Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 10. Juli 1998 | 31. Stück |
31. Verordnung: | Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel [CELEX-Nr.: 393L0085] |
31.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die
Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel
Auf Grund des § 15 des Wiener Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl.
für Wien Nr. 21/1949, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. für
Wien Nr. 8/1955, Nr. 9/1959 und Nr. 48/1993, wird
verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die zur Feststellung, zur
Verhinderung des Auftretens und der Verbreitung sowie zur vollständigen
Bekämpfung von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp.
sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. (nachfolgend mit der
Kurzbezeichnung „Clavibacter“ umschrieben), dem Erreger der
bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, gebotenen Maßnahmen.
Ermittlung des Befalles
§ 2. (1) Zur Feststellung des Auftretens von Clavibacter
an Kartoffelknollen und erforderlichenfalls an Kartoffelpflanzen (Solanum
tuberosum L.) sind systematische amtliche Untersuchungen nach Maßgabe der
Abs. 2 und 3 durchzuführen.
(2) Zur Untersuchung von Kartoffelknollen sind Proben von Pflanz- und
Konsumkartoffeln vor allem aus eingelagerten Partien zu entnehmen. Diese Proben
sind nach Maßgabe des im Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG des
Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen
Ringfäule der Kartoffel, ABl. Nr. L 259 vom 18. Oktober
1993, S 1, festgelegten Verfahrens amtlichen Laboruntersuchungen zur
Feststellung und Diagnose von Clavibacter zu unterziehen. Gegebenenfalls hat
zusätzlich eine amtliche Beschau nach Durchschneiden von Knollen aus
anderen Proben zu erfolgen.
(3) Weiters sind die Proben von Kartoffelpflanzen im Rahmen geeigneter
Verfahren amtlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(4) Die Anzahl, die Herkunft und die Zusammensetzung der Proben sowie der
Entnahmezeitpunkt sind im Sinne der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom
21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutze der Gemeinschaft
gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse,
ABl. Nr. L 26 vom 31. Jänner 1977, S 20, zuletzt
geändert durch die Richtlinie 97/14/EG der Kommission vom
21. März 1997, ABl. Nr. L 87 vom 2. April 1997,
S 17, nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen
Grundsätzen, nach Maßgabe der Biologie von Clavibacter sowie unter
Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsmethoden vom Magistrat
festzulegen.
(5) Ein Feld, ein Lager oder eine Partie gelten als befallen, wenn in einer
Kartoffelknolle oder in einer Kartoffelpflanze Clavibacter nachgewiesen
wurde.
Anzeigepflicht
§ 3. Der begründete Verdacht oder das bestätigte
Auftreten von Clavibacter an Kartoffelpflanzen oder an Kartoffelknollen im Felde
oder an geernteten, eingelagerten oder vermarkteten Knollen ist vom
Eigentümer (Verfügungsberechtigten) dem Magistrat umgehend
anzuzeigen.
Vorbeugungsmaßnahmen
§ 4. (1) Bei Verdacht des Auftretens von Clavibacter sind
zu dessen Abklärung amtliche Untersuchungen nach Maßgabe der
Anhänge I und II Z 1 der Richtlinie 93/85/EWG
durchzuführen.
(2) Bis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Abs. 1 hat der
Magistrat bei Vorliegen sichtbarer charakteristischer Krankheitssymptome oder
eines unter Anwendung geeigneter Methoden erzielten positiven
Testergebnisses
1. die Verbringung aller Partien oder Sendungen, aus welcher die Proben stammen, zu verbieten, soferne keine Überwachung dieser Verbringung stattfindet und geeignete Nachweise für den Ausschluß einer Verschleppungsgefahr nicht erbracht werden;
2. Maßnahmen zur Feststellung des Ursprunges des vermuteten Befalles zu setzen und
3. nach Vornahme einer Risikoabschätzung angemessene Vorkehrungen (zB amtliche Kontrolle der Verbringung aller sonstigen Knollen oder Pflanzen innerhalb der oder aus den im Zusammenhang mit dem vermuteten Auftreten stehenden Betrieben) zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung von Clavibacter zu treffen.
