Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1998Ausgegeben am 6. März 199813. Stück
13. Kundmachung:Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen; Änderung

13.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend eine Änderung der
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen
Der Wiener Landtag hat am 12. Dezember 1997 den Abschluß nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann – im folgenden Vertragsparteien genannt –, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die Vereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen wie folgt zu ändern:
1. In Art. 2 Z 1 wird der Ausdruck „350 kW“ durch den Ausdruck „400 kW“ ersetzt.
2. Art. 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des III. Abschnittes dieser Vereinbarung ist, sofern die Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, durch die Vorlage eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle (staatlich autorisierte Anstalten und akkreditierte Stellen einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfanges der Akkreditierung) zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, daß die beschriebene Kleinfeuerung den Anforderungen dieser Vereinbarung entspricht, zu enthalten. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie. Für die Bestimmung einer Baureihe sind die einschlägigen ÖNORMEN oder andere gleichwertige technische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heranzuziehen.“
3. Art. 6 lautet:
Artikel 6
Typenschild
An der Kleinfeuerung ist am Brenner und am Kessel oder, wo dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerung ein Typenschild anzubringen. Das Typenschild muß zumindest folgende Angaben enthalten:
1. Name und Firmensitz des Herstellers;
2. Typ und Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerungsanlage vertrieben wird;
3. Herstellnummer und Baujahr;
4. Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;
5. Brennstoffwärmeleistung bei Nennwärmeleistung;
6. zulässiger Brennstoff;
7. zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers in bar);
8. zulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in Grad Celsius;
9. Elektroanschluß (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);
10. bei händisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen, falls erforderlich, der Hinweis, daß die Kleinfeuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.“
4. In Art. 7 wird der Ausdruck „zwei Jahre“ durch den Ausdruck „zehn Monate“ ersetzt.
5. Art. 8 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Bei der Ermittlung der Regeln der Technik ist vorrangig auf die entsprechenden ÖNORMEN oder andere gleichwertige technische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.“
6. In Art. 9 wird der Ausdruck „zweieinhalb Jahre“ durch den Ausdruck „16 Monate“ ersetzt.
7. In Art. 10 Abs. 1 wird der Ausdruck „15 Monate“ durch den Ausdruck „zehn Monate“ ersetzt.
8. Art. 11 lautet:
Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung, in der Fassung der am 5. Juni 1997 unterzeichneten Vereinbarung über eine Änderung der Vereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen, tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar – das ist die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung – die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung über eine Änderung der Vereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen erfüllt sind.“
Der Landeshauptmann:
Häupl
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, I, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung im Verlag der Öster-
reichischen Staatsdruckerei AG, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Telefon 797 89 Durchwahl 295 oder 327, eMail ep-verkauf @tbxa.telecom.at. Direktverkauf: Buch-
handlung des Verlags Österreich, Kosmos, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 5,– S.
Druck der Österreichischen Staatsdruckerei AG
Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular