Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 28. April 1998 | 23. Stück |
23. Gesetz: | Dienstordnung 1994 (4. Novelle zur Dienstordnung 1994), Besoldungsordnung 1994 (8. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), Pensionsordnung 1995 (4. Novelle zur Pensionsordnung 1995), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (4. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), Unfallfürsorgegesetz 1967 (9. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967) und Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995 (3. Novelle zum Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995); Änderung [CELEX-Nr.: 389L0048, 389L0391, 392L0051] |
23.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (4. Novelle
zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (8. Novelle zur
Besoldungsordnung 1994), die Pensionsordnung 1995 (4. Novelle zur
Pensionsordnung 1995), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (4. Novelle zur
Vertragsbedienstetenordnung 1995), das Unfallfürsorgegesetz 1967
(9. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967) und das Ruhe- und
Versorgungsgenußzulagegesetz 1995 (3. Novelle zum Ruhe- und
Versorgungsgenußzulagegesetz 1995) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/1997, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 7 wird folgender § 7a samt
Überschrift eingefügt:
„Diplomanerkennung
§ 7a. (1) Für Staatsangehörige einer
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die
Abs. 2 bis 5.
(2) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf
im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die
entsprechenden besonderen Anstellungserfordernisse für eine Beamtengruppe,
die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn
1. diese Entsprechung gemäß Abs. 4 festgestellt worden ist und
2. eine Anerkennung gemäß Abs. 4 ohne Festlegung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder die in der Anerkennung gemäß Abs. 4 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.
1. diese Entsprechung gemäß Abs. 4 festgestellt worden ist und
2. eine Anerkennung gemäß Abs. 4 ohne Festlegung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder die in der Anerkennung gemäß Abs. 4 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.
(3) Diplome nach Abs. 2 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder
sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a
der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl.
Nr. L 19/1989, S 16), sowie Diplome, Prüfungszeugnisse oder
Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c
der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung
zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl. Nr. L 209/1992,
S 25).
(4) Der Magistrat hat auf Antrag eines österreichischen Bewerbers oder
auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Abs. 1 um einen nicht
österreichischen Staatsangehörigen vorbehaltenen Dienstposten im
Einzelfall zu entscheiden,
1. ob ein in Abs. 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Beamtengruppe im wesentlichen entspricht und
2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Beamtengruppe verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß Art. 4 der Richtlinie 89/48/EWG oder Art. 4, 5 oder 7 der Richtlinie 92/51/EWG festzulegen.
1. ob ein in Abs. 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Beamtengruppe im wesentlichen entspricht und
2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Beamtengruppe verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß Art. 4 der Richtlinie 89/48/EWG oder Art. 4, 5 oder 7 der Richtlinie 92/51/EWG festzulegen.
(5) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 ist das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Der
Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier
Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu
erlassen.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wenn die Erfüllung der
entsprechenden besonderen Anstellungserfordernisse bereits aufgrund anderer
gesetzlicher Vorschriften feststeht oder festgestellt wurde.“
2. In § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei der
Magistratsdirektion (Direktion der Unternehmung)“
aufgehoben.
3. § 14 Abs. 1 Z 8 lautet:
„8. bei einem Beamten der Verwendungsgruppe A oder L 1 die
Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer inländischen Universität
oder Kunsthochschule bis zu dem in der Anlage 1 festgesetzten
Höchstausmaß; als Laufzeit des Sommersemesters gilt die Zeit vom
1. Jänner bis 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit
vom 1. Juli bis 31. Dezember;“
4. In § 14 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 10
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11
angefügt:
„11. die Zeit eines Dienstverhältnisses, eines Dienstes, eines
Praktikums oder einer abgeschlossenen Ausbildung, die den in Z 1 bis 10
genannten Dienstverhältnissen, Diensten, Praktika oder Ausbildungen
entsprechen und von einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem anderen
Mitgliedstaat dieses Abkommens absolviert worden sind; die Obergrenzen der
Z 5 bis 8 sind zu beachten.“
5. In § 14 Abs. 4 Z 3 wird der Ausdruck
„österreichischen“ aufgehoben.
6. § 14 Abs. 6 letzter Satz wird
aufgehoben.
7. Nach § 15 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a
eingefügt:
„(3a) Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn Zeiten gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 1 und 6 bis 8 in Verbindung mit § 14
Abs. 1 Z 11 angerechnet werden.“
8. In § 17 Abs. 1 Z 2 wird der Klammerausdruck
„(§ 16a der Wiener Stadtverfassung)“ durch den
Klammerausdruck „(§ 18 der Wiener Stadtverfassung)“
ersetzt.
9. Nach § 17 wird folgender § 17a samt
Überschrift eingefügt:
„Entsendung des Beamten
§ 17a. (1) Der Beamte kann auf seinen Antrag oder mit
seiner Zustimmung
1. zur Ausbildung oder als Nationaler Experte zu einer Einrichtung, die im Rahmen der Europäischen Integration tätig ist, oder
2. zur Aus- und Fortbildung für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen Rechtsträgers
entsendet werden.
1. zur Ausbildung oder als Nationaler Experte zu einer Einrichtung, die im Rahmen der Europäischen Integration tätig ist, oder
2. zur Aus- und Fortbildung für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen Rechtsträgers
entsendet werden.
(2) Die Entsendung gilt als Dienstzuteilung. Für die Dauer der
Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
(3) Erhält der Beamte im Zusammenhang mit der Entsendung Zuwendungen
von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen an die Gemeinde Wien
abzuführen.
(4) Abs. 3 gilt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 nicht,
wenn der Beamte auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach der
Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien
Nr. 51/1981, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein
teilweiser Verzicht ist unzulässig. Bei einem Verzicht gelten die von
dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze
sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 24a der
Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien.“
10. In § 25 Abs. 4 wird der Ausdruck
„§§ 27 und 28“ durch den Ausdruck
„§ 28“ ersetzt.