1. die Verbringung aller Partien oder Sendungen, aus welcher die Proben stammen, zu verbieten, soferne keine Überwachung dieser Verbringung stattfindet und geeignete Nachweise für den Ausschluß einer Verschleppungsgefahr nicht erbracht werden;
2. Maßnahmen zur Feststellung des Ursprunges des vermuteten Befalles zu setzen und
3. nach Vornahme einer Risikoabschätzung angemessene Vorkehrungen (zB amtliche Kontrolle der Verbringung aller sonstigen Knollen oder Pflanzen innerhalb der oder aus den im Zusammenhang mit dem vermuteten Auftreten stehenden Betrieben) zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung von Clavibacter zu treffen.
Sicherungsmaßnahmen
§ 5. Wird bei amtlichen Laboruntersuchungen, die nach
Maßgabe des im Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG festgelegten
Verfahrens durchgeführt werden, der Verdacht auf ein Vorhandensein von
Clavibacter in einer Probe von Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteilen
bestätigt, so hat der Magistrat ungeachtet der Regelungen des
Anhanges II Z 2 der Richtlinie 93/85/EWG unter
Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der
Biologie von Clavibacter sowie des jeweils maßgebenden Produktions-,
Vermarktungs- und Verarbeitungssystems
1. die Knollen oder Pflanzen, die Partie oder (und) Sendung, die Geräte, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teilbereiche derselben und alle anderen Gegenstände einschließlich des Verpackungsmateriales, welchen die Probe entstammt, sowie gegebenenfalls den (die) Produktionsort(e) und die Anbaufläche(n), auf welcher(n) die Knollen oder Pflanzen geerntet wurden, für kontaminiert zu erklären;
2. unter Bedachtnahme auf Anhang A Z 1 dieser Verordnung das Ausmaß der wahrscheinlich durch Kontakt vor oder nach der Ernte oder durch produktionstechnische Berührungspunkte hervorgerufenen Kontamination zu bestimmen und
3. auf Grund der gemäß Z 1 erfolgten Kontaminationserklärung und der gemäß Z 2 vorgenommenen Bestimmung sowie der im jeweiligen Anlaßfall zu erwartenden Ausbreitung von Clavibacter nach Maßgabe des Anhanges A Z 2 dieser Verordnung eine Sicherheitszone festzusetzen.
1. die Knollen oder Pflanzen, die Partie oder (und) Sendung, die Geräte, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teilbereiche derselben und alle anderen Gegenstände einschließlich des Verpackungsmateriales, welchen die Probe entstammt, sowie gegebenenfalls den (die) Produktionsort(e) und die Anbaufläche(n), auf welcher(n) die Knollen oder Pflanzen geerntet wurden, für kontaminiert zu erklären;
2. unter Bedachtnahme auf Anhang A Z 1 dieser Verordnung das Ausmaß der wahrscheinlich durch Kontakt vor oder nach der Ernte oder durch produktionstechnische Berührungspunkte hervorgerufenen Kontamination zu bestimmen und
3. auf Grund der gemäß Z 1 erfolgten Kontaminationserklärung und der gemäß Z 2 vorgenommenen Bestimmung sowie der im jeweiligen Anlaßfall zu erwartenden Ausbreitung von Clavibacter nach Maßgabe des Anhanges A Z 2 dieser Verordnung eine Sicherheitszone festzusetzen.
§ 6. (1) Werden Knollen oder Pflanzen gemäß
§ 5 Z 1 für kontaminiert erklärt, sind alle mit dem
befallenen Bestand klonal verbundenen Partien zur Auffindung des
wahrscheinlichen Initialherdes sowie zur Feststellung des Ausmaßes der
wahrscheinlichen Kontamination im Sinne des § 4 Abs. 1 zu
untersuchen. Die Untersuchungen werden nach dem Risikograd vorgenommen und
erfassen die zur gebotenen Ermittlung notwendige Anzahl an Knollen oder
Pflanzen.
(2) Nach Maßgabe des erzielten Untersuchungsergebnisses ist
allenfalls eine weitere Kontaminationserklärung auszusprechen, das
Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination neu zu bestimmen und die
Abgrenzung der Sicherheitszone zu ändern.
§ 7. (1) Für mit Clavibacter kontaminiert
erklärte Knollen oder Pflanzen (§ 5 Z 1) dürfen nicht
angebaut werden. Sie sind vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten)
unter der Aufsicht des Magistrates entweder zu vernichten oder im Rahmen
überwachter Maßnahmen im Sinne des Anhanges B Z 1 dieser
Verordnung anderweitig zu beseitigen, soferne nachweislich keine
Verschleppungsgefahr besteht.
(2) Ebenso dürfen für wahrscheinlich mit Clavibacter kontaminiert
erklärte Knollen oder Pflanzen (§ 5 Z 2) nicht angebaut
werden. Sie sind unbeschadet des gemäß § 6 Abs. 1
erzielten Untersuchungsergebnisses unter der Aufsicht des Magistrates einer
geeigneten Verwendung oder Behandlung im Sinne des Anhanges B Z 2
dieser Verordnung zuzuführen, soferne nachweislich keine
Verschleppungsgefahr besteht.
(3) Für kontaminiert (§ 5 Z 1) oder wahrscheinlich
kontaminiert (§ 5 Z 2) erklärte Geräte, Fahrzeuge,
Schiffe, Lagerräume oder Teilbereiche derselben und alle anderen
Gegenstände einschließlich des Verpackungsmateriales sind entweder zu
vernichten oder im Sinne des Anhanges B Z 3 dieser Verordnung zu
reinigen und zu desinfizieren. Nach erfolgter Desinfizierung gelten diese
Gegenstände nicht mehr als kontaminiert.
(4) Unbeschadet der in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen
sind in der Sicherheitszone (§ 5 Z 3) die im Anhang B
Z 4 dieser Verordnung festgelegten Vorgangsweisen einzuhalten.
§ 8. (1) Pflanzkartoffeln haben den Anforderungen des
Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/1997, zu entsprechen und in direkter Linie
von Pflanzenmaterial zu stammen, welches
1. nach Maßgabe des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, gewonnen wurde und
2. auf Grund des Ergebnisses amtlicher Untersuchungen, welche im Sinne des Anhanges I der Richtlinie 93/85/EWG durchgeführt werden, keinen Befall mit Clavibacter aufweist.
1. nach Maßgabe des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, gewonnen wurde und
2. auf Grund des Ergebnisses amtlicher Untersuchungen, welche im Sinne des Anhanges I der Richtlinie 93/85/EWG durchgeführt werden, keinen Befall mit Clavibacter aufweist.
(2) Die im Abs. 1 genannten Untersuchungen sind
1. im Falle des Auftretens von Clavibacter im Rahmen der Pflanzkartoffelerzeugung an den Pflanzen des klonalen Ausgangsmateriales und
2. in den übrigen Fällen entweder an den Pflanzen des klonalen Ausgangsmateriales oder an repräsentativen Stichproben des Basispflanzgutes oder früherer Generationen
durchzuführen.
1. im Falle des Auftretens von Clavibacter im Rahmen der Pflanzkartoffelerzeugung an den Pflanzen des klonalen Ausgangsmateriales und
2. in den übrigen Fällen entweder an den Pflanzen des klonalen Ausgangsmateriales oder an repräsentativen Stichproben des Basispflanzgutes oder früherer Generationen
durchzuführen.
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Haltungs- und Manipulationsverbot
§ 9. Das Halten von Clavibacter sowie das Arbeiten mit
diesem Schadorganismus ist verboten.
Inkrafttreten
§ 10. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Anhang A
1. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der wahrscheinlichen Kontamination
im Sinne des § 5 Z 2 sind zu berücksichtigen:
a) Knollen oder Pflanzen, die an einem gemäß § 5 Z 1 für kontaminiert erklärten Erzeugungsort angebaut wurden;
b) Erzeugungsorte oder Betriebe, die einerseits produktionstechnisch mit den gemäß § 5 Z 1 für kontaminiert erklärten Knollen oder Pflanzen in Berührung kommen oder andererseits Geräte und Anlagen gemeinsam (zB über Maschinenringe) nutzen;
c) Knollen oder Pflanzen, die entweder in den unter lit. b genannten Erzeugungsorten produziert wurden oder sich gleichzeitig mit gemäß § 5 Z 1 für kontaminiert erklärten Knollen oder Pflanzen in einer der unter lit. a oder lit. b genannten Produktionsstätten befanden;
d) Sammellager mit Kartoffeln aus den vorgenannten Erzeugungsorten;
e) Geräte, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teilbereiche derselben und alle anderen Gegenstände einschließlich des Verpackungsmateriales, die mit den gemäß § 5 Z 1 für kontaminiert erklärten Knollen oder Pflanzen im Laufe der letzten zwölf Monate in Berührung gekommen sein können;
f) Knollen oder Pflanzen, die vor der Reinigung und Desinfizierung der unter lit. e genannten Räumlichkeiten und Gegenstände in diesen gelagert wurden oder mit diesen in Berührung kamen und
g) ausgehend vom Ergebnis einer nach § 6 Abs. 1 durchgeführten Untersuchung Knollen oder Pflanzen, die klonal mit gemäß § 5 Z 1 für kontaminiert erklärten Knollen oder Pflanzen verbunden sind und bei denen die Untersuchung auf eine wahrscheinliche Kontamination schließen läßt.
2. Bei der Bestimmung der zu erwartenden Ausbreitung im Sinne des § 5 Z 3 sind zu berücksichtigen:
a) die Nähe anderer Erzeugungsorte, an denen Kartoffeln oder andere Wirtspflanzen angebaut werden und
b) die Einheitlichkeit der Pflanzkartoffelvorräte.
a) Knollen oder Pflanzen, die an einem gemäß § 5 Z 1 für kontaminiert erklärten Erzeugungsort angebaut wurden;
b) Erzeugungsorte oder Betriebe, die einerseits produktionstechnisch mit den gemäß § 5 Z 1 für kontaminiert erklärten Knollen oder Pflanzen in Berührung kommen oder andererseits Geräte und Anlagen gemeinsam (zB über Maschinenringe) nutzen;
c) Knollen oder Pflanzen, die entweder in den unter lit. b genannten Erzeugungsorten produziert wurden oder sich gleichzeitig mit gemäß § 5 Z 1 für kontaminiert erklärten Knollen oder Pflanzen in einer der unter lit. a oder lit. b genannten Produktionsstätten befanden;
d) Sammellager mit Kartoffeln aus den vorgenannten Erzeugungsorten;
e) Geräte, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teilbereiche derselben und alle anderen Gegenstände einschließlich des Verpackungsmateriales, die mit den gemäß § 5 Z 1 für kontaminiert erklärten Knollen oder Pflanzen im Laufe der letzten zwölf Monate in Berührung gekommen sein können;
f) Knollen oder Pflanzen, die vor der Reinigung und Desinfizierung der unter lit. e genannten Räumlichkeiten und Gegenstände in diesen gelagert wurden oder mit diesen in Berührung kamen und
g) ausgehend vom Ergebnis einer nach § 6 Abs. 1 durchgeführten Untersuchung Knollen oder Pflanzen, die klonal mit gemäß § 5 Z 1 für kontaminiert erklärten Knollen oder Pflanzen verbunden sind und bei denen die Untersuchung auf eine wahrscheinliche Kontamination schließen läßt.
2. Bei der Bestimmung der zu erwartenden Ausbreitung im Sinne des § 5 Z 3 sind zu berücksichtigen:
a) die Nähe anderer Erzeugungsorte, an denen Kartoffeln oder andere Wirtspflanzen angebaut werden und
b) die Einheitlichkeit der Pflanzkartoffelvorräte.
