Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 27. Jänner 1998 | 3. Stück |
3. Verordnung: | Erklärung von Teilen des 2. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Prater) |
3.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die
Erklärung von Teilen des 2. Wiener Gemeindebezirkes zum
Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Prater)
Auf Grund des § 11 Abs. 1 bis 3 des Wiener
Naturschutzgesetzes 1984, LGBl. für Wien Nr. 6/1985, in der Fassung
LGBl. für Wien Nr. 48/1993, wird verordnet:
§ 1. Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden
Plan mit einer ununterbrochenen schwarzen Linie umgrenzten und durch
Grünfärbung ausgewiesenen Teile des 2. Wiener Gemeindebezirkes
werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
§ 2. (1) Sämtliche Eingriffe, die geeignet sind,
nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder den Landschaftshaushalt
oder auf den Wert der Landschaft für die Erholung oder den Fremdenverkehr
zu haben, sind verboten. Jedenfalls verboten sind:
1. das Befahren nicht befestigter Flächen mit Kraftfahrzeugen,
2. das Befahren nicht dafür vorgesehener Flächen mit Fahrrädern,
3. das Abstellen oder Waschen von Kraftfahrzeugen oder Wohnanhängern auf nicht dafür vorgesehenen Flächen,
4. das Entzünden und Unterhalten von offenen Feuern,
5. das Zelten,
6. das Segeln und Surfen.
1. das Befahren nicht befestigter Flächen mit Kraftfahrzeugen,
2. das Befahren nicht dafür vorgesehener Flächen mit Fahrrädern,
3. das Abstellen oder Waschen von Kraftfahrzeugen oder Wohnanhängern auf nicht dafür vorgesehenen Flächen,
4. das Entzünden und Unterhalten von offenen Feuern,
5. das Zelten,
6. das Segeln und Surfen.
(2) Organe der Gebietskörperschaften sowie von diesen beauftragte
Personen sind in dem für eine ungehinderte Ausübung ihres Dienstes
erforderlichen Ausmaß von den Fahr- und Abstellverboten des Abs. 1
ausgenommen.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages, an
dem das Landesgesetzblatt, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und
versendet wurde, in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom
4. September 1990, LGBl. für Wien Nr. 56, betreffend die
Erklärung von Teilen des 2. Wiener Gemeindebezirkes zum
Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Prater), außer
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, I,
Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per
Bestellung im Verlag der Öster-
reichischen Staatsdruckerei AG, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Telefon 797 89 Durchwahl 295 oder 327, eMail ep-verkauf @tbxa.telecom.at. Direktverkauf: Buch-
handlung des Verlags Österreich, Kosmos, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 20,– S.
reichischen Staatsdruckerei AG, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Telefon 797 89 Durchwahl 295 oder 327, eMail ep-verkauf @tbxa.telecom.at. Direktverkauf: Buch-
handlung des Verlags Österreich, Kosmos, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 20,– S.
Druck der Österreichischen
Staatsdruckerei AG
Verantwortlich für diese Seite:Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular