Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 10. März 1998 | 14. Stück |
14. Gesetz: | Wiener Buschenschankgesetz; Änderung |
14.
Gesetz, mit dem das Wiener Buschenschankgesetz
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Buschenschankgesetz, LGBl. für Wien Nr. 4/1976, in der
Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 76/1995, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Natürliche und juristische Personen,
Personengesellschaften des Handelsrechts sowie eingetragene
Erwerbsgesellschaften, die in Wien gelegene Wein- und Obstgärten besitzen
und in Wien ihre Betriebsstätte haben, sind berechtigt, nach Maßgabe
dieses Gesetzes Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost sowie Trauben- und
Obstsaft aus betriebseigener Fechsung entgeltlich auszuschenken
(Buschenschank).“
2. Im § 2 Abs. 1 entfallen in Z 1 die Worte „und
Glühweine“ und in Z 2 die Worte „ausgenommen
Glühobstwein“ sowie der Bindestrich davor und danach.
3. Im § 2 Abs. 3 erster Satz und im § 3
Abs. 1 wird nach dem Wort „Personen“ die Wortfolge „oder
Gesellschaften“ eingefügt.
4. § 4 Abs. 1 lautet:
7„(1) Der Buschenschank darf nur in einem Heurigengebiet
(Abs. 4) und – unbeschadet der Abs. 2 und 3a – nur im
Betriebsstandort oder auf anderen Betriebsflächen ausgeübt werden,
wenn diese zum landwirtschaftlichen Betrieb des Buschenschenkers gehören.
Der Buschenschank darf nicht in Betriebsräumen (auf Betriebsflächen)
ausgeübt werden, die anderen als landwirtschaftlichen Erwerbszwecken dienen
und in ihrem äußeren Erscheinungsbild einen gewerblichen Betrieb,
insbesondere einen gastgewerblichen, annehmen lassen. Die gleichzeitige
Ausübung des Buschenschankes und des nicht bewilligungspflichtigen
gebundenen Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 der
Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 oder des freien Gastgewerbes
gemäß § 143 Z 7 GewO 1994, beide in der Betriebsart
eines Heurigenbuffets, in denselben Betriebsräumen (auf denselben
Betriebsflächen) ist jedoch von diesem Verbot ausgenommen.“
5. Nach § 4 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a bis 3d
eingefügt:
„(3a) Der Buschenschank darf – unbeschadet des Abs. 2
– außerhalb des Betriebsstandortes oder der sonstigen
Betriebsflächen (Abs. 1) nur vorübergehend aus Anlaß
besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Straßenfeste, Weinfeste,
Kirchweihfeste und dgl.), die in einem Heurigengebiet (Abs. 4) stattfinden,
ausgeübt werden. Eine solche vorübergehende Ausübung des
Buschenschankes haben die Buschenschenker spätestens drei Wochen vor Beginn
dieser besonderen Gelegenheit beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung hat
jedenfalls die besondere Gelegenheit, die Dauer und den Standort der
Ausübung des Buschenschankes zu enthalten. Eine solche Ausübung des
Buschenschankes darf nur für die Dauer der besonderen Gelegenheit und im
übrigen nur dann erfolgen, wenn nicht Rechtsvorschriften die beabsichtigte
Ausübung des Buschenschankes im angegebenen Standort verbieten, wenn die
für Besucher bestimmten Abstellplätze für Kraftfahrzeuge nicht
auf Flächen gelegen sind, auf denen das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf
Grund von Rechtsvorschriften unzulässig ist, die veranstaltungsrechtlichen
Vorschriften nicht entgegenstehen, wenn gewährleistet ist, daß bei
der vorübergehenden Ausübung des Buschenschankes die
einschlägigen gesundheits-, lebensmittel- und wasserrechtlichen
Vorschriften eingehalten werden und wenn die ordnungsgemäße
Entsorgung der anfallenden Abfälle nach den abfallrechtlichen Vorschriften
gewährleistet ist. Die gleichzeitige vorübergehende Ausübung des
Buschenschankes und des Gastgewerbes außerhalb des Betriebsstandortes aus
Anlaß besonderer Gelegenheiten gemäß § 148
Abs. 3 GewO 1994 ist zulässig.
(3b) Der Magistrat hat über den Zeitpunkt der Anmeldung einer
vorübergehenden Ausübung des Buschenschankes eine Bestätigung
auszustellen. Stehen der vorübergehenden Ausübung des Buschenschankes
Hindernisse nach den §§ 2, 3 oder 4 Abs. 3a entgegen, hat
der Magistrat die vorübergehende Ausübung des Buschenschankes binnen
zwei Wochen nach Einlangen der Anmeldung zu untersagen. Erfolgt innerhalb dieser
Frist keine Untersagung, kann mit dem Buschenschank zum angemeldeten Termin
begonnen werden.
(3c) Die vorübergehende Ausübung des Buschenschankes im Sinne des
Abs. 3a ohne Anmeldung, entgegen § 5 Abs. 3 oder nach einer
Untersagung des Ausschankes gemäß Abs. 3b und 3d oder
§ 12 Abs. 2 ist verboten.
(3d) Der Magistrat hat die vorübergehende Ausübung des
Buschenschankes zu untersagen, wenn nach Erstattung der Anmeldung
nachträglich ein Umstand eintritt oder hervorkommt, der gemäß
Abs. 3a den Magistrat bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Untersagung
verpflichtet hätte.“
6. § 5 lautet:
„§ 5. (1) Der Buschenschank darf zur gleichen Zeit
– ausgenommen im Fall des § 4 Abs. 3a – nur in einem
Standort ausgeübt werden.
(2) Das Recht zur Ausübung des Buschenschankes erlischt, wenn der
Buschenschenker seine Betriebsstätte in Wien aufgibt. Wenn ein
Buschenschenker die im § 3 Abs. 2 genannten Produkte zukauft,
erlischt das Recht ebenfalls, und zwar auf die Dauer von zwei Jahren.
(3) Erlischt das Recht zur Ausübung des Buschenschankes nach
Abs. 2, so hat dies auch das Erlöschen eines allfälligen Rechtes
zu einer vorübergehenden Ausübung des Buschenschankes nach
§ 4 Abs. 3a zur Folge.“
7. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Buschenschenker hat während der Dauer des Ausschankes am
Ausschanklokal das Buschenschankzeichen (Abs. 2) und eine Tafel
auszustecken, die seinen Vor- und Familiennamen, bei einer juristischen Person,
Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaft
deren Namen, enthält.“
8. Im § 8 Abs. 2 wird die Jahreszahl „1971“
durch die Jahreszahl „1985“ ersetzt.
9. § 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei der Ausübung des Buschenschankes ist außer den im
§ 2 angeführten Getränken auch der Ausschank von
Mineralwasser, Sodawasser und kohlensäurehältigen Getränken
gestattet. Die Buschenschenker sind verpflichtet, mindestens eine Sorte eines
kalten nichtalkoholischen Getränkes zu einem nicht höheren Preis
auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk
(ausgenommen Obstwein) und dieses nach Maßgabe der Bestimmungen des
Preisauszeichnungsgesetzes besonders zu kennzeichnen. Der Preisvergleich hat
jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der
betroffenen Getränke zu erfolgen.“
10. § 11 Abs. 2 lit. a lautet:
„a) Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen und
Hauptwohnsitz des Buschenschenkers, in dessen Namen und auf dessen Rechnung der
Ausschank erfolgen soll, dienen; falls eine juristische Person oder eine
eingetragene Erwerbsgesellschaft die Anmeldung erstattet, deren Namen und Sitz
sowie den Nachweis ihres Bestandes, bei Personengesellschaften des Handelsrechts
die Glaubhaftmachung des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages; ein als solcher
Nachweis vorgelegter Auszug aus dem Firmenbuch darf nicht älter als sechs
Monate sein.“
11. § 11 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Magistrat hat über den Zeitpunkt der Anmeldung der
Ausübung des Buschenschankes eine Bestätigung auszustellen. Stehen der
Ausübung des Buschenschankes Hindernisse nach den §§ 2, 3, 4
Abs. 1 bis 3 und 4 sowie 5 Abs. 1 und 2 entgegen, hat der Magistrat
die Ausübung des Buschenschankes binnen zwei Wochen nach Einlangen der
Anmeldung zu untersagen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Untersagung, kann
mit dem Buschenschank zum angemeldeten Termin begonnen werden.“
12. § 11 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Ausübung des Buschenschankes ohne Anmeldung im Sinne
des Abs. 1, entgegen § 5 Abs. 2 oder nach einer Untersagung
des Ausschankes gemäß §§ 11 Abs. 3 und 5 sowie 12
Abs. 2 ist verboten.“
13. Im § 12 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 4
Abs. 1 und 3“ durch die Zitierung „§ 4 Abs. 1, 3
und 3c“ ersetzt.
14. Im § 12 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „bei
mehrmaliger Übertretung“ durch „bei mehrmaliger
einschlägiger Übertretung“ ersetzt.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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