Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1998Ausgegeben am 27. Mai 199826. Stück
26. Verordnung: Volksbegehren; Feststellung der Mindestanzahl gemäß § 131b Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien

26.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Feststellung der Mindestanzahl gemäß § 131b Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Wiener Volksbegehrensgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 7/1980, wird festgestellt:
§ 1. Die Mindestanzahl der für die gültige Einbringung eines Antrages auf Erlassung eines Landesgesetzes erforderlichen Volksbegehrenserklärungen beträgt 54 961.
§ 2. Diese Zahl gilt bis zur neuerlichen Feststellung auf Grund der nächstfolgenden Wahl des Landtages für Wien.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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