Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1997 | Ausgegeben am 23. Dezember 1997 | 42. Stück |
42. Gesetz: | Wiener Bezügegesetz 1997; Regelung. Wiener Bezügegesetz 1995 und Dienstordnung 1994; Änderung |
42.
Gesetz, mit dem die Bezüge der Organe des Landes und
der Gemeinde Wien geregelt und das Wiener Bezügegesetz 1995 und die
Dienstordnung 1994 geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz über die Bezüge der Organe des Landes und der Gemeinde
Wien (Wiener Bezügegesetz 1997).
1. Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1. (1) Den Mitgliedern der Landesregierung und des
Landtages, dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten
des Stadtschulrates für Wien, den Bezirksvorstehern, den
Bezirksvorsteher-Stellvertretern und den Mitgliedern der Bezirksvertretungen
gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen werden in ihrer Gesamtheit als
„Organe“ bezeichnet.
(3) Sofern in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
2. Abschnitt
Bezug und Sonderzahlung
Bemessungsgrundlage
§ 2. Bemessungsgrundlage für die Bezüge der
Organe ist der Ausgangsbetrag gemäß § 1 Abs. 1 und
§ 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung
von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I
Nr. 64/1997.
Höhe des Bezuges
§ 3. (1) Der monatliche Bezug beträgt
für
1. den Landeshauptmann 200%,
2. den Landeshauptmann-Stellvertreter, der zugleich amtsführender Stadtrat ist, 190%,
3. den Landeshauptmann-Stellvertreter, der nicht zugleich amtsführender Stadtrat ist, 110%,
4. das Mitglied der Landesregierung, das zugleich amtsführender Stadtrat ist, 180%,
5. das von Z 1 bis 4 nicht erfaßte Mitglied der Landesregierung 100%,
6. den Ersten Präsidenten des Landtages 140%,
7. den Stellvertreter des Ersten Präsidenten des Landtages 100%,
8. den Vorsitzenden eines Klubs des Landtages und Gemeinderates (bei Bestellung von geschäftsführenden Vorsitzenden jedoch nur für einen geschäftsführenden Klubvorsitzenden) 140%,
9. das Mitglied des Landtages, das zugleich Vorsitzender des Gemeinderates ist,
a) wenn es Erster Vorsitzender des Gemeinderates ist, 95%,
b) wenn es stellvertretender Vorsitzender des Gemeinderates ist, 85%,
10. das von Z 6 bis 9 nicht erfaßte Mitglied des Landtages 76%,
11. den Amtsführenden Präsidenten des Stadtschulrates für Wien 120%,
12. den Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien,
a) wenn er keinen weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt, 60%,
b) wenn er einen weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt, 50%,
13. den Bezirksvorsteher 117%,
14. den Bezirksvorsteher-Stellvertreter 50%,
15. den Klubobmann in einer Bezirksvertretung 15%,
16. das von Z 13 bis 15 nicht erfaßte Mitglied der Bezirksvertretung 4,9%
der Bemessungsgrundlage gemäß § 2.
1. den Landeshauptmann 200%,
2. den Landeshauptmann-Stellvertreter, der zugleich amtsführender Stadtrat ist, 190%,
3. den Landeshauptmann-Stellvertreter, der nicht zugleich amtsführender Stadtrat ist, 110%,
4. das Mitglied der Landesregierung, das zugleich amtsführender Stadtrat ist, 180%,
5. das von Z 1 bis 4 nicht erfaßte Mitglied der Landesregierung 100%,
6. den Ersten Präsidenten des Landtages 140%,
7. den Stellvertreter des Ersten Präsidenten des Landtages 100%,
8. den Vorsitzenden eines Klubs des Landtages und Gemeinderates (bei Bestellung von geschäftsführenden Vorsitzenden jedoch nur für einen geschäftsführenden Klubvorsitzenden) 140%,
9. das Mitglied des Landtages, das zugleich Vorsitzender des Gemeinderates ist,
a) wenn es Erster Vorsitzender des Gemeinderates ist, 95%,
b) wenn es stellvertretender Vorsitzender des Gemeinderates ist, 85%,
10. das von Z 6 bis 9 nicht erfaßte Mitglied des Landtages 76%,
11. den Amtsführenden Präsidenten des Stadtschulrates für Wien 120%,
12. den Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien,
a) wenn er keinen weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt, 60%,
b) wenn er einen weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt, 50%,
13. den Bezirksvorsteher 117%,
14. den Bezirksvorsteher-Stellvertreter 50%,
15. den Klubobmann in einer Bezirksvertretung 15%,
16. das von Z 13 bis 15 nicht erfaßte Mitglied der Bezirksvertretung 4,9%
der Bemessungsgrundlage gemäß § 2.
(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge
gemäß Abs. 1, so gebührt nur der höchste Bezug, bei
gleicher Höhe der in Abs. 1 zuerst genannte Bezug.
(3) Ergibt sich nach Abs. 1 kein voller Schillingbetrag, so ist auf
ganze Schilling aufzurunden.
Beginn und Ende des Anspruches auf Bezug
§ 4. (1) Der Bezug gemäß § 3
Abs. 1 Z 10 und 16 gebührt ab dem Tag
1. der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates oder der Bezirksvertretung,
2. der erneuten Zuweisung des Mandates gemäß § 92 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996, LGBl. für Wien Nr. 16, oder
3. der Berufung gemäß § 92 Abs. 2 und 3 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
1. der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates oder der Bezirksvertretung,
2. der erneuten Zuweisung des Mandates gemäß § 92 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996, LGBl. für Wien Nr. 16, oder
3. der Berufung gemäß § 92 Abs. 2 und 3 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
(2) Der Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7, 9,
13 und 14 gebührt ab dem Tag der Wahl, der Bezug gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 11 und 12 ab dem Tag der Bestellung.
(3) Der Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 und 15
gebührt ab dem Tag, an dem die Mitteilung gemäß § 18
Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968,
beim Bürgermeister oder gemäß § 61a Abs. 2 der
Wiener Stadtverfassung beim Bezirksvorsteher einlangt.
(4) Der Bezug gebührt dem Grund und der Höhe nach bis zu dem Tag,
an dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen. Der Bezug gebührt jedoch
bis zum Ende des Kalendermonats, wenn das Organ durch Tod ausscheidet.
(5) Besteht der Anspruch auf Bezug nicht für den ganzen Kalendermonat,
so gebührt für jeden Tag des Anspruches ein Dreißigstel des
Bezuges.
Bezugsfortzahlung
§ 5. (1) Dem in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14
genannten Organ, das keinen Anspruch auf Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit
hat, gebührt bei Ausscheiden aus der Funktion die Fortzahlung des
Bezuges.
