Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 18. März 1998 | 20. Stück |
20. Gesetz: | Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989; Änderung |
20.
Gesetz, mit dem das Wiener Wohnbauförderungs- und
Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Förderung der Errichtung und der Sanierung
von Wohnhäusern, Wohnungen und Heimen (Wiener Wohnbauförderungs- und
Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989), LGBl. für Wien
Nr. 18/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 62/1995, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird folgende Z 3a eingefügt:
„3a. als Wohnungseigentum das dem Miteigentümer einer
Liegenschaft eingeräumte Recht gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz
1975.“
2. § 2 Z 14 lautet:
„14. als Einkommen das Einkommen gemäß § 2
Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der
Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß
§§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes
1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß §§ 3
Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a, c und e, 5, 8 bis 12 und
22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß
§ 29 Z 1 zweiter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei
gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die
Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 zweiter Satz des
Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung
gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug
gebracht wurden und um den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder
Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe).“
3. § 2 Z 16 lit. j lautet:
„j) Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS 946/1811, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 30/1997,“
4. § 2 Z 16 lit. l lautet:
„l) Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen
(Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl.
Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 22/1997,“
5. § 2 Z 16 lit. m lautet:
„m) Bundesgesetz über das Eigentum an Wohnungen und sonstigen
Räumlichkeiten (Wohnungseigentumsgesetz 1975), BGBl. Nr. 417, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 22/1997,“
6. § 2 Z 16 lit. n lautet:
„n) Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens
natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), BGBl.
Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 798/1996,“
7. § 2 Z 16 lit. o lautet:
„o) Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 756/1996,“
8. § 2 Z 16 lit. r lautet:
8. § 2 Z 16 lit. r lautet:
„r) Bundesgesetz betreffend den Familienlastenausgleich durch
Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), BGBl. Nr. 376, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 14/1997.“
9. In § 4 Abs. 2 tritt an die Stelle der Zitierung
„Umsatzsteuergesetz 1972“ die Zitierung „Umsatzsteuergesetz
1994“.
10. § 6 Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„Das Land kann die Zustimmung zur Veräußerung davon
abhängig machen, daß bereits ausbezahlte Förderungsdarlehen,
einschließlich eventuell gewährter Eigenmittelersatzdarlehen,
Zuschüsse und nichtrückzahlbare Beiträge ganz oder teilweise
zurückgezahlt werden und zugesicherte, noch nicht ausbezahlte
Förderungsleistungen gekürzt oder eingestellt werden.“
11. § 11 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. deren jährliches Einkommen (Familieneinkommen) das
höchstzulässige Jahreseinkommen nicht
übersteigt.“
12. In § 11 wird in Abs. 3 Z 2 der Punkt durch einen
Beistrich ersetzt und als neue Ziffer 3 angefügt:
„3. bei nach § 15 geförderten Mietwohnungen um
40 vH, bei nach § 15 geförderten Eigentumswohnungen um
60 vH.“
13. § 11 Abs. 4 lautet:
„(4) Personen, deren jährliches Einkommen (Familieneinkommen)
zum Zeitpunkt des Erwerbs einer Wohnung eine Höhe im Sinne des Richtsatzes
für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht
erreicht, gelten nur dann als begünstigt, wenn von dritter Seite eine
rechtsverbindliche Erklärung vorliegt, den Wohnungsaufwand zu
übernehmen. Eine Wohnbeihilfe wird derart begünstigten Personen
solange nicht gewährt, bis sie über ein eigenes Einkommen mindestens
in einer Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz verfügen. Ein
Eigenmittelersatzdarlehen darf derart begünstigten Personen nicht
gewährt werden. Bei Personen mit Minderung der Erwerbsfähigkeit ist
bei Ermittlung des Einkommens die Pflege- oder Blindenzulage
hinzuzurechnen.“
13a. In § 13 Abs. 2 Z 3 wird folgender Satz
angefügt:
„Eigentums- oder Mietrechte an ungeförderten Wohnungen, die auf
Grund ihrer Entfernung zur Wiener Arbeitsstätte des Förderungswerbers
bzw. einer begünstigten Person im Sinne des § 11 auf Dauer
gesehen ungeeignet sind, zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses
regelmäßig verwendet zu werden, müssen nicht aufgegeben
werden;“
14. § 17 Abs. 1 lautet:
„(1) Falls einem Mieter die Aufbringung des Finanzierungsbeitrages
gemäß § 69 Abs. 1 erster und dritter Satz oder einem
Wohnungseigentümer (Wohnungseigentumswerber) die Aufbringung der
Eigenmittel gemäß § 8 auf Grund der finanziellen
Leistungsfähigkeit, insbesondere nach dem Familieneinkommen und der
Haushaltsgröße, nicht oder nur zum Teil zumutbar ist, kann ein
Eigenmittelersatzdarlehen gewährt werden.“
15. In § 18 Abs. 1 werden dem ersten Satz folgende
Sätze angefügt:
„In den Darlehensvertrag ist die Bestimmung aufzunehmen, daß
das Darlehen schon zu einem früheren Zeitpunkt ganz oder teilweise
zurückgefordert werden kann, wenn die Förderungswürdigkeit nicht
mehr oder nur mehr in einem geringeren Ausmaß gegeben ist. Zu diesem Zweck
sind das Familieneinkommen und die Haushaltsgröße alle fünf
Jahre zu überprüfen.“
16. § 18 Abs. 2 lautet:
„(2) Ein Eigenmittelersatzdarlehen kann auch einem nachfolgenden
Wohnungseigentümer oder unbeschadet der Inanspruchnahme der
begünstigten Rückzahlung gemäß § 71 Abs. 2
oder 3 einem nachfolgenden Wohnungsmieter gewährt werden. Dabei ist ein
Abwohnungsfaktor von 2 vH pro Jahr zu berücksichtigen, nicht jedoch
eine Indexaufwertung. Die Rückzahlungsbedingungen sind in diesem Fall so
festzusetzen, daß das Darlehen spätestens am Ende des 20. Jahres
nach Erteilung der Benützungsbewilligung (Fertigstellungsanzeige
gemäß § 128 Bauordnung für Wien) zur Gänze
getilgt ist.“
17. § 19 Abs. 1 lautet:
17. § 19 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Eigenmittelersatzdarlehen wird weiters sofort zur Gänze
fällig, wenn
1. das Eigenmittelersatzdarlehen zu Unrecht empfangen wurde,
2. der Empfänger des Eigenmittelersatzdarlehens kein Recht mehr an der geförderten Wohnung hat,
3. der auf die Wohnung entfallende Anteil des Förderungsdarlehens des Landes oder des Darlehens gemäß § 6 Abs. 2 gekündigt oder zurückgezahlt wurde,
4. der Baukostenzuschuß oder der nichtrückzahlbare Beitrag zurückgezahlt wurde,
5. ein Kündigungsgrund gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 und 3 vorliegt oder
6. wenn bei der alle fünf Jahre stattfindenden Überprüfung des Familieneinkommens und der Haushaltsgröße (§ 18 Abs. 1) der Aufforderung auf Nachweis der Förderungswürdigkeit nicht entsprochen wird.“
1. das Eigenmittelersatzdarlehen zu Unrecht empfangen wurde,
2. der Empfänger des Eigenmittelersatzdarlehens kein Recht mehr an der geförderten Wohnung hat,
3. der auf die Wohnung entfallende Anteil des Förderungsdarlehens des Landes oder des Darlehens gemäß § 6 Abs. 2 gekündigt oder zurückgezahlt wurde,
4. der Baukostenzuschuß oder der nichtrückzahlbare Beitrag zurückgezahlt wurde,
5. ein Kündigungsgrund gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 und 3 vorliegt oder
6. wenn bei der alle fünf Jahre stattfindenden Überprüfung des Familieneinkommens und der Haushaltsgröße (§ 18 Abs. 1) der Aufforderung auf Nachweis der Förderungswürdigkeit nicht entsprochen wird.“
18. § 19 Abs. 4 entfällt.
