Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 27. Jänner 1998 | 4. Stück |
4. Gesetz: | Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten (Wiener Veranstaltungsstättengesetz); Änderung |
4.
Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend Lage,
Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten (Wiener
Veranstaltungsstättengesetz) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz betreffend Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von
Veranstaltungsstätten (Wiener Veranstaltungsstättengesetz), LGBl.
für Wien Nr. 4/1978, zuletzt geändert mit LGBl. für Wien
Nr. 8/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 30 Abs. 3 Z 2 hat zu lauten:
„2. wenn ein Umbau der Veranstaltungsstätte, der mehr als 10%
der Fläche dieser betrifft, oder ein Zubau, durch den die
ursprüngliche Fläche der Veranstaltungsstätte um mehr als 10%
vergrößert wird, erfolgt.“
2. Dem § 32 Abs. 4 ist folgender Satz
anzufügen:
„Blindenführ- und Partnerhunde für behinderte Menschen sind
aber jedenfalls zuzulassen.“
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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