Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 4. Juni 1998 | 29. Stück |
29. Verordnung: | Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen [CELEX-Nr.: 377L0504, 379L0268, 385L0586, 391L0174, 388L0661, 389L0361, 390L0427, 386D0507, 386D0130, 390D0256, 394D0515] |
29.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen
Auf Grund des § 11 Z 1 bis 3 des Wiener Tierzuchtgesetzes,
LGBl. für Wien Nr. 12/1996, wird verordnet:
Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung bei
Pferden
§ 1. (1) Zur Feststellung des Zuchtwertes bei einem Pferd
sind je nach der Zuchtrichtung mindestens der Zuchtwertteil Reitleistung,
Rennleistung, Fahrleistung oder Zugleistung in einer Leistungsprüfung nach
der Anlage 1 festzustellen sowie die äußere Erscheinung unter
besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufs zu beurteilen. Unter
Berücksichtigung der Merkmale Charakter, Temperament, allgemeines
Leistungsvermögen umfassen mindestens, soweit jeweils im Zuchtziel
vorgesehen,
1. der Zuchtwertteil Reitleistung die Leistungsmerkmale Rittigkeit, Grundgangarten und Springveranlagung,
2. der Zuchtwertteil Rennleistung die Leistungsmerkmale Generalausgleichgewicht, Geschwindigkeit und Plazierung,
3. der Zuchtwertteil Fahrleistung die Leistungsmerkmale Fahrtauglichkeit und Arbeitswilligkeit,
4. der Zuchtwertteil Zugleistung die Leistungsmerkmale Fahrtauglichkeit, Arbeitswilligkeit und Zugkraft.
1. der Zuchtwertteil Reitleistung die Leistungsmerkmale Rittigkeit, Grundgangarten und Springveranlagung,
2. der Zuchtwertteil Rennleistung die Leistungsmerkmale Generalausgleichgewicht, Geschwindigkeit und Plazierung,
3. der Zuchtwertteil Fahrleistung die Leistungsmerkmale Fahrtauglichkeit und Arbeitswilligkeit,
4. der Zuchtwertteil Zugleistung die Leistungsmerkmale Fahrtauglichkeit, Arbeitswilligkeit und Zugkraft.
(2) Der Zuchtwert ist mindestens auf Grund der Ergebnisse der
Eigenleistungsprüfung festzustellen. Dabei sind Leistungsunterschiede, die
nicht genetisch bedingt sind, soweit wie möglich auszuschalten. Werden
Leistungsmerkmale in einem Index zusammengefaßt, so sind sie nach ihrer
sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeutung zu gewichten, dabei wird der
Index auf einen Mittelwert von 100 und eine Standardabweichung von 20
standardisiert. In der Stationsprüfung ist der Zuchtwert auf Grund des
Ergebnisses der ersten abgeschlossenen Prüfung festzustellen.
Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung bei
Rindern
§ 2. (1) Zur Feststellung des Zuchtwertes bei einem Rind
sind je nach der Zuchtrichtung mindestens die Zuchtwertteile Milchleistung oder
Fleischleistung oder beide Zuchtwertteile sowie der Zuchtwertteil Zuchtleistung
und auch die äußere Erscheinung zu beurteilen. Der Zuchtwertteil
Milchleistung umfaßt mindestens die Leistungsmerkmale Fettmenge und
Eiweißmenge, der Zuchtwertteil Fleischleistung mindestens die
Leistungsmerkmale Gewichtszunahme und Bemuskelung, der Zuchtwertteil
Zuchtleistung mindestens die Leistungsmerkmale Fruchtbarkeit und Kalbeverlauf
einschließlich der Kälberverluste. In Mutterkuhherden sind mindestens
das Erstkalbealter, die Zwischenkalbezeit und die Anzahl der geborenen
Kälber zu ermitteln.
(2) Die Leistungsmerkmale sind nach Anlage 2 für den
Zuchtwertteil Milchleistung an weiblichen, für den Zuchtwertteil
Fleischleistung mindestens an männlichen und für den Zuchtwertteil
Zuchtleistung an männlichen und weiblichen Rindern in
Leistungsprüfungen zu ermitteln.
(3) Der Zuchtwert ist nach den Grundsätzen der Anlage 3
festzustellen. Werden dabei die Leistungsmerkmale in einem Index
zusammengefaßt, so sind sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm
ergebenden Bedeutung zu gewichten.
(4) Bei der Zuchtwertfeststellung ist für die einzelnen Zuchtwertteile
die Genauigkeit anzugeben.
Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung bei
Schweinen
§ 3. (1) Zur Feststellung des Zuchtwertes bei einem
Schwein sind die Zuchtwertteile Fleischleistung und Zuchtleistung in
Leistungsprüfungen nach Anlage 4 sowie auch die äußere
Erscheinung zu beurteilen. Der Zuchtwertteil Fleischleistung umfaßt
mindestens die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme, Futteraufwand, Fleischanteil
und Fleischbeschaffenheit, der Zuchtwertteil Zuchtleistung mindestens das
Leistungsmerkmal Anzahl der aufgezogenen Ferkel. Zusätzlich kann die
Vitalität berücksichtigt werden.
(2) Der Zuchtwert ist mindestens auf Grund der Ergebnisse der
Eigenleistungsprüfung festzustellen. Dabei sind verwandtschaftliche
Beziehungen zu berücksichtigen und Leistungsunterschiede, die nicht
genetisch bedingt sind, soweit wie möglich auszuschalten. Werden die
Zuchtwertteile Fleischleistung und Zuchtleistung in einem Index
zusammengefaßt, so sind sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm
ergebenden Bedeutung zu gewichten, dabei wird der Index auf einen Mittelwert von
100 und eine Standardabweichung von 20 standardisiert.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind für Schweine, die in einem
Kreuzungszuchtprogramm als Eltern von Endprodukten verwendet werden sollen, die
Fleischleistung und Zuchtleistung einheitlich für alle Schweine des
Kreuzungszuchtprogrammes nach Anlage 5 festzustellen, und zwar die
Fleischleistung durch Prüfung einer Stichprobe der Endprodukte und die
Zuchtleistung durch Prüfung einer Stichprobe der Mütter von
Endprodukten des Kreuzungszuchtprogrammes.
(4) Der Stichprobentest für eine Herkunft muß spätestens
nach drei Jahren wiederholt werden.
Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung bei
Schafen und Ziegen
§ 4. (1) Zur Feststellung des Zuchtwertes bei einem Schaf
oder einer Ziege sind
1. je nach der Zuchtrichtung mindestens
a) die Zuchtwertteile Fleischleistung oder Milchleistung,
b) bei einem Schaf auch die Zuchtwertteile Wollqualität oder Fellqualität und
2. der Zuchtwertteil Zuchtleistung
sowie auch die äußere Erscheinung und, soweit ein rassebedingter Bedarf besteht, zusätzlich die Eignung zur Landschaftspflege zu beurteilen.
1. je nach der Zuchtrichtung mindestens
a) die Zuchtwertteile Fleischleistung oder Milchleistung,
b) bei einem Schaf auch die Zuchtwertteile Wollqualität oder Fellqualität und
2. der Zuchtwertteil Zuchtleistung
sowie auch die äußere Erscheinung und, soweit ein rassebedingter Bedarf besteht, zusätzlich die Eignung zur Landschaftspflege zu beurteilen.
(2) Es umfassen mindestens
1. der Zuchtwertteil Fleischleistung die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme und Bemuskelung,
2. der Zuchtwertteil Milchleistung die Leistungsmerkmale Fettmenge und Eiweißmenge,
3. der Zuchtwertteil Wollqualität die Leistungsmerkmale Ausgeglichenheit, Reinheit, Farbe und Feinheit,
4. der Zuchtwertteil Fellqualität die Leistungsmerkmale Farbe und Zeichnung,
5. der Zuchtwertteil Zuchtleistung bei
a) Schafen die Leistungsmerkmale Anzahl der geborenen und Anzahl der bis zum Alter von 42 Tagen aufgezogenen Lämmer,
b) Ziegen die Anzahl der geborenen Kitze und Anzahl der bis zum Alter von 42 Tagen aufgezogenen Kitze, bezogen auf Zuchtjahr und Zuchttier.
1. der Zuchtwertteil Fleischleistung die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme und Bemuskelung,
2. der Zuchtwertteil Milchleistung die Leistungsmerkmale Fettmenge und Eiweißmenge,
3. der Zuchtwertteil Wollqualität die Leistungsmerkmale Ausgeglichenheit, Reinheit, Farbe und Feinheit,
4. der Zuchtwertteil Fellqualität die Leistungsmerkmale Farbe und Zeichnung,
5. der Zuchtwertteil Zuchtleistung bei
a) Schafen die Leistungsmerkmale Anzahl der geborenen und Anzahl der bis zum Alter von 42 Tagen aufgezogenen Lämmer,
b) Ziegen die Anzahl der geborenen Kitze und Anzahl der bis zum Alter von 42 Tagen aufgezogenen Kitze, bezogen auf Zuchtjahr und Zuchttier.
(3) Nach Anlage 6 sind
1. die Leistungsmerkmale
a) für den Zuchtwert Fleischleistung an männlichen Tieren,
b) für die Zuchtwertteile Milchleistung und Zuchtleistung an weiblichen Tieren
in Leistungsprüfungen zu ermitteln,
2. die Leistungsmerkmale für die Zuchtwertteile Wollqualität und Fellqualität an Widdern und weiblichen Schafen zu beurteilen sowie
3. die äußere Erscheinung und die Eignung zur Landschaftspflege zu beurteilen.
1. die Leistungsmerkmale
a) für den Zuchtwert Fleischleistung an männlichen Tieren,
b) für die Zuchtwertteile Milchleistung und Zuchtleistung an weiblichen Tieren
in Leistungsprüfungen zu ermitteln,
2. die Leistungsmerkmale für die Zuchtwertteile Wollqualität und Fellqualität an Widdern und weiblichen Schafen zu beurteilen sowie
3. die äußere Erscheinung und die Eignung zur Landschaftspflege zu beurteilen.
(4) Die Zuchtwertteile Fleischleistung, Milchleistung und Zuchtleistung
sind durch einen Leistungsvergleich innerhalb der Population festzustellen.
Werden dabei die Leistungsmerkmale in einem Index zusammengefaßt, so sind
sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeutung zu
gewichten.
Inkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Anlage 1
Grundsätze für die Durchführung der
Leistungsprüfungen und die Beurteilung der
äußeren
Erscheinung bei Pferden
Erscheinung bei Pferden
I. Allgemeines
Die zu prüfenden Pferde müssen dauerhaft und unverwechselbar
gekennzeichnet und mit diesem Kennzeichen in den Prüfungsunterlagen
aufgeführt sein.
Bei den Leistungsprüfungen werden folgende Zuchtrichtungen
unterschieden:
1. Reiten,
2. Rennen,
3. Fahren,
4. Ziehen,
5. Fahren, Reiten und Zugprüfung.
1. Reiten,
2. Rennen,
3. Fahren,
4. Ziehen,
5. Fahren, Reiten und Zugprüfung.
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II. Zuchtrichtung Reiten
1. Eigenleistungsprüfung:
a) Stationsprüfung:
Die Stationsprüfung bei Hengsten besteht aus einer Vorprüfung und
einem abschließenden Leistungstest. Sie wird in einem ununterbrochenen
Durchgang durchgeführt und dauert bei Reitpferden mindestens 100 Tage, bei
Western- und Gangartenpferden mindestens 50 Tage und bei anderen Pferden
mindestens 30 Tage. Sie wird in Gruppen durchgeführt, die so gebildet
werden, daß möglichst viele – mindestens 15 – Hengste
miteinander geprüft und verglichen werden können.
Es ist sicherzustellen, daß der Einfluß des Reiters auf das
Prüfungsergebnis soweit wie möglich ausgeschaltet wird. Im
Leistungstest wird der Hengst entsprechend dem Zuchtziel in den Grundgangarten,
im Springen, in der Dressureignung und im Gelände geprüft; dabei
gelten im Springen und in der Dressureignung die technischen Anforderungen an
die Klasse A (Anfänger).
Die Stationsprüfung bei Stuten besteht aus einer Vorprüfung und
einem abschließenden Leistungstest und dauert mindestens 14 Tage. Sie wird
in Gruppen durchgeführt, die so gebildet werden, daß möglichst
viele – mindestens 15 – Stuten miteinander geprüft werden
können. Für Stuten sind in Wien bei Warmblutpferden, Haflingern,
Kaltblutpferden und Kleinpferden nur Feldprüfungen vorgesehen.
