Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1997Ausgegeben am 18. Dezember 199736. Stück
36. Gesetz:Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV); Änderung

36.
Gesetz, mit dem die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien
(Wiener Stadtverfassung – WStV) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz, LGBl. für Wien Nr. 31/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 65 lautet:
§ 65. Wenn eine Bezirksvertretung oder ein Ausschuß der Bezirksvertretung Beschlüsse faßt, welche gegen ein Gesetz oder gegen Beschlüsse des Gemeinderates verstoßen oder den Wirkungsbereich der Bezirksvertretung oder des Ausschusses der Bezirksvertretung überschreiten, ist der Bezirksvorsteher verpflichtet, ihre Ausführung aufzuschieben und hierüber innerhalb von 14 Tagen die Entscheidung des Bürgermeisters einzuholen, welchem auch seinerseits das Recht zusteht, in solchen Fällen mit der Sistierung vorzugehen und innerhalb der gleichen Frist die Angelegenheit dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen.“
2. § 103 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Bezirksvertretung, der Finanzausschuß der Bezirksvertretung und der Bezirksvorsteher verwalten die Haushaltsmittel in folgenden Angelegenheiten:
1. Städtische Kindertagesheime: Bauliche Instandhaltung der Gebäude bzw. der Räumlichkeiten, Instandhaltung der Grünanlagen, Einbau von Zentralheizungen und Herstellung von Fernwärmeanschlüssen, Instandhaltung der Fernmeldeanlagen, Bestreitung der Betriebs- und Wartungskosten, Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und Reinigungsgeräten, ausgenommen die Erstausstattung von Neu- und Zubauten;
2. allgemeinbildende Pflichtschulen im Sinne des Wiener Schulgesetzes mit Ausnahme der Sonderschulen für körperbehinderte Kinder, schwerhörige Kinder, sehbehinderte Kinder und schwerstbehinderte Kinder: Bauliche Instandhaltung, Instandhaltung der Grünanlagen, Einbau von Zentralheizungen und Herstellung von Fernwärmeanschlüssen, Instandhaltung der Fernmeldeanlagen, Bestreitung der Betriebs- und Wartungskosten, Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und Reinigungsgeräten, ausgenommen die Erstausstattung von Neu- und Zubauten;
3. Planung und Herstellung (Neu-, Um- und Ausbau) von Haupt- und Nebenstraßen sowie der durch die Vorhaben notwendigen Einbauten, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Unternehmungen (§ 71) fallen, ausgenommen jene im jeweiligen Voranschlag ausgewiesenen Projekte sowie Straßenbauten im Zusammenhang mit U-Bahnbau;
4. Instandhaltung von Haupt- und Nebenstraßen, ausgenommen Fußgängerpassagen;
5. straßenbauliche Maßnahmen für Behinderte und zur Verbesserung der Verkehrssicherheit an Unfallschwerpunkten auf Haupt- und Nebenstraßen;
6. Planung, Errichtung und Instandhaltung der öffentlichen Beleuchtung und der öffentlichen Uhren, ausgenommen die Behebung von Gebrechen im elektrischen Bereich der öffentlichen Beleuchtung durch Organe der Stadt Wien;
7. Errichtung und Instandhaltung von Verkehrsleiteinrichtungen, wie Verkehrszeichen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und Verkehrslichtsignalanlagen auf Haupt- und Nebenstraßen, ausgenommen die Behebung von Gebrechen im elektrischen Bereich an Verkehrslichtsignalanlagen und an beleuchteten Verkehrszeichen durch Organe der Stadt Wien;
8. verkehrsorganisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit an Unfallschwerpunkten auf Haupt- und Nebenstraßen;
9. Planung, Errichtung und Instandhaltung von Grünanlagen einschließlich der Baumpflanzungen, der Spielplätze und der Einrichtungen in Grünanlagen, wie Bänke, Sessel, Tische, Zäune und Einfriedungen;
10. Planung, Herstellung und Instandhaltung von Jugendspielplätzen, Kleinkinder- und Ballspielplätzen;
11. Führung von Pensionistenklubs, ausgenommen der Abschluß von Mietverträgen und die Aufnahme von Personal;
12. bauliche Instandhaltung der Amtsgebäude bzw. der Räumlichkeiten, in denen die magistratischen Bezirksämter und die Bezirksvorsteher untergebracht sind, sowie Bestreitung der Energiekosten dieser Einrichtungen;
13. Anschaffung von Einrichtungsgegenständen für die Räumlichkeiten der Bezirksvorsteher sowie deren Instandhaltung;
14. Instandhaltung der unbebauten Marktflächen und der städtischen Objekte auf den im § 6 der Marktordnung 1991, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 30/1991, in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen ständigen Detailmärkten mit Ausnahme der Großmärkte, des Landstraßer Marktes, der Nußdorfer Markthalle und des Meiselmarktes;
15. Abfallentsorgung sowie Reinigung und winterliche Betreuung der unbebauten Marktflächen auf den in der Marktordnung 1991, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 30/1991, in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Märkten und Gelegenheitsmärkten mit Ausnahme der Großmärkte, des Landstraßer Marktes, der Nußdorfer Markthalle, des Meiselmarktes, des Christkindlmarktes auf dem Wiener Rathausplatz und der nach der zitierten Marktordnung 1991 genehmigten „weiteren Gelegenheitsmärkte“;
16. Instandhaltung von Wegen und unbebauten Flächen (ausgenommen Grabstellen), technischen Ver- und Entsorgungsleitungen und Gebäuden auf städtischen Friedhöfen mit Ausnahme des Wiener Zentralfriedhofes, der Feuerhalle Simmering, der städtischen Friedhofsgärtnereien und der städtischen Steinmetzwerkstätten;
17. Bestreitung der Kosten für den Betrieb der städtischen Friedhöfe durch beauftragte Kontrahenten, ausgenommen Beerdigungen und Dekoration der Aufbahrungshalle;
18. außerschulische Jugend- und Kinderbetreuung;
19. Errichtung von städtischen Bedürfnisanstalten, ausgenommen Bedürfnisanstalten in Fußgängerpassagen und U-Bahnstationen;
20. Betrieb der städtischen Bedürfnisanstalten;
21. winterliche Betreuung von Fußgängerübergängen und Schneebeseitigung durch fallweise beschäftigte Personen;
22. Reinigung von Fahrbahnen auf Nebenstraßen durch fallweise beschäftigte Personen;
23. Schneeabfuhr durch Privatfirmen;
24. Errichtung, Instandhaltung und Betrieb der städtischen Kinderfreibäder;
25. Instandhaltung und Betrieb der städtischen Warm- und Volksbäder;
26. Kulturangelegenheiten für den Bezirk;
27. städtische Musikschulen: Bauliche Instandhaltung der Gebäude bzw. der Räumlichkeiten, Einbau von Zentralheizungen und Herstellung von Fernwärmeanschlüssen, Bestreitung der Energiekosten, Ersatz von Einrichtungsgegenständen und Musikinstrumenten;
28. Öffentlichkeitsarbeit im Interesse des Bezirkes;
29. Vergabe von Aufträgen kleineren Umfanges für bauliche sowie gestalterische Projekte und Maßnahmen im Bezirk;
30. Herstellung von Kanalbauten zur Erschließung des Baulandes, der Kleingartengebiete und Kleingartengebiete für ganzjähriges Wohnen im Sinne der Bauordnung für Wien, ausgenommen jene im Voranschlag ausgewiesenen Projekte.“
3. Im § 103 Abs. 2 wird die Zitierung „Abs. 1 Z 3, 5, 7 und 8“ durch die Zitierung „Abs. 1 Z 22“ ersetzt.
4. § 103g Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. Vorschläge für die Standorte der Pensionistenklubs;“
5. § 103g Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Überwachung der Instandhaltung der von der Stadt Wien verwalteten Denkmäler und Brunnen;“
6. § 103g Abs. 1 Z 13 lautet:
„13. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von Marktplätzen und Markthallen;“
7. Im § 103g Abs. 1 Z 17 wird anstelle des Punktes ein Strichpunkt gesetzt. Folgende Z 18 bis 28 werden angefügt:
„18. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Kindertagesheimen;
19. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Schulen;
20. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Jugendspielplätzen;
21. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Friedhöfen;
22. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Bedürfnisanstalten;
23. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Kinderfreibädern;
24. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Volks- und Warmbädern;
25. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Musikschulen;
26. Mitwirkung bei der Festsetzung genauer Grenzlinien zwischen den Gemeindebezirken (§ 4 WStV);
27. Mitwirkung bei der Umlegung von Bezirksgrenzen aus den Baublöcken in die benachbarten Straßen (§ 4 WStV);
28. Mitwirkung bei der Änderung in der Abgrenzung und weiteren Abteilung der Bezirke durch Landesgesetz (§ 4 WStV).“
8. Im § 103h Abs. 1 Z 2 wird das Wort „feierlichen“ durch das Wort „offiziellen“ ersetzt.
9. § 103h Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Beschleunigung des öffentlichen Verkehrs;“
10. Im § 103h Abs. 1 Z 6 und Z 11 wird die Wortfolge „Mitwirkung bei der“ jeweils durch die Wortfolge „Mitwirkung bei Maßnahmen zur“ ersetzt.
11. Im § 103h Abs. 1 Z 8 wird die Wortfolge „Mitwirkung bei dem als sozialer Dienst“ durch die Wortfolge „Mitwirkung bei Maßnahmen im Zusammenhang mit dem als sozialen Dienst“ ersetzt.
