Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 27. Mai 1998 | 28. Stück |
28. Verordnung: | Haltung von Rindern, Schweinen und Geflügel; Änderung. [CELEX-Nr. 397L002, 397D0182] |
28.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Haltung von Rindern,
Schweinen und Geflügel geändert wird
Auf Grund des § 11 Abs. 5 und 6 des Wiener Tierschutz- und
Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, in der Fassung LGBl.
für Wien Nr. 46/1996, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Haltung von
Rindern, Schweinen und Geflügel, LGBl. für Wien Nr. 40/1996, wird
wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Kälber im Alter bis zu zwei Wochen dürfen einzeln nur
in Boxen gehalten werden, die innen mindestens 130 cm lang und 80 cm
breit sind. Die Boxen dürfen keine festen Wände haben, sondern
müssen mit durchbrochenen Seitenwänden ausgestattet sein, die einen
direkten Sicht- und Berührungskontakt der Kälber
ermöglichen.“
2. § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Kälber im Alter von über zwei Wochen dürfen nur
in Gruppen gehalten werden, es sei denn, im Betrieb sind keine, nach ihrem Alter
oder ihrem Körpergewicht für die Gruppenhaltung geeignete Kälber
vorhanden oder es liegt eine tierärztliche Bescheinigung darüber vor,
daß ein Tier gesundheits- oder verhaltensbedingt abgesondert werden
muß, um behandelt werden zu können.“
3. § 3 Abs. 4 entfällt und die bisherigen
Abs. 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und
„(5)“.
4. § 3 Abs. 6 lautet:
„(6) Kälber im Alter von acht Wochen bis zu sechs Monaten
dürfen nur während der Milch- oder Milchaustauschertränke
für höchstens eine Stunde angebunden oder sonst in ihrer
Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden. § 5 Abs. 1 erster
Satz ist anzuwenden.“
5. § 18 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Tiere sind regelmäßig und in ausreichenden
Mengen, ihrer Art, Rasse, Alter, Gewicht und Verwendung entsprechend, jedoch
mindestens einmal täglich, mit geeignetem Futter und, zumindest zweimal
täglich, mit Trinkwasser zu versorgen. Die Futterbeschaffenheit und
Trinkwasserqualität müssen den verhaltensmäßigen und
physiologischen Bedürfnissen und den den Tieren abverlangten Leistungen
entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und
Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist Rücksicht zu
nehmen.“
6. § 18 Abs. 4 lautet:
„(4) Seile, Ketten, Halsbänder oder ähnliche
Anbindevorrichtungen sind genügend oft, in jedem Fall aber einmal
täglich zu kontrollieren und den Körpermaßen der Tiere
anzupassen. Die Anbindevorrichtungen müssen so beschaffen sein, daß
die Tiere sich nicht strangulieren oder verletzen können und gleichzeitig
auch ein müheloses Hinlegen, Liegen, Aufstehen und Putzen der Tiere
gewährleistet ist. Kranke und verletzte Tiere sind so rasch wie
möglich einer angemessenen Unterbringung, Pflege und Behandlung
zuzuführen.“
7. Dem § 18 werden folgende Abs. 8 bis 13
angefügt:
„(8) Die tägliche Futterration für Kälber muß
soviel Eisen enthalten, daß ein durchschnittlicher Hämoglobinwert von
mindestens 4,5 mmol/l Blut gewährleistet ist. Ab der zweiten
Lebenswoche hat die tägliche Futterration für Kälber eine
Mindestmenge von 50 Gramm an faserigem Rauhfutter zu enthalten, wobei diese
Mindestmenge bei Kälbern zwischen acht und zwanzig Wochen auf
250 Gramm zu erhöhen ist. Kälber sind mindestens zweimal
täglich zu füttern.
(9) In der heißen Jahreszeit und bei Krankheit muß den
Kälbern stets frisches Trinkwasser zur Verfügung stehen.
(10) Kälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt,
jedenfalls jedoch innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, Rinderkolostralmilch
erhalten.
(11) Kälber in Weidehaltung sind mindestens einmal täglich,
Kälber in Stallhaltung mindestens zweimal täglich auf etwaige
Erkrankungen oder Verletzungen zu kontrollieren.
(12) Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden.
(13) Kälber mit Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung sind
unverzüglich zu behandeln und ist erforderlichenfalls ein Tierarzt
beizuziehen. Kranke oder verletzte Kälber sind erforderlichenfalls in
geeigneten Stallungen mit trockener, weicher Einstreu
abzusondern.“
8. Anhang 1 lautet:
„Anhang 1
|
Einraumbuchten
|
Mehrraumbuchten ohne Boxen
|
Trog- bzw.
|
|
Tierart
|
Bodenfläche je Tier
(m2)
|
Liegefläche je Tier
(m2)
|
Lauf-, Mist- oder Freßgangbreite
(m)
|
Freßplatzlänge
je Tier (m) |
Kälber bis 180 kg
|
1,8
|
1,7
|
1,5
|
0,42
|
Kälber von 180 bis 220 kg
|
2,0
|
2,0
|
1,8
|
0,45
|
Jung- und Mastvieh bis 350 kg
|
3,0
|
2,8
|
1,8
|
0,54
|
Jung- und Mastvieh von
350 bis 600 kg |
5,0 |
3,8 |
2,5 |
0,70 |
Milchkühe
|
5,0
|
4,5
|
2,8
|
0,75
|
Boxenlaufställe für Milchkühe
Liegeboxen Breite: 1,20 m Länge 2,20 m (gegenständige
Boxen) bzw. 2,40 m (wandständige Boxen)
Laufgangbreite: 2,40 m Abkalbebox muß vorhanden sein
|
“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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