(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht
Geldleistungen
1. aus einer Funktion nach diesem Gesetz, einem vergleichbaren Bundes- oder Landesgesetz oder aus einer Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,
2. aus einer sonstigen Erwerbstätigkeit oder
3. aus einer Pension
zustehen.
1. aus einer Funktion nach diesem Gesetz, einem vergleichbaren Bundes- oder Landesgesetz oder aus einer Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,
2. aus einer sonstigen Erwerbstätigkeit oder
3. aus einer Pension
zustehen.
(3) Die Bezugsfortzahlung gebührt
1. dem Anspruchsberechtigten, der auf Grund des § 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, oder eines in Ausführung dieser Bestimmung erlassenen Landesgesetzes keinen weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben durfte, für höchstens ein Jahr,
2. sonst für höchstens sechs Monate.
1. dem Anspruchsberechtigten, der auf Grund des § 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, oder eines in Ausführung dieser Bestimmung erlassenen Landesgesetzes keinen weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben durfte, für höchstens ein Jahr,
2. sonst für höchstens sechs Monate.
(4) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung entfällt, wenn
1. eine Geldleistung nach Abs. 2 deswegen nicht zusteht, weil das (ehemalige) Organ darauf verzichtet hat, oder
2. eine Pension auf Antrag gebühren würde.
1. eine Geldleistung nach Abs. 2 deswegen nicht zusteht, weil das (ehemalige) Organ darauf verzichtet hat, oder
2. eine Pension auf Antrag gebühren würde.
(5) Wurde jemandem schon früher der Bezug gemäß Abs. 1
fortgezahlt oder hat er eine gleichartige Leistung nach einem vergleichbaren
Bundes- oder Landesgesetz oder den Vorschriften der Europäischen
Gemeinschaften erhalten, dann sind diese Leistungen auf den nunmehrigen Anspruch
anzurechnen.
(6) Im übrigen gelten mit Ausnahme des § 18 die Bestimmungen
dieses Gesetzes über den Bezug auch für die
Bezugsfortzahlung.
Kürzung des Bezuges
§ 6. (1) Beim Mitglied der Landesregierung oder
Bezirksvorsteher, das/der Bediensteter (Anspruchsberechtigter auf Ruhe- oder
Versorgungsbezug) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer
solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds ist und dessen Dienstrecht
nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Wien fällt, verringert sich
der Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder 13 um
sein Diensteinkommen (seinen Ruhe- oder Versorgungsbezug), soweit nicht die
Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (des Ruhe- oder
Versorgungsbezuges) vorsehen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn auf das Organ §§ 4 bis 7
des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen
öffentlicher Funktionäre anzuwenden sind.
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(3) Das Mitglied der Landesregierung, das vom Land/von der Gemeinde Wien
als dessen/deren Vertreter in eine Körperschaft, Gesellschaft, Anstalt oder
einen Fonds entsendet oder als solches von einer Körperschaft,
Gesellschaft, Anstalt oder einem Fonds gewählt wird, hat die Bezüge,
die ihm in dieser Eigenschaft aus welchem Titel immer zukommen, an das Land/die
Gemeinde Wien abzuführen oder ihre unmittelbare Abfuhr zu
veranlassen.
Sonderzahlung
§ 7. Neben dem (fortgezahlten) Bezug gebührt dem
(ehemaligen) Organ für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung von einem
Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Gesetz für das
betreffende Kalenderhalbjahr zustehen (13. und 14. Bezug).
Fälligkeit und Auszahlung des Bezuges und der
Sonderzahlung
§ 8. (1) Der Bezug ist jeweils am Monatsersten,
frühestens jedoch am Tag des Anspruchsbeginnes, im voraus
fällig.
(2) Die Sonderzahlung für das erste Kalenderhalbjahr ist am
1. Juni, die Sonderzahlung für das zweite Kalenderhalbjahr am
1. Dezember fällig.
(3) Beginnt der Anspruch auf den Bezug für Juni oder Dezember nach dem
Monatsersten, so wird die Sonderzahlung mit dem ersten Tag des Bezugsanspruches
fällig. Endet der Anspruch auf den Bezug in den Monaten Jänner bis Mai
und Juli bis November, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.
(4) Der Bezug und die Sonderzahlung sind am Fälligkeitstag oder, wenn
dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag
auszuzahlen.
(5) Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden
Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.
3. Abschnitt
Sonstige Ansprüche
Dienstwagen
§ 9. (1) Den in § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 4,
6, 7 und 11 genannten Organen gebührt ein Dienstwagen.
(2) Der Anspruchsberechtigte hat für die Benützung des
Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5% des Anschaffungspreises dieses
Dienstwagens, höchstens aber von 7% der Bemessungsgrundlage
gemäß § 2 an das Land/die Gemeinde Wien zu
leisten.
Auslagenersatz für Mitglieder des Landtages und
Bezirksvorsteher
§ 10. (1) Dem Mitglied des Landtages und dem
Bezirksvorsteher sind die nachgewiesenen Auslagen, die durch die Ausübung
des Mandates entstehen (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten
einschließlich der Betriebsausgaben und Ausgaben für Mitarbeiter,
sonstige Auslagen mit Ausnahme von Bewirtungskosten) zu ersetzen. Der
Auslagenersatz ist jedoch für ein Kalenderjahr mit 6% der
Bemessungsgrundlage gemäß § 2 je Kalendermonat der
Funktionsausübung begrenzt; § 4 Abs. 5 gilt
sinngemäß.
(2) Auslagen sind nur dann zu ersetzen, wenn sie spätestens drei
Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, beim
Magistrat geltend gemacht werden.
Vergütung für Dienstreisen
§ 11. (1) Dienstreisen in Ziele außerhalb
Wiens
1. der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Organe,
2. der in § 3 Abs. 1 Z 6 bis 13 genannten Organe im Auftrag oder mit Genehmigung des Landeshauptmannes/Bürgermeisters und
3. der in § 3 Abs. 1 Z 14 bis 16 genannten Organe im Auftrag oder mit Genehmigung des Bürgermeisters oder des Bezirksvorstehers
sind nach den für Beamte der Gemeinde Wien, Dienstklasse IX, geltenden Vorschriften abzugelten.
1. der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Organe,
2. der in § 3 Abs. 1 Z 6 bis 13 genannten Organe im Auftrag oder mit Genehmigung des Landeshauptmannes/Bürgermeisters und
3. der in § 3 Abs. 1 Z 14 bis 16 genannten Organe im Auftrag oder mit Genehmigung des Bürgermeisters oder des Bezirksvorstehers
sind nach den für Beamte der Gemeinde Wien, Dienstklasse IX, geltenden Vorschriften abzugelten.
