Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 23. Jänner 1998 | 1. Stück |
1. Verordnung: | Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hietzing) |
1.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die
Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum
Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hietzing)
Auf Grund des § 11 Abs. 1 bis 3 des Wiener
Naturschutzgesetzes 1984, LGBl. für Wien Nr. 6/1985, in der Fassung
LGBl. für Wien Nr. 48/1993, wird verordnet:
§ 1. (1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung
bildenden Plan mit einer ununterbrochenen schwarzen Linie umgrenzten und durch
unterschiedliche Grünfärbung ausgewiesenen Teile des 13. Wiener
Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet Hietzing besteht entsprechend der
unterschiedlichen Grünfärbung und Schraffierung in dem eine Anlage zu
dieser Verordnung bildenden Plan aus den
Teilen
A. Wienerwald,
B. Wienerwaldrandzone und
C. Großparkanlage „Schloßpark Schönbrunn“.
A. Wienerwald,
B. Wienerwaldrandzone und
C. Großparkanlage „Schloßpark Schönbrunn“.
§ 2. Im Teil A – Wienerwald ist die Betreuung
der Waldflächen durch die Grundeigentümer und sonstigen
Nutzungsberechtigten derart durchzuführen, daß keine nachteiligen
Auswirkungen auf das Landschaftsbild und auf den Landschaftshaushalt
entstehen.
§ 3. Im Teil B – Wienerwaldrandzone ist die
Pflege der Mähwiesen und die Betreuung der Waldflächen des
Küniglberges durch die Grundeigentümer und sonstigen
Nutzungsberechtigten derart durchzuführen, daß keine nachteiligen
Auswirkungen auf das Landschaftsbild und auf den Landschaftshaushalt
entstehen.
§ 4. (1) Im Teil C – Großparkanlage
„Schloßpark Schönbrunn“ ist die Betreuung der
Waldflächen durch die Grundeigentümer und sonstigen
Nutzungsberechtigten derart durchzuführen, daß keine nachteiligen
Auswirkungen auf das Landschaftsbild und auf den Landschaftshaushalt
entstehen.
(2) Die Teile der historischen Gartenanlagen, wie insbesondere Alleen und
Hecken, sind durch geeignete Maßnahmen so zu erhalten, daß keine
nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild entstehen.
§ 5. Die Unterschutzstellung jener Grundflächen des
13. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 11
Abs. 3 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes 1984
Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 Abs. 1
in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan nicht als solche
ausgewiesen sind, wird widerrufen.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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