Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 23. April 1998 | 22. Stück |
22. Verordnung: | Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen |
22.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen
Auf Grund der §§ 19a und 52a des Wiener
Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl.
für Wien Nr. 18/1989 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien
Nr. 20/1998, wird verordnet:
§ 1. (1) Falls einem Mieter oder einem
Wohnungseigentümer (Wohnungseigentumswerber) die Aufbringung des auf seine
durch Neubau oder Zubau errichteten Wohnung entfallenden, vom Errichter der
Wohnung überwälzten Baukostenbeitrages auf Grund der finanziellen
Leistungsfähigkeit, insbesondere nach dem Familieneinkommen und der
Haushaltsgröße, nicht oder nur zum Teil zumutbar ist, kann unter
Bedachtnahme auf das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche
gemäß § 17 Abs. 3 WWFSG 1989 ein Darlehen
(Eigenmittelersatzdarlehen) gewährt werden.
(2) Die Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens muß in einem
zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluß des Anwartschafts-, Kauf- oder
Mietvertrages stehen.
(3) Das Eigenmittelersatzdarlehen ist, ausgenommen im Falle des
§ 4 betreffend den Wohnungseigentümer, dem Errichter der Wohnung
zuzuzählen.
§ 2. (1) Bei nach § 14 WWFSG 1989
geförderten Miet- bzw. Eigentumswohnungen beträgt das
Eigenmittelersatzdarlehen:
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12,5%
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7,5%
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5%
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2,5%
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wenn das Jahreseinkommen bei einer
Haushaltsgröße von
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der förderbaren
Gesamtbaukosten
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einer Person
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170 950 S
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227 400 S
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254 200 S
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280 900 S
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einer behinderten Person
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188 045 S
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267 500 S
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294 300 S
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321 000 S
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zwei Personen
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256 450 S
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321 000 S
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347 800 S
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374 500 S
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einer Familie nach Abs. 5
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282 095 S
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361 100 S
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387 900 S
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414 500 S
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drei Personen
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290 600 S
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361 100 S
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387 900 S
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414 500 S
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einer Familie nach Abs. 5
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319 660 S
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401 100 S
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427 900 S
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454 600 S
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vier Personen
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324 800 S
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401 100 S
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427 900 S
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454 600 S
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einer Familie nach Abs. 5
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357 280 S
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441 200 S
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468 000 S
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494 700 S
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für jede weitere Person jeweils
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018 800 S
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040 100 S
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040 100 S
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040 100 S
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nicht übersteigt.
(2) Bei nach § 15 WWFSG 1989 geförderten Miet- bzw.
Eigentumswohnungen entspricht bei den Einkommensgrenzen gemäß
Abs. 1
1. 12,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten ein Betrag von 1 800 S pro Quadratmeter Nutzfläche,
2. 7,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten ein Betrag von 1 080 S pro Quadratmeter Nutzfläche,
3. 5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten ein Betrag von 720 S pro Quadratmeter Nutzfläche und
4. 2,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten ein Betrag von 360 S pro Quadratmeter Nutzfläche
als Berechnungsbasis für das Eigenmittelersatzdarlehen.
1. 12,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten ein Betrag von 1 800 S pro Quadratmeter Nutzfläche,
2. 7,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten ein Betrag von 1 080 S pro Quadratmeter Nutzfläche,
3. 5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten ein Betrag von 720 S pro Quadratmeter Nutzfläche und
4. 2,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten ein Betrag von 360 S pro Quadratmeter Nutzfläche
als Berechnungsbasis für das Eigenmittelersatzdarlehen.
(3) Bei Bauvorhaben, bei denen der Förderungswerber Eigenmittel im
Ausmaß von mindestens 20 vH der förderbaren Gesamtbaukosten
aufzubringen hat, beträgt das Eigenmittelersatzdarlehen 12,5 vH der
förderbaren Gesamtbaukosten. Abs. 1 ist sinngemäß
anzuwenden.