19. Nach § 19 wird folgender § 19a
angefügt:
„§ 19a. Die näheren Bestimmungen über die
Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen und über die periodische
Überprüfung der Förderungswürdigkeit gemäß
§ 18 Abs. 1 hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen,
wobei auf Personen mit geringerem Einkommen besonders Bedacht zu nehmen ist. Als
Personen mit geringerem Einkommen sind solche anzusehen, deren jährliches
Einkommen (Familieneinkommen) 50 vH des im § 11 Abs. 2
festgesetzten höchstzulässigen Jahreseinkommens, bei Jungfamilien, bei
Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit von mindestens 45 vH aufweist, bei Familien mit
mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird, sowie bei
Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 55 vH des im § 11
Abs. 2 festgesetzten höchstzulässigen Jahreseinkommens, nicht
übersteigt.“
22
20. § 20 Abs. 4 dritter Satz lautet:
„Bei gemäß § 15 geförderten Wohnungen gilt
als Wohnungsaufwand der gemäß § 63 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 3 und Abs. 4 vereinbarte, höchstens jedoch
der zulässige Hauptmietzins.“
20a. § 20 Abs. 4a lautet:
„(4a) Für die in Abs. 3 genannten Personen gilt als
Wohnungsaufwand auch ein Betrag aus dem Produkt aus der tatsächlichen,
höchstens jedoch angemessenen Wohnnutzfläche gemäß
§ 17 Abs. 3 und dem Betrag gemäß § 15a
Abs. 3 Z 4 MRG in Verbindung mit § 16 Abs. 6
MRG.“
21. § 26 Abs. 3 lautet:
„(3) Bei Ansuchen auf Gewährung einer Förderung
gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind dies insbesondere
die Baubewilligung, baubehördlich genehmigte Bau- und Lagepläne oder
Bau- und Lagepläne unter Anschluß einer Erklärung eines
Ziviltechnikers gemäß § 70a Abs. 1 Bauordnung für
Wien, daß diese Pläne unter Einhaltung der
öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfaßt sind, Baupläne
gemäß § 8 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes
über Kleingärten (Wiener Kleingartengesetz 1996),
Grundbuchsauszüge oder
-abschriften, Baubeschreibungen, Kostenberechnungen und Finanzierungspläne. Weiters hat der Förderungswerber anzugeben, ob die Wohnungen (Geschäftsräume) in Miete oder in Wohnungseigentum vergeben werden sollen.“
-abschriften, Baubeschreibungen, Kostenberechnungen und Finanzierungspläne. Weiters hat der Förderungswerber anzugeben, ob die Wohnungen (Geschäftsräume) in Miete oder in Wohnungseigentum vergeben werden sollen.“
22. § 28 Abs. 1 lautet:
„(1) Vor Erledigung der Ansuchen auf Gewährung einer
Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 sind
– ausgenommen bei Förderungsansuchen betreffend die Errichtung von
Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Dachbodenwohnungen für den
Eigenbedarf – die Bauvorhaben hinsichtlich ihrer planerischen,
ökonomischen und ökologischen Qualität zu bewerten und der
Wohnbauförderungsbeirat für das Land Wien
anzuhören.“
22a. a) In § 30 wird in Z 9 der Punkt durch einen Beistrich
ersetzt und Z 10 angefügt:
„10. Kontonummer, Bankleitzahl, Kreditnummer, Aushaftung des
Darlehens im Falle der Eigenmittelersatzdarlehensgewährung durch
bevollmächtigte Kreditunternehmungen.“
b) In § 30 wird folgender Satz angefügt:
„Die in Z 1, 3 und 7 genannten Daten dürfen an jene
Wohnungsunternehmen, von denen der Wohnungswerber eine Wohnung beziehen
möchte, übermittelt werden.“
23. § 32 Abs. 1 lautet:
23. § 32 Abs. 1 lautet:
„(1) Nach Abschluß der Bauführung hat der
Förderungswerber ohne Verzug, längstens jedoch zwölf Monate nach
Rechtskraft der baubehördlichen Benützungsbewilligung oder nach der
Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 Bauordnung für Wien
bzw. gemäß § 11 Wiener Kleingartengesetz 1996 die
Endabrechnung der Landesregierung zur Prüfung vorzulegen. Die näheren
Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung
festzusetzen.“
23a. In § 36 wird nach der Z 3 folgender Satz
angefügt:
„§ 5 Z 1 gilt sinngemäß.“
23b. Nach § 41 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5
angefügt:
„(4) Wurde eine Förderung gemäß § 40
Abs. 1 Z 1 bis 5 für Sockelsanierungen, Totalsanierungen oder
Blocksanierungen zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein
Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben, soferne es
sich um Mietwohnungen handelt und nicht schon in der Zusicherung des Landes die
Zustimmung zur Veräußerung erteilt wurde. Das Land hat der
Veräußerung zuzustimmen, wenn
1. bereits ausbezahlte Förderungsdarlehen, Zuschüsse und nichtrückzahlbare Beiträge ganz oder teilweise zurückgezahlt werden,
2. zugesicherte, noch nicht ausbezahlte Förderungsleistungen gekürzt oder eingestellt werden oder
3. Beiträge geleistet werden, die auf zugesicherte, noch nicht ausbezahlte Förderungsleistungen anzurechnen sind.
Die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung nach den Kriterien des § 77 Abs. 4 Z 1 und 2 durch Verordnung zu treffen.