Die Ergebnisse der Vorprüfung und des Leistungstests werden zu einem
Gesamtergebnis zusammengefaßt. Dabei werden die Ergebnisse der
Vorprüfung unter Berücksichtigung des Jahrgangseinflusses mit
mindestens 40 vH und höchstens 60 vH gewichtet.
b) Turniersportprüfung:
Die Turniersportprüfung wird als Dressur- oder Springprüfung der
Klasse S oder als Vielseitigkeitsprüfung der Klassen M oder S
durchgeführt. Bei Ponys treten in der Dressur- und Springprüfung an
die Stelle der Klasse S die Klasse M und in der Vielseitigkeitsprüfung
an die Stelle der Klassen M und S die Klassen L. Ergebnisse anderer
Prüfungen wie Gangartenprüfung, Westernprüfungen und Distanzritte
können berücksichtigt werden, wenn dies im Zuchtprogramm der für
die jeweilige Rasse anerkannten Züchtervereinigung festgelegt
ist.
c) Feldprüfung:
Die Feldprüfung wird als Kurztest zur Ermittlung der Veranlagung in
den Grundgangarten und je nach Zuchtziel auch in der Springveranlagung und der
Rittigkeit durchgeführt.
2. Geschwisterprüfung und Nachkommenprüfung:
Als Geschwister- und Nachkommeninformationen können die Ergebnisse aus
Turniersportprüfungen der Klassen A und B verwendet werden.
III. Zuchtrichtung Rennen
Für englische Vollblüter wird die Leistungsprüfung nach den
allgemein anerkannten Regeln des Galopprennsports durchgeführt. Das
Generalausgleichgewicht oder vergleichbare Merkmale wie Plazierung sind
festzustellen.
Für Traber und Araber wird die Leistungsprüfung nach den
allgemein anerkannten Regeln des Trabrenn- bzw. Arabersports durchgeführt.
Die Rennzeit je 1 000 Meter und die Plazierung sind
festzustellen.
IV. Zuchtrichtung Fahren
Die Leistungsprüfung wird nach den allgemein anerkannten Regeln des
Fahrsports durchgeführt. Sie umfaßt mindestens das
Gespannfahren.
Wird die Prüfung als Stationsprüfung durchgeführt, so
besteht sie aus einer Vorprüfung und einem abschließenden
Leistungstest. Sie dauert mindestens 14 Tage. Sie wird in Gruppen
durchgeführt, die so gebildet werden, daß möglichst viele
– mindestens zehn – Pferde miteinander geprüft und verglichen
werden können.
Die Ergebnisse der Vorprüfung und des Leistungstests werden zu einem
Gesamtergebnis zusammengefaßt. Dabei werden die Ergebnisse der
Vorprüfung unter Berücksichtigung des Jahrgangseinflusses mit
40 vH gewichtet.
V. Zuchtrichtung Ziehen
Die Leistungsprüfung umfaßt mindestens eine
Zugleistungsprüfung und das Geschicklichkeitsziehen.
Wird die Prüfung als Stationsprüfung durchgeführt, so
besteht sie aus einer Vorprüfung und einem abschließenden
Leistungstest und dauert mindestens 14 Tage. Sie wird in Gruppen
durchgeführt, die so gebildet werden, daß möglichst viele
– mindestens zehn – Pferde miteinander geprüft und verglichen
werden können.
Die Ergebnisse der Vorprüfung und des Leistungstests werden zu einem
Gesamtergebnis zusammengefaßt. Dabei werden die Ergebnisse der
Vorprüfung unter Berücksichtigung des Jahrgangseinflusses mit
40 vH gewichtet.
VI. Kombination von Reiten, Fahren und
Ziehen
Wird die Stationsprüfung als Kombination von Reiten, Fahren und Ziehen
durchgeführt, so dauert sie mindestens 50 Tage, bei Kaltblutpferden 30
Tage.
VII. Äußere Erscheinung
(Exterieurbeurteilung)
Die Merkmale der äußeren Erscheinung werden mit Noten von 1 bis
100 beurteilt, wobei die Note 100 den besten Wert darstellt.
Anlage 2
Grundsätze für die Durchführung der
Leistungsprüfungen und die Beurteilung der
äußeren
Erscheinung bei Rindern
Erscheinung bei Rindern
I. Allgemeines
Die zu prüfenden Rinder müssen dauerhaft und unverwechselbar
gekennzeichnet und mit diesem Kennzeichen in den Prüfungsunterlagen
aufgeführt sein.
II. Milchleistungsprüfung
1. Allgemeines:
a) Die Leistungen sind nach Laktationen zu erheben und abzuschließen
(Laktationsmethode).
b) Für Leistungsangaben, Statistiken und Veröffentlichungen wird
die 305-Tage-Leistung (Standardlaktation) verwendet. Eine 305-Tage-Leistung ist
die Leistung in der Zeit vom Tag nach dem Kalben bis zum Ablauf des 305.
Laktationstages. Sie umfaßt die Milchmenge, den durchschnittlichen
Fettgehalt und die Fettmenge, den Eiweißgehalt und die Eiweißmenge.
Ist die Gesamtlaktation kürzer als 305 Tage, so gilt sie als
Standardlaktation, wenn die Kuh normal trockengestellt wurde und die
Laktationsdauer mindestens 230 Tage beträgt.
c) Alle Standardlaktationen einer Kuh sind in den Leistungsausweisen ohne
Korrektur und Änderung anzugeben.
d) Als Standardlaktation scheiden Ergebnisse aus:
aa) wenn die Kuh nicht vom Abkalben an geprüft wird;
bb) wenn die Prüfung während einer Laktation länger als 75 Tage (Zwischenraum zwischen zwei Prüfungen) für einzelne Kühe oder ganze Herden aus Gründen des Jahresurlaubes oder der Veterinärvorschriften aussetzt. Im Fall von Veterinärvorschriften, die ein ganzes Gebiet betreffen, kann die Prüfung für maximal 100 Tage unterbrochen werden;
cc) wenn die Kuh vor dem Trockenstellen abgeht und dieser Zeitpunkt vor dem 305. Tag liegt. Wenn die Laktationsdauer aber mindestens 270 Tage beträgt, kann das Ergebnis als Standardlaktation ausgewiesen werden;
dd) wenn eine beeinträchtigte Leistung vorliegt (Z 4).
aa) wenn die Kuh nicht vom Abkalben an geprüft wird;
bb) wenn die Prüfung während einer Laktation länger als 75 Tage (Zwischenraum zwischen zwei Prüfungen) für einzelne Kühe oder ganze Herden aus Gründen des Jahresurlaubes oder der Veterinärvorschriften aussetzt. Im Fall von Veterinärvorschriften, die ein ganzes Gebiet betreffen, kann die Prüfung für maximal 100 Tage unterbrochen werden;
cc) wenn die Kuh vor dem Trockenstellen abgeht und dieser Zeitpunkt vor dem 305. Tag liegt. Wenn die Laktationsdauer aber mindestens 270 Tage beträgt, kann das Ergebnis als Standardlaktation ausgewiesen werden;
dd) wenn eine beeinträchtigte Leistung vorliegt (Z 4).
e) Aus zwei Teillaktationen in verschiedenen Betrieben kann eine
Standardlaktation errechnet werden, wenn nicht lit. d sublit. bb anzuwenden
ist.
f) Verwirft eine Kuh während einer Laktation nach dem 210.