(4) Bei Bauvorhaben, bei denen Eigenmittel im Ausmaß von 5 vH
der förderbaren Gesamtbaukosten aufzubringen sind, beträgt das
Eigenmittelersatzdarlehen 5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten, wenn
die Voraussetzungen des § 19a zweiter Satz WWFSG 1989 erfüllt
sind.
(5) Jungfamilien oder Familien, bei denen ein Familienmitglied eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 45 vH aufweist, Familien
mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird, sowie
Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 in der Fassung
BGBl. I Nr. 14/1997, kann zusätzlich zu einem
Eigenmittelersatzdarlehen in Höhe von 12,5% der förderbaren
Gesamtbaukosten für die Entrichtung der anteiligen Grundkosten ein weiteres
Darlehen in Höhe von 1 500 S pro Quadratmeter Nutzfläche
gewährt werden.
(6) Die Einkommensgrenzen ändern sich in dem sich nach § 11
Abs. 2 zweiter Satz WWFSG 1989 ergebenden Ausmaß.
§ 3. (1) Das Eigenmittelersatzdarlehen ist
halbjährlich 0,5 vH dekursiv zu verzinsen.
(2) Die Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehens beträgt bei einem
Darlehen im Ausmaß von
12,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten 20 Jahre,
7,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten 15 Jahre,
5,0 vH der förderbaren Gesamtbaukosten 10 Jahre,
2,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten 5 Jahre.
12,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten 20 Jahre,
7,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten 15 Jahre,
5,0 vH der förderbaren Gesamtbaukosten 10 Jahre,
2,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten 5 Jahre.
Das Darlehen ist in halbjährlichen Pauschalraten, beginnend am
zweitnächsten der Antragstellung folgenden Rückzahlungstermin,
zurückzuzahlen. Rückzahlungstermine sind der 1. April und der
1. Oktober.
(3) Die Laufzeit des nach § 2 Abs. 5 gewährten
Eigenmittelersatzdarlehens für den Grundkostenanteil hat der Laufzeit des
gewährten Eigenmittelersatzdarlehens für die förderbaren
Gesamtbaukosten zu entsprechen. Das Darlehen ist in halbjährlichen
Pauschalraten, beginnend am zwölftnächsten der Antragstellung
folgenden Rückzahlungstermin, zurückzuzahlen. Rückzahlungstermine
sind der 1. April und der 1. Oktober. Das Darlehen ist fünf Jahre
ab seiner Gewährung nicht zu verzinsen.
(4) Das Darlehen ist schon zu einem früheren Zeitpunkt ganz
zurückzuzahlen, wenn die Förderungswürdigkeit nach § 2
nicht mehr gegeben ist. Ist die Förderungswürdigkeit nur mehr in einem
geringeren Ausmaß nach § 2 gegeben, sind das Ausmaß und
die Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehens für die förderbaren
Gesamtbaukosten nach §§ 2 und 3 Abs. 2 anzupassen und der
Differenzbetrag zurückzuzahlen. Zu diesem Zweck sind das Familieneinkommen
und die Haushaltsgröße alle fünf Jahre ab Gewährung des
Darlehens zu überprüfen.
§ 4. Das Eigenmittelersatzdarlehen kann im Sinne des
§ 18 Abs. 2 WWFSG 1989 auch einem nachfolgenden Wohnungsmieter
bzw. Wohnungseigentümer gewährt werden. Es ist nicht mehr zu
gewähren, wenn die Laufzeit des Darlehens weniger als zwei Jahre
beträgt und die Höhe des zu gewährenden Darlehens 200 S pro
m2 Nutzfläche unterschreitet.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener
Landesregierung über die Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen,
LGBl. für Wien Nr. 30/1995, außer Kraft.
(2) Für die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährten
Eigenmittelersatzdarlehen ist die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl.
für Wien Nr. 30/1995, weiterhin anzuwenden.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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