1. bereits ausbezahlte Förderungsdarlehen, Zuschüsse und nichtrückzahlbare Beiträge ganz oder teilweise zurückgezahlt werden,
2. zugesicherte, noch nicht ausbezahlte Förderungsleistungen gekürzt oder eingestellt werden oder
3. Beiträge geleistet werden, die auf zugesicherte, noch nicht ausbezahlte Förderungsleistungen anzurechnen sind.
Die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung nach den Kriterien des § 77 Abs. 4 Z 1 und 2 durch Verordnung zu treffen.
(5) Wurde eine Förderung gemäß § 40 Abs. 1
Z 1, 3 und 4 für Sockelsanierungen, Totalsanierungen oder
Blocksanierungen zugesichert, ist, wenn zweckmäßig, bis auf
Förderungsdauer zur grundbücherlichen Sicherung der Ansprüche des
Landes ein Pfandrecht in Höhe von 150 vH der zugesicherten
Förderungsleistungen einzuverleiben.“
23c. § 42 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Förderungsdarlehen kann unter sinngemäßer
Anwendung des § 13 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 3 und 6,
Abs. 3 und Abs. 4 gekündigt werden.“
24. § 47 Abs. 1 lautet:
„(1) Wird der Mieter einer Wohnung durch die auf den Mietgegenstand
entfallenden Beträge für hausseitige und/oder wohnungsinnenseitige
Sanierungskosten – letztere soweit die Sanierungsmaßnahmen zu einer
Anhebung der Ausstattungskategorie führen – auf Grund des der
Förderungszusicherung zugrunde gelegten Finanzierungsplanes unzumutbar
belastet, ist ihm mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, wenn er
ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung seines dringenden
Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet.“
25. § 47 Abs. 4 lautet:
„(4) Als Wohnungsaufwand gilt
a) der zur Refinanzierung der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen auf Grund des der Förderungszusicherung zugrunde gelegten Finanzierungsplanes auf das Mietobjekt entfallende monatliche Betrag für hausseitige und/oder wohnungsinnenseitige Sanierungskosten abzüglich des Betrages gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 Mietrechtsgesetz pro m2 Nutzfläche,
b) bei Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung über Antrag des Mieters die vom Mieter geleistete Pauschalrate für die Tilgung und Verzinsung des für die Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen aufgenommenen Darlehens, soweit die Belastung daraus auf die Maßnahmen zur Anhebung der Ausstattungskategorie zurückzuführen ist und den Mietzins gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 Mietrechtsgesetz nicht übersteigt.“
a) der zur Refinanzierung der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen auf Grund des der Förderungszusicherung zugrunde gelegten Finanzierungsplanes auf das Mietobjekt entfallende monatliche Betrag für hausseitige und/oder wohnungsinnenseitige Sanierungskosten abzüglich des Betrages gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 Mietrechtsgesetz pro m2 Nutzfläche,
b) bei Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung über Antrag des Mieters die vom Mieter geleistete Pauschalrate für die Tilgung und Verzinsung des für die Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen aufgenommenen Darlehens, soweit die Belastung daraus auf die Maßnahmen zur Anhebung der Ausstattungskategorie zurückzuführen ist und den Mietzins gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 Mietrechtsgesetz nicht übersteigt.“
26. § 48 Abs. 3 lautet:
„(3) § 11 Abs. 4 gilt sinngemäß.
Wohnbeihilfe ist nur insoweit zu gewähren, als kein Anspruch auf
Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 des Einkommensteuergesetzes
1988 besteht. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen.“
27. § 48a entfällt.
28. § 52a Abs. 1 lautet:
28. § 52a Abs. 1 lautet:
„(1) Eigenmittelersatzdarlehen gemäß § 40
Abs. 1 Z 7 dürfen nur Personen mit geringerem Einkommen
gemäß § 19a zweiter Satz gewährt werden.
§ 11 Abs. 4, §§ 17 bis 19a sind
sinngemäß anzuwenden.“
29. § 53 Abs. 2 lautet:
„(2) Den Ansuchen sind alle zur Beurteilung und Überprüfung
des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie insbesondere die Baubewilligung,
baubehördlich genehmigte Bau- und Lagepläne oder Bau- und
Lagepläne unter Anschluß einer Erklärung eines Ziviltechnikers
gemäß § 70a Abs. 1 Bauordnung für Wien, daß
diese Pläne unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften
verfaßt sind, Baupläne gemäß § 8 Abs. 2 und
Abs. 3 Wiener Kleingartengesetz 1996, Grundbuchsauszüge oder
-abschriften, Baubeschreibungen, Kostenberechnungen, Ausschreibungsunterlagen
oder Kostenvoranschläge und Finanzierungspläne
anzuschließen.“
29a. § 54 samt Überschrift lautet:
„Begünstigte Personen und Nachweis des
Einkommens
§ 54. (1) Geförderte Eigentumswohnungen dürfen
nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden.
§ 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 gelten
sinngemäß.
(2) Das Einkommen ist im Falle des Abs. 1 sowie für die
Gewährung von Wohnbeihilfe nach dem II. Hauptstück
gemäß den Bestimmungen des § 27
nachzuweisen.“
29b. In § 57 wird nach dem letzten Satz folgender Satz
angefügt:
„Im Falle der Eigentumsbildung gilt § 30
sinngemäß.“
29c. § 63 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei nach § 15 geförderten Mietwohnungen
dürfen auf Förderungsdauer die in § 62 Abs. 1
angeführten Hauptmietzinsbestandteile höchstens mit einem Betrag von
insgesamt 43 S je m2 Nutzfläche und
Monat begehrt werden, wenn in der Zusicherung nicht ein niedrigerer Betrag als
höchstzulässig erklärt wurde.“
29d. In § 69 Abs. 1 wird der letzte Satz durch folgenden
Satz ersetzt:
„Im Falle der Vermietung einer nach § 15 geförderten
Wohnung ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter einen Finanzierungsbeitrag bis
zum Hundertzehnfachen des Betrages gemäß § 63 Abs. 1
erster Halbsatz in Verbindung mit Abs. 3 und 4 zu
begehren.“
30. Nach § 77 wird folgender § 78
eingefügt:
„§ 78. Bei einer gemäß § 7
Abs. 1 Z 3 (§ 15) geförderten Mietwohnung ist nach
insgesamt zehnjähriger Mietdauer eine nachträgliche Übertragung
ins Wohnungseigentum zulässig, wenn dies zwischen Mieter und
Förderungswerber vereinbart wird. § 77 Abs. 4 gilt
sinngemäß.“
Artikel II
Inkrafttreten
(1) Art. I Z 21 (betreffend § 26 Abs. 3), 23
(betreffend § 32 Abs. 1), 29 (betreffend § 53
Abs. 2) treten rückwirkend am 1. Jänner 1997 in
Kraft.
(2) Im übrigen tritt das Gesetz mit dem seiner Kundmachung folgenden
Tag in Kraft.
Artikel III
Übergangsbestimmungen
(1) Art. I Z 11 und 12 sind für die Erstvermietung bzw.
-vergabe von nach § 15 zu fördernden Wohnungen und Heimen,
hinsichtlich derer entweder die Förderungszusicherung bereits vor dem
21. Jänner 1997 erfolgte oder am 21. Jänner 1997 ein
Ansuchen auf Förderungsgewährung beim Land Wien anhängig war,
nicht anzuwenden.
(2) Art. I Z 15 ist auf Eigenmittelersatzdarlehen anzuwenden, die
ab Kundmachung dieser Novelle gewährt werden.
(3) Art. I Z 25 gilt für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits Wohnbeihilfe beziehen, solange nicht, als für dasselbe Mietobjekt nach §§ 47 und 48a in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 62/1995 ohne zeitliche Unterbrechung Anspruch auf Wohnbeihilfe bestünde. In diesen Fällen sind die genannten Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
(3) Art. I Z 25 gilt für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits Wohnbeihilfe beziehen, solange nicht, als für dasselbe Mietobjekt nach §§ 47 und 48a in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 62/1995 ohne zeitliche Unterbrechung Anspruch auf Wohnbeihilfe bestünde. In diesen Fällen sind die genannten Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
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