Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1998Ausgegeben am 10. März 199814. Stück
14. Gesetz:Wiener Buschenschankgesetz; Änderung

14.
Gesetz, mit dem das Wiener Buschenschankgesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Buschenschankgesetz, LGBl. für Wien Nr. 4/1976, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 76/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
§ 1. Natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften, die in Wien gelegene Wein- und Obstgärten besitzen und in Wien ihre Betriebsstätte haben, sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost sowie Trauben- und Obstsaft aus betriebseigener Fechsung entgeltlich auszuschenken (Buschenschank).“
2. Im § 2 Abs. 1 entfallen in Z 1 die Worte „und Glühweine“ und in Z 2 die Worte „ausgenommen Glühobstwein“ sowie der Bindestrich davor und danach.
3. Im § 2 Abs. 3 erster Satz und im § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort „Personen“ die Wortfolge „oder Gesellschaften“ eingefügt.
4. § 4 Abs. 1 lautet:
7„(1) Der Buschenschank darf nur in einem Heurigengebiet (Abs. 4) und – unbeschadet der Abs. 2 und 3a – nur im Betriebsstandort oder auf anderen Betriebsflächen ausgeübt werden, wenn diese zum landwirtschaftlichen Betrieb des Buschenschenkers gehören. Der Buschenschank darf nicht in Betriebsräumen (auf Betriebsflächen) ausgeübt werden, die anderen als landwirtschaftlichen Erwerbszwecken dienen und in ihrem äußeren Erscheinungsbild einen gewerblichen Betrieb, insbesondere einen gastgewerblichen, annehmen lassen. Die gleichzeitige Ausübung des Buschenschankes und des nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 oder des freien Gastgewerbes gemäß § 143 Z 7 GewO 1994, beide in der Betriebsart eines Heurigenbuffets, in denselben Betriebsräumen (auf denselben Betriebsflächen) ist jedoch von diesem Verbot ausgenommen.“
5. Nach § 4 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a bis 3d eingefügt:
„(3a) Der Buschenschank darf – unbeschadet des Abs. 2 – außerhalb des Betriebsstandortes oder der sonstigen Betriebsflächen (Abs. 1) nur vorübergehend aus Anlaß besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Straßenfeste, Weinfeste, Kirchweihfeste und dgl.), die in einem Heurigengebiet (Abs. 4) stattfinden, ausgeübt werden. Eine solche vorübergehende Ausübung des Buschenschankes haben die Buschenschenker spätestens drei Wochen vor Beginn dieser besonderen Gelegenheit beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung hat jedenfalls die besondere Gelegenheit, die Dauer und den Standort der Ausübung des Buschenschankes zu enthalten. Eine solche Ausübung des Buschenschankes darf nur für die Dauer der besonderen Gelegenheit und im übrigen nur dann erfolgen, wenn nicht Rechtsvorschriften die beabsichtigte Ausübung des Buschenschankes im angegebenen Standort verbieten, wenn die für Besucher bestimmten Abstellplätze für Kraftfahrzeuge nicht auf Flächen gelegen sind, auf denen das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Grund von Rechtsvorschriften unzulässig ist, die veranstaltungsrechtlichen Vorschriften nicht entgegenstehen, wenn gewährleistet ist, daß bei der vorübergehenden Ausübung des Buschenschankes die einschlägigen gesundheits-, lebensmittel- und wasserrechtlichen Vorschriften eingehalten werden und wenn die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle nach den abfallrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist. Die gleichzeitige vorübergehende Ausübung des Buschenschankes und des Gastgewerbes außerhalb des Betriebsstandortes aus Anlaß besonderer Gelegenheiten gemäß § 148 Abs. 3 GewO 1994 ist zulässig.
(3b) Der Magistrat hat über den Zeitpunkt der Anmeldung einer vorübergehenden Ausübung des Buschenschankes eine Bestätigung auszustellen. Stehen der vorübergehenden Ausübung des Buschenschankes Hindernisse nach den §§ 2, 3 oder 4 Abs. 3a entgegen, hat der Magistrat die vorübergehende Ausübung des Buschenschankes binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anmeldung zu untersagen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Untersagung, kann mit dem Buschenschank zum angemeldeten Termin begonnen werden.
(3c) Die vorübergehende Ausübung des Buschenschankes im Sinne des Abs. 3a ohne Anmeldung, entgegen § 5 Abs. 3 oder nach einer Untersagung des Ausschankes gemäß Abs. 3b und 3d oder § 12 Abs. 2 ist verboten.
(3d) Der Magistrat hat die vorübergehende Ausübung des Buschenschankes zu untersagen, wenn nach Erstattung der Anmeldung nachträglich ein Umstand eintritt oder hervorkommt, der gemäß Abs. 3a den Magistrat bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Untersagung verpflichtet hätte.“
6. § 5 lautet:
§ 5. (1) Der Buschenschank darf zur gleichen Zeit – ausgenommen im Fall des § 4 Abs. 3a – nur in einem Standort ausgeübt werden.
(2) Das Recht zur Ausübung des Buschenschankes erlischt, wenn der Buschenschenker seine Betriebsstätte in Wien aufgibt. Wenn ein Buschenschenker die im § 3 Abs. 2 genannten Produkte zukauft, erlischt das Recht ebenfalls, und zwar auf die Dauer von zwei Jahren.
(3) Erlischt das Recht zur Ausübung des Buschenschankes nach Abs. 2, so hat dies auch das Erlöschen eines allfälligen Rechtes zu einer vorübergehenden Ausübung des Buschenschankes nach § 4 Abs. 3a zur Folge.“
7. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Buschenschenker hat während der Dauer des Ausschankes am Ausschanklokal das Buschenschankzeichen (Abs. 2) und eine Tafel auszustecken, die seinen Vor- und Familiennamen, bei einer juristischen Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaft deren Namen, enthält.“
8. Im § 8 Abs. 2 wird die Jahreszahl „1971“ durch die Jahreszahl „1985“ ersetzt.
9. § 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei der Ausübung des Buschenschankes ist außer den im § 2 angeführten Getränken auch der Ausschank von Mineralwasser, Sodawasser und kohlensäurehältigen Getränken gestattet. Die Buschenschenker sind verpflichtet, mindestens eine Sorte eines kalten nichtalkoholischen Getränkes zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein) und dieses nach Maßgabe der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes besonders zu kennzeichnen. Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betroffenen Getränke zu erfolgen.“
10. § 11 Abs. 2 lit. a lautet:
„a) Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen und Hauptwohnsitz des Buschenschenkers, in dessen Namen und auf dessen Rechnung der Ausschank erfolgen soll, dienen; falls eine juristische Person oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft die Anmeldung erstattet, deren Namen und Sitz sowie den Nachweis ihres Bestandes, bei Personengesellschaften des Handelsrechts die Glaubhaftmachung des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages; ein als solcher Nachweis vorgelegter Auszug aus dem Firmenbuch darf nicht älter als sechs Monate sein.“
11. § 11 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Magistrat hat über den Zeitpunkt der Anmeldung der Ausübung des Buschenschankes eine Bestätigung auszustellen. Stehen der Ausübung des Buschenschankes Hindernisse nach den §§ 2, 3, 4 Abs. 1 bis 3 und 4 sowie 5 Abs. 1 und 2 entgegen, hat der Magistrat die Ausübung des Buschenschankes binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anmeldung zu untersagen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Untersagung, kann mit dem Buschenschank zum angemeldeten Termin begonnen werden.“
12. § 11 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Ausübung des Buschenschankes ohne Anmeldung im Sinne des Abs. 1, entgegen § 5 Abs. 2 oder nach einer Untersagung des Ausschankes gemäß §§ 11 Abs. 3 und 5 sowie 12 Abs. 2 ist verboten.“
13. Im § 12 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 4 Abs. 1 und 3“ durch die Zitierung „§ 4 Abs. 1, 3 und 3c“ ersetzt.
14. Im § 12 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „bei mehrmaliger Übertretung“ durch „bei mehrmaliger einschlägiger Übertretung“ ersetzt.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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