Trächtigkeitstag, so beginnt eine neue Laktation; ein Verwerfen am oder vor
dem 210. Trächtigkeitstag unterbricht eine laufende Laktation
nicht.
g) Im Betriebsabschluß und in den Jahresberichten der prüfenden
Stellen sind jene Laktationen zu verwenden und zusammenzufassen, die in einem
Zeitraum von einem Jahr bis zu einem festgelegten Stichtag (Ende des
Prüfungsjahres) geendigt haben. Das Prüfungsjahr entspricht einem
Kalenderjahr und beginnt jeweils am 1. Jänner.
h) Für Wirtschaftlichkeitsberechnungen können die
durchschnittliche Kuhzahl und die Stallsumme in Milchmenge, Fettmenge und
Eiweißmenge für den Zeitraum je eines Kontrolljahres erhoben
werden.
2. Prüfungsmethode und Bestimmung der Inhaltsstoffe:
a) Die Probemelkung erfolgt nach folgender
Methode:
Prüfungsdauer: 24 Stunden
Prüfungsintervall: 28 bis 30 Tage
Zahl der Prüfungen im Jahr: 12 bis 13
Bezeichnung: A4
Um die Prüfung überraschend durchzuführen, wird dem Prüfungsorgan ein Zeitraum von ± vier Tagen um den geplanten Prüfungstag eingeräumt.
Prüfungsdauer: 24 Stunden
Prüfungsintervall: 28 bis 30 Tage
Zahl der Prüfungen im Jahr: 12 bis 13
Bezeichnung: A4
Um die Prüfung überraschend durchzuführen, wird dem Prüfungsorgan ein Zeitraum von ± vier Tagen um den geplanten Prüfungstag eingeräumt.
b) Das Ergebnis jeder Melkung wird in Kilogramm festgehalten. Die
Milchmenge wird mit eichfähigen Geräten mit 100 g
Ablesemöglichkeit ermittelt.
Zugelassen sind: Gravimetrische Bestimmung; Volumsbestimmung; Durchflußmengenbestimmung: Milkoskop, Tru-Test-Milkmeter, Metatron (provisorisch) und Geräte, die von einer der von der Internationalen Kommission für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion (IKLT) festgelegten Prüfanstalten positiv geprüft und vom IKLT als zulässig erklärt wurden. Zur Testung der Methode ist die Gewichtfeststellung mit Waage zu verwenden.
Zugelassen sind: Gravimetrische Bestimmung; Volumsbestimmung; Durchflußmengenbestimmung: Milkoskop, Tru-Test-Milkmeter, Metatron (provisorisch) und Geräte, die von einer der von der Internationalen Kommission für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion (IKLT) festgelegten Prüfanstalten positiv geprüft und vom IKLT als zulässig erklärt wurden. Zur Testung der Methode ist die Gewichtfeststellung mit Waage zu verwenden.
c) Die Melkzeiten und das Melkverfahren dürfen am Prüfungstag
gegenüber den betriebsüblichen Melkzeiten und Melkverfahren nicht
geändert werden.
d) Die Entnahme der Milchprobe für die Ermittlung der Inhaltsstoffe
hat von jedem Gemelk anteilsmäßig zu erfolgen.
e) Milchproben müssen bei Bedarf durch Konservierungsmittel haltbar
gemacht werden, wobei Natriumazidtabletten und Bronopol-Microtabs zu verwenden
sind.
f) Die Bestimmung der Inhaltsstoffe ist in hiezu befugten
Untersuchungsanstalten durchzuführen. Es sind geeichte Geräte und
standardisierte Chemikalien zu verwenden.
Für die Fettbestimmung sind zugelassen: Methode Gerber, Milkotester,
Infrarotbestimmungsmethoden. Zur Testung der Methode ist die Methode
Röse–Gottlieb zu verwenden. Für die Eiweißbestimmung sind
zugelassen: Farbstoffbindungsmethode, Infrarotbestimmungsmethode. Zur Testung
der Methode ist die Kjeldahl-Methode zu verwenden.
g) Fettgehaltswerte unter 2,6 vH bzw. über 6,6 vH sind auf
die jeweiligen Grenzwerte von 2,6 vH bzw. 6,6 vH zu korrigieren.
Eiweißgehaltswerte unter 2,4 vH bzw. über 5,1 vH sind auf
die jeweiligen Grenzwerte von 2,4 vH bzw. 5,1 vH zu korrigieren
(Spezialrassen sind von dieser Regelung ausgenommen).
3. Berechnungsmethode:
a) Die Tagesmilchmenge ist die gemessene oder ermittelte Summe der
Milchmenge der einzelnen Gemelke einer Kuh innerhalb von 24 Stunden. Die
Tagesfettmenge ergibt sich aus Tagesmilchmenge mal Fettprozent. Die Summe der
Tagesmilchmengen der einzelnen Kühe am Prüfungstag ergibt die
Milchmenge der Herde, die Summe der Fettmengen der Prüfungskühe die
Fettmenge der Herde. Der durchschnittliche Fettgehalt der Herde am
Prüfungstag wird berechnet aus Gesamtfettmenge mal 100 dividiert durch
Milchmenge. Der Stalltagesdurchschnitt ergibt sich aus Gesamtmilchmenge durch
die Zahl aller vorhandenen geprüften Kühe.
b) Die Leistung einer Laktation oder eines Teiles davon kann nach einer der
zwei folgenden Verfahren ermittelt werden:
aa) Milchmenge und Fettertrag werden für jeden Prüfungszeitraum berechnet, indem die am Prüfungstag erzielten Gewichtsresultate an Milch und Fett mit der Anzahl der Tage des Prüfungszeitraumes multipliziert werden. Der Prüfungstag liegt möglichst in der Mitte des Prüfungszeitraumes.
bb) Milch- und Fettertrag werden für jeden Prüfungszeitraum berechnet, indem bei Milchmenge und Fettmenge das Mittel aus je zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen mit der Anzahl der Tage zwischen den beiden Prüfungen multipliziert wird. Die Summierung der Mengen der Prüfungszeiträume ergibt die Leistung der Standardlaktation, der Gesamtlaktation bzw. eines Teiles der Laktation. Der durchschnittliche Fettgehalt eines Zeitraumes ergibt sich aus Fettmenge mal 100 dividiert durch die Milchmenge. Die Berechnung der Eiweißleistungen erfolgt in analoger Weise der Fettleistung.
aa) Milchmenge und Fettertrag werden für jeden Prüfungszeitraum berechnet, indem die am Prüfungstag erzielten Gewichtsresultate an Milch und Fett mit der Anzahl der Tage des Prüfungszeitraumes multipliziert werden. Der Prüfungstag liegt möglichst in der Mitte des Prüfungszeitraumes.
bb) Milch- und Fettertrag werden für jeden Prüfungszeitraum berechnet, indem bei Milchmenge und Fettmenge das Mittel aus je zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen mit der Anzahl der Tage zwischen den beiden Prüfungen multipliziert wird. Die Summierung der Mengen der Prüfungszeiträume ergibt die Leistung der Standardlaktation, der Gesamtlaktation bzw. eines Teiles der Laktation. Der durchschnittliche Fettgehalt eines Zeitraumes ergibt sich aus Fettmenge mal 100 dividiert durch die Milchmenge. Die Berechnung der Eiweißleistungen erfolgt in analoger Weise der Fettleistung.
c) Der Ertrag der Gesamt- und der Standardlaktation wird in Kilogramm ohne
Dezimalen ausgewiesen, wobei die bei den Einzelprüfungen und
Prüfungszeiträumen erhobenen und in der Laktationssumme aufscheinenden
Dezimalen auf- bzw. abgerundet werden. Der durchschnittliche Fettgehalt wird
nach Rundung der Mengenwerte auf drei Dezimalen berechnet und auf zwei Dezimalen
auf- oder abgerundet. Der durchschnittliche Eiweißgehalt wird nach Rundung
der Mengenwerte auf zwei Dezimalen berechnet und auf eine Dezimale auf- oder
abgerundet.
d) Die Überbrückung einer entfallenen Prüfung erfolgt, indem
das Mittel aus vorhergegangener Prüfung und nachher stattfindender
Prüfung als Prüfungsdaten für die entfallene Prüfung
verwendet werden. Je Laktation soll grundsätzlich nur eine
Überbrückung durchgeführt werden.
e) Beim Saugenlassen der Kälber wird das Ergebnis der ersten
Prüfung nach dem Abkalben für den gesamten Zeitraum nach dem Abkalben
verwendet.
f) Die erste Prüfung darf nicht vor dem vierten Tag nach dem Abkalben
erfolgen.
g) Die Laktation gilt als beendet, wenn die Kuh nicht mehr
regelmäßig einmal pro Tag gemolken wird (drei Kilogramm
Mindesttagesmilchmenge). Als Trockenstellung gilt bei Methode
A4 der 14. Tag nach der letzten Prüfung in
Milch.
4. Beeinträchtigte Leistungen:
a) Die bei den Prüfungen erhobenen Zahlen sind ohne jede Korrektur in
die Formulare einzutragen. Die Beeinflussung der Leistung durch Krankheit,
ungewöhnliche Haltungsverfahren oder Umwelteinflüsse ist in den
Prüfungsbüchern zu vermerken.
b) Das Ergebnis der Standardlaktation darf bei der Berechnung der
Durchschnittsleistung dann als beeinträchtigt bezeichnet werden, wenn es
durch Krankheit, Verkalben, durch ein anderes vom Besitzer oder Halter nicht
verschuldetes Ereignis oder Embryotransfer so gedrückt wurde, daß
es
aa) bei Erstkalbenden weniger als 60 vH des Durchschnittes der Summe der Fett- und Eiweißmenge vergleichbarer Tiere (zB der Vereins-, Genossenschafts- oder Gemeindeeinheits-Gefährtinnen gleicher Laktation),
bb) bei Zweit- und Mehrkalbenden weniger als 70 vH des Durchschnittes der bisherigen Standardlaktation der Kuh
erreicht.
aa) bei Erstkalbenden weniger als 60 vH des Durchschnittes der Summe der Fett- und Eiweißmenge vergleichbarer Tiere (zB der Vereins-, Genossenschafts- oder Gemeindeeinheits-Gefährtinnen gleicher Laktation),
bb) bei Zweit- und Mehrkalbenden weniger als 70 vH des Durchschnittes der bisherigen Standardlaktation der Kuh
erreicht.
III. Fleischleistungsprüfung
1. Allgemeines:
Die Fleischleistungsprüfung erfolgt am Tier selbst
(Eigenleistungsprüfung), an seinen Geschwistern (Geschwisterprüfung)
oder an seinen Nachkommen (Nachkommenprüfung). Sie wird als
Stationsprüfung in einer Prüfungsanstalt oder als Feldprüfung in
Zucht-, Mast- oder Schlachtbetrieben oder bei Veranstaltungen der
Zuchtorganisationen durchgeführt. Bei einer Stationsprüfung
müssen die Prüftiere die Bedingungen der jeweiligen Station
erfüllen.
2. Eigenleistungsprüfung:
a) Stationsprüfung:
Die Stationsprüfung erstreckt sich bei Stieren auf mindestens 120
Tage. Sie beginnt innerhalb der ersten acht Lebensmonate und wird unter
möglichst einheitlichen Fütterungs- und Haltebedingungen
durchgeführt. In der Prüfung werden mindestens die Futteraufnahme und
die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum
ermittelt sowie zur Ermittlung des Fleischanteils die Bemuskelung bei
Prüfungsende bewertet. Die Futteraufnahme wird bei Stieren der
Zuchtrichtung Fleisch in Kilogramm Trockenmasse je Tag ausgedrückt und auf
ein rassenspezifisches konstantes Körpergewicht standardisiert.
b) Feldprüfung:
Die Feldprüfung erstreckt sich vom Tag nach der Geburt bis mindestens
zum Ende des ersten Lebensjahres. In der Prüfung werden mindestens die
durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum
ermittelt sowie zur Ermittlung des Fleischanteils die Bemuskelung bei
Prüfungsende bewertet. Zur Ermittlung der durchschnittlichen täglichen
Gewichtszunahme werden Alter und Gewicht bei Prüfungsende ermittelt, und
das Gewicht, abzüglich des Geburtsgewichts, wird durch die Anzahl der
Lebenstage dividiert. Ist das Geburtsgewicht nicht ermittelt worden, so wird ein
rassetypisches Geburtsgewicht zugrunde gelegt.
In Mutterkuhherden werden das auf 210 Tage standardisierte Absetzgewicht
und das Alter beim Absetzen sowie das 365-Tage-Gewicht ermittelt.
3. Geschwisterprüfung und Nachkommenprüfung:
a) Stationsprüfung:
Die Stationsprüfung beginnt innerhalb der ersten acht Lebensmonate und
erstreckt sich auf mindestens 120 Tage; sie dauert mindestens bis zum 365.
