Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 12. Februar 1998 | 10. Stück |
10. Gesetz: | Symbole der Bundeshauptstadt Wien |
10.
Gesetz über die Symbole der Bundeshauptstadt
Wien
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Wappen
§ 1. (1) Das Wappen der Bundeshauptstadt Wien zeigt in
einem roten Schild ein weißes Kreuz. Diese Form des Wappens darf von
jedermann – vorbehaltlich der Bestimmungen des § 5 –
verwendet werden.
(2) Das Wappen kann auch in Form eines Brustschildes in der Figur eines
schwarzen, golden bewehrten Adlers verwendet werden. Diese Form des Wappens ist
der Verwendung durch die Organe der Gemeinde Wien und des Landes Wien
vorbehalten.
(3) Das Wappen ist in den im Abs. 1 und 2 genannten Formen in der
Anlage 1 zu diesem Gesetz abgebildet.
Siegel
§ 2. (1) Das Siegel der Bundeshauptstadt Wien zeigt das
Wappen im Brustschild eines Adlers. Als Umschrift des Siegels ist die Wortfolge
„Bundeshauptstadt Wien“ oder die Bezeichnung des Organes der
Gemeinde Wien oder des Landes Wien einzufügen, welches das Siegel
verwendet.
(2) Das Siegel darf nur von den Organen der Gemeinde Wien oder des Landes
Wien verwendet werden.
(3) Das Siegel ist in der Anlage 2 zu diesem Gesetz
abgebildet.
Farben und Flagge
§ 3. (1) Die Farben der Bundeshauptstadt Wien sind
rot-weiß.
(2) Die Flagge der Bundeshauptstadt Wien besteht aus zwei gleich breiten,
waagrechten Streifen; der obere ist rot, der untere ist weiß. Das
Verhältnis der Höhe der Flagge zu ihrer Länge ist zwei zu
drei.
(3) Die Flagge darf von jedermann – vorbehaltlich der Bestimmungen
des § 5 – verwendet werden.
(4) Die Flagge ist in der Anlage 3 zu diesem Gesetz
abgebildet.
Einheitlichkeit der Symbole der Bundeshauptstadt
Wien
§ 4. Wappen, Siegel, Farben und Flagge der
Bundeshauptstadt Wien sind sowohl Symbole der
Gemeinde Wien als auch des Landes Wien.
Gemeinde Wien als auch des Landes Wien.
Verbot mißbräuchlicher Verwendung des Wappens
und der Flagge
§ 5. Die Verwendung des Wappens in der im § 1
Abs. 1 genannten Form und der Flagge ist verboten, soweit sie geeignet ist,
eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der
Bundeshauptstadt Wien zu beeinträchtigen.
Strafbestimmungen
§ 6. Wer
1. entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 2 das Wappen verwendet,
2. entgegen der Bestimmung des § 2 Abs. 2 das Siegel verwendet oder
3. entgegen der Bestimmung des § 5 das Wappen oder die Flagge verwendet,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
1. entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 2 das Wappen verwendet,
2. entgegen der Bestimmung des § 2 Abs. 2 das Siegel verwendet oder
3. entgegen der Bestimmung des § 5 das Wappen oder die Flagge verwendet,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 7. Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind,
soweit sie Symbole der Gemeinde Wien betreffen, solche des eigenen
Wirkungsbereiches der Gemeinde, wobei das Verwaltungsstrafverfahren ausgenommen
ist.
Schluß- und Aufhebungsbestimmungen
§ 8. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom
13. Februar 1925, LGBl. für Wien Nr. 9, betreffend das Wappen und
Siegel der Bundeshauptstadt Wien, wieder in Kraft gesetzt durch das Gesetz vom
14. Februar 1946, LGBl. für Wien Nr. 4, in der Fassung des
Gesetzes vom 12. September 1969, LGBl. für Wien Nr. 24,
außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten § 32 Abs. 1
dritter Satz des Wiener Fischereigesetzes, LGBl. für Wien Nr. 1/1948,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 48/1993,
§ 2 Abs. 2 zweiter Satz des Wiener
Tourismusförderungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 13/1955, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 1/1995, und
§ 1 Abs. 2 des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl.
für Wien Nr. 28/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
für Wien Nr. 81/1995, außer Kraft.
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