11. § 27 samt Überschrift lautet:
„Teilzeitbeschäftigung
§ 27. (1) Die Arbeitszeit des Beamten kann auf Antrag bis
auf die Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgesehenen
Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Beschäftigung im verlangten
Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die
Teilzeitbeschäftigung ist insbesondere unzulässig, wenn der Beamte
infolge der Herabsetzung der Arbeitszeit oder ihrer vom Beamten gewünschten
zeitlichen Lagerung weder auf seinem bisherigen Dienstposten noch auf einem
anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest gleichwertigen Dienstposten
verwendet werden könnte.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung wird – ausgenommen im Fall des
§ 29 Abs. 4 –
1. für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder
2. bis zum Schuleintritt eines Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört,
wirksam.
1. für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder
2. bis zum Schuleintritt eines Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört,
wirksam.
(3) Für einen Beamten dürfen die Zeiträume der
Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 insgesamt zehn Jahre
nicht überschreiten.
(4) Der Beamte hat den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung
spätestens drei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn zu
stellen. Eine Verkürzung dieser Frist ist aus
berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig.
(5) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in
denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen
Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur
Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen,
als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(6) Der Beamte darf während der Teilzeitbeschäftigung keine
weitere Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für
Praxiszeiten im Rahmen einer Weiterbildung und für eine
Nebenbeschäftigung, die schon unmittelbar vor Beginn der
Teilzeitbeschäftigung ausgeübt worden ist.
(7) Der Beamte darf über die für ihn maßgebende Arbeitszeit
hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur
Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter
mit voller Arbeitszeit nicht zur Verfügung steht. Die Zeit einer solchen
Dienstleistung ist, soweit dadurch die volle Arbeitszeit nicht
überschritten wird, im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder
nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.“
12. § 28 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„§ 27 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 7 sind
anzuwenden.“
13. § 29 samt Überschrift lautet:
„Änderung oder vorzeitige Beendigung der
Teilzeitbeschäftigung
§ 29. (1) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach
Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen
berücksichtigungswürdiger Gründe die Änderung des
Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung
gemäß §§ 27 und 28 verfügen.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 endet
vorzeitig durch
1. eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28,
2. einen Karenzurlaub gemäß §§ 53 oder 55 oder
3. ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979.
In den Fällen der Z 2 endet auch die Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 vorzeitig.
1. eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28,
2. einen Karenzurlaub gemäß §§ 53 oder 55 oder
3. ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979.
In den Fällen der Z 2 endet auch die Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 vorzeitig.
(3) Zeiten, um die sich durch Abs. 1 oder 2 eine ursprünglich
gemäß § 27 vorgesehene Teilzeitbeschäftigung
verkürzt, bleiben für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung
gemäß § 27 gewahrt.
(4) Bruchteile eines Jahres, die durch Abs. 3 oder durch
§ 27 Abs. 2 Z 2 entstehen, können bei einer neuerlichen
Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 nur ungeteilt in
Anspruch genommen werden.“
14. § 30 Abs. 3 lautet:
„(3) §§ 27 bis 29 gelten für den in Abs. 1
genannten Beamten mit der Maßgabe, daß sich die Zeiträume
gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 bis zum Ablauf des
Schuljahres verlängern.“
15. Dem § 31 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
„Die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ist durch eine
ärztliche Bestätigung oder durch eine Aufenthaltsbestätigung
einer Krankenanstalt zu bescheinigen.“
16. § 44 lautet:
„§ 44. Bei einem Beamten, dem gemäß
§ 58 oder § 60 die erforderliche freie Zeit zu gewähren
ist, tritt eine Verminderung des Diensteinkommens (§ 38) nicht
ein.“
17. § 46 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Ist in einem Urlaubsjahr ein Karenzurlaub verbraucht worden oder
fällt in ein Urlaubsjahr ein Freijahr, so vermindert sich das Ausmaß
des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 bis 4 in dem Verhältnis,
das der Dauer des Karenzurlaubes oder des Freijahres zum Urlaubsjahr
entspricht.“
18. In § 46 Abs. 7 wird die Wortfolge
„gemäß § 27 oder § 28 herabgesetzte“
aufgehoben.
19. Nach § 52 wird folgender § 52a samt
Überschrift eingefügt:
„Freijahr
§ 52a. (1) Der Beamte, der zumindest sechs Jahre
ununterbrochen im Dienst einer Gebietskörperschaft gestanden ist, kann auf
Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst
freigestellt werden (Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen
entgegenstehen.
(2) Einem Beamten darf das Freijahr insgesamt höchstens dreimal
gewährt werden. Freijahre, die in einem unmittelbar vorangegangenen
Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter der Gemeinde Wien verbraucht
worden sind, sind anzurechnen.
(3) Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit und
muß mit einem 1. Jänner oder 1. Juli – bei dem in
§ 30 Abs. 1 genannten Beamten mit einem Schuljahr –
beginnen.
(4) Der Antrag, in dem auch der gewünschte Beginn des Freijahres
anzugeben ist, ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn
der Rahmenzeit zu stellen. Zu Beginn der Rahmenzeit muß
Vollbeschäftigung bestehen.
(5) Während der Rahmenzeit sind Karenzurlaube oder
Teilzeitbeschäftigungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht,
unzulässig. Ausgenommen sind Karenzurlaube, die allein oder für den
Fall einer oder mehrerer Verlängerungen eine Gesamtdauer von drei Monaten
nicht überschreiten.
(6) Der Beamte darf während des Freijahres keine Erwerbstätigkeit
ausüben. Dies gilt nicht für
1. kurzzeitige Dienstleistungen, um den Verlust einer zur Ausübung des Dienstes erforderlichen Berechtigung zu vermeiden,
2. Praxiszeiten im Rahmen einer Weiterbildung und
3. eine Nebenbeschäftigung, die schon unmittelbar vor Beginn des Freijahres ausgeübt worden ist.
1. kurzzeitige Dienstleistungen, um den Verlust einer zur Ausübung des Dienstes erforderlichen Berechtigung zu vermeiden,
2. Praxiszeiten im Rahmen einer Weiterbildung und
3. eine Nebenbeschäftigung, die schon unmittelbar vor Beginn des Freijahres ausgeübt worden ist.
(7) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wird durch einen
Karenzurlaub bis zu drei Monaten oder durch die mehr als einmonatige Zeit eines
Präsenz- oder Zivildienstes, einer (vorläufigen) Suspendierung oder
eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst
gehemmt.
(8) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig
durch
1. ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979,
2. einen Karenzurlaub von mehr als drei Monaten oder eine Teilzeitbeschäftigung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und
3. die Versetzung in den Ruhestand oder die Auflösung des Dienstverhältnisses.
1. ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979,
2. einen Karenzurlaub von mehr als drei Monaten oder eine Teilzeitbeschäftigung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und
3. die Versetzung in den Ruhestand oder die Auflösung des Dienstverhältnisses.
(9) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des
Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Gründe die vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit (einschließlich des
Freijahres) verfügen.“
20. An die Stelle des § 56 Abs. 1 bis 3 treten folgende
Abs. 1 bis 6:
„(1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Karenzurlaub (Urlaub gegen
Entfall der Bezüge) gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen
Interessen entgegenstehen.
(2) Durch den Karenzurlaub gemäß Abs. 1 wird, soweit er
nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt wird, der
Lauf der Dienstzeit im Ausmaß des halben Karenzurlaubes gehemmt.
(3) Ein Karenzurlaub im öffentlichen Interesse darf nur aus wichtigen
Gründen und nur mit Zustimmung der gemeinderätlichen
Personalkommission gewährt werden. Soll ein solcher Karenzurlaub zur
Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem anderen Dienstgeber
gewährt werden, so darf diese Zustimmung nur erteilt werden, wenn sich der
(künftige) Dienstgeber schriftlich verpflichtet, auf die Dauer dieses
Karenzurlaubes der Gemeinde Wien einen Betrag von 50% derjenigen Bezüge,
von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag gemäß § 7 der
Besoldungsordnung 1994 und gemäß Abs. 7 in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes
1995 zu entrichten hat, zu leisten. § 17 Abs. 4 letzter Satz gilt
sinngemäß.
(4) Für einen Beamten dürfen Karenzurlaube, auf die kein
Rechtsanspruch besteht und die nicht im öffentlichen Interesse gewährt
wurden, insgesamt zehn Jahre nicht übersteigen. Gleichartige Karenzurlaube,
die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als
Vertragsbediensteter der Gemeinde Wien verbraucht worden sind, sind
anzurechnen.
(5) Der Karenzurlaub, der nicht zur Begründung eines
Dienstverhältnisses gewährt worden ist, endet vorzeitig
durch
1. ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 und
2. einen Karenzurlaub oder eine Teilzeitbeschäftigung, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
1. ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 und
2. einen Karenzurlaub oder eine Teilzeitbeschäftigung, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
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(6) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des
Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Gründe die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes
verfügen.“
21. Der bisherige § 56 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung
„(7)“.
22. § 57 samt Überschrift lautet:
„Dienstfreistellung oder Außerdienststellung
von Mandataren
§ 57. (1) Dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des
Bundesrates oder eines Landtages ist, ist die zur Ausübung seines Mandates
erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen
Ausmaß der Normalarbeitszeit (Lehrverpflichtung) unter anteiliger
Kürzung seines Diensteinkommens zu gewähren. Diensterleichterungen (zB
Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher
Interessen im größtmöglichen Ausmaß
einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1
ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates
erforderliche Zeit vom Tag des Beginnes bis zum Tag des Ausscheidens aus der
Funktion für jedes Kalenderjahr – von dem in § 30
Abs. 1 genannten Beamten für jedes Schuljahr – im vorhinein
festzulegen. Über- und Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im
Durchrechnungszeitraum sind zulässig.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist der Beamte, der Mitglied des
Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, auf seinen Antrag
für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall des Diensteinkommens
außer Dienst zu stellen.
(4) Ist die Weiterbeschäftigung des Beamten auf seinem bisherigen
Dienstposten nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem
bisherigen Dienstposten
1. gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, unzulässig ist oder
2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
so ist der Beamte im Fall der Z 1 innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des gemäß § 6a des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 zuständigen Organes und im Fall der Z 2 innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion auf einen seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertigen, zumutbaren Dienstposten oder, wenn dies nicht möglich ist, mit seiner Zustimmung auf einen seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Dienstposten zu versetzen, auf den keiner der in Z 1 und 2 genannten Umstände zutrifft. Verweigert der Beamte, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, seine Zustimmung und gilt für ihn Z 1, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall des Diensteinkommens außer Dienst zu stellen.“
1. gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, unzulässig ist oder
2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
so ist der Beamte im Fall der Z 1 innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des gemäß § 6a des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 zuständigen Organes und im Fall der Z 2 innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion auf einen seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertigen, zumutbaren Dienstposten oder, wenn dies nicht möglich ist, mit seiner Zustimmung auf einen seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Dienstposten zu versetzen, auf den keiner der in Z 1 und 2 genannten Umstände zutrifft. Verweigert der Beamte, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, seine Zustimmung und gilt für ihn Z 1, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall des Diensteinkommens außer Dienst zu stellen.“
23. In § 58 wird der Ausdruck „im
Nationalrat“ durch die Wortfolge „im Nationalrat, im
Europäischen Parlament“ ersetzt.
24. In § 60 Abs. 3 wird der Ausdruck „beim
Bürgermeister“ aufgehoben und folgender Satz
angefügt:
„Eine Beurlaubung von mehr als einem Monat bedarf der Genehmigung des
Bürgermeisters.“
25. Nach § 63 wird folgender § 63a samt Überschrift
eingefügt:
„Verhalten bei Gefahr
§ 63a. (1) Der Beamte, der bei ernster und unmittelbarer
Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verläßt,
darf deswegen nicht benachteiligt und auch nicht disziplinär verfolgt
werden. Gleiches gilt, wenn er unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und
der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur
Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht
erreichen kann, außer die Handlungsweise war grob
fahrlässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Beamte einer Feuerwehr oder eines
sonstigen Katastrophenschutzdienstes.“
26. § 68 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Beamte ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen,
wenn er
1. das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
2. dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen erscheint.“
1. das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
2. dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen erscheint.“
27. In § 68 Abs. 7 wird der Ausdruck
„Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1
Z 2 und Abs. 2“ ersetzt.
28. § 69 Abs. 1 bis 3 lautet:
„(1) Der Beamte des Ruhestandes, der wegen Dienstunfähigkeit in
den Ruhestand versetzt worden ist, hat sich bis zur Vollendung des
60. Lebensjahres einer angeordneten ärztlichen Untersuchung zu
unterziehen und an dieser Untersuchung, sofern es ihm zumutbar ist, mitzuwirken.
Leistet der Beamte des Ruhestandes diesen Anordnungen keine Folge, ohne
daß begründete Hindernisse entgegenstehen, so ist sein Ruhebezug auf
die Dauer der Säumnis, längstens bis zur Vollendung des
60. Lebensjahres, stillzulegen.
(2) Hat der Beamte des Ruhestandes die Dienstfähigkeit wieder erlangt,
so kann die gemeinderätliche Personalkommission seine Wiederverwendung
verfügen. Diese Verfügung ist nur zulässig, wenn der Beamte das
60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist,
daß er noch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben
versehen kann.
(3) Die Verfügung der Wiederverwendung wird, wenn der Bescheid
spätestens am 15. eines Monats zugestellt worden ist, mit dem
darauffolgenden Monatsersten, sonst mit dem übernächsten Monatsersten
wirksam. Mit dem Wirksamwerden der Verfügung wird der Beamte des
Ruhestandes wieder Beamter des Dienststandes.“
29. § 70 wird aufgehoben.
30. In § 74 Z 2 wird der Ausdruck „die
Strafe“ durch den Ausdruck „die ganze Strafe“
ersetzt.
31. In § 84 Abs. 3 Z 2 und 3 wird die Wortfolge
„zwei Beisitzern (je einem Stellvertreter)“ jeweils durch die
Wortfolge „einem Beisitzer (einem Stellvertreter)“
ersetzt.
32. In § 84 Abs. 5 wird der Ausdruck
„Disziplinarverfahren“ jeweils durch die Wortfolge
„Verfahren nach diesem Abschnitt“ ersetzt.
33. In § 85 Abs. 3 Z 2 und 3 wird die Wortfolge
„zwei Beisitzern (je einem Stellvertreter)“ jeweils durch die
Wortfolge „einem Beisitzer (einem Stellvertreter)“
ersetzt.
34. In § 86 Abs. 5 Z 5 wird der Ausdruck
„§ 57 Abs. 3“ durch den Ausdruck
„§ 57 Abs. 3 und 4“ ersetzt.
35. In § 110 Abs. 2 wird das Datum
„1. Jänner 1996“ durch das Datum
„1. Jänner 1998“ ersetzt.
36. § 114 lautet:
„§ 114. Auf den Beamten, dessen bestehendes
Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 1998 begonnen hat und der am
30. April 1998 Beamter der Verwendungsgruppe A oder einer der
Verwendungsgruppen des Schemas II L war, sind § 14
Abs. 1 Z 8 und gegebenenfalls die Anlage 1 in der am
30. April 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Gleiches gilt
für den Beamten, der nach dem 30. April 1998 angestellt wird, wenn er
am 30. April 1998 und sodann ununterbrochen bis zur Anstellung Bediensteter
der Verwendungsgruppe A oder einer der Verwendungsgruppen des
Schemas IV L nach der Vertragsbedienstetenordnung 1995
war.“
37. Nach § 115a werden folgende §§ 115b bis 115d
eingefügt:
„§ 115b. (1) Auf die Teilzeitbeschäftigung, die
gemäß § 27 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung
gewährt worden ist, sind §§ 27, 29 und § 30
Abs. 3 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden.
(2) Zeiten der Teilzeitbeschäftigung (der Herabsetzung der
Arbeitszeit), die gemäß § 27 in der vor dem 1. Mai
1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze
gemäß § 27 Abs. 3 anzurechnen.
§ 115c. (1) Auf den Karenzurlaub, der gemäß
§ 56 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt
worden ist, ist § 56 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Zeiten von Karenzurlauben, die gemäß § 56 in der
vor dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf
die Obergrenzen gemäß § 56 Abs. 4
anzurechnen.
§ 115d. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Beamte, der am
1. August 1997 Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines
Landtages war, nach dem 1. August 1997 neuerlich als Mitglied des
Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages angelobt wird, gilt für
ihn § 57 Abs. 4 in folgender Fassung:
,(4) Ist die Weiterbeschäftigung des Beamten auf seinem bisherigen
Dienstposten nicht möglich, weil
1. auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen Dienstposten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
1. auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen Dienstposten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
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2. ein weiterer Verbleib auf dem Dienstposten wiederholte und
schwerwiegende Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten des Beamten und
der freien Ausübung seines Mandates erwarten läßt
oder
3. seine Tätigkeit als Mandatar und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Dienstposten unvereinbar ist,
so ist der Beamte auf einen seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertigen, zumutbaren Dienstposten zu versetzen, auf den keiner der in den Z 1 bis 3 genannten Umstände zutrifft. Mit seiner Zustimmung kann der Beamte auch auf einen seiner bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertigen Dienstposten versetzt werden.‘ “
3. seine Tätigkeit als Mandatar und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Dienstposten unvereinbar ist,
so ist der Beamte auf einen seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertigen, zumutbaren Dienstposten zu versetzen, auf den keiner der in den Z 1 bis 3 genannten Umstände zutrifft. Mit seiner Zustimmung kann der Beamte auch auf einen seiner bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertigen Dienstposten versetzt werden.‘ “
38. Die Anlage 1 zur Dienstordnung 1994 lautet:
,,Anlage 1
(zu § 14 Abs. 1 Z 8)
Das Höchstausmaß für die Anrechnung der Zeit des Studiums
gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 beträgt
1. sechs Jahre für Ärzte, Ärztliche Direktoren, Ärztliche Abteilungs-(Instituts-)Vorstände, den Ärztlichen Leiter des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes, Physikatsärztinnen und Direktions-(Betriebs-)Ärzte,
2. fünfeinhalb Jahre für Tierärzte,
3. fünf Jahre für Beamte des höheren technischen Dienstes, Beamte der Feuerwehr im höheren Dienst, Beamte des höheren Forstdienstes und Psychologinnen,
4. viereinhalb Jahre für Apothekerinnen sowie für Lehrerinnen und Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt der Verwendungsgruppe L 1,
5. vier Jahre für Beamte der übrigen Beamtengruppen der Verwendungsgruppe A.“
1. sechs Jahre für Ärzte, Ärztliche Direktoren, Ärztliche Abteilungs-(Instituts-)Vorstände, den Ärztlichen Leiter des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes, Physikatsärztinnen und Direktions-(Betriebs-)Ärzte,
2. fünfeinhalb Jahre für Tierärzte,
3. fünf Jahre für Beamte des höheren technischen Dienstes, Beamte der Feuerwehr im höheren Dienst, Beamte des höheren Forstdienstes und Psychologinnen,
4. viereinhalb Jahre für Apothekerinnen sowie für Lehrerinnen und Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt der Verwendungsgruppe L 1,
5. vier Jahre für Beamte der übrigen Beamtengruppen der Verwendungsgruppe A.“
Artikel II
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 15/1998, wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 4 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Für ein Kind, dem eine Zulage gemäß § 29
Abs. 3 der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, oder eine
gleichartige Zulage zusteht, gebührt keine Kinderzulage.“
2. In § 5 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck
„Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,“
der Ausdruck „dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I
Nr. 47/1997,“ eingefügt.
