Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1998Ausgegeben am 27. Jänner 19985. Stück
5. Gesetz:Einrichtung eines Wohnbauförderungsbeirates; Änderung

5.
Gesetz, mit dem das Gesetz vom 26. Juni 1985 über die Einrichtung eines Wohnbauförderungsbeirates geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz vom 26. Juni 1985 über die Einrichtung eines Wohnbauförderungsbeirates, LGBl. für Wien Nr. 44/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 5/1990, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Für den Beirat hat jede der im Landtag vertretenen politischen Parteien nach Ablauf der Funktionsdauer des Beirates (Abs. 2) so viele Mitglieder vorzuschlagen, wie es der Anzahl ihrer Mitglieder im nach § 50 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 16/1996, eingerichteten, für Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsangelegenheiten zuständigen Ausschuß entspricht. Für den Fall der Verhinderung ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied vorzuschlagen. Mitglied/Ersatzmitglied kann sein, wer zum Wiener Landtag wählbar ist.“
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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