Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 27. Jänner 1998 | 5. Stück |
5. Gesetz: | Einrichtung eines Wohnbauförderungsbeirates; Änderung |
5.
Gesetz, mit dem das Gesetz vom 26. Juni 1985
über die Einrichtung eines Wohnbauförderungsbeirates geändert
wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz vom 26. Juni 1985 über die Einrichtung eines
Wohnbauförderungsbeirates, LGBl. für Wien Nr. 44/1985, in der
Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 5/1990, wird wie folgt
geändert:
§ 2 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Für den Beirat hat jede der im Landtag vertretenen
politischen Parteien nach Ablauf der Funktionsdauer des Beirates (Abs. 2)
so viele Mitglieder vorzuschlagen, wie es der Anzahl ihrer Mitglieder im nach
§ 50 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968,
in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 16/1996,
eingerichteten, für Wohnbauförderungs- und
Wohnhaussanierungsangelegenheiten zuständigen Ausschuß entspricht.
Für den Fall der Verhinderung ist für jedes Mitglied ein
Ersatzmitglied vorzuschlagen. Mitglied/Ersatzmitglied kann sein, wer zum Wiener
Landtag wählbar ist.“
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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handlung des Verlags Österreich, Kosmos, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 5,– S.
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