Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 4. Mai 1998 | 25. Stück |
25. Verordnung: | Tuberkulose-Reihenuntersuchungen (Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung) |
25.
Verordnung des Landeshauptmannes für Wien betreffend
Tuberkulose-Reihenuntersuchungen
(Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung)
Auf Grund des § 23 Abs. 1 Tuberkulosegesetz, BGBl.
Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1993, wird
verordnet:
§ 1. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen
zu untersuchen, die nicht regelmäßig gesundheitlich untersucht werden
und deren Lebenssituation nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft
eine erhöhte Gefahr einer unerkannten Tuberkuloseerkrankung
bedingt.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich über
Einladung der Bezirksverwaltungsbehörde untersuchen zu lassen.
§ 2. (1) Die Untersuchung hat bei Personen nach dem
vollendeten 14. Lebensjahr jedenfalls in der Anfertigung einer
Röntgenaufnahme der Lunge zu bestehen.
(2) Bei Kindern und Jugendlichen vor Erreichung des 14. Lebensjahres
entfällt die Verpflichtung zur Anfertigung einer Röntgenaufnahme der
Lunge, wenn
a) das negative Ergebnis einer für die Altersstufe brauchbaren Tuberkulinprobe, die nicht länger als zwei Monate zurückliegen darf, oder
b) ein ärztliches Zeugnis über eine mit Erfolg durchgeführte Tuberkuloseschutzimpfung, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf, vorgewiesen werden kann.
a) das negative Ergebnis einer für die Altersstufe brauchbaren Tuberkulinprobe, die nicht länger als zwei Monate zurückliegen darf, oder
b) ein ärztliches Zeugnis über eine mit Erfolg durchgeführte Tuberkuloseschutzimpfung, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf, vorgewiesen werden kann.
(3) Der die Untersuchung durchführende Arzt hat über die
durchgeführte Untersuchung ein amtsärztliches Zeugnis
auszustellen.
§ 3. Für die Durchführung der Untersuchungen hat
der Magistrat der Stadt Wien zu sorgen.
§ 4. Im Bedarfsfall ist eine Untersuchung im medizinisch
erforderlichen Ausmaß zu wiederholen.
§ 5. Der Magistrat der Stadt Wien hat über die
durchgeführten Untersuchungen Aufzeichnungen zu führen. Diese
Aufzeichnungen haben zu enthalten:
– die untersuchten Personengruppen;
– die Zahl der untersuchten Personen;
– die Zahl der dabei aufgefundenen Tuberkulosefälle, gegliedert nach untersuchten Personengruppen;
– die Zahl der behandlungs- und/oder überwachungsbedürftigen Fälle.
– die untersuchten Personengruppen;
– die Zahl der untersuchten Personen;
– die Zahl der dabei aufgefundenen Tuberkulosefälle, gegliedert nach untersuchten Personengruppen;
– die Zahl der behandlungs- und/oder überwachungsbedürftigen Fälle.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Rieder
amtsführender Stadtrat
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