Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 27. Mai 1998 | 27. Stück |
27. Gesetz: | Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz); Änderung |
27.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Regelung des
Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz) geändert
wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener
Veranstaltungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt
geändert mit LGBl. für Wien Nr. 6/1996, wird wie folgt
geändert:
Nach dem § 6 wird folgender § 6a
eingefügt:
„§ 6a. Bei Geschicklichkeitsspielen (wie
Dosenwerfen, Nagelschlagen, Pfeilwurf, Gewehrschießen,
Armbrustschießen, Bogenschießen, Angelspiele und ähnliches) in
Volksvergnügungsbetrieben beträgt der Höchsteinsatz pro
Spielbetätigung 10 S. Die Preise sind gut sichtbar
auszuzeichnen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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