Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1998Ausgegeben am 6. März 199812. Stück
12. Gesetz:Gebrauchsabgabegesetz 1966; Änderung

12.
Gesetz, mit dem das Gebrauchsabgabegesetz 1966 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966), LGBl. für Wien Nr. 20/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 32/1994, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. Wenn für die Durchführung eines Vorhabens eine Gebrauchserlaubnis erforderlich ist, gilt als Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis
1. das Ansuchen um Erteilung der baupolizeilichen oder straßenpolizeilichen Bewilligung,
2. die Einreichung nach § 70a der Bauordnung für Wien.
Ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarifpost A 6 ist mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Gebrauchnahme einzubringen.“
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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