Anhang B
1. Als geeignete Beseitigungsmaßnahmen im Sinne des § 7
Abs. 1 gelten:
a) die Verwendung im Rahmen der industriellen Verarbeitung in Form der umgehenden und direkten Lieferung an einen über ausreichende Abfallbeseitigungsanlagen verfügenden Verarbeitungsbetrieb, der die Desinfizierung der Lagerbereiche sowie der den Betrieb verlassenden Fahrzeuge gewährleistet und jede Gefahr einer Verschleppung von Clavibacter ausschließt sowie
b) jede andere gleichwertige Vorgangsweise, die nachweislich keine Verschleppungsgefahr auslöst.
2. Als geeignete Verwendung oder Behandlung im Sinne des § 7 Abs. 2 gelten:
a) die Verwendung als Speise- oder Wirtschaftskartoffeln, die für eine unmittelbare Lieferung und Verwendung ohne Umpacken bestimmt und gemäß dieser Bestimmung verpackt sind;
b) die Verwendung als Speise- oder Wirtschaftskartoffeln für die industrielle Verarbeitung, die zur umgehenden und direkten Lieferung an einen über ausreichende Abfallbeseitigungsanlagen und Desinfektionseinrichtungen verfügenden Verarbeitungsbetrieb bestimmt sind sowie
c) jede andere gleichwertige Verwendung, die nachweislich keine Verschleppungsgefahr auslöst.
3. Als angemessene Verfahren zur Reinigung und Desinfizierung der im § 7 Abs. 3 genannten Gegenstände gelten Vorgangsweisen, die nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung von Clavibacter auslösen und unter der Aufsicht des Magistrates erfolgen.
4. In der Sicherheitszone (§ 5 Z 3) gelten folgende Gebote:
a) auf einer gemäß § 5 Z 1 für kontaminiert erklärten Anbaufläche besteht die Verpflichtung,
entweder
1. jedenfalls in den dem Jahr der Kontaminationserklärung folgenden drei Anbaujahren geeignete Maßnahmen zur Ausrottung des Durchwuchses und anderer natürlicher Wirtspflanzen zu treffen sowie keine Kartoffelknollen, Kartoffelpflanzen, echte Kartoffelsaat oder andere natürliche Wirtspflanzen oder Pflanzen, bei denen die Gefahr des Überlebens oder der Verbreitung von Clavibacter besteht, anzubauen, bis sich die Anbaufläche in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Anbaujahren als frei von Durchwuchs erwiesen hat;
2. in der auf den vorgenannten Zeitraum folgenden ersten Kartoffelernteperiode amtlich zertifizierte Pflanzkartoffeln ausschließlich für die Erzeugung von Speise- und Wirtschaftskartoffeln anzubauen und eine amtliche Erhebung im Sinne des § 2 Abs. 1 durchzuführen sowie
3. in der der letztgenannten Zeitspanne im Zuge einer geeigneten Fruchtfolge folgenden Kartoffelernteperiode amtlich zertifizierte Pflanzkartoffeln entweder zur Pflanz- oder zur Speise- oder Wirtschaftskartoffelerzeugung anzubauen und eine amtliche Erhebung im Sinne des § 2 Abs. 1 durchzuführen;
oder
4. in den dem Jahr der Kontaminationserklärung folgenden vier Anbaujahren geeignete Maßnahmen zur Ausrottung des Durchwuchses und anderer natürlicher Wirtspflanzen zu treffen sowie die Anbauflächen brachzulegen oder in Dauergrünland umzuwandeln, das in jedem Jahr häufig kurz zu mähen oder als Intensivweide zu nutzen und in diesem Zustand zu halten ist sowie
5. in der auf den vorgenannten Zeitraum folgenden ersten Kartoffelernteperiode amtlich zertifizierte Pflanzkartoffeln entweder zur Pflanz- oder zur Speise- oder Wirtschaftskartoffelerzeugung anzubauen und eine amtliche Erhebung im Sinne des § 2 Abs. 1 durchzuführen;
b) auf den anderen Anbauflächen besteht die Verpflichtung,
1. in dem der Kontaminationserklärung folgenden Anbaujahr entweder keine Kartoffelknollen, Kartoffelpflanzen oder echte Kartoffelsaat oder andere natürliche Wirtspflanzen anzupflanzen oder zu säen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Ausrottung des Durchwuchses zu treffen sowie amtlich zertifizierte Pflanzkartoffeln ausschließlich für die Speise- oder Wirtschaftskartoffelerzeugung anzubauen, soferne nach Überzeugung des Magistrates die Gefahr des Durchwuchses und anderer natürlicher Wirtspflanzen von Clavibacter beseitigt ist;
2. jedenfalls in den dem vorgenannten Anbaujahr folgenden beiden Anbaujahren nur amtlich zertifizierte Pflanzkartoffeln entweder zur Pflanz- oder zur Speise- oder zur Wirtschaftskartoffelerzeugung anzubauen;
3. in jedem der vorgenannten Anbaujahre geeignete Maßnahmen zur Ausrottung des Durchwuchses und von natürlichen Wirtspflanzen zu treffen sowie amtliche Erhebungen im Sinne des § 2 Abs. 1 durchzuführen und
4. im Falle des Anbaues amtlich zertifizierter Pflanzkartoffeln zur Speise- oder Wirtschaftskartoffelerzeugung in dem der Kontaminationserklärung folgenden Anbaujahr die Pflanzen zu geeigneter Zeit zu inspizieren und den Durchwuchs auf den Befall mit Clavibacter zu untersuchen;
c) unmittelbar nach der Kontaminationserklärung (§ 5 Z 1) sowie in jedem folgenden Anbaujahr einschließlich der ersten zulässigen Kartoffelanbauperiode im Sinne des vorerwähnten Punktes a sind alle im Rahmen der Kartoffelerzeugung genutzten Geräte und Lagerräume im Bereiche des für kontaminiert erklärten Erzeugungsortes gegebenenfalls nach Maßgabe des Punktes 3 dieses Anhanges zu reinigen und zu desinfizieren,
d) in Produktionssystemen, in denen das gesamte Nährsubstrat ausgetauscht werden kann, dürfen
1. Knollen, Pflanzen oder echter Samen nur angepflanzt oder gesät werden, wenn die Produktionseinheit amtlich überwachten Maßnahmen unterworfen ist, um Clavibacter zu tilgen und das gesamte Kartoffel- oder sonstige Solanacea-Material zu entfernen, wobei zumindest auch das Kultursubstrat vollständig auszutauschen ist und die Produktionseinheit sowie alle Geräte zu reinigen und zu desinfizieren sind, und der Magistrat die Kartoffelerzeugung wieder genehmigt hat sowie
2. die erzeugten Kartoffel nur von amtlich zertifizierten Pflanzkartoffeln oder von Miniknollen oder Mikropflanzen aus erprobten Quellen stammen.
5. Unbeschadet der unter Punkt 4 dieses Anhanges festgelegten Verpflichtungen sind in der Sicherheitszone (§ 5 Z 3)
a) unmittelbar nach der Kontaminationserklärung und für mindestens drei Vegetationsperioden
1. Betriebe, in denen Kartoffel angebaut, gelagert oder behandelt werden, und welche Maschinen mieten, amtlich zu überwachen;
2. Maschinen und Lagerräume in diesen Betrieben gegebenenfalls nach Maßgabe des Punktes 3 dieses Anhanges zu reinigen und zu desinfizieren;
3. ausschließlich zertifizierte Pflanzkartoffeln anzubauen;
4. geerntete Pflanzkartoffeln in allen Betrieben von Speise- oder Wirtschaftskartoffeln getrennt zu halten und
5. amtliche Erhebungen im Sinne des § 2 Abs. 1 durchzuführen sowie
b) gegebenenfalls alle Pflanzkartoffelbestände nach angemessener Zeit im Rahmen eines zu diesem Zweck aufgestellten Programmes auszutauschen.
a) die Verwendung im Rahmen der industriellen Verarbeitung in Form der umgehenden und direkten Lieferung an einen über ausreichende Abfallbeseitigungsanlagen verfügenden Verarbeitungsbetrieb, der die Desinfizierung der Lagerbereiche sowie der den Betrieb verlassenden Fahrzeuge gewährleistet und jede Gefahr einer Verschleppung von Clavibacter ausschließt sowie
b) jede andere gleichwertige Vorgangsweise, die nachweislich keine Verschleppungsgefahr auslöst.