12. § 103h Abs. 1 Z 10 lautet:
„10. Mitwirkung bei der Planung und Vorbereitung aller Straßenbauarbeiten, durch die der öffentliche Verkehr wesentlich beeinflußt wird;“
13. § 103h Abs. 1 Z 13 lautet:
„13. Mitwirkung bei der Vollziehung der Gewerbeordnung;“
14. § 103h Abs. 1 Z 14 lautet:
„14. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Wahrnehmung unbefugter Gewerbeausübung;“
15. § 103h Abs. 1 Z 16 lautet:
„16. Mitwirkung bei der Vollziehung des Wiener Veranstaltungsgesetzes, insbesondere bei Genehmigung (Prüfung) von Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen, Plätzen und in Fußgängerzonen;“
16. Im § 103h Abs. 1 Z 20 und Z 21 wird das Wort „Mitwirkung“ jeweils durch das Wort „Hilfestellung“ ersetzt.
17. Im § 103h Abs. 1 Z 22 wird anstelle des Punktes ein Strichpunkt gesetzt. Folgende Z 23 bis 33 werden angefügt:
„23. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Überwachung der Räumung und Instandhaltung der Kanalanlagen;
24. Mitwirkung bei der Erteilung der Gebrauchserlaubnis für die gebrauchsabgabepflichtige Inanspruchnahme von öffentlichem Gemeindegrund, insbesondere für (transportable) Verkaufsstände, Würstelstände, Maronibrater, Zeitungskioske und Neujahrsstände;
25. Erstellung des Programmes des Bezirksferienspieles;
26. Mitwirkung bei der Koordination von Maßnahmen im Straßenraum;
27. Beratung des Beirates des Wiener Altstadterhaltungsfonds nach Maßgabe des Statutes;
28. Mitwirkung bei Maßnahmen auf Grund von Beschwerden und Anregungen der Bevölkerung und bei Maßnahmen zur Information der Bevölkerung vor Ort im Zusammenhang mit Projekten im Bezirk;
29. Mitwirkung bei der Festlegung der Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs einschließlich der Schulwegsicherung;
30. Mitwirkung bei der Festlegung und Auflassung von Kurzparkzonen;
31. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von Haltestellen des städtischen Bücherbusses;
32. Mitwirkung bei der Festlegung, Änderung oder Auflassung von Taxistandplätzen;
33. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von Gelegenheitsmärkten.“
18. § 103j lautet:
§ 103j. Den Umweltausschüssen obliegen neben der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben folgende Aufgaben:
1. Erstellung von Konzepten betreffend die Erhaltung und Ausgestaltung der städtischen Grünräume;
2. Vorschläge zur Verbesserung der Umweltbedingungen im Bezirk;
3. Mitwirkung bei der Errichtung und Auflassung von Parkanlagen, sonstigen nicht betrieblich genutzten Grünanlagen und Erholungsflächen;
4. Vorschläge für die Standorte der Ersatzpflanzungen nach dem Wiener Baumschutzgesetz auf öffentlichem Gut;
5. Stellungnahmen zu Rodungen im Rodungsverfahren;
6. Mitwirkung bei der Erstellung der Pläne für die Straßenreinigung und Müllabfuhr sowie bei Maßnahmen zu deren Überwachung;
7. Mitwirkung bei der Entscheidung über den Einsatz der den Bezirken zugeteilten Schneeräum- und Schneeabfuhrfahrzeuge.“
19. Nach § 103j wird folgender § 103k samt Überschrift eingefügt:
„Mitwirkung
§ 103k. (1) Mitwirkung im Sinne der §§ 103g, 103h und 103j ist das Recht des mitwirkenden Organes, in der betreffenden Angelegenheit innerhalb der nach Abs. 3 bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben.
(2) Das entscheidende Organ hat sich bei der Entscheidung mit der Stellungnahme des mitwirkenden Organes auseinanderzusetzen und diesem rechtzeitig vor der Entscheidungsfindung eine Beurteilung dieser Stellungnahme abzugeben.
(3) Für die Abgabe der Stellungnahme ist eine Frist von mindestens drei Wochen vorzusehen. Diese Frist kann jedoch im Falle der Dringlichkeit entsprechend verkürzt werden. Die Frist muß aber jedenfalls so bemessen sein, daß die mitwirkenden Bezirksvertretungen und Umweltausschüsse der Bezirksvertretungen innerhalb der Frist zusammentreten und Beschlüsse fassen können. Die Berechnung der Fristen richtet sich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.“
Artikel II
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, I, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung im Verlag der Öster-
reichischen Staatsdruckerei AG, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Telefon 797 89 Durchwahl 295 oder 327, eMail ep-verkauf @tbxa.telecom.at. Direktverkauf: Buch-
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