Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1998Ausgegeben am 27. Mai 199827. Stück
27. Gesetz: Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz); Änderung

27.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert mit LGBl. für Wien Nr. 6/1996, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
§ 6a. Bei Geschicklichkeitsspielen (wie Dosenwerfen, Nagelschlagen, Pfeilwurf, Gewehrschießen, Armbrustschießen, Bogenschießen, Angelspiele und ähnliches) in Volksvergnügungsbetrieben beträgt der Höchsteinsatz pro Spielbetätigung 10 S. Die Preise sind gut sichtbar auszuzeichnen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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