2. Als geeignete Verwendung oder Behandlung im Sinne des § 7 Abs. 2 gelten:
a) die Verwendung als Speise- oder Wirtschaftskartoffeln, die für eine unmittelbare Lieferung und Verwendung ohne Umpacken bestimmt und gemäß dieser Bestimmung verpackt sind;
b) die Verwendung als Speise- oder Wirtschaftskartoffeln für die industrielle Verarbeitung, die zur umgehenden und direkten Lieferung an einen über ausreichende Abfallbeseitigungsanlagen und Desinfektionseinrichtungen verfügenden Verarbeitungsbetrieb bestimmt sind sowie
c) jede andere gleichwertige Verwendung, die nachweislich keine Verschleppungsgefahr auslöst.
3. Als angemessene Verfahren zur Reinigung und Desinfizierung der im § 7 Abs. 3 genannten Gegenstände gelten Vorgangsweisen, die nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung von Clavibacter auslösen und unter der Aufsicht des Magistrates erfolgen.
4. In der Sicherheitszone (§ 5 Z 3) gelten folgende Gebote:
a) auf einer gemäß § 5 Z 1 für kontaminiert erklärten Anbaufläche besteht die Verpflichtung,
entweder
1. jedenfalls in den dem Jahr der Kontaminationserklärung folgenden drei Anbaujahren geeignete Maßnahmen zur Ausrottung des Durchwuchses und anderer natürlicher Wirtspflanzen zu treffen sowie keine Kartoffelknollen, Kartoffelpflanzen, echte Kartoffelsaat oder andere natürliche Wirtspflanzen oder Pflanzen, bei denen die Gefahr des Überlebens oder der Verbreitung von Clavibacter besteht, anzubauen, bis sich die Anbaufläche in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Anbaujahren als frei von Durchwuchs erwiesen hat;
2. in der auf den vorgenannten Zeitraum folgenden ersten Kartoffelernteperiode amtlich zertifizierte Pflanzkartoffeln ausschließlich für die Erzeugung von Speise- und Wirtschaftskartoffeln anzubauen und eine amtliche Erhebung im Sinne des § 2 Abs. 1 durchzuführen sowie
3. in der der letztgenannten Zeitspanne im Zuge einer geeigneten Fruchtfolge folgenden Kartoffelernteperiode amtlich zertifizierte Pflanzkartoffeln entweder zur Pflanz- oder zur Speise- oder Wirtschaftskartoffelerzeugung anzubauen und eine amtliche Erhebung im Sinne des § 2 Abs. 1 durchzuführen;
oder
4. in den dem Jahr der Kontaminationserklärung folgenden vier Anbaujahren geeignete Maßnahmen zur Ausrottung des Durchwuchses und anderer natürlicher Wirtspflanzen zu treffen sowie die Anbauflächen brachzulegen oder in Dauergrünland umzuwandeln, das in jedem Jahr häufig kurz zu mähen oder als Intensivweide zu nutzen und in diesem Zustand zu halten ist sowie
5. in der auf den vorgenannten Zeitraum folgenden ersten Kartoffelernteperiode amtlich zertifizierte Pflanzkartoffeln entweder zur Pflanz- oder zur Speise- oder Wirtschaftskartoffelerzeugung anzubauen und eine amtliche Erhebung im Sinne des § 2 Abs. 1 durchzuführen;
b) auf den anderen Anbauflächen besteht die Verpflichtung,
1. in dem der Kontaminationserklärung folgenden Anbaujahr entweder keine Kartoffelknollen, Kartoffelpflanzen oder echte Kartoffelsaat oder andere natürliche Wirtspflanzen anzupflanzen oder zu säen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Ausrottung des Durchwuchses zu treffen sowie amtlich zertifizierte Pflanzkartoffeln ausschließlich für die Speise- oder Wirtschaftskartoffelerzeugung anzubauen, soferne nach Überzeugung des Magistrates die Gefahr des Durchwuchses und anderer natürlicher Wirtspflanzen von Clavibacter beseitigt ist;
