Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 12. März 1998 | 19. Stück |
19. Gesetz: | Wiener Karenzurlaubszuschußgesetz (1. Novelle zum Wiener Karenzurlaubszuschußgesetz); Änderung |
19.
Gesetz, mit dem das Wiener
Karenzurlaubszuschußgesetz geändert wird (1. Novelle zum Wiener
Karenzurlaubszuschußgesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Karenzurlaubszuschußgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 24/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. bei alleinstehenden Elternteilen (§ 3)
zusätzlich
a) die Vorlage einer Urkunde, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht, oder in Ermangelung einer derartigen Urkunde die Abgabe einer entsprechenden Erklärung oder
b) die Abgabe einer Erklärung, daß eine Urkunde im Sinne der lit. a nicht vorgelegt werden kann und auch keine Erklärung im Sinne der lit. a abgeben wird;“
a) die Vorlage einer Urkunde, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht, oder in Ermangelung einer derartigen Urkunde die Abgabe einer entsprechenden Erklärung oder
b) die Abgabe einer Erklärung, daß eine Urkunde im Sinne der lit. a nicht vorgelegt werden kann und auch keine Erklärung im Sinne der lit. a abgeben wird;“
2. § 2 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Zuschuß gebührt nur für ein Kind,
das
1. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 und Z 2 lit. a oder Z 3 nach dem 30. Juni 1996,
2. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 und Z 2 lit. b nach dem 31. Dezember 1997
geboren worden ist.“
1. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 und Z 2 lit. a oder Z 3 nach dem 30. Juni 1996,
2. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 und Z 2 lit. b nach dem 31. Dezember 1997
geboren worden ist.“
3. In § 3 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „trotz
aufrechter Ehe der gemeinsame Haushalt aufgelöst wurde
und“.
4. § 8 lautet:
„§ 8. Als Einkommen im Sinne der §§ 9
bis 12 gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400,
zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3
Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und der Beträge nach den
§§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des
Einkommens abgezogen wurden. Werden Gewinne nicht nach Führung
ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach
Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese
Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10% dieser Einkünfte.“
1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10% dieser Einkünfte.“
5. § 9 Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. einem alleinstehenden Elternteil gemäß § 3
gewährt, so ist
a) bei Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 lit. a der andere Elternteil,
b) bei Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 lit. b der Elternteil, der den Antrag gemäß § 2 Abs. 1 gestellt hat,“
a) bei Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 lit. a der andere Elternteil,
b) bei Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 lit. b der Elternteil, der den Antrag gemäß § 2 Abs. 1 gestellt hat,“
6. § 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Betrag nach § 7 Abs. 1 ändert sich um
denselben Prozentsatz, um den sich das Karenz-
urlaubsgeld gemäß § 20 Abs. 2 und 2a der Besoldungsordnung 1994 ändert.“
7. § 16 Abs. 2 lautet:
urlaubsgeld gemäß § 20 Abs. 2 und 2a der Besoldungsordnung 1994 ändert.“
7. § 16 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in
der am 1. September 1997 geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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handlung des Verlags Österreich, Kosmos, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 5,– S.
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