(2) Für Dienstreisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.
Die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Organe haben Anspruch
auf die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich
anfallenden Kosten.
(3) Abs. 1 und 2 gelten für Dienstreisen soweit nicht, als die
Kosten vom Land/von der Gemeinde Wien unmittelbar getragen werden.
Kommissionsgebühren und Sitzungsgelder für
Mitglieder der Bezirksvertretungen
§ 12. (1) Dem Mitglied einer Bezirksvertretung
gebührt für jeden halben Tag, an dem es zu kommissionellen
Verhandlungen entsendet wird, eine Vergütung von 11% seines Bezuges. Eine
solche Vergütung gebührt auch den gewählten Mitgliedern (oder in
ihrer Vertretung den Ersatzmitgliedern) der gesetzlich vorgeschriebenen
Ausschüsse und einer von der Bezirksvertretung zu bestimmenden Kommission
(§§ 66a und 66f der Wiener Stadtverfassung) für die
Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse oder der Kommission.
(2) Abs. 1 gilt nicht für den Bezirksvorsteher, den
Bezirksvorsteher-Stellvertreter und den Klubobmann in der
Bezirksvertretung.
(3) § 3 Abs. 3 ist anzuwenden.
Krankenfürsorge
§ 13. (1) Die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14
genannten Organe sind Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt der
Bediensteten der Stadt Wien, sofern sie nicht aus anderen, nicht in ihrer
Funktion liegenden Gründen in einer gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert oder Pflichtmitglieder einer Krankenfürsorgeeinrichtung
eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers sind. Die Mitgliedschaft besteht
für die Zeit der Bezugsfortzahlung gemäß § 5
weiter.
(2) Die von Abs. 1 erfaßten Organe und das Land/die Gemeinde
Wien haben nach Maßgabe der Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der
Bediensteten der Stadt Wien zu den Lasten dieser Anstalt beizutragen. Die
Beiträge sind vom Bezug und von der Sonderzahlung zu entrichten.
Unfallfürsorge
§ 14. Für das Organ gelten §§ 2 bis
35, 41 und 41a des Unfallfürsorgegesetzes 1967 – UFG 1967, LGBl.
für Wien Nr. 8/1969, mit der Maßgabe, daß
1. als Versehrter gemäß § 2 Z 1 UFG 1967 eine Person gilt, die als Organ durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt wurde;
2. an die Stelle des Dienstverhältnisses gemäß § 2 Z 10 und 11 UFG 1967 die Funktion als Landeshauptmann/Bürgermeister, als Mitglied der Landesregierung/des Stadtsenates, als Mitglied des Landtages/Gemeinderates oder als eines der in § 3 Abs. 1 Z 11 bis 16 genannten Organe und an die Stelle des Ortes der Dienstverrichtung der Ort der Ausübung einer dieser Funktionen tritt;
3. Bemessungsgrundlage gemäß § 25 Abs. 1 und 2 UFG 1967 der ungekürzte Bezug des Versehrten, beim Klubobmann oder sonstigen Mitglied in einer Bezirksvertretung 20% des Bezuges gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 ist, die für den Monat des Eintrittes der Versehrtheit gebühren.
1. als Versehrter gemäß § 2 Z 1 UFG 1967 eine Person gilt, die als Organ durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt wurde;
2. an die Stelle des Dienstverhältnisses gemäß § 2 Z 10 und 11 UFG 1967 die Funktion als Landeshauptmann/Bürgermeister, als Mitglied der Landesregierung/des Stadtsenates, als Mitglied des Landtages/Gemeinderates oder als eines der in § 3 Abs. 1 Z 11 bis 16 genannten Organe und an die Stelle des Ortes der Dienstverrichtung der Ort der Ausübung einer dieser Funktionen tritt;
3. Bemessungsgrundlage gemäß § 25 Abs. 1 und 2 UFG 1967 der ungekürzte Bezug des Versehrten, beim Klubobmann oder sonstigen Mitglied in einer Bezirksvertretung 20% des Bezuges gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 ist, die für den Monat des Eintrittes der Versehrtheit gebühren.
4. Abschnitt
Pensionsversicherung
Pensionsversicherungsbeitrag
§ 15. (1) Das in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14
genannte Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion und der
Bezugsfortzahlung einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag von 11,75% des
Bezuges und von jeder Sonderzahlung einen Pensionsversicherungsbeitrag von
11,75% der Sonderzahlung an das Land/die Gemeinde Wien zu leisten. Für die
Beitragsgrundlagen gelten §§ 45 und 54 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955.
(2) Abs. 1 und §§ 16 und 17 gelten nicht für das
Organ, das in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis
steht.
Anrechnungsbetrag
§ 16. (1) Endet der Anspruch auf Bezug gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 oder auf Bezugsfortzahlung, so hat das
Land/die Gemeinde Wien an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund
einer ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder zuletzt
zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten.
(2) War das Organ bis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt –
abgesehen vom Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997 –
nach keinem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist
der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu
leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8% aller Beitragsgrundlagen nach
§ 15 Abs. 1.
(4) Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach dem in Abs. 1
genannten Zeitpunkt zu leisten.
Anrechnung
§ 17. Die im Anrechnungsbetrag berücksichtigten
vollen Kalendermonate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne
der vom Pensionsversicherungsträger anzuwendenden
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
5. Abschnitt
Freiwillige Pensionsvorsorge
§ 18. (1) Für das Organ, das auf Grund des
§ 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 oder eines in Ausführung
dieser Bestimmung erlassenen Landesgesetzes keinen anderen Beruf mit
Erwerbsabsicht ausüben darf, ist ein Beitrag von 10% des gemäß
§§ 3 und 4 gebührenden Bezuges und der entsprechenden
Sonderzahlung an eine vom Organ durch schriftliche Erklärung
ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm in gleicher Weise
ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag
für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.
(2) Das in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 genannte und von
Abs. 1 nicht erfaßte Organ kann sich durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Magistrat zur Leistung eines Beitrages in eine
von ihm ausgewählte Pensionskasse verpflichten. In diesem Fall verringert
sich der gemäß §§ 3 und 4 gebührende Bezug auf
zehn Elftel. Das Land/die Gemeinde Wien hat für das Organ einen Beitrag von
10% des verringerten Bezuges und der entsprechenden Sonderzahlung an die
Pensionskasse zu leisten.