3. § 5 Abs. 2 Z 6 lautet:
„6. die Pauschalvergütung, die Verpflegung, die Abfindung
für die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach
dem Zivildienstgesetz 1986.“
4. § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Tages, bei
Tod mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis
ausscheidet.“
5. Dem § 6 werden folgende Abs. 7 und 8
angefügt:
„(7) Der Anspruch auf den Monatsbezug entfällt auf die Dauer der
Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 und
§ 59 der Dienstordnung 1994.
(8) Abweichend von Abs. 3 wird der Entfall des Anspruches auf den
Monatsbezug für folgende Zeiten wirksam:
1. Präsenz- und Zivildienst oder gleichartiger Dienst (Abs. 6),
2. Außerdienststellung (Abs. 7),
3. eigenmächtiges und unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst oder Haft wegen eines strafgerichtlich zu ahndenden Verhaltens und
4. Karenzurlaub.“
1. Präsenz- und Zivildienst oder gleichartiger Dienst (Abs. 6),
2. Außerdienststellung (Abs. 7),
3. eigenmächtiges und unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst oder Haft wegen eines strafgerichtlich zu ahndenden Verhaltens und
4. Karenzurlaub.“
6. § 7 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für den Beamten,
für den § 73 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 gilt, 11,75%
der Bemessungsgrundlage, sonst 10,25% der Bemessungsgrundlage.“
7. In § 7 Abs. 1 vierter Satz wird der Ausdruck
„§ 28 der Dienstordnung 1994“ durch den Ausdruck
„§§ 27 und 28 der Dienstordnung 1994“
ersetzt.
8. In § 7 Abs. 2 wird nach der Z 3 folgende
Z 3a eingefügt:
„3a. für die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß
§ 56 der Dienstordnung 1994, der nicht ausdrücklich im
öffentlichen Interesse gewährt worden ist,“
9. § 8 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit
vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein
Konto überwiesen werden können.“
10. § 8 Abs. 3 wird aufgehoben.
11. Dem § 15, dessen bisheriger Inhalt die
Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender
Abs. 2 angefügt:
„(2) Erfüllt der Beamte die Voraussetzungen für eine
Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe, für eine
Überreihung in eine Beamtengruppe, mit der ein höherer Monatsbezug
verbunden ist, oder für eine Beförderung und unterbleibt diese
Ernennung aus Gründen, die der Beamte nicht zu vertreten hat, so kann er
rückwirkend überstellt, überreiht oder befördert werden.
Gleiches gilt, wenn gegen einen solchen Beamten ein Disziplinarverfahren
eingeleitet ist und das Disziplinarverfahren durch Einstellung oder Freispruch
endet.“
12. Dem § 38 Abs. 5 wird folgender Satz
angefügt:
„Die Beschränkung der Dauer der Fortzahlung entfällt bei
einem Beamten der Feuerwehr, der sich zur Hintanhaltung einer
größeren Allgemeingefährdung bewußt einer lebens- und
gesundheitsbedrohenden Gefahr ausgesetzt, dabei einen Dienstunfall (Dienstunfall
im besonderen Einsatzdienst) erlitten hat und dadurch an der Dienstleistung
verhindert ist.“
13. An die Stelle des § 39 Abs. 2 letzter Satz treten folgende
Sätze:
„Scheidet der Beamte nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des
40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus und hat er zu diesem Zeitpunkt das
60. Lebensjahr vollendet, so kann die einmalige Belohnung, die
anläßlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird,
ihm beim Ausscheiden aus dem Dienststand oder im Fall seines Todes an die
Verlassenschaft ausgezahlt werden. Bei einem Beamten, der das
55. Lebensjahr vollendet hat und gemäß § 68
Abs. 2 Z 4 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt wird, gilt
bei Anwendung des zweiten Satzes das 60. Lebensjahr im Zeitpunkt der
Ruhestandsversetzung als vollendet. Die Voraussetzungen für das
Dienstjubiläum sind auch dann erfüllt, wenn der Beamte einen Tag vor
Erreichen der erforderlichen Dienstzeit aus dem Dienststand
ausscheidet.“
14. Nach § 40 werden folgende §§ 40a und 40b
samt Überschriften eingefügt:
„Sonderbestimmungen für das
Freijahr
§ 40a. (1) Dem Beamten, dem ein Freijahr gemäß
§ 52a der Dienstordnung 1994 gewährt worden ist, gebühren
während der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) 80% des
Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Die
Kürzung wird abweichend von § 6 Abs. 3 für die
Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wirksam.
(2) Nebengebühren stehen für die Rahmenzeit außerhalb des
Freijahres ungeschmälert zu. Für die Zeit des Freijahres entfällt
der Anspruch auf Nebengebühren; dies gilt nicht für die Zeit,
während der der Beamte gemäß § 52a Abs. 6
Z 1 der Dienstordnung 1994 bei der Gemeinde Wien Dienst leistet.
(3) Wird die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres)
gemäß § 52a Abs. 8 oder 9 der Dienstordnung 1994
vorzeitig beendet, so sind die Bezüge (Monatsbezüge und
Sonderzahlungen) unter Berücksichtigung der vollen Bezüge während
der Rahmenzeit außerhalb des Freijahres und des Entfalles der Bezüge
während des Freijahres neu zu berechnen. Ein sich dabei ergebendes Guthaben
des Beamten ist nachzuzahlen. Ein Übergenuß ist gemäß
§ 9 zu ersetzen, wobei der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet
werden kann.