Lebenstag. In der Prüfung werden vor der Schlachtung mindestens die
durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum sowie
die Bemuskelung ermittelt. Nach der Schlachtung werden die Nettogewichtszunahme
und zur Ermittlung des Fleischanteils die Qualitätsklasseneinstufung
ermittelt. Die Nettogewichtszunahme ergibt sich aus dem Zweihälftengewicht
(warm), dividiert durch die Zahl der Lebenstage.
b) Feldprüfung:
aa) Einfache Feldprüfung: Eine Prüfungsgruppe besteht aus einer
Stichprobe der männlichen Nachkommen des Prüfstieres. Die Ergebnisse
werden an den Schlachtstätten ermittelt. Es werden mindestens Ort und Datum
der Schlachtung, das Geschlecht, das Alter bei Prüfungsende, das
Zweihälftengewicht, die Nettozunahme und die Handelsklasse
ermittelt.
bb) Gelenkte Feldprüfung: Sie wird entsprechend der einfachen
Feldprüfung durchgeführt. Eine Prüfungsgruppe besteht aus
männlichen Kälbern des Prüfstieres, die eine Stichprobe seiner
Nachkommen darstellen. Eine Prüfungsgruppe muß auf mindestens drei
Mastgruppen und soll auf mindestens drei Betriebe verteilt sein.
cc) Prüfung bei Kälber-Absatzveranstaltungen: Eine
Prüfungsgruppe besteht aus männlichen Kälbern des
Prüfstieres. Es werden mindestens das Alter und das Lebendgewicht
ermittelt.
dd) Bewertung der weiblichen Nachkommen eines Stieres nach
rassespezifischen Grundsätzen: Eine Stichprobe von Töchtern des
Prüfstieres wird innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Kalbung
beurteilt.
ee) Prüfung in Mutterkuhherden: Es werden die standardisierten
Absetzgewichte der Kälber unter Berücksichtigung des Geschlechts
ermittelt.
IV. Zuchtleistungsprüfung
1. Fruchtbarkeit auf Grund der Non-Return-Rate:
Die Non-Return-Rate wird für die männliche Fruchtbarkeit
über den Befruchtungserfolg des Stieres, für die weibliche
Fruchtbarkeit über den Befruchtungserfolg bei den weiblichen Nachkommen des
Stieres ermittelt. Bei der Berechnung der Non-Return-Rate von Stieren bleiben
Rinder mit Doppelbesamungen unberücksichtigt. Die männliche
Fruchtbarkeit ist der Anteil der bis zu einem bestimmten Tag nach der
Erstbesamung nicht nachgerinderten Tiere an der Gesamtzahl der vom Stier
besamten Tiere. Die weibliche Fruchtbarkeit ist der Anteil der bis zu einem
bestimmten Tag nicht nachgerinderten Tiere an der Gesamtzahl der besamten
Nachkommen eines Stieres. Der Tag der Besamung wird nicht
mitgezählt.
2. Kalbeverlauf:
Der Kalbeverlauf sowie Kälberverluste, Mehrlingsgeburten und
Mißbildungen werden getrennt für erste und spätere Abkalbungen
durch Befragen der Tierhalter ermittelt.
V. Äußere Erscheinung
(Exterieurbeurteilung)
Die Merkmale der äußeren Erscheinung werden nach einem
Notensystem beurteilt.
Anlage 3
Grundsätze für die Feststellung des Zuchtwertes
bei Rindern
I. Allgemeines
Der Zuchtwert ist nach wissenschaftlich gesicherten Methoden festzustellen.
Dabei sind verwandtschaftliche Beziehungen zu berücksichtigen und
Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, nach Möglichkeit
auszuschalten.
Die Zuchtwertteile werden als Relativzahlen berechnet. Die Zuchtwerte der
letzten drei vollständig geprüften Stierjahrgänge der Population
werden auf einen Mittelwert von 100 und eine Standardabweichung von zwölf
standardisiert.
Die Zuchtwertteile werden entsprechend ihrer Bedeutung für die
jeweilige Rasse so zusammengefaßt, daß sich ein Mittelwert von 100
und eine Standardabweichung für Zuchtwerte von zwölf ergibt. Kann im
Einzelfall ein Zuchtwertteil nicht festgestellt werden, so wird hiefür der
Wert 100 eingesetzt.
Die Genauigkeit ist das Bestimmtheitsmaß für die
Übereinstimmung zwischen dem festgestellten Zuchtwert oder Zuchtwertteil
und dem Zuchtwert oder Zuchtwertteil, der sich bei unbegrenzter
Informationsmenge ergäbe.
Ein nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgestellter
Zuchtwert(-teil) kann auf Antrag des Tierhalters von der Wiener
Landwirtschaftskammer nach folgender Formel umgerechnet werden:
x = a + by
Dabei sind
x der nach dieser Verordnung festgestellte Zuchtwert(-teil),
a die Differenz zwischen den Bezugsbasen für den umzurechnenden Zuchtwert und jenen dieser Verordnung,
b ein Skalierungsfaktor, der sich aus unterschiedlichen Maßeinheiten und Definitionen der Zuchtwerte ergibt und
y der außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung festgestellte Zuchtwert.
x der nach dieser Verordnung festgestellte Zuchtwert(-teil),
a die Differenz zwischen den Bezugsbasen für den umzurechnenden Zuchtwert und jenen dieser Verordnung,
b ein Skalierungsfaktor, der sich aus unterschiedlichen Maßeinheiten und Definitionen der Zuchtwerte ergibt und
y der außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung festgestellte Zuchtwert.
Bei Veröffentlichung muß der Zeitpunkt der Schätzung und
die Sicherheit (Bestimmtheitsmaß) angegeben werden. Zusätzlich
muß auf besondere Erbmerkmale und/oder Erbfehler hingewiesen werden, falls
diese festgestellt werden.
II. Milchleistung
Der Zuchtwertteil Milchleistung wird auf Grund des entsprechenden
Zuchtwertteils des Vaters und der Mutter und, soweit vorhanden, auf Grund der
Eigenleistungen des Rindes und der Leistungen seiner Nachkommen und weiterer
Verwandter festgestellt.
III. Fleischleistung
Der Zuchtwertteil Fleischleistung wird anhand von Ergebnissen der
Fleischleistungsprüfungen geschätzt. Dabei können Informationen
aus mehreren Prüfungen entsprechend ihrer Bedeutung für den Zuchtwert
zusammengefaßt werden.
Der Zuchtwertteil Fleischleistung bezieht sich auf eine Zuchtverwendung des
Rindes in seiner Zuchtrichtung. Er kann zusätzlich für Kreuzungen des
Rindes mit Rindern anderer Zuchtrichtungen festgestellt werden.
IV. Zuchtleistung
Der Zuchtwertteil Zuchtleistung wird für männliche und weibliche
Tiere über die Ergebnisse der Zuchtleistungsprüfung geschätzt.
Die männliche und die weibliche Fruchtbarkeit und der Kalbeverlauf werden
entsprechend ihrer Bedeutung für den Zuchtwert des Rindes
zusammengefaßt.
Bei KB-Stieren muß bei Veröffentlichung des
Zuchtwertfeststellungsergebnisses mindestens angegeben werden:
1. Milch: Milchmenge, Milchinhaltsstoffe, Sicherheit,
2. Fleisch: Art der Fleischleistungsprüfung mit Auflistung der Ergebnisse.
1. Milch: Milchmenge, Milchinhaltsstoffe, Sicherheit,
2. Fleisch: Art der Fleischleistungsprüfung mit Auflistung der Ergebnisse.
Anlage 4
Grundsätze für die Durchführung der
Leistungsprüfungen und die Beurteilung der
äußeren
Erscheinung bei Schweinen
Erscheinung bei Schweinen
I. Allgemeines
Die zu prüfenden Tiere müssen dauerhaft und unverwechselbar
gekennzeichnet und mit diesem Kennzeichen in den Prüfungsunterlagen
aufgeführt sein.
Das Prüfungsverfahren und die in der Prüfung erhobenen
Leistungsmerkmale richten sich nach allgemein anerkannten und wissenschaftlich
gesicherten Methoden.
II. Fleischleistungsprüfung
Die Fleischleistungsprüfung erfolgt am Tier selbst
(Eigenleistungsprüfung), an seinen Geschwistern (Geschwisterprüfung)
oder an seinen Nachkommen (Nachkommenprüfung). Sie wird als
Stationsprüfung in Prüfstationen, als Feldprüfung in
Zuchtbetrieben oder anderen von der Wiener Landwirtschaftskammer als geeignet
anerkannten Betrieben oder bei Absatzveranstaltungen der Zuchtorganisationen
durchgeführt.
Die Stationsprüfung wird unter möglichst einheitlichen
Fütterungs- und Haltungsbedingungen durchgeführt.
In der Feldprüfung werden mindestens die durchschnittliche
tägliche Gewichtszunahme (Lebenstagszunahme) und bei Prüfungsende der
Fleischanteil mit Hilfe geeigneter Verfahren ermittelt.
Nach Abschluß jeder Prüfung wird ein Prüfungsbericht
erstellt.
III. Zuchtleistungsprüfung
Die Zuchtleistungsprüfung wird in Zucht- oder Ferkelerzeugerbetrieben
durchgeführt. Dabei werden alle Sauen des Bestandes geprüft.
Bei jeder Sau wird mindestens die Anzahl der lebend geborenen und von ihr
aufgezogenen Ferkel aus jedem Wurf ermittelt; dabei werden Ammenleistungen nicht
berücksichtigt. Erbmängel und Mißbildungen, insbesondere
Afterlosigkeit, Binnenhodigkeit, Leisten- oder Nabelbruch und Zwitterbildung,
werden erfaßt.
Ein Ferkel gilt als aufgezogen, wenn es am 21. Tag nach der Geburt lebt.
Als Tag der Geburt gilt der Tag, an dem das letzte Ferkel des Wurfes geboren
wurde.
Wird die Zuchtleistungsprüfung nicht durch eine von der
Zuchtorganisation unabhängige Stelle durchgeführt, nimmt die Wiener
Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle stichprobenweise
Nachprüfungen vor.
Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse von Prüfungen werden nicht
berücksichtigt.
IV. Äußere Erscheinung
Die Merkmale der äußeren Erscheinung werden nach einem
Notensystem beurteilt. Das Prüfungsverfahren und die in der Prüfung
erhobenen Leistungsmerkmale richten sich nach allgemein anerkannten und
wissenschaftlich gesicherten Methoden.
Anlage 5
Grundsätze für die Durchführung und
Auswertung von Stichprobentests bei Kreuzungsherkünften
I. Allgemeines
Stichprobentests bei Kreuzungsherkünften werden zur Ermittlung der
Fleischleistung an Stichproben der Endprodukte und zur Ermittlung der
Zuchtleistung der Mütter von Endprodukten durchgeführt. Die
Stichproben werden in Ferkelerzeugerbetrieben gezogen, die mindestens 25 Sauen
der zu prüfenden Herkunft halten.
Bei der Auswahl dieser Betriebe und der Prüfungstiere in den Betrieben
sind die statistischen Grundsätze einer repräsentativen
Stichprobenziehung anzuwenden.
II. Fleischleistungsprüfung
1. Stichprobe der Endprodukte:
Die Prüfung wird in Gruppen von je zwei Ferkeln durchgeführt. Von
jedem Vater werden höchstens vier Gruppen geprüft. Die Stichprobe
besteht je zur Hälfte aus weiblichen und kastrierten männlichen
Ferkeln.
Bei der Prüfung in Gruppen von je zwei Ferkeln umfaßt die Stichprobe Ferkel, die in Rückverfolgung der Zuchtlinie von mindestens sechs Müttern und vier Vätern stammen.
Bei der Prüfung in Gruppen von je zwei Ferkeln umfaßt die Stichprobe Ferkel, die in Rückverfolgung der Zuchtlinie von mindestens sechs Müttern und vier Vätern stammen.
2. Durchführung:
Die Fleischleistungsprüfung wird als Stationsprüfung
durchgeführt. In der Prüfung werden mindestens die Leistungsmerkmale
Gewichtszunahme, Futteraufwand, Fleischanteil und Fleischbeschaffenheit
ermittelt.
III. Zuchtleistungsprüfung
1. Stichprobe der Mütter von Endprodukten:
Die Zuchtleistungsprüfung wird als Feldprüfung durchgeführt.
Bei der Feldprüfung umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens vier
Würfe in mindestens fünf Betrieben oder Betriebseinheiten.
2. Durchführung:
In der Feldprüfung wird in den ausgewählten Betrieben die Anzahl
der Ferkel je Sau von allen ferkelführenden Sauen der Herkunft in zwei
Stichprobenerhebungen im Abstand von mindestens sechs Wochen erfaßt. In
den bei der Feldprüfung einbezogenen Betrieben mit Sauenplaner wird
darüber hinaus die Anzahl der aufgezogenen Ferkel je Sau und Jahr aller bei
Prüfungsbeginn vorhandenen Sauen, standardisiert auf das Mittel des ersten
und zweiten Wurfes, ermittelt.