2. jedenfalls in den dem vorgenannten Anbaujahr folgenden beiden Anbaujahren nur amtlich zertifizierte Pflanzkartoffeln entweder zur Pflanz- oder zur Speise- oder zur Wirtschaftskartoffelerzeugung anzubauen;
3. in jedem der vorgenannten Anbaujahre geeignete Maßnahmen zur Ausrottung des Durchwuchses und von natürlichen Wirtspflanzen zu treffen sowie amtliche Erhebungen im Sinne des § 2 Abs. 1 durchzuführen und
4. im Falle des Anbaues amtlich zertifizierter Pflanzkartoffeln zur Speise- oder Wirtschaftskartoffelerzeugung in dem der Kontaminationserklärung folgenden Anbaujahr die Pflanzen zu geeigneter Zeit zu inspizieren und den Durchwuchs auf den Befall mit Clavibacter zu untersuchen;
c) unmittelbar nach der Kontaminationserklärung (§ 5 Z 1) sowie in jedem folgenden Anbaujahr einschließlich der ersten zulässigen Kartoffelanbauperiode im Sinne des vorerwähnten Punktes a sind alle im Rahmen der Kartoffelerzeugung genutzten Geräte und Lagerräume im Bereiche des für kontaminiert erklärten Erzeugungsortes gegebenenfalls nach Maßgabe des Punktes 3 dieses Anhanges zu reinigen und zu desinfizieren,
d) in Produktionssystemen, in denen das gesamte Nährsubstrat ausgetauscht werden kann, dürfen
1. Knollen, Pflanzen oder echter Samen nur angepflanzt oder gesät werden, wenn die Produktionseinheit amtlich überwachten Maßnahmen unterworfen ist, um Clavibacter zu tilgen und das gesamte Kartoffel- oder sonstige Solanacea-Material zu entfernen, wobei zumindest auch das Kultursubstrat vollständig auszutauschen ist und die Produktionseinheit sowie alle Geräte zu reinigen und zu desinfizieren sind, und der Magistrat die Kartoffelerzeugung wieder genehmigt hat sowie
2. die erzeugten Kartoffel nur von amtlich zertifizierten Pflanzkartoffeln oder von Miniknollen oder Mikropflanzen aus erprobten Quellen stammen.
5. Unbeschadet der unter Punkt 4 dieses Anhanges festgelegten Verpflichtungen sind in der Sicherheitszone (§ 5 Z 3)
a) unmittelbar nach der Kontaminationserklärung und für mindestens drei Vegetationsperioden
1. Betriebe, in denen Kartoffel angebaut, gelagert oder behandelt werden, und welche Maschinen mieten, amtlich zu überwachen;
2. Maschinen und Lagerräume in diesen Betrieben gegebenenfalls nach Maßgabe des Punktes 3 dieses Anhanges zu reinigen und zu desinfizieren;
3. ausschließlich zertifizierte Pflanzkartoffeln anzubauen;
4. geerntete Pflanzkartoffeln in allen Betrieben von Speise- oder Wirtschaftskartoffeln getrennt zu halten und
5. amtliche Erhebungen im Sinne des § 2 Abs. 1 durchzuführen sowie
b) gegebenenfalls alle Pflanzkartoffelbestände nach angemessener Zeit im Rahmen eines zu diesem Zweck aufgestellten Programmes auszutauschen.
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse,
1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden
Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Österreichischen
Staatsdruckerei AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89
Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 15,– S.
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