Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1997 | Ausgegeben am 22. Dezember 1997 | 38. Stück |
38. Verordnung: | Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger |
38.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die
Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes
für Hausbesorger
Auf Grund der §§ 7, 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl.
Nr. 16/1970, in der Fassung BGBl. Nr. 833/1992, wird
verordnet:
Entgelt
§ 1. Das monatliche Entgelt für Hausbesorger wird
für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des
Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wie folgt
festgesetzt:
1. bei Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 2,26 S,
2. bei anderen Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 2,26 S,
3. für die Reinigung der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter Gehsteigfläche 4,07 S.
1. bei Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 2,26 S,
2. bei anderen Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 2,26 S,
3. für die Reinigung der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter Gehsteigfläche 4,07 S.
Die Erhöhungen betragen gegenüber der Verordnung des
Landeshauptmannes, LGBl. für Wien Nr. 67/1996, für die
Ziffern
1. 1,81 vH,
2. 1,81 vH,
3. 2,01 vH.
1. 1,81 vH,
2. 1,81 vH,
3. 2,01 vH.
Materialkostenersatz
§ 2. Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu
den Reinigungsarbeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1
lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird eine
Vergütung in Form eines Zuschlages zu dem Entgelt gemäß
§ 1 Z 1 und 2 im Ausmaß von 15 vH festgesetzt. Dieser
Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
Aufrundung
§ 3. Die sich aus dem Inhalt nach § 1 sowie dem
Zuschlag nach § 2 ergebende Summe ist erforderlichenfalls so
aufzurunden, daß die ersten zwei Stellen nach dem Komma eine durch zehn
teilbare Zahl ergeben.
Sperrgeld
§ 4. Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des
Hausbesorgers oder des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in
Anspruch nimmt, hat an den Hausbesorger (Vertreter) für das Öffnen des
Tores vor Mitternacht 45 S, nach Mitternacht 50 S, zu
entrichten.
Inkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl. für
Wien Nr. 67/1996, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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