(3) § 1, § 2 Abs. 2 und §§ 3 bis 18
des Pensionskassenvorsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, gelten mit
der Maßgabe, daß
1. das Land/die Gemeinde Wien an die Stelle des Bundes,
2. § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 dieses Gesetzes an die Stelle des § 1 des Bundesbezügegesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 64/1997,
3. § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 und § 18 Abs. 2 dieses Gesetzes an die Stelle des § 3 BBG und
4. der Bezug oder die Funktion gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 dieses Gesetzes an die Stelle des Bezuges oder der Funktion nach dem BBG
treten.
1. das Land/die Gemeinde Wien an die Stelle des Bundes,
2. § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 dieses Gesetzes an die Stelle des § 1 des Bundesbezügegesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 64/1997,
3. § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 und § 18 Abs. 2 dieses Gesetzes an die Stelle des § 3 BBG und
4. der Bezug oder die Funktion gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 dieses Gesetzes an die Stelle des Bezuges oder der Funktion nach dem BBG
treten.
6. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Verzichtsverbot
§ 19. Das Organ darf auf Geldleistungen nach diesem Gesetz
nicht verzichten.
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
Verjährung
§ 20. §§ 9 und 10 der Besoldungsordnung
1994, LGBl. für Wien Nr. 55, gelten mit der Maßgabe, daß
rückforderbare Leistungen auch durch Abzug von den nach diesem Gesetz oder
dem Wiener Bezügegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 71,
gebührenden Leistungen hereinzubringen sind.
Meldepflicht
§ 21. Der nach diesem Gesetz Anspruchsberechtigte ist
verpflichtet, jede ihm bekannte Änderung in den Voraussetzungen, die den
Verlust oder die Minderung seines Anspruches begründet, binnen einem Monat
dem Magistrat schriftlich zu melden. Gleiches gilt hinsichtlich der
Voraussetzungen, die gemäß § 13 für die
Zugehörigkeit zur Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt
Wien von Bedeutung sind.
Verweisung auf andere Gesetze
§ 22. (1) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener
Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am
1. August 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 23. Soweit dieses Gesetz auf (ehemalige)
Bezirksvorsteher, Bezirksvorsteher-Stellvertreter und Mitglieder der
Bezirksvertretungen anzuwenden ist, handelt es sich um Aufgaben, die von der
Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
Inkrafttreten
§ 24. Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in
Kraft.
Artikel II
Das Wiener Bezügegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 71, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 8/1997, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Abs. 5 Z 1 lautet:
„1. für den Ersten Vorsitzenden des Gemeinderates 108% der
Bemessungsgrundlage,“
2. § 3 wird aufgehoben.
3. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bezuges eines
Mitgliedes des Landtages“ durch die Wortfolge „Bezuges eines
Mitgliedes des Landtages gemäß § 1“ ersetzt.
4. § 5 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. der Zeit als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des
Europäischen Parlaments, wenn für diese Zeit ein Beitrag geleistet
wird, der für die Zeit vor dem 1. Jänner 1981 6%, für die
Zeit vom 1. Jänner 1981 bis 31. Jänner 1983 7%, für die
Zeit vom 1. Februar 1983 bis 31. Dezember 1994 13% und für
die Zeit ab 1. Jänner 1995 18,49% der den Pensionsbeiträgen
nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zugrundeliegenden
Bezüge und Sonderzahlungen beträgt,“
5. Dem § 11 Z 2 wird folgender Halbsatz
angefügt:
㤤 48 bis 51 gelten nicht, wenn ein anderer
gesetzlicher Anspruch auf gleichartige Leistungen besteht;“
6. In § 11 Z 3 wird der Ausdruck
„Dienstentsagung“ durch den Ausdruck
„Austritt“ ersetzt.
7. §§ 14 und 15 werden aufgehoben.
8. In § 16 wird die Wortfolge „mit Ausnahme des
ehemaligen Landeshauptmannes“ durch den Ausdruck „mit
Ausnahme des vor dem 1. Jänner 1998 aus der Funktion ausgeschiedenen
Landeshauptmannes“ ersetzt.
9. Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt:
„Beim ehemaligen Landeshauptmann ist von einem Bezug von 200% des
Gehaltes eines Beamten der Gemeinde Wien der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6,
auszugehen.“
10. § 20 lautet:
„§ 20. (1) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug
gemäß § 16 ein Anspruch auf
1. Bezug oder Ruhebezug nach diesem Gesetz, dem Wiener Bezügegesetz 1997, dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, oder dem Bundesbezügegesetz oder
2. Einkünfte der in § 38 lit. d bis 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, genannten Art,
so gebührt der Ruhebezug gemäß § 16 nur in dem Ausmaß, um das die Summe der in Z 1 und 2 genannten Einkünfte hinter der Einkommensgrenze zurückbleibt. Einkommensgrenze ist für den ehemaligen Landeshauptmann 200% des Gehaltes eines Beamten der Gemeinde Wien der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, sonst der Bezug gemäß § 12 Z 1.
1. Bezug oder Ruhebezug nach diesem Gesetz, dem Wiener Bezügegesetz 1997, dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, oder dem Bundesbezügegesetz oder
2. Einkünfte der in § 38 lit. d bis 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, genannten Art,
so gebührt der Ruhebezug gemäß § 16 nur in dem Ausmaß, um das die Summe der in Z 1 und 2 genannten Einkünfte hinter der Einkommensgrenze zurückbleibt. Einkommensgrenze ist für den ehemaligen Landeshauptmann 200% des Gehaltes eines Beamten der Gemeinde Wien der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, sonst der Bezug gemäß § 12 Z 1.
(2) Abs. 1 gilt nur insoweit, als nicht §§ 4 bis 7 und
§ 11 Abs. 3 bis 7 des Bundesverfassungsgesetzes über die
Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I
Nr. 64/1997, anzuwenden sind. Bei Anwendung des § 11 Abs. 6
dieses Bundesverfassungsgesetzes gilt die Einkommensgrenze gemäß
Abs. 1 als Betrag im Sinn des § 5 Abs. 4 des genannten
Bundesverfassungsgesetzes.“
11. In § 24 wird die Wortfolge „des Bezuges
gemäß § 12 Z 1“ durch die Wortfolge
„der Einkommensgrenze gemäß § 20“
ersetzt.
