Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1998Ausgegeben am 10. März 199817. Stück
17. Verordnung:Mitverwendung von Baulichkeiten und Liegenschaften der Wiener öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen; Aufhebung

17.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung, betreffend die Mitverwendung von Baulichkeiten und Liegenschaften der Wiener öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, aufgehoben wird
Auf Grund des § 44 Abs. 2 des Wiener Schulgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 33/1997, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung, betreffend die Mitverwendung von Baulichkeiten und Liegenschaften der Wiener öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, LGBl. für Wien Nr. 11/1977, wird aufgehoben.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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