Sonderbestimmungen bei Dienstfreistellung
§ 40b. (1) Eine Dienstfreistellung gemäß
§ 57 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 bewirkt den Entfall von
Mehrleistungsvergütungen im Sinn des § 36 und eine Kürzung
des übrigen Diensteinkommens, die dem prozentuellen Ausmaß der
Normalarbeitszeit (Lehrverpflichtung) entspricht, die im betreffenden
Kalenderjahr (Schuljahr) durch die Dienstfreistellung entfallen soll, mindestens
jedoch um 25%.
(2) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte
Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, so erhöht sich die
Kürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat
den dadurch entstandenen Übergenuß gemäß § 9 zu
ersetzen, wobei der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden
kann.
(3) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte
Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, so vermindert sich die
Kürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25%
nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.
(4) Das Diensteinkommen des Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des
Bundesrates oder eines Landtages ist und weder dienstfrei noch außer
Dienst gestellt ist, ist um 25% zu kürzen.
(5) Die sich aus Abs. 1 bis 4 ergebende Kürzung des Monatsbezuges
wird abweichend von § 6 Abs. 3 für den Zeitraum wirksam,
für den dem Beamten ein Bezug nach dem Bundesbezügegesetz,
BGBl. I Nr. 64/1997, dem Wiener Bezügegesetz 1997 oder einem
gleichartigen Landesgesetz gebührt.
(6) Abs. 1 bis 5 sind auf Nebengebühren gemäß
§ 34 und § 35 Abs. 2 nicht anzuwenden.“
15. In § 41 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck
„dienstentsagenden“ durch den Ausdruck
„austretenden“ ersetzt.
16. In § 42 Abs. 2 wird das Datum „1. Mai
1996“ durch das Datum „1. Jänner 1998“
ersetzt.
17. § 46 lautet:
„§ 46. (1) Auf die Teilzeitbeschäftigung, die
gemäß § 27 der Dienstordnung 1994 in der am 30. April
1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, ist § 7 Abs. 1
vierter Satz in der am 30. April 1998 geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden.
(2) Für den Karenzurlaub, der gemäß § 56 der
Dienstordnung 1994 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt
worden ist, gilt § 7 Abs. 2 Z 3a nicht.“
Artikel III
Die Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 15/1998, wird wie
folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 2
durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3
angefügt:
„3. der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den
Ruhestand dauernd erwerbsunfähig ist. Dauernd erwerbsunfähig im Sinn
dieser Bestimmung ist der Beamte nur dann, wenn er infolge von Krankheit,
anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb
nachzugehen.“
2. Dem § 5 werden folgende Abs. 4 bis 6
angefügt:
„(4) Fallen in die ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt
Wien Zeiten
1. einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 der Dienstordnung 1994 in der ab 1. Mai 1998 geltenden Fassung oder
2. eines Karenzurlaubes gemäß § 56 der Dienstordnung 1994 in der ab 1. Mai 1998 geltenden Fassung, der nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt worden ist,
so ist der sich nach Abs. 1 bis 3 ergebende ruhegenußfähige Monatsbezug noch mit einem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 5 ergibt.
1. einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 der Dienstordnung 1994 in der ab 1. Mai 1998 geltenden Fassung oder
2. eines Karenzurlaubes gemäß § 56 der Dienstordnung 1994 in der ab 1. Mai 1998 geltenden Fassung, der nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt worden ist,
so ist der sich nach Abs. 1 bis 3 ergebende ruhegenußfähige Monatsbezug noch mit einem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 5 ergibt.
(5) Der gemäß Abs. 4 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu
ermitteln:
1. Die in Abs. 4 Z 1 genannten Zeiten sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug herabgesetzt war, die in Abs. 4 Z 2 genannten Zeiten sind nicht und die übrigen Zeiten der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 im vollen Ausmaß zu zählen; dabei ist § 6 Abs. 3 außer acht zu lassen. Die Summe dieser Zeiten ist in Monaten auszudrücken.
2. Die Anzahl der sich gemäß Z 1 ergebenden Monate ist durch die Anzahl der Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu teilen.
Der sich aus Z 2 ergebende Quotient, der auf vier Dezimalstellen zu runden ist, ist der Faktor.
1. Die in Abs. 4 Z 1 genannten Zeiten sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug herabgesetzt war, die in Abs. 4 Z 2 genannten Zeiten sind nicht und die übrigen Zeiten der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 im vollen Ausmaß zu zählen; dabei ist § 6 Abs. 3 außer acht zu lassen. Die Summe dieser Zeiten ist in Monaten auszudrücken.
2. Die Anzahl der sich gemäß Z 1 ergebenden Monate ist durch die Anzahl der Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu teilen.
Der sich aus Z 2 ergebende Quotient, der auf vier Dezimalstellen zu runden ist, ist der Faktor.
(6) Abs. 4 und 5 gelten nicht, wenn die ruhegenußfähige
Gesamtdienstzeit des Beamten unter Außerachtlassung der in Abs. 4 und
in § 6 Abs. 1 Z 4 genannten Zeiten für einen
Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage
ausreicht.“
3. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zeit eines Karenzurlaubes, der gemäß § 56
der Dienstordnung 1994 in der ab 1. Mai 1998 geltenden Fassung und der
nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt worden ist,
zählt auf die ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien zur
Hälfte.“
4. § 11 Z 4 wird aufgehoben. Die bisherigen Z 5 und
6 werden zu Z 4 und 5.
5. § 13 samt Überschrift wird aufgehoben.
6. In § 21 Abs. 11 Z 1 wird nach dem Ausdruck
„Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,“ der
Ausdruck „dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I
Nr. 47/1997,“ eingefügt.
7. § 21 Abs. 11 Z 6 lautet:
„6. die Pauschalvergütung, die Verpflegung, die Abfindung
für die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach
dem Zivildienstgesetz 1986.“
8. § 22 Abs. 4 lautet:
„(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes sind
Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind gegenüber seinen
leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Stiefkindes auf
Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Stiefkind statt
laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen
Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei
Annahme eines jährlichen Ertrages von 4% des Abfindungskapitals ergeben
würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der
Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das
Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den
Waisenversorgungsbezug anzurechnen.“
9. § 25 Abs. 1 Z 2 wird aufgehoben. Die bisherige
Z 3 wird zu Z 2.
