Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1997Ausgegeben am 11. Dezember 199735. Stück
35. Verordnung:Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung)

35.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung)
Auf Grund des § 19 Abs. 5 Z 4 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der Fassung der Wiener Veranstaltungsgesetznovelle 1993, LGBl. für Wien Nr. 26/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 6/1996, wird verordnet:
Fahrdiensteignung
§ 1. (1) Im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst dürfen nur solche Personen verwendet werden, die für diese Tätigkeit gemäß Abs. 2 geeignet sind. Nicht geeigneten Personen ist jede Tätigkeit im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst untersagt.
(2) Geeignet für den Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst ist, wer die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt und die fachliche Befähigung gemäß § 3 nachweist.
Persönliche Voraussetzungen
§ 2. Die persönlichen Voraussetzungen sind die
1. Eigenberechtigung,
2. geistige und körperliche Eignung für das sichere Lenken von Fuhrwerken im Straßenverkehr,
3. Unbescholtenheit hinsichtlich der im § 17a Abs. 2 Z 1 und Z 3 lit. c des Wiener Veranstaltungsgesetzes genannten strafbaren Handlungen und
4. Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 66 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267 in der Fassung BGBl. Nr. 162/1995.
Fachliche Befähigung
§ 3. (1) Die fachliche Befähigung der im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 durch Ablegung einer Fahrdienstprüfung im Umfang des § 8 nachzuweisen.
(2) Folgende Ausbildungs- und Prüfungsnachweise ersetzen den theoretischen Prüfungsteil gemäß § 8 Abs. 1:
1. der Befähigungsnachweis gemäß § 17b Abs. 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes;
2. der erfolgreiche Abschluß einer landwirtschaftlichen Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft und Pferdewirtschaft;
3. erfolgreich abgelegte Prüfungen für Gespannfahren nach den Bestimmungen des Bundesfachverbandes für Reiten und Fahren in Österreich;
4. eine der Fahrdienstprüfung gemäß § 8 vergleichbare Prüfung, die in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes abgelegt worden ist.
(3) Der Nachweis folgender Voraussetzungen ersetzt die Prüfungsgegenstände des theoretischen Prüfungsteiles gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 3 und 4:
1. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (§ 13) aufrechte und mindestens dreijährige, ununterbrochene Tätigkeit bei einem konzessionierten Wiener Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmen im Fiaker-Fahrdienst oder Pferdemietwagen-Fahrdienst und
2. beanstandungsfreies Verhalten im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst und
3. sehr gute Dienstbeurteilung durch den Dienstgeber.
Zulassung zur Fahrdienstprüfung
§ 4. (1) Zur Fahrdienstprüfung ist zuzulassen, wer
1. das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung rechtzeitig einbringt (Abs. 2),
2. die Nachweise gemäß Abs. 3 erbringt und
3. die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt.
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens drei Monate vor dem festgesetzten Prüfungstermin beim Magistrat einzubringen.
(3) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen, Alter, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz des Prüfungswerbers dienen;
2. ein ärztliches Gutachten über die geistige und körperliche Eignung gemäß § 2 Z 2;
3. eine Strafregisterbescheinigung, die zum Zeitpunkt des Ansuchens um Zulassung nicht älter als zwei Wochen sein darf;
4. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kurs über Erste Hilfe.
(4) Beantragt der Prüfungswerber eine Einschränkung des Prