Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 6. März 1998 | 13. Stück |
13. Kundmachung: | Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen; Änderung |
13.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend
eine Änderung der
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen
Der Wiener Landtag hat am 12. Dezember 1997 den Abschluß
nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der
Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a
B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich,
Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils
vertreten durch den Landeshauptmann – im folgenden Vertragsparteien
genannt –, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG
die Vereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen wie
folgt zu ändern:
1. In Art. 2 Z 1 wird der Ausdruck „350 kW“
durch den Ausdruck „400 kW“ ersetzt.
2. Art. 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des
III. Abschnittes dieser Vereinbarung ist, sofern die Abs. 2 und 3
nichts anderes bestimmen, durch die Vorlage eines Prüfberichtes einer
zugelassenen Stelle (staatlich autorisierte Anstalten und akkreditierte Stellen
einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des
fachlichen Umfanges der Akkreditierung) zu erbringen. Der Prüfbericht hat
eine zusammenfassende Beurteilung, daß die beschriebene Kleinfeuerung den
Anforderungen dieser Vereinbarung entspricht, zu enthalten. Bei Serienprodukten
genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie. Für die
Bestimmung einer Baureihe sind die einschlägigen ÖNORMEN oder andere
gleichwertige technische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum heranzuziehen.“
3. Art. 6 lautet:
„Artikel 6
Typenschild
An der Kleinfeuerung ist am Brenner und am Kessel oder, wo dies nicht
möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerung ein Typenschild
anzubringen. Das Typenschild muß zumindest folgende Angaben
enthalten:
1. Name und Firmensitz des Herstellers;
2. Typ und Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerungsanlage vertrieben wird;
3. Herstellnummer und Baujahr;
4. Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;
5. Brennstoffwärmeleistung bei Nennwärmeleistung;
6. zulässiger Brennstoff;
7. zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers in bar);
8. zulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in Grad Celsius;
9. Elektroanschluß (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);
10. bei händisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen, falls erforderlich, der Hinweis, daß die Kleinfeuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.“
1. Name und Firmensitz des Herstellers;
2. Typ und Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerungsanlage vertrieben wird;
3. Herstellnummer und Baujahr;
4. Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;
5. Brennstoffwärmeleistung bei Nennwärmeleistung;
6. zulässiger Brennstoff;
7. zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers in bar);
8. zulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in Grad Celsius;
9. Elektroanschluß (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);
10. bei händisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen, falls erforderlich, der Hinweis, daß die Kleinfeuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.“
4. In Art. 7 wird der Ausdruck „zwei Jahre“ durch den
Ausdruck „zehn Monate“ ersetzt.
5. Art. 8 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Bei der Ermittlung der Regeln der Technik ist vorrangig auf die
entsprechenden ÖNORMEN oder andere gleichwertige technische Regeln einer
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Bedacht zu nehmen.“
6. In Art. 9 wird der Ausdruck „zweieinhalb Jahre“ durch
den Ausdruck „16 Monate“ ersetzt.
7. In Art. 10 Abs. 1 wird der Ausdruck
„15 Monate“ durch den Ausdruck „zehn Monate“
ersetzt.
8. Art. 11 lautet:
„Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung, in der Fassung der am 5. Juni 1997 unterzeichneten
Vereinbarung über eine Änderung der Vereinbarung über
Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen, tritt einen Monat nach dem Tag
in Kraft, an dem beim Depositar – das ist die Verbindungsstelle der
Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
– die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind,
daß die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung über eine
Änderung der Vereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend
Kleinfeuerungen erfüllt sind.“
Der Landeshauptmann:
Häupl
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handlung des Verlags Österreich, Kosmos, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 5,– S.
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