Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 6. Februar 1998 | 9. Stück |
9. Kundmachung: | Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien über eine Vereinbarung gemäß § 68c Weingesetz 1985 |
9.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend
die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland,
Niederösterreich, Steiermark und Wien über eine Vereinbarung
gemäß § 68c Weingesetz 1985
Die Wiener Landesregierung hat am 18. November 1997 den Abschluß
nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der
Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung
zwischen dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft einerseits
und
den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien,
vertreten durch den jeweiligen Landeshauptmann andererseits wird folgende
Vereinbarung getroffen:
Die Länder erklären, daß es sich bei dieser Vereinbarung um
einen gemeinsamen Vorschlag der Länder gemäß § 68c
Abs. 5 Weingesetz 1985 handelt.
I.
Diese Vereinbarung regelt die Finanzierung der
Förderungsmaßnahmen gemäß § 68c des Weingesetzes
1985 ab dem Budgetjahr 1997 je Finanzjahr und Bundesland im Ausmaß einer
Länderfinanzierung für die Gesamtheit Förderungsmaßnahmen
von zwei Dritteln der Bundesfinanzierung.
Die Länder kommen mit dem Bund überein, die Förderung der
Weinwirtschaft abweichend von § 68c Abs. 4 Weingesetz 1985
durchzuführen, wobei je Budgetjahr und Bundesland das jeweilige Land die
Gesamtheit der Förderungsmaßnahmen im Ausmaß von zwei Dritteln
der Bundesmittel finanziert.
II.
Von dieser Vereinbarung erfaßte Förderungsmaßnahmen
sind
1. Für das Land Burgenland:
a) Mittel des Landes für die Österreichische Weinmarketingservice Gesellschaft m. b. H.
b) Weingartenstillegung
c) Gebietsweinmarkenförderung 1994/1998
d) Weinabsatz- und Strukturförderung 1996/1998
e) Zertifiziertes Rebpflanzgut
a) Mittel des Landes für die Österreichische Weinmarketingservice Gesellschaft m. b. H.
b) Weingartenstillegung
c) Gebietsweinmarkenförderung 1994/1998
d) Weinabsatz- und Strukturförderung 1996/1998
e) Zertifiziertes Rebpflanzgut
2. Für das Land Niederösterreich:
a) Mittel des Landes für die Österreichische Weinmarketingservice Gesellschaft m. b. H.
b) Weingartenstillegung
c) Gebietsweinmarkenförderung 1994/1998
d) Weinabsatz- und Strukturförderung 1996/1998
e) Zertifiziertes Rebpflanzgut
f) Förderung von Weinmarken (falls diese Maßnahme notifiziert ist)
a) Mittel des Landes für die Österreichische Weinmarketingservice Gesellschaft m. b. H.
b) Weingartenstillegung
c) Gebietsweinmarkenförderung 1994/1998
d) Weinabsatz- und Strukturförderung 1996/1998
e) Zertifiziertes Rebpflanzgut
f) Förderung von Weinmarken (falls diese Maßnahme notifiziert ist)
3. Für das Land Steiermark:
a) Mittel des Landes für die Österreichische Weinmarketingservice Gesellschaft m. b. H.
b) Gebietsweinmarkenförderung 1994/1998
c) Weinabsatz- und Strukturförderung 1996/1998
d) Zertifiziertes Rebpflanzgut
e) Förderung der Markengemeinschaft Wein (falls diese Maßnahme notifiziert ist)
a) Mittel des Landes für die Österreichische Weinmarketingservice Gesellschaft m. b. H.
b) Gebietsweinmarkenförderung 1994/1998
c) Weinabsatz- und Strukturförderung 1996/1998
d) Zertifiziertes Rebpflanzgut
e) Förderung der Markengemeinschaft Wein (falls diese Maßnahme notifiziert ist)
4. Für das Land Wien:
a) Mittel des Landes für die Österreichische Weinmarketingservice Gesellschaft m. b. H.
b) Gebietsweinmarkenförderung 1994/1998
c) Weinabsatz- und Strukturförderung 1996/1998
d) Zertifiziertes Rebpflanzgut
a) Mittel des Landes für die Österreichische Weinmarketingservice Gesellschaft m. b. H.
b) Gebietsweinmarkenförderung 1994/1998
c) Weinabsatz- und Strukturförderung 1996/1998
d) Zertifiziertes Rebpflanzgut
III.
Auf Basis des Budgetvollzuges der unter Punkt II. angeführten
Maßnahmen zum Stichtag 31. Oktober erfolgt eine Anpassung des
Finanzierungsverhältnisses zwischen Bund und Ländern in der Weise,
daß die vom Verhältnis 60 : 40 abweichenden Anteile der
Gebietskörperschaften bundesländerbezogen ausgeglichen werden. Die
Länder ermächtigen den Bund, die allenfalls zur Anpassung
erforderlichen Mittel namens des jeweiligen Landes an die ÖWM zu
überweisen.
Die Anpassung der Finanzierungsverhältnisse gemäß
Punkt III. (Anweisung) erfolgt bis spätestens 31. Dezember des
jeweiligen Budgetjahres.
IV.
Der Bundesanteil an der Gesamtsumme der aufgewendeten Mittel für die
Finanzierungsmaßnahmen in jedem Land beträgt höchstens 60%,
jener der Länder mindestens 40% je Finanzjahr und Bundesland.
V.
Der Wegfall einer oder mehrerer Förderungsmaßnahme(n)
gemäß Punkt II. hat auf die weitere Geltung dieser Vereinbarung
keinen Einfluß.
Hinsichtlich der Neuaufnahme von Maßnahmen in Punkt II. bedarf
es einer Vertragsergänzung nach vorhergehender Einigung der
Vertragspartner.
VI.
Der Austritt einer Vertragspartei aus dieser Vereinbarung ist unter
Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines
Kalenderjahres zulässig.
VII.
Diese Vereinbarung wird mit dem Tag ihrer Unterfertigung durch die
Vertragspartner wirksam.
VIII.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Sie wird bei der
Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt. Die Verbindungsstelle der
Bundesländer übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte
Abschrift dieser Vereinbarung.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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