Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1997 | Ausgegeben am 22. Dezember 1997 | 39. Stück |
39. Verordnung: | Öffnungszeitenverordnung 1997 |
39.
Öffnungszeitenverordnung 1997
Auf Grund des § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und
§ 7 Abs. 2 des Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl.
Nr. 50/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 4/1997, wird durch den Landeshauptmann von Wien verordnet:
Gebietliche Sonderregelungen
Prater und Vorprater
§ 1. (1) Unter Prater im Sinne dieser Verordnung ist das
Gebiet, welches vom Viadukt der Verbindungsbahn, der Hauptallee,
Sportklubstraße, Rustenschacherallee, Lukschgasse, dem linken Ufer des
Donaukanals bis zu seiner Einmündung in den Donaustrom, dem rechten Ufer
des Donaustroms bis zur Meiereistraße, der Vorgartenstraße,
Ausstellungsstraße, der Venediger Au und von der Lassallestraße
eingeschlossen wird, zu verstehen. Beide Seiten der angeführten
Straßenteile sind, sofern sie tatsächlich nicht verbaut sind, nach
den baurechtlichen Bestimmungen als unbebaut gelten oder dort Baulichkeiten
bestehen, die auf bestimmte Zeit bewilligt sind, als in dieses Gebiet fallend
anzusehen.
(2) Unter Vorprater ist das Gebiet des Pratersterns zu verstehen, das
zwischen Nordbahnhof und Hedwiggasse liegt und von der linken Seite der
Nordbahnstraße, der Innenseite der um das Tegetthoffdenkmal führenden
Fahrbahn des Kreisverkehrs, der linken Seite der
Franzensbrückenstraße, der Hedwiggasse und vom Viadukt der
Verbindungsbahn eingeschlossen wird.
§ 2. (1) Im Prater und Vorprater dürfen an allen
Werktagen die Verkaufsstellen
a) für den Kleinverkauf von Lebensmitteln ab 7 Uhr und
b) für den Kleinverkauf von anderen Waren als Lebensmitteln ab 8 Uhr bis zur generellen Sperrstunde der Vergnügungsbetriebe des Praters offengehalten werden.
a) für den Kleinverkauf von Lebensmitteln ab 7 Uhr und
b) für den Kleinverkauf von anderen Waren als Lebensmitteln ab 8 Uhr bis zur generellen Sperrstunde der Vergnügungsbetriebe des Praters offengehalten werden.
(2) Die im Abs. 1 lit. a genannten Verkaufsstellen dürfen
von Montag bis Freitag (werkstags) ab 19.30 Uhr und an Samstagen (werktags)
ab 17 Uhr nur für den Kleinverkauf von genußfertigen
Lebensmitteln, alkoholfreien Erfrischungsgetränken und Bier in
handelsüblich verschlossenen Gefäßen und die im Abs. 1
lit. b genannten Verkaufsstellen von Montag bis Freitag ab 19.30 Uhr
und an Samstagen ab 17 Uhr nur für den Verkauf von Waren, die
üblicherweise beim Praterbesuch gekauft werden (wie Ansichtskarten, Papier-
und Schreibwaren, Bijouterie-, Galanterie- und Spielwaren, Reiseandenken,
Kinderluftballons, Scherzartikel), offengehalten werden.