12. Dem 2. Abschnitt wird nach § 25 folgender § 25a
angefügt:
„§ 25a. §§ 16 bis 25 gelten auch
für den ehemaligen Amtsführenden Präsidenten und den ehemaligen
Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien sowie für ihre
Hinterbliebenen mit der Maßgabe, daß
1. die Funktion des Amtsführenden Präsidenten oder des Vizepräsidenten der Funktion eines Mitgliedes der Landesregierung gleichzuhalten ist und
2. gemäß § 17 Abs. 2 beim ehemaligen Amtsführenden Präsidenten von einem Bezug von 148,75% des Gehaltes eines Beamten der Gemeinde Wien der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, und beim ehemaligen Vizepräsidenten von einem Bezug von 74,375% dieses Gehaltes auszugehen ist.“
1. die Funktion des Amtsführenden Präsidenten oder des Vizepräsidenten der Funktion eines Mitgliedes der Landesregierung gleichzuhalten ist und
2. gemäß § 17 Abs. 2 beim ehemaligen Amtsführenden Präsidenten von einem Bezug von 148,75% des Gehaltes eines Beamten der Gemeinde Wien der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, und beim ehemaligen Vizepräsidenten von einem Bezug von 74,375% dieses Gehaltes auszugehen ist.“
13. § 26 Abs. 3 und 4 wird aufgehoben.
14. In § 28 Abs. 1 wird die Wortfolge „des
Bezuges eines Bezirksvorstehers“ durch die Wortfolge „des
Bezuges eines Bezirksvorstehers gemäß § 26
Abs. 1“ ersetzt.
15. In § 31 Abs. 5 wird die Wortfolge „der
Bezug eines Bezirksvorstehers“ durch die Wortfolge „der Bezug
eines Bezirksvorstehers gemäß § 26 Abs. l“
ersetzt.
16. § 36 wird aufgehoben.
17. In § 38 Abs. 1 wird die Wortfolge „des
Bezuges eines Bezirksvorsteher-Stellvertreters“ durch die Wortfolge
„des Bezuges eines Bezirksvorsteher-Stellvertreters gemäß
§ 35 Abs. 1“ ersetzt.
18. In § 41 Abs. 5 wird die Wortfolge „der
Bezug eines Bezirksvorsteher-Stellvertreters“ durch die Wortfolge
„der Bezug eines Bezirksvorsteher-Stellvertreters gemäß
§ 35 Abs. 1“ ersetzt.
19. Der 5. Abschnitt wird aufgehoben.
20. In § 46 Abs. 1 wird die Wortfolge „das
Mitglied der Landesregierung mit Ausnahme des Landeshauptmannes,“ durch
die Wortfolge „das Mitglied der Landesregierung, der Amtsführende
Präsident und der Vizepräsident des Stadtschulrates für
Wien,“ ersetzt.
21. § 46 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Pensionsbeitrag beträgt
1. für das Mitglied des Landtages 18,49% des Bezuges gemäß § 1 und der Sonderzahlung gemäß § 45,
2. für den Landeshauptmann 21,49% des Bezuges gemäß § 17 Abs. 2 dritter Satz und der Sonderzahlung gemäß § 45,
3. für die übrigen Mitglieder der Landesregierung 21,49% des Bezuges gemäß § 12 und der Sonderzahlung gemäß § 45,
4. für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien 21,49% des Bezuges gemäß § 25a Z 2 und der Sonderzahlung gemäß § 45,
5. für den Bezirksvorsteher 21,49% des Bezuges gemäß § 26 Abs. 1 und der Sonderzahlung gemäß § 45 und
6. für den Bezirksvorsteher-Stellvertreter 18,49% des Bezuges gemäß § 35 Abs. 1 und der Sonderzahlung gemäß § 45.“
1. für das Mitglied des Landtages 18,49% des Bezuges gemäß § 1 und der Sonderzahlung gemäß § 45,
2. für den Landeshauptmann 21,49% des Bezuges gemäß § 17 Abs. 2 dritter Satz und der Sonderzahlung gemäß § 45,
3. für die übrigen Mitglieder der Landesregierung 21,49% des Bezuges gemäß § 12 und der Sonderzahlung gemäß § 45,
4. für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien 21,49% des Bezuges gemäß § 25a Z 2 und der Sonderzahlung gemäß § 45,
5. für den Bezirksvorsteher 21,49% des Bezuges gemäß § 26 Abs. 1 und der Sonderzahlung gemäß § 45 und
6. für den Bezirksvorsteher-Stellvertreter 18,49% des Bezuges gemäß § 35 Abs. 1 und der Sonderzahlung gemäß § 45.“
22. In § 46 Abs. 5 wird der Ausdruck
„1,5%“ durch den Ausdruck „5,49%“
ersetzt.
23. § 47 Abs. 8 lautet:
„(8) § 8 Abs. 1, §§ 9 und 10 der
Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, gelten für
Geldleistungen an ehemalige Funktionäre und ihre Hinterbliebenen
sinngemäß.“
24. § 52 lautet:
„§ 52. (1) Würde für denselben Zeitraum
Anspruch
1. auf einen Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5, 11 oder 12 des Wiener Bezügegesetzes 1997 und einen Ruhebezug gemäß § 4 oder § 16 dieses Gesetzes,
2. auf einen Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 10 des Wiener Bezügegesetzes 1997 und einen Ruhebezug gemäß § 4 dieses Gesetzes oder
3. auf einen Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 des Wiener Bezügegesetzes 1997 und einen Ruhebezug gemäß § 4 oder § 27 dieses Gesetzes
bestehen, dann besteht kein Anspruch auf den Ruhebezug.
1. auf einen Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5, 11 oder 12 des Wiener Bezügegesetzes 1997 und einen Ruhebezug gemäß § 4 oder § 16 dieses Gesetzes,
2. auf einen Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 10 des Wiener Bezügegesetzes 1997 und einen Ruhebezug gemäß § 4 dieses Gesetzes oder
3. auf einen Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 des Wiener Bezügegesetzes 1997 und einen Ruhebezug gemäß § 4 oder § 27 dieses Gesetzes
bestehen, dann besteht kein Anspruch auf den Ruhebezug.
(2) Kein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug gemäß
§ 37 oder § 40 besteht, wenn für denselben Zeitraum ein
Bezug, Ruhe- oder Versorgungsbezug nach dem Bundesbezügegesetz oder dem
Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, gemäß § 3
Abs. 1 Z 1 bis 14 des Wiener Bezügegesetzes 1997 oder nach dem 1.
bis 4. Abschnitt dieses Gesetzes gebührt.
(3) Bei Ausscheiden aus einer in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14
des Wiener Bezügegesetzes 1997 genannten Funktion ist ein allenfalls
gebührender Ruhebezug nach diesem Gesetz neu zu bemessen. Ausgenommen ist
ein Ruhebezug gemäß § 62d.“
25. §§ 55 und 56 werden aufgehoben.
26. In § 57 Abs. 2 wird das Datum „1. Mai
1996“ durch das Datum „1. August 1997“
ersetzt.
27. In § 60 Abs. 3 wird der Ausdruck
„§ 20“ durch den Ausdruck
„§§ 19 und 20“ ersetzt.
28. Dem § 60 werden folgende Abs. 6 bis 8
angefügt:
„(6) Abs. 2 gilt auch für den ehemaligen Amtsführenden
Präsidenten und den ehemaligen Vizepräsidenten des Stadtschulrates
für Wien, die vor dem 1. Juli 1985 aus der Funktion ausgeschieden
sind, und für ihre Hinterbliebenen mit der Maßgabe, daß beim
ehemaligen Amtsführenden Präsidenten vom Bezug eines
amtsführenden Stadtrates gemäß § 11 des Wiener
Bezügegesetzes in der am 30. Juni 1985 geltenden Fassung auszugehen
ist, beim ehemaligen Vizepräsidenten von der Hälfte dieses
Bezuges.
(7) Auf den ehemaligen Amtsführenden Präsidenten und den
ehemaligen Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien, die in der
Zeit vom 1. Juli 1985 bis 30. Juni 1995 aus der Funktion ausgeschieden
sind, und auf ihre Hinterbliebenen ist Abs. 3 anzuwenden; weiters ist der
Bemessung des Ruhe- und Versorgungsbezuges beim ehemaligen Amtsführenden
Präsidenten der Bezug eines amtsführenden Stadtrates gemäß
§ 11 des Wiener Bezügegesetzes in der am 30. Juni 1995
geltenden Fassung zugrunde zu legen, beim ehemaligen Vizepräsidenten die
Hälfte dieses Bezuges.
(8) Abs. 1 bis 7 gelten nur insoweit, als nicht §§ 4
bis 7 und § 11 Abs. 3 bis 7 des Bundesverfassungsgesetzes
über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
anzuwenden sind. Bei Anwendung des § 11 Abs. 6 dieses
Bundesverfassungsgesetzes gelten die sich aus Abs. 1 bis 7 ergebenden
Einkommensgrenzen als Beträge im Sinn des § 5 Abs. 4 des
genannten Bundesverfassungsgesetzes.“
29. § 61 wird aufgehoben.
30. § 62 Abs. 3 lautet:
„(3) Abs. 2 gilt für den ehemaligen Amtsführenden
Präsidenten und den ehemaligen Vizepräsidenten des Stadtschulrates
für Wien, die diese Funktionen am 1. Juli 1995 innehatten, und
für ihre Hinterbliebenen bei Anwendung des § 16 Z 1,
§ 17 Abs. 3 und § 21 sowie für den ehemaligen
Bezirksvorsteher, der diese Funktion am 1. Juli 1995 innehatte, und
für seine Hinterbliebenen bei Anwendung des § 27 Z 1,
§ 28 Abs. la und § 30.“
31. Nach § 62 werden folgende §§ 62a bis 62g
eingefügt:
„§ 62a. § 62b Abs. 2 und 3,
§ 62c, § 62d Abs. 1 bis 5, 8 und 9,
§§ 62e und 62g gelten für Zeiten nach dem 31. Dezember
1997, § 62b Abs. 1, § 62d Abs. 6, 7 und 10 und
§ 62f für Zeiten nach dem 30. Juni 1998.
§ 62b. (1) Dem ehemaligen Funktionär gebührt ein
Ruhebezug gemäß §§ 4, 16, 27 oder 37 nur mehr dann,
wenn er mit Ablauf des 30. Juni 1998 das hiefür erforderliche
Mindestausmaß an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit aufgewiesen
hat.
(2) §§ 15 bis 18 des Wiener Bezügegesetzes 1997 sind
auf den Funktionär, dem gemäß Abs. 1 eine Anwartschaft auf
Ruhebezug zusteht, nicht anzuwenden. Bei Beurteilung der Frage, ob eine
Anwartschaft vorliegt, wird für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis
30. Juni 1998 vermutet, daß der Funktionär die am
1. Jänner 1998 ausgeübte Funktion bis 30. Juni 1998
innehaben wird.
(3) Für den Funktionär, dem gemäß Abs. 1 eine
Anwartschaft auf Ruhebezug zusteht, für den von Abs. 1 erfaßten
ehemaligen Funktionär und für ihre Hinterbliebenen gelten nur mehr
folgende in Betracht kommende Bestimmungen dieses
Gesetzes:
1. §§ 4 bis 11, 16 bis 25a, 27 bis 34 und 37 bis 43, § 45 Abs. 5, § 46, § 47 Abs. 6 und 8, § 48 Abs. 2 und 3, §§ 49, 52 bis 54, 57 bis 60, 62 und 63;
2. §§ 1 und 12, § 26 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 45 Abs. 1 bis 4 und § 47 Abs. 7, soweit sich die in Z 1 genannten Bestimmungen darauf beziehen, § 47 Abs. 1 und 2, soweit er sich auf die in Z 1 genannten Bestimmungen bezieht.
Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
1. §§ 4 bis 11, 16 bis 25a, 27 bis 34 und 37 bis 43, § 45 Abs. 5, § 46, § 47 Abs. 6 und 8, § 48 Abs. 2 und 3, §§ 49, 52 bis 54, 57 bis 60, 62 und 63;
2. §§ 1 und 12, § 26 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 45 Abs. 1 bis 4 und § 47 Abs. 7, soweit sich die in Z 1 genannten Bestimmungen darauf beziehen, § 47 Abs. 1 und 2, soweit er sich auf die in Z 1 genannten Bestimmungen bezieht.
Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
§ 62c. (1) Der Funktionär, der am 1. Jänner
1998 eine in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 des Wiener
Bezügegesetzes 1997 genannte Funktion innehatte und mit Ablauf des
30. Juni 1998 eine geringere als die gemäß § 62b
Abs. 1 erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtzeit aufweisen wird, kann
bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 schriftlich erklären, daß
für ihn in bezug auf die am 1. Jänner 1998 innegehabte Funktion
weiterhin die in § 62b Abs. 3 genannten Bestimmungen anzuwenden
sind.
(2) Der Funktionär, der vor dem 1. Jänner 1998 aus einer im
1. bis 4. Abschnitt dieses Gesetzes geregelten Funktion ausgeschieden ist, am
1. Jänner 1998 keine solche Funktion innehatte und die Voraussetzungen
des § 62b Abs. 1 nicht erfüllt, kann, wenn er nach dem
1. Jänner 1998 mit einer in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14
des Wiener Bezügegesetzes 1997 genannten Funktion betraut wird, innerhalb
von drei Monaten nach Übernahme dieser Funktion schriftlich erklären,
daß auf ihn in bezug auf die vor dem 1. Jänner 1998 zuletzt
innegehabte Funktion weiterhin die in § 62b Abs. 3 genannten
Bestimmungen anzuwenden sind.
(3) Der Funktionär kann auch vor Ablauf der ihm gemäß
Abs. 1 oder 2 eingeräumten Frist schriftlich und unwiderruflich auf
das ihm gemäß Abs. 1 oder 2 zustehende Recht
verzichten.
(4) Eine Erklärung gemäß § 18 Abs. 1 oder 2
des Wiener Bezügegesetzes 1997 ohne eine zumindest gleichzeitig abgegebene
Erklärung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als Verzicht
gemäß Abs. 3.
§ 62d. (1) Für den (ehemaligen) Funktionär, der
innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung gemäß
§ 62c Abs. 1 oder 2 abgegeben hat, und für seine
Hinterbliebenen gelten die in § 62b Abs. 3 genannten Bestimmungen
nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8.
(2) Für den Anspruch auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des
Abs. 1
1. acht Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit gemäß § 4 und § 5 Abs. 2 bis 4 oder gemäß § 37 und § 38 Abs. 2 bis 4 oder
2. vier Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit gemäß §§ 16 und 18 oder gemäß § 27 und § 28 Abs. 2 bis 4 erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.
1. acht Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit gemäß § 4 und § 5 Abs. 2 bis 4 oder gemäß § 37 und § 38 Abs. 2 bis 4 oder
2. vier Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit gemäß §§ 16 und 18 oder gemäß § 27 und § 28 Abs. 2 bis 4 erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.
(3) An die Stelle der in § 6 Abs. 1 und § 39
Abs. 1 genannten 46% tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation
der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Jahre nach Abs. 2 Z 1 mit 5,75
ergibt. § 6 Abs. 2 und § 39 Abs. 2 sind nicht
anzuwenden.
(4) An die Stelle der in § 19 Abs. 1 und § 29
Abs. 1 genannten 50% tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation
der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Jahre nach Abs. 2 Z 2 mit 12,5
ergibt. § 19 Abs. 2 und § 29 Abs. 2 sind nicht
anzuwenden.
(5) Der in Abs. 1 genannte (ehemalige) Funktionär hat für
Zeiten nach dem 31. Dezember 1997, die auf die ruhebezugsfähige
Gesamtzeit zählen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Diese Verpflichtung
endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er
1. eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit gemäß § 4 und § 5 Abs. 2 und 3 oder gemäß § 37 und § 38 Abs. 2 und 3 von acht Jahren oder
2. eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit gemäß § 16 und § 18 Abs. 1 und 2 oder gemäß § 27 und § 28 Abs. 2 und 3 von vier Jahren
erreicht hat.
1. eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit gemäß § 4 und § 5 Abs. 2 und 3 oder gemäß § 37 und § 38 Abs. 2 und 3 von acht Jahren oder
2. eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit gemäß § 16 und § 18 Abs. 1 und 2 oder gemäß § 27 und § 28 Abs. 2 und 3 von vier Jahren
erreicht hat.
(6) Für Zeiten nach dem 30. Juni 1998, die gemäß
§ 5 Abs. 2 Z 1 und 2 oder § 38 Abs. 2
Z 1 und 2 auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zählen, ergibt sich
der Prozentsatz, in dem der Pensionsbeitrag gemäß Abs. 5 zu
leisten ist, durch die Multiplikation der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998
liegenden Jahre nach Abs. 2 Z 1 mit 2,31.
(7) Für Zeiten nach dem 30. Juni 1998, die gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 1 und 2 oder § 28 Abs. 2
Z 1 und 2 auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zählen, ergibt sich
der Prozentsatz, in dem der Pensionsbeitrag gemäß Abs. 5 zu
leisten ist, durch die Multiplikation der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998
liegenden Jahre nach Abs. 2 Z 2 mit 5,37.
(8) Bemessungsgrundlage für den Ruhebezug und für den
Pensionsbeitrag gemäß Abs. 5 sind der Bezug und beim
Pensionsbeitrag auch die Sonderzahlung, die nach diesem Gesetz für die
Funktion gebühren würden, die
1. im Fall des § 62c Abs. 1 der Funktionär am 1. Jänner 1998 und
2. im Fall des § 62c Abs. 2 der Funktionär vor dem 1. Jänner 1998 zuletzt
innegehabt hat.
1. im Fall des § 62c Abs. 1 der Funktionär am 1. Jänner 1998 und
2. im Fall des § 62c Abs. 2 der Funktionär vor dem 1. Jänner 1998 zuletzt
innegehabt hat.
(9) Auf den in Abs. 1 genannten Funktionär sind
§§ 15 bis 17 des Wiener Bezügegesetzes 1997 nicht
anzuwenden. Solange der Funktionär die Erklärung gemäß
§ 62c Abs. 1 oder 2 nicht abgegeben hat, hat er jedoch den in
§ 15 des Wiener Bezügegesetzes 1997 vorgesehenen
Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten. Die so geleisteten Beträge sind
auf den Pensionsbeitrag gemäß Abs. 5 anzurechnen.
(10) Für den in Abs. 1 genannten Funktionär gilt
§ 18 des Wiener Bezügegesetzes 1997 nur für die Zeit nach
dem 30. Juni 1998 mit der Maßgabe, daß der dort genannte
Prozentsatz des vom Land/von der Gemeinde Wien zu leistenden Beitrages
1. im Fall des Abs. 3 durch acht zu teilen und anschließend mit der Anzahl der Jahre zu vervielfachen ist, um die die Zahl 8 die Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Jahre nach Abs. 2 Z 1 übersteigt,
2. im Fall des Abs. 4 durch 4 zu teilen und anschließend mit der Anzahl der Jahre zu vervielfachen ist, um die die Zahl 4 die Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Jahre nach Abs. 2 Z 2 übersteigt.
Der Beitrag des Landes/der Gemeinde Wien gemäß § 4 Abs. 1 des Pensionskassenvorsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, verringert sich entsprechend. Weiters verringert sich der gemäß §§ 3 und 4 des Wiener Bezügegesetzes 1997 gebührende Bezug gemäß § 18 Abs. 2 des Wiener Bezügegesetzes 1997 nur auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Z 1 oder 2 ergibt.
1. im Fall des Abs. 3 durch acht zu teilen und anschließend mit der Anzahl der Jahre zu vervielfachen ist, um die die Zahl 8 die Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Jahre nach Abs. 2 Z 1 übersteigt,
2. im Fall des Abs. 4 durch 4 zu teilen und anschließend mit der Anzahl der Jahre zu vervielfachen ist, um die die Zahl 4 die Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Jahre nach Abs. 2 Z 2 übersteigt.
Der Beitrag des Landes/der Gemeinde Wien gemäß § 4 Abs. 1 des Pensionskassenvorsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, verringert sich entsprechend. Weiters verringert sich der gemäß §§ 3 und 4 des Wiener Bezügegesetzes 1997 gebührende Bezug gemäß § 18 Abs. 2 des Wiener Bezügegesetzes 1997 nur auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Z 1 oder 2 ergibt.
§ 62e. (1) Auf den Funktionär,
1. für den
a) § 62c Abs. 1 oder
b) § 62c Abs. 2
gilt, der aber innerhalb offener Frist keine Erklärung gemäß § 62c Abs. 1 oder 2 abgegeben oder der gemäß § 62c Abs. 3 oder 4 verzichtet hat, oder
2. der nach dem 31. Dezember 1997 erstmals mit einer der in § 3 Abs. 1 des Wiener Bezügegesetzes 1997 genannten Funktionen betraut wird und für den § 62b nicht gilt,
ist – soweit nicht § 62f ausdrücklich anderes bestimmt – dieses Gesetz nicht anzuwenden.
1. für den
a) § 62c Abs. 1 oder
b) § 62c Abs. 2
gilt, der aber innerhalb offener Frist keine Erklärung gemäß § 62c Abs. 1 oder 2 abgegeben oder der gemäß § 62c Abs. 3 oder 4 verzichtet hat, oder
2. der nach dem 31. Dezember 1997 erstmals mit einer der in § 3 Abs. 1 des Wiener Bezügegesetzes 1997 genannten Funktionen betraut wird und für den § 62b nicht gilt,
ist – soweit nicht § 62f ausdrücklich anderes bestimmt – dieses Gesetz nicht anzuwenden.
(2) Die Pensionsbeiträge, die von dem oder für den in Abs. 1
Z 1 lit. a genannten Funktionär gemäß § 5
Abs. 2 Z 2 oder § 46 Abs. 1, 2 oder 4 geleistet worden
sind, sind mit den monatlich von der österreichischen Nationalbank
veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum
Stichtag 31. Dezember 1997 entsprechend aufzuzinsen und für die
Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 und 5 zu
verwenden.
(3) Das Land/die Gemeinde Wien hat für den in Abs. 1 Z 1
lit. a genannten Funktionär bis 30. September 1998 einen
Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund
einer ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder zuletzt
zuständig war, zu leisten. War der Funktionär bis 31. Dezember
1997 in der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht pflichtversichert, so ist
der Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten
zu leisten. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt
§ 311 ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des
Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrunde zu legen sind, als der
Funktionär insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat.
Die vollen Kalendermonate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet
wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinn der vom
Versicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften. § 70 ASVG, § 127b GSVG und § 118b
BSVG sind nicht anzuwenden.
(4) Abs. 3 gilt nicht für den Funktionär, der am
31. Dezember 1997 in einem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis stand.
(5) Der nach Abzug eines Überweisungsbetrages gemäß
Abs. 3 verbleibende Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im
Sinn des § 48 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, an
die in einer Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 des
Pensionskassenvorsorgegesetzes (PKVG) festgelegte Pensionskasse zu
übertragen, mit der das Land/die Gemeinde Wien einen Pensionskassenvertrag
gemäß § 3 Abs. 1 PKVG abgeschlossen hat. Wird keine
Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG abgegeben, so ist
der nach Abzug eines Überweisungsbetrages gemäß Abs. 3
verbleibende Betrag nach Abs. 2 dem Versicherungsunternehmen zu
überweisen, mit dem der Funktionär einen Versicherungsvertrag für
eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht abgeschlossen hat.
§ 62f. (1) Für den in § 62e Abs. 1
Z 1 genannten Funktionär, der
1. nach dem 30. Juni 1998 wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion als Mitglied des Landtages oder Bezirksvorsteher-Stellvertreter ausgeschieden ist und am 30. Juni 1998 die zeitlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 oder § 37 Abs. 2 erfüllt hat oder
2. nach dem 30. Juni 1998 wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion als Mitglied der Landesregierung oder Bezirksvorsteher ausgeschieden ist und eine dieser Funktionen vor dem 1. Juli 1998 innegehabt hat,
und für seine Hinterbliebenen gelten die in § 62b Abs. 3 genannten und in Betracht kommenden Bestimmungen.
1. nach dem 30. Juni 1998 wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion als Mitglied des Landtages oder Bezirksvorsteher-Stellvertreter ausgeschieden ist und am 30. Juni 1998 die zeitlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 oder § 37 Abs. 2 erfüllt hat oder
2. nach dem 30. Juni 1998 wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion als Mitglied der Landesregierung oder Bezirksvorsteher ausgeschieden ist und eine dieser Funktionen vor dem 1. Juli 1998 innegehabt hat,
und für seine Hinterbliebenen gelten die in § 62b Abs. 3 genannten und in Betracht kommenden Bestimmungen.
(2) Für den ehemaligen Funktionär, auf den Abs. 1 anzuwenden
ist, ist kein Anrechnungsbetrag gemäß § 16 des Wiener
Bezügegesetzes 1997 zu leisten.
§ 62g. Eine vor dem 1. Jänner 1998
gemäß § 55 getroffene Verfügung bleibt
aufrecht.“
Artikel III
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 33/1996, wird wie
folgt geändert:
§ 59 lautet:
„§ 59. Der Beamte, der
1. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, Mitglied einer Landesregierung, Amtsführender Präsident oder Vizepräsident des Stadtschulrates für Wien, Bezirksvorsteher eines Wiener Gemeindebezirkes oder
2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall des Diensteinkommens außer Dienst zu stellen.“
1. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, Mitglied einer Landesregierung, Amtsführender Präsident oder Vizepräsident des Stadtschulrates für Wien, Bezirksvorsteher eines Wiener Gemeindebezirkes oder
2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall des Diensteinkommens außer Dienst zu stellen.“
Artikel IV
Art. II und III treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, I,
Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per
Bestellung im Verlag der Öster-
reichischen Staatsdruckerei AG, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Telefon 797 89 Durchwahl 295 oder 327, eMail ep-verkauf @tbxa.telecom.at. Direktverkauf: Buch-
handlung des Verlags Österreich, Kosmos, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 30,– S.
reichischen Staatsdruckerei AG, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Telefon 797 89 Durchwahl 295 oder 327, eMail ep-verkauf @tbxa.telecom.at. Direktverkauf: Buch-
handlung des Verlags Österreich, Kosmos, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 30,– S.
Druck der Österreichischen
Staatsdruckerei AG
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