Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1998Ausgegeben am 27. Mai 199828. Stück
28. Verordnung:Haltung von Rindern, Schweinen und Geflügel; Änderung. [CELEX-Nr. 397L002, 397D0182]

28.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Haltung von Rindern, Schweinen und Geflügel geändert wird
Auf Grund des § 11 Abs. 5 und 6 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 46/1996, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Haltung von Rindern, Schweinen und Geflügel, LGBl. für Wien Nr. 40/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Kälber im Alter bis zu zwei Wochen dürfen einzeln nur in Boxen gehalten werden, die innen mindestens 130 cm lang und 80 cm breit sind. Die Boxen dürfen keine festen Wände haben, sondern müssen mit durchbrochenen Seitenwänden ausgestattet sein, die einen direkten Sicht- und Berührungskontakt der Kälber ermöglichen.“
2. § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Kälber im Alter von über zwei Wochen dürfen nur in Gruppen gehalten werden, es sei denn, im Betrieb sind keine, nach ihrem Alter oder ihrem Körpergewicht für die Gruppenhaltung geeignete Kälber vorhanden oder es liegt eine tierärztliche Bescheinigung darüber vor, daß ein Tier gesundheits- oder verhaltensbedingt abgesondert werden muß, um behandelt werden zu können.“
3. § 3 Abs. 4 entfällt und die bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.
4. § 3 Abs. 6 lautet:
„(6) Kälber im Alter von acht Wochen bis zu sechs Monaten dürfen nur während der Milch- oder Milchaustauschertränke für höchstens eine Stunde angebunden oder sonst in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden. § 5 Abs. 1 erster Satz ist anzuwenden.“
5. § 18 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Tiere sind regelmäßig und in ausreichenden Mengen, ihrer Art, Rasse, Alter, Gewicht und Verwendung entsprechend, jedoch mindestens einmal täglich, mit geeignetem Futter und, zumindest zweimal täglich, mit Trinkwasser zu versorgen. Die Futterbeschaffenheit und Trinkwasserqualität müssen den verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnissen und den den Tieren abverlangten Leistungen entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist Rücksicht zu nehmen.“
6. § 18 Abs. 4 lautet:
„(4) Seile, Ketten, Halsbänder oder ähnliche Anbindevorrichtungen sind genügend oft, in jedem Fall aber einmal täglich zu kontrollieren und den Körpermaßen der Tiere anzupassen. Die Anbindevorrichtungen müssen so beschaffen sein, daß die Tiere sich nicht strangulieren oder verletzen können und gleichzeitig auch ein müheloses Hinlegen, Liegen, Aufstehen und Putzen der Tiere gewährleistet ist. Kranke und verletzte Tiere sind so rasch wie möglich einer angemessenen Unterbringung, Pflege und Behandlung zuzuführen.“
7. Dem § 18 werden folgende Abs. 8 bis 13 angefügt:
„(8) Die tägliche Futterration für Kälber muß soviel Eisen enthalten, daß ein durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut gewährleistet ist. Ab der zweiten Lebenswoche hat die tägliche Futterration für Kälber eine Mindestmenge von 50 Gramm an faserigem Rauhfutter zu enthalten, wobei diese Mindestmenge bei Kälbern zwischen acht und zwanzig Wochen auf 250 Gramm zu erhöhen ist. Kälber sind mindestens zweimal täglich zu füttern.
(9) In der heißen Jahreszeit und bei Krankheit muß den Kälbern stets frisches Trinkwasser zur Verfügung stehen.
(10) Kälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt, jedenfalls jedoch innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, Rinderkolostralmilch erhalten.
(11) Kälber in Weidehaltung sind mindestens einmal täglich, Kälber in Stallhaltung mindestens zweimal täglich auf etwaige Erkrankungen oder Verletzungen zu kontrollieren.
(12) Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden.
(13) Kälber mit Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung sind unverzüglich zu behandeln und ist erforderlichenfalls ein Tierarzt beizuziehen. Kranke oder verletzte Kälber sind erforderlichenfalls in geeigneten Stallungen mit trockener, weicher Einstreu abzusondern.“
8. Anhang 1 lautet:
„Anhang 1

Einraumbuchten
Mehrraumbuchten ohne Boxen
Trog- bzw.
Tierart
Bodenfläche je Tier (m2)
Liegefläche je Tier (m2)
Lauf-, Mist- oder Freßgangbreite (m)
Freßplatzlänge
je Tier (m)
Kälber bis 180 kg
1,8
1,7
1,5
0,42
Kälber von 180 bis 220 kg
2,0
2,0
1,8
0,45
Jung- und Mastvieh bis 350 kg
3,0
2,8
1,8
0,54
Jung- und Mastvieh von
350 bis 600 kg

5,0

3,8

2,5

0,70
Milchkühe
5,0
4,5
2,8
0,75
Boxenlaufställe für Milchkühe
Liegeboxen Breite: 1,20 m Länge 2,20 m (gegenständige Boxen) bzw. 2,40 m (wandständige Boxen)
Laufgangbreite: 2,40 m
Abkalbebox muß vorhanden sein

Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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