IV. Auswertung der Prüfungsergebnisse
Die Auswertung der Ergebnisse des Stichprobentests erfolgt nach
wissenschaftlich gesicherten und allgemein anerkannten Methoden. Dabei sollen
alle zur Bewertung der Herkunft wichtigen Informationen, mindestens die
Leistungsmerkmale Gewichtszunahme, Futteraufwand, Fleischanteil,
Fleischbeschaffenheit und Anzahl der aufgezogenen Ferkel je Sau, herangezogen
werden. Die Prüfungsergebnisse sind möglichst in einer Gesamtbewertung
zusammenzufassen, wobei die Leistungsmerkmale entsprechend ihrer Bedeutung
für die Schweineproduktion zu gewichten sind. Darüber hinaus
können Merkmale der Vitalität, insbesondere Streßempfindlichkeit
und Tierverluste, oder zusätzliche Produktqualitätsmerkmale zur
Bewertung der Herkünfte herangezogen werden.
Anlage 6
Grundsätze für die Durchführung der
Leistungsprüfungen und die Beurteilung der Wollqualität und
Fellqualität sowie der äußeren Erscheinung und der Eignung zur
Landschaftspflege bei
Schafen und Ziegen
Schafen und Ziegen
I. Allgemeines
Die zu prüfenden Tiere müssen dauerhaft und unverwechselbar
gekennzeichnet und mit diesem Kennzeichen in den Prüfungsunterlagen
aufgeführt sein.
II. Milchleistungsprüfung
Am Prüfungstag wird für jedes Tier mindestens die Milchmenge
festgestellt sowie der Fettgehalt und der Eiweißgehalt in
Einzelprüfung ermittelt. Für die Ermittlung des Fettgehaltes und des
Eiweißgehaltes wird eine ausreichende Milchprobe entnommen. Aus der
Milchmenge, dem Fettgehalt und dem Eiweißgehalt werden die Fettmenge und
die Eiweißmenge berechnet.
Die Melkzeiten und das Melkverfahren dürfen am Prüfungstag
gegenüber den betriebsüblichen Melkzeiten und Melkverfahren nicht
geändert werden. Die Ergebnisse der Milchleistungsprüfung sind in den
Prüfungsunterlagen festzuhalten.
III. Fleischleistungsprüfung
1. Allgemeines:
Die Fleischleistungsprüfung erfolgt am Tier selbst
(Eigenleistungsprüfung), an seinen Geschwistern (Geschwisterprüfung)
oder an seinen Nachkommen (Nachkommenprüfung). Sie wird als
Stationsprüfung in Prüfstationen, als Feldprüfung in
Zuchtbetrieben oder anderen von der Wiener Landwirtschaftskammer als geeignet
anerkannten Betrieben oder bei Absatzveranstaltungen der Zuchtorganisationen
durchgeführt.
2. Eigenleistungsprüfung:
a) Stationsprüfung:
Die Stationsprüfung erstreckt sich bei Schafen auf den
Gewichtsabschnitt von 20 bis mindestens 35 Kilogramm, bei Ziegen auf den
Gewichtsabschnitt von 15 bis mindestens 30 Kilogramm.
Die Prüfung wird unter möglichst einheitlichen Fütterungs- und Haltebedingungen durchgeführt. In der Prüfung werden mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme und der Futterenergieaufwand in Stärkeeinheiten je Kilogramm Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum sowie bei Prüfungsende mindestens die Bemuskelung durch Bewertung von Keule, Rücken und Schulter nach einem Notensystem ermittelt.
Die Prüfung wird unter möglichst einheitlichen Fütterungs- und Haltebedingungen durchgeführt. In der Prüfung werden mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme und der Futterenergieaufwand in Stärkeeinheiten je Kilogramm Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum sowie bei Prüfungsende mindestens die Bemuskelung durch Bewertung von Keule, Rücken und Schulter nach einem Notensystem ermittelt.
b) Feldprüfung:
In der Feldprüfung wird in der Zeit vom Tag nach der Geburt bis zum
Alter von höchstens zwölf Monaten oder in einem Zeitraum von
mindestens acht Wochen, beginnend frühestens in der vierten und
spätestens in der achten Lebenswoche, mindestens die durchschnittliche
tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum ermittelt. Die
Bemuskelung wird durch Bewertung von Keule, Rücken und Schulter nach einem
Notensystem ermittelt. Zur Ermittlung der durchschnittlichen täglichen
Gewichtszunahme werden Alter und Gewicht bei Prüfungsende ermittelt, und
das Gewicht wird abzüglich des Geburtsgewichtes durch die Anzahl der
Lebenstage dividiert. Ist das Geburtsgewicht nicht ermittelt worden, so wird ein
rassetypisches Geburtsgewicht unter Berücksichtigung des Geschlechts und
des Geburtstyps zugrunde gelegt.
3. Geschwisterprüfung und Nachkommenprüfung:
a) Stationsprüfung:
Die Stationsprüfung wird entsprechend Z 2 lit. a
durchgeführt. Eine Prüfungsgruppe besteht aus mindestens sieben
Lämmern, wobei von mindestens fünf Lämmern auswertbare Ergebnisse
vorliegen müssen. Die Bemuskelung wird mindestens durch die Bewertung von
Keule, Rücken und Schulter nach einem Notensystem ermittelt; bei
geschlachteten Tieren wird zusätzlich die Rückenlänge und
Querschnittsfläche der Rückenmuskulatur festgestellt. Zur Ermittlung
des Verfettungsgrades werden das Oberflächenfett und das Nierenfett
beurteilt.
b) Feldprüfung:
Die Feldprüfung wird entsprechend Z 2 lit. b
durchgeführt. Eine Prüfungsgruppe besteht aus mindestens zehn
Lämmern.
IV. Zuchtleistungsprüfung
Bei der Zuchtleistungsprüfung werden alle weiblichen Tiere des
Bestandes auf Fruchtbarkeit geprüft.
V. Wollqualität, Fellqualität und
äußere Erscheinung
Die Merkmale der Wollqualität, Fellqualität und
äußeren Erscheinung werden nach einem Notensystem
beurteilt.
VI. Eignung zur Landschaftspflege
Zur Beurteilung der Eignung zur Landschaftspflege werden die Merkmale
Widerstandsfähigkeit, Genügsamkeit und Marschfähigkeit
zusammengefaßt bewertet.
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse,
1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden
Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Österreichischen
Staatsdruckerei AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89
Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 30,– S.
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 30,– S.
Druck der Österreichischen
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