Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 3. März 1998 | 11. Stück |
11. Gesetz: | Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz) [CELEX-Nr.: 390L0364, 390L0365] |
11.
Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in
Wien
(Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz)
(Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
§ 1. (1) Unter Lebenden bedürfen der Erwerb des
Eigentums (Miteigentums), eines Baurechtes, des Rechtes der persönlichen
Dienstbarkeit an bebauten oder unbebauten Grundstücken jeder Art durch
Ausländer oder eine im Grundbuch einzutragende Bestandgabe solcher
Grundstücke an Ausländer zu ihrer Gültigkeit der
behördlichen Genehmigung.
(2) Im Versteigerungsverfahren darf der Zuschlag an einen Ausländer
nur erteilt werden, wenn er den Bescheid über die Genehmigung zum Erwerb
(§ 4) oder eine Bestätigung darüber vorlegt, daß die
behördliche Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 5 Abs. 4).
Das Fehlen dieses Nachweises stellt einen Widerspruchsgrund gegen die Erteilung
des Zuschlages gemäß § 184 Abs. 1 Z 7 der
Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 759/1996, dar.
(3) Auch die Annahme eines Überbotes und die Genehmigung eines
Übernahmsantrages eines Ausländers dürfen nur dann erfolgen, wenn
er den Bescheid über die Genehmigung zum Erwerb oder eine Bestätigung
darüber vorlegt, daß die behördliche Genehmigung nicht
erforderlich ist.
§ 2. Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes
gelten:
1. natürliche Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;
2. juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren satzungsgemäßen Sitz im Ausland haben;
3. juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland, an denen Ausländer im Sinne der Z 1 oder 2 überwiegend beteiligt sind;
4. Vereine mit dem statutengemäßen Sitz im Inland, deren stimmberechtigte Mitglieder überwiegend Ausländer sind oder deren Leitungsorgan sich überwiegend aus Ausländern zusammensetzt.
1. natürliche Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;
2. juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren satzungsgemäßen Sitz im Ausland haben;
3. juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland, an denen Ausländer im Sinne der Z 1 oder 2 überwiegend beteiligt sind;
4. Vereine mit dem statutengemäßen Sitz im Inland, deren stimmberechtigte Mitglieder überwiegend Ausländer sind oder deren Leitungsorgan sich überwiegend aus Ausländern zusammensetzt.
§ 3. Die Bestimmungen des § 1 finden keine
Anwendung:
1. auf Rechtsgeschäfte, bei denen Ehegatten als gemeinsame Erwerber auftreten und einer der beiden die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;
2. auf jene natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengesellschaften, die
a) im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Art. 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
b) im Rahmen der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 31 und 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
d) im Rahmen des in den Richtlinien 90/364/EWG (Amtsblatt der EG Nr. L 180 vom 13. 7. 90) und 90/365/EWG (Amtsblatt der EG Nr. L 180 vom 13. 7. 90) normierten Aufenthaltsrechtes oder
e) zum Zweck von Direktinvestitionen, Immobilieninvestitionen oder sonstigen Geschäften des Kapitalverkehrs gemäß Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zum Rechtserwerb an Grundstücken oder Teilen davon berechtigt sind;
3. soweit ihnen andere staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen;
4. auf Rechtsgeschäfte, welche die Übertragung der im § 1 genannten Rechte an fremde Staaten, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist, oder an internationale Organisationen, bei denen Österreich Mitglied ist, zum Gegenstand haben, für Zwecke der Vertretungsbehörden dieser Staaten und Organisationen.
1. auf Rechtsgeschäfte, bei denen Ehegatten als gemeinsame Erwerber auftreten und einer der beiden die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;
2. auf jene natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengesellschaften, die
a) im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Art. 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
b) im Rahmen der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 31 und 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
d) im Rahmen des in den Richtlinien 90/364/EWG (Amtsblatt der EG Nr. L 180 vom 13. 7. 90) und 90/365/EWG (Amtsblatt der EG Nr. L 180 vom 13. 7. 90) normierten Aufenthaltsrechtes oder
e) zum Zweck von Direktinvestitionen, Immobilieninvestitionen oder sonstigen Geschäften des Kapitalverkehrs gemäß Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zum Rechtserwerb an Grundstücken oder Teilen davon berechtigt sind;
3. soweit ihnen andere staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen;
4. auf Rechtsgeschäfte, welche die Übertragung der im § 1 genannten Rechte an fremde Staaten, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist, oder an internationale Organisationen, bei denen Österreich Mitglied ist, zum Gegenstand haben, für Zwecke der Vertretungsbehörden dieser Staaten und Organisationen.
§ 4. Eine nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung
erteilt die Landesregierung nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretung (Wirtschaftskammer Wien, Kammer für Arbeiter und
Angestellte für Wien, Wiener Landwirtschaftskammer). Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ein
volkswirtschaftliches oder soziales Interesse besteht, oder wenn nachgewiesen
wird, daß das Grundstück, auf welches sich das Rechtsgeschäft
bezieht, ausschließlich zur besseren Nutzung eines anderen
Grundstückes dienen soll und im Vergleich zu diesem nur von geringem
Ausmaß ist. Andernfalls oder wenn andere öffentliche Interessen
entgegenstehen, insbesondere solche militärischer oder
sicherheitspolizeilicher Natur, ist die Genehmigung zu versagen.
§ 5. (1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Rechte
dürfen zugunsten eines Ausländers im Sinne des § 2 nur dann
in das Grundbuch eingetragen werden, wenn der Antragsteller den Bescheid, mit
dem eine Genehmigung nach diesem Gesetz erteilt worden ist, bzw. in den
Fällen des § 3 Z 2 und 3 eine Bestätigung nach
Abs. 4 vorlegt.
(2) Grundbücherliche Eintragungen der im § 1 genannten
Rechte sind vom Grundbuchsgericht von Amts wegen zu löschen, wenn
hervorkommt, daß sie entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgten
und die für die Löschung maßgebenden Umstände dem
Grundbuchsgericht innerhalb von drei Jahren nach Bewilligung der Einverleibung
dieser Rechte bekannt werden.
(3) Die in den Rechtsgeschäften im Sinne dieses Gesetzes als Erwerber
bezeichneten Personen haben ihre Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Ist der
Erwerber eine juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland, so haben
deren statutengemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe
eine verbindliche Erklärung darüber abzugeben, ob und in welchem
Ausmaß Ausländer im Sinne des § 2 Z 1 oder 2 an der
juristischen Person oder an der Personengesellschaft beteiligt sind. Bei
Vereinen mit dem statutengemäßen Sitz im Inland hat der nach dem
Vereinsstatut zur Vertretung nach außen Berufene eine verbindliche
Erklärung darüber abzugeben, ob dem Verein als stimmberechtigte
Mitglieder überwiegend Ausländer angehören bzw. ob sich dessen
Leitungsorgan überwiegend aus Ausländern zusammensetzt.
(4) Ist nach § 3 Z 2 oder 3 ein Rechtserwerb von der
Genehmigungspflicht des § 1 ausgenommen, hat der Magistrat dies auf
Verlangen des Erwerbers unter Beibringung entsprechender Nachweise schriftlich
zu bestätigen (Negativbestätigung).
(5) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von
Negativbestätigungen sind von den Verwaltungsabgaben befreit.
§ 6. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht
eine Verwaltungsübertretung, wer
1. die Genehmigung des Rechtsgeschäftes oder die Ausstellung einer Bestätigung nach § 5 Abs. 4 durch Täuschung über Tatsachen erschleicht,
2. eine Verabredung trifft, die auf die Umgehung der Genehmigungspflicht abzielt, oder
3. vorsätzlich eine unrichtige Erklärung über die Beteiligung von Ausländern an einer juristischen Person oder an einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die ihren satzungsgemäßen Sitz im Inland haben, oder darüber abgibt, ob einem Verein mit dem statutengemäßen Sitz im Inland als stimmberechtigte Mitglieder überwiegend Ausländer angehören bzw. ob sich dessen Leitungsorgan überwiegend aus Ausländern zusammensetzt.
1. die Genehmigung des Rechtsgeschäftes oder die Ausstellung einer Bestätigung nach § 5 Abs. 4 durch Täuschung über Tatsachen erschleicht,
2. eine Verabredung trifft, die auf die Umgehung der Genehmigungspflicht abzielt, oder
3. vorsätzlich eine unrichtige Erklärung über die Beteiligung von Ausländern an einer juristischen Person oder an einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die ihren satzungsgemäßen Sitz im Inland haben, oder darüber abgibt, ob einem Verein mit dem statutengemäßen Sitz im Inland als stimmberechtigte Mitglieder überwiegend Ausländer angehören bzw. ob sich dessen Leitungsorgan überwiegend aus Ausländern zusammensetzt.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis
300 000 S zu ahnden.
§ 7. Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden
Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch
Ausländer in Wien (Ausländergrunderwerbsgesetz), LGBl. für Wien
Nr. 33/1967, außer Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per
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reichischen Staatsdruckerei AG, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Telefon 797 89 Durchwahl 295 oder 327, eMail ep-verkauf @tbxa.telecom.at. Direktverkauf: Buch-
handlung des Verlags Österreich, Kosmos, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 5,– S.
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