen (§ 14) nicht
einhalten.“
7. Im § 23 Abs. 4 tritt an die Stelle des Punktes ein
Strichpunkt. Folgender Halbsatz wird angefügt:
„ist die Gesamtkubatur größer als
250 m3 oder liegt der oberste
Abschluß höher als 5,50 m über dem verglichenen
Gelände oder weist das Gebäude die Abstände zu den Nachbargrenzen
(§ 14) nicht auf, bedarf es der Zustimmung des
Nachbarn.“
Artikel II
(1) Art. I Z 3 (betreffend § 8 Abs. 10) tritt
rückwirkend mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Im übrigen tritt das Gesetz mit dem seiner Kundmachung folgenden
Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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