10. § 27 samt Überschrift wird aufgehoben.
11. In § 30 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 4
durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5
angefügt:
„5. Einkünfte eines früheren Ehegatten des
Anspruchsberechtigten, der bei der Berechnung des Mindestsatzes zu
berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag
übersteigen, um den sich der Mindestsatz für den früheren
Ehegatten erhöht.“
12. In § 59 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge
„der Ablösung gemäß § 13 Abs. 1 Z 2
oder“ aufgehoben.
13. Nach § 60 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a
eingefügt:
„(3a) Bei Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf Ruhegenuß
gemäß § 3 Abs. 1 oder § 73 Abs. 2
besteht, ist auch die ab Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte
Zeit eines Dienstverhältnisses, eines Dienstes oder einer Ausbildung
mitzuberücksichtigen, die den in Abs. 2 und 3 genannten
Dienstverhältnissen, Diensten oder Ausbildungen entsprechen und die von
einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum in einem anderen Mitgliedstaat dieses
Abkommens absolviert worden ist; die Obergrenzen des Abs. 2 Z 5 bis 7
sind zu beachten. Beträgt die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
ohne diese Zeiten weniger als 15 (§ 3 Abs. 1) oder zehn Jahre
(§ 73 Abs. 2), so gebührt der Ruhegenuß in einem
entsprechend verminderten Ausmaß.“
14. § 63 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet
das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner
Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der
ruhegenußfähigen Zulagen. Wird der Bemessungsbescheid später als
fünf Jahre nach dem Beginn des Dienstverhältnisses rechtskräftig,
so bildet das dem Beamten für den Monat, in dem die Rechtskraft des
Bemessungsbescheides eintritt, gebührende Gehalt einschließlich der
ruhegenußfähigen Zulagen die Bemessungsgrundlage des besonderen
Pensionsbeitrages. Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden
vollen Monat der angerechneten Zeiten für den Beamten, für den
§ 73 Abs. 2 gilt, 11,75% der Bemessungsgrundlage, sonst 10,25%
der Bemessungsgrundlage.“
15. In § 63 Abs. 4 wird die Wortfolge
„Abfertigung, Ablöse oder Abfindung“ durch die Wortfolge
„Abfertigung oder Abfindung“ ersetzt.
16. In § 64 Abs. 2 und § 66 Abs. 3 wird
jeweils der Ausdruck „sieben“ durch die Zahl
„10,25“ ersetzt.
17. § 69 Abs. 2 lautet:
„(2) Für den Beamten, der vor dem 1. Mai 1998 reaktiviert
worden ist, beträgt der besondere Pensionsbeitrag abweichend von
§ 64 Abs. 2 7% der Bemessungsgrundlage.“
18. § 69 Abs. 3 wird aufgehoben.
19. In § 74 Abs. 2 wird das Datum „1. Mai
1996“ durch das Datum „1. Jänner 1998“
ersetzt.
Artikel IV
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 15/1998,
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 17a der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien
Nr. 56, gilt auch für den Vertragsbediensteten.“
2. In § 14 Abs. 1 Z 2 wird der Klammerausdruck
„(§ 16a der Wiener Stadtverfassung)“ durch den
Klammerausdruck „(§ 18 der Wiener Stadtverfassung)“
ersetzt.
3. § 17 Abs. 1 Z 7 lautet:
„7. §§ 20 und 21 der Besoldungsordnung 1994 nur
für den Vertragsbediensteten gelten, der ausschließlich deswegen
keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977, BGBl. Nr. 609, oder auf Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz,
BGBl. I Nr. 47/1997, hat, weil er die Anwartschaft nicht erfüllt;
eine Teilzeitbeihilfe ist auf die Leistungen gemäß
§§ 20 und 21 der Besoldungsordnung 1994
anzurechnen;“
4. In § 18 wird der Ausdruck „§§ 14
und 15“ durch den Ausdruck „§§ 14, 15 und
114“ ersetzt.
5. In § 20 Abs. 1 wird der Ausdruck
„18 Monaten“ durch den Ausdruck „zwölf
Monaten“ ersetzt.
6. § 23 Abs. 6 erster Satz lautet:
„Ist in einem Urlaubsjahr ein Karenzurlaub verbraucht worden oder
fällt in ein Urlaubsjahr ein Freijahr, so vermindert sich das Ausmaß
des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 2 bis 5 in dem Verhältnis,
das der Dauer des Karenzurlaubes oder des Freijahres zum Urlaubsjahr
entspricht.“
7. In § 23 Abs. 8 wird der Ausdruck
„teilzeitbeschäftigten“ aufgehoben.
8. Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift
eingefügt:
„Freijahr
§ 30a. (1) Der Vertragsbedienstete, der zumindest sechs
Jahre ununterbrochen im Dienst einer Gebietskörperschaft gestanden ist,
kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom
Dienst freigestellt werden (Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen
Interessen entgegenstehen.
(2) Einem Vertragsbediensteten darf das Freijahr insgesamt höchstens
dreimal gewährt werden. Freijahre, die in einem unmittelbar vorangegangenen
Dienstverhältnis als Beamter der Gemeinde Wien verbraucht worden sind, sind
anzurechnen.
(3) Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit und
muß mit einem 1. Jänner oder 1. Juli – bei dem in
§ 51 genannten Vertragsbediensteten mit einem Schuljahr –
beginnen.
(4) Der Antrag, in dem auch der gewünschte Beginn des Freijahres
anzugeben ist, ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn
der Rahmenzeit zu stellen. Zu Beginn der Rahmenzeit muß
Vollbeschäftigung bestehen.
(5) Während der Rahmenzeit sind Karenzurlaube oder
Teilzeitbeschäftigungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht,
unzulässig. Ausgenommen sind Karenzurlaube, die allein oder für den
Fall einer oder mehrerer Verlängerungen eine Gesamtdauer von drei Monaten
nicht überschreiten.
(6) Der Vertragsbedienstete darf während des Freijahres keine
Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für
1. kurzzeitige Dienstleistungen, um den Verlust einer zur Ausübung des Dienstes erforderlichen Berechtigung zu vermeiden,
2. Praxiszeiten im Rahmen einer Weiterbildung und
3. eine Nebenbeschäftigung, die schon unmittelbar vor Beginn des Freijahres ausgeübt worden ist.
1. kurzzeitige Dienstleistungen, um den Verlust einer zur Ausübung des Dienstes erforderlichen Berechtigung zu vermeiden,
2. Praxiszeiten im Rahmen einer Weiterbildung und
3. eine Nebenbeschäftigung, die schon unmittelbar vor Beginn des Freijahres ausgeübt worden ist.
(7) Die Rahmenzeiten (einschließlich des Freijahres) wird durch einen
Karenzurlaub bis zu drei Monaten oder durch die mehr als einmonatige Zeit eines
Präsenz- oder Zivildienstes oder eines eigenmächtigen und
unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst gehemmt.
(8) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig
durch
1. ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979,
2. einen Karenzurlaub von mehr als drei Monaten oder eine Teilzeitbeschäftigung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und
3. die Auflösung des Dienstverhältnisses.
Wird das Dienstverhältnis gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 beendet, wird die Rahmenzeit nach den für Beamte geltenden Bestimmungen fortgesetzt.
1. ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979,
2. einen Karenzurlaub von mehr als drei Monaten oder eine Teilzeitbeschäftigung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und
3. die Auflösung des Dienstverhältnisses.
Wird das Dienstverhältnis gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 beendet, wird die Rahmenzeit nach den für Beamte geltenden Bestimmungen fortgesetzt.
(9) Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann nach Maßgabe des
Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Gründe die vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit (einschließlich des
Freijahres) vereinbart werden.“
9. § 34 lautet:
„§ 34. (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag
ein Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) gewährt werden,
wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Durch den Karenzurlaub gemäß Abs. 1 wird, soweit er
nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt wird, der
Lauf der Dienstzeit im Ausmaß des halben Karenzurlaubes gehemmt.
(3) Die Gewährung eines Karenzurlaubes im öffentlichen Interesse
bedarf der Zustimmung der gemeinderätlichen Personalkommission.
(4) Für einen Vertragsbediensteten dürfen Karenzurlaube, auf die
kein Rechtsanspruch besteht und die nicht im öffentlichen Interesse
gewährt werden, insgesamt zehn Jahre nicht übersteigen. Gleichartige
Karenzurlaube, die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis
als Beamter der Gemeinde Wien verbraucht worden sind, sind
anzurechnen.
(5) Der Karenzurlaub endet vorzeitig durch
1. ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 und
2. einen Karenzurlaub oder eine Teilzeitbeschäftigung, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
1. ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 und
2. einen Karenzurlaub oder eine Teilzeitbeschäftigung, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
(6) Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann nach Maßgabe des
Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Gründe die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes vereinbart
werden.“
10. § 35 samt Überschrift lautet:
„Dienstfreistellung oder Außerdienststellung
von Mandataren
§ 35. §§ 44, 57 bis 60 und 115d der
Dienstordnung 1994 sind auf den Vertragsbediensteten
anzuwenden.“
11. Nach § 40 wird folgender § 40a samt Überschrift
eingefügt:
„Verhalten bei Gefahr
§ 40a. (1) Der Vertragsbedienstete, der bei ernster und
unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich
verläßt, darf deswegen nicht benachteiligt werden. Gleiches gilt,
wenn er unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung
stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr
trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreichen kann,
außer die Handlungsweise war grob fahrlässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Vertragsbedienstete einer Feuerwehr
oder eines sonstigen Katastrophenschutzdienstes.“
12. In § 46 wird der Ausdruck „die Strafe“
durch den Ausdruck „die ganze Strafe“
ersetzt.
13. § 59 samt Überschrift lautet:
„Übergangsbestimmungen für den
Karenzurlaub
§ 59. (1) Auf den Karenzurlaub, der gemäß
§ 34 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt
worden ist, ist § 34 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Zeiten von Karenzurlauben, die gemäß § 34 in der
vor dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf
die Obergrenzen gemäß § 34 Abs. 4
anzurechnen.“
14. § 63 Z 3 wird aufgehoben. Die bisherige Z 4 wird
zu Z 3.
15. In § 64 Abs. 2 wird das Datum
„1. Jänner 1996“ durch das Datum
„1. Jänner 1998“ ersetzt.
Artikel V
Das Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 52/1995,
wird wie folgt geändert:
In § 25 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a
eingefügt:
„(2a) Abs. 2 gilt nicht, solange dem Beamten gemäß
§ 38 Abs. 5 letzter Satz der Besoldungsordnung 1994
Nebengebühren fortgezahlt werden.“
Artikel VI
Das Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995, LGBl. für Wien
Nr. 72, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 15/1998,
wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Der Beamte hat von den bezogenen, für die Ruhegenußzulage
anrechenbaren Nebengebühren einen Pensionsbeitrag zu entrichten, der
für den Beamten, für den § 73 Abs. 2 der
Pensionsordnung 1995 gilt, 11,75% dieser Nebengebühren, sonst 10,25% dieser
Nebengebühren beträgt.“
Artikel VII
Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 9, Art. II Z 6 und 13, Art. III Z 1 und 14, Art. IV Z 1 und Art. VI mit 1. Jänner 1998;
2. Art. I Z 1 bis 8, 10 bis 30, 32 und 34 bis 38, Art. II Z 1 bis 5, 7 bis 12 und 14 bis 17, Art. III Z 2 bis 13 und 15 bis 19, Art. IV Z 2 bis 15 und Art. V mit 1. Mai 1998;
3. Art. I Z 31 und 33 mit 1. Juli 1998.
1. Art. I Z 9, Art. II Z 6 und 13, Art. III Z 1 und 14, Art. IV Z 1 und Art. VI mit 1. Jänner 1998;
2. Art. I Z 1 bis 8, 10 bis 30, 32 und 34 bis 38, Art. II Z 1 bis 5, 7 bis 12 und 14 bis 17, Art. III Z 2 bis 13 und 15 bis 19, Art. IV Z 2 bis 15 und Art. V mit 1. Mai 1998;
3. Art. I Z 31 und 33 mit 1. Juli 1998.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 35,– S.
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