Campingplätze
§ 3. Die im Gelände von Campingplätzen gelegenen
Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von Lebensmitteln,
Parfümeriewaren und sonstigen Artikeln des Campingbedarfes dürfen
während des Betriebes der Campingplätze an allen Werktagen bis
22 Uhr offengehalten werden.
Sommerbäder und Badegebiete
§ 4. Als Badegebiete im Sinne dieser Verordnung
gelten:
1. am rechten Donauufer das Gebiet zwischen Bahndamm und Donaustrom vom Stromkilometer 1 937,2 (Landesgrenze) einschließlich des Kuchelauer Hafens entlang des Bahndammes bis zur Billergasse (Bahndurchlaß zur Heiligenstädter Straße);
2. das Gebiet zwischen dem linken Donauufer und dem linksufrigen Hochwasserschutzdamm bis zum landseitigen Damm (Donauinsel, Neue Donau, linkes Ufer vom Stromkilometer 1 936,25 bis Stromkilometer 1 912,5);
3. das Badegebiet der Alten Donau (einschließlich Oberes Mühlwasser), umgrenzt von den Straßen: An der oberen Alten Donau, Florian-Berndl-Gasse, Promenadenstraße, Fitzweg, Industriestraße, Lange Allee, Donaustadtstraße, östliches Ufer des Oberen Mühlwassers, Kaisermühlenstraße, Am Kaisermühlendamm, unbenannte Straße längs der unteren Alten Donau einschließlich Schüttauplatz Nr. 6–13, Laberlweg, Kaiserwasser und dazugehöriges Ufergelände, Fischerstrand, Arbeiterstrandbadstraße, Hubertusdamm und Floridsdorfer Hauptstraße;
4. das Untere Mühlwasser und das dazugehörige Ufergelände, begrenzt von der Brücke der Ostbahn über das Mühlwasser, Mühlgrundweg, Am Mühlwasser, Mühlwasserpromenade, Saltenstraße, Fuchshäuflweg, Körberstraße, Schilfweg, Kanalstraße und Mühlwasserstraße.
1. am rechten Donauufer das Gebiet zwischen Bahndamm und Donaustrom vom Stromkilometer 1 937,2 (Landesgrenze) einschließlich des Kuchelauer Hafens entlang des Bahndammes bis zur Billergasse (Bahndurchlaß zur Heiligenstädter Straße);
2. das Gebiet zwischen dem linken Donauufer und dem linksufrigen Hochwasserschutzdamm bis zum landseitigen Damm (Donauinsel, Neue Donau, linkes Ufer vom Stromkilometer 1 936,25 bis Stromkilometer 1 912,5);
3. das Badegebiet der Alten Donau (einschließlich Oberes Mühlwasser), umgrenzt von den Straßen: An der oberen Alten Donau, Florian-Berndl-Gasse, Promenadenstraße, Fitzweg, Industriestraße, Lange Allee, Donaustadtstraße, östliches Ufer des Oberen Mühlwassers, Kaisermühlenstraße, Am Kaisermühlendamm, unbenannte Straße längs der unteren Alten Donau einschließlich Schüttauplatz Nr. 6–13, Laberlweg, Kaiserwasser und dazugehöriges Ufergelände, Fischerstrand, Arbeiterstrandbadstraße, Hubertusdamm und Floridsdorfer Hauptstraße;
4. das Untere Mühlwasser und das dazugehörige Ufergelände, begrenzt von der Brücke der Ostbahn über das Mühlwasser, Mühlgrundweg, Am Mühlwasser, Mühlwasserpromenade, Saltenstraße, Fuchshäuflweg, Körberstraße, Schilfweg, Kanalstraße und Mühlwasserstraße.
§ 5. In Sommerbädern und in den im § 4
bezeichneten Badegebieten dürfen die Verkaufsstellen für den
Kleinverkauf von genußfertigen Lebensmitteln, alkoholfreien
Erfrischungsgetränken, Bier in handelsüblich verschlossenen
Gefäßen und von Badeartikeln an Samstagen von Mai bis
einschließlich September bis 19 Uhr offengehalten werden.
Ausflugsgebiete
§ 6. Ausflugsgebiete im Sinne dieser Verordnung sind das
unverbaute Gebiet des Wienerwaldes und sonstige mit 15. Oktober 1990 nach
dem Flächenwidmungsplan als Grünland, Schutzgebiet, Wald- und
Wiesengürtel gewidmete Grundflächen.
§ 7. In den im § 6 bezeichneten Gebieten
dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Ansichtskarten,
Reiseandenken, Devotionalien und dergleichen an Samstagen von April bis
einschließlich Oktober bis 19 Uhr offengehalten werden.
