Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 6. März 1998 | 12. Stück |
12. Gesetz: | Gebrauchsabgabegesetz 1966; Änderung |
12.
Gesetz, mit dem das Gebrauchsabgabegesetz 1966
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von
öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür
(Gebrauchsabgabegesetz 1966), LGBl. für Wien Nr. 20/1966, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 32/1994, wird wie
folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag
zulässig. Wenn für die Durchführung eines Vorhabens eine
Gebrauchserlaubnis erforderlich ist, gilt als Antrag auf Erteilung der
Gebrauchserlaubnis
1. das Ansuchen um Erteilung der baupolizeilichen oder straßenpolizeilichen Bewilligung,
2. die Einreichung nach § 70a der Bauordnung für Wien.
Ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarifpost A 6 ist mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Gebrauchnahme einzubringen.“
1. das Ansuchen um Erteilung der baupolizeilichen oder straßenpolizeilichen Bewilligung,
2. die Einreichung nach § 70a der Bauordnung für Wien.
Ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarifpost A 6 ist mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Gebrauchnahme einzubringen.“
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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