Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1997 | Ausgegeben am 23. Dezember 1997 | 41. Stück |
41. Gesetz: | Wiener Stadtverfassung; Änderung |
41.
Gesetz, mit dem die Wiener Stadtverfassung geändert
wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 37/1997, wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 18, dessen bisheriger Inhalt die Absatzbezeichnung
„(1)“ erhält, wird folgender Abs. 2
angefügt:
„(2) Der Klubvorsitzende (bei Bestellung eines
geschäftsführenden Klubvorsitzenden dieser) darf während seiner
Amtstätigkeit – abgesehen von den ersten drei Monaten nach der
Bestellung – keinen Beruf mit Erwerbsabsicht
ausüben.“
2. In § 32 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ und
Abs. 2 aufgehoben.
3. Dem § 61b wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Bezirksvorsteher darf während seiner Amtstätigkeit
– abgesehen von den ersten drei Monaten nach seiner Wahl – keinen
Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.“
4. (Verfassungsbestimmung) Dem § 122 wird folgender
Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Erste Präsident darf während seiner
Amtstätigkeit – abgesehen von den ersten drei Monaten nach seiner
Wahl – keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.“
5. (Verfassungsbestimmung) In § 129b werden nach dem
Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Dem Unvereinbarkeitsausschuß obliegt auch die Kontrolle
der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des
Landtages gewählt wurden. Das Mitglied des Landtages, das öffentlich
Bediensteter ist, ist verpflichtet, dem Unvereinbarkeitsausschuß
jährlich mitzuteilen, welche Regelung es betreffend seine
Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gemäß Art. 95
Abs. 4 B-VG getroffen hat und auf welche Weise die von ihm zu erbringende
Arbeitsleistung überprüft wird. Für die Erhebungen des
Unvereinbarkeitsausschusses gilt Art. 53 Abs. 3 B-VG
sinngemäß. Der Unvereinbarkeitsausschuß hat jährlich dem
Landtag einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist.
(1b) Der Unvereinbarkeitsausschuß gibt auch auf Antrag eines
öffentlich Bediensteten, der Mitglied des Landtages ist, oder auf Antrag
seiner Dienstbehörde eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab,
die in Vollziehung des Art. 95 Abs. 4 B-VG oder in dessen
Ausführung ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen dem
öffentlich Bediensteten und seiner Dienstbehörde
entstehen.“
6. (Verfassungsbestimmung) Die Überschrift vor § 130b
und § 130b werden aufgehoben.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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