Sonderregelungen für das Feilbieten im
Umherziehen
§ 8. (1) Der Kleinverkauf von Waren durch Feilbieten im
Umherziehen (§ 53 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997) ist von Montag bis
Freitag (werktags) von 7 Uhr bis 20 Uhr und an Samstagen (werktags)
sowie Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen von 7 Uhr bis 21 Uhr
gestattet.
(2) In Gastgewerbebetrieben, Buschenschenken und Vergnügungslokalen
ist das im Abs. 1 genannte Feilbieten, mit Ausnahme des Kleinverkaufes von
Lebensmitteln, an allen Werktagen bis 24 Uhr gestattet.
Sonderregelungen für den
Straßenhandel
§ 9. (1) Der Kleinverkauf von Lebensmitteln im
Straßenhandel ist
a) von Montag bis Freitag (werktags) von 7 Uhr bis 20 Uhr und
b) an Samstagen (werktags) sowie an Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen von 7 Uhr bis 21 Uhr gestattet.
a) von Montag bis Freitag (werktags) von 7 Uhr bis 20 Uhr und
b) an Samstagen (werktags) sowie an Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen von 7 Uhr bis 21 Uhr gestattet.
(2) An den im Abs. 1 lit. a bezeichneten Tagen dürfen ab
19.30 Uhr und an Samstagen ab 17 Uhr nur genußfertige
Lebensmittel, alkoholfreie Erfrischungsgetränke und Bier in
handelsüblich verschlossenen Gefäßen verkauft werden.
(3) Der Kleinverkauf von Naturblumen im Straßenhandel ist an allen
Werktagen von 7 Uhr bis 19.30 Uhr gestattet.
(4) Der Verkauf von genußfertigen Pommes frites, Langos,
Kartoffelpuffern, gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der
Straße (§ 158 Z 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.
Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997)
ist an allen Werktagen von 7 Uhr bis 22 Uhr gestattet.
Sonderregelungen für bestimmte Tage
§ 10. Die Verkaufsstellen für Naturblumen und
Süßwaren dürfen am 24. Dezember bis 17 Uhr
offengehalten werden.
§ 11. (1) Wenn der 31. Dezember nicht auf einen
Samstag fällt, sind die Verkaufsstellen für andere Waren als
Lebensmittel, Naturblumen und Silvesterartikel um 15 Uhr zu
schließen.
(2) Die Verkaufsstellen für Lebensmittel (ausgenommen
Süßwaren) dürfen am 31. Dezember, wenn dieser auf einen
Werktag fällt, bis 17 Uhr offengehalten werden.
Strafbestimmungen
§ 12. Wer entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung
seine Verkaufsstelle offenhält, Waren verkauft oder Bestellungen
entgegennimmt, ist nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997, zu
bestrafen.
Wirksamkeit
§ 13. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner
1998 in Kraft.
(2) Mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt tritt die Verordnung des
Landeshauptmannes von Wien vom 25. September 1990 über die
Ladenöffnungszeiten an Werktagen (Wiener Öffnungszeitenverordnung),
LGBl. für Wien Nr. 58, zuletzt geändert durch die Verordnung
LGBl. für Wien Nr. 75/1995, außer Kraft.
Für den
Landeshauptmann:
Brauner
amtsführende
Stadträtin
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, I,
Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per
Bestellung im Verlag der Öster-
reichischen Staatsdruckerei AG, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Telefon 797 89 Durchwahl 295 oder 327, eMail ep-verkauf @tbxa.telecom.at. Direktverkauf: Buch-
handlung des Verlags Österreich, Kosmos, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 10,– S.
reichischen Staatsdruckerei AG, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Telefon 797 89 Durchwahl 295 oder 327, eMail ep-verkauf @tbxa.telecom.at. Direktverkauf: Buch-
handlung des Verlags Österreich, Kosmos, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 10,– S.
Druck der Österreichischen
Staatsdruckerei AG
Verantwortlich für diese Seite:Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular