Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1997Ausgegeben am 30. Dezember 199749. Stück
49. Verordnung:Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten

49.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der von
ausländischen Staatsangehörigen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu
entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten
Auf Grund des § 46 Abs. 3 und § 51 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 13/1997, wird verordnet:
§ 1. (1) Bei Aufnahme fremder Staatsangehöriger in die in § 2 genannten öffentlichen Krankenanstalten sind, ausgenommen in Fällen gemäß § 51 Abs. 3 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten gemäß § 51 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 zu bezahlen.
(2) Ausländische Staatsangehörige, die sich einer radiochirurgischen Behandlung mit der „GAMMA-UNIT“ unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 13. April 1993, LGBl. für Wien Nr. 38/1993, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 64/1996, anzuwenden ist, zählen nicht zum Personenkreis gemäß Abs. 1.
§ 2. Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für fremde Staatsangehörige werden gemäß § 51 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 pro Pflegetag und Patient für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
1. Krankenhaus Lainz
Wilhelminenspital
Franz-Josef-Spital
Krankenhaus Rudolfstiftung
Elisabeth-Spital
Allgemeine Poliklinik
Krankenhaus Floridsdorf
Sozialmedizinisches Zentrum-Ost (Donauspital)
Sophien-Spital
Pulmologisches Zentrum
Orthopädisches Krankenhaus Gersthof
Semmelweis-Frauenklinik
Neurologisches Krankenhaus Rosenhügel
Neurologisches Krankenhaus Maria-Theresien-Schlössel
Preyer’sches Kinderspital
Mautner Markhof’sches Kinderspital
Kinderklinik Glanzing  8 110 S
2. Allgemeines Krankenhaus (einschließlich St.-Anna-Kinderspital) 11 340 S
3. Psychiatrisches Krankenhaus Baumgartner Höhe (ausgenommen die Behandlung von auf Grund von Straftaten freiheitsbeschränkten Patienten der 8. Psychiatrischen Abteilung im Pavillon 23), Pflege- und Therapiezentrum Ybbs an der Donau  4 440 S
4. Hanusch-Krankenhaus  8 110 S
5. Orthopädisches Spital (Speising)  8 110 S.
§ 3. Bei Inanspruchnahme der Sonderklasse durch Patienten gemäß § 1 Abs. 1 sind Art. II und IV der Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren, LGBl. für Wien Nr. 45/1997, anzuwenden.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 verliert die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten, LGBl. für Wien Nr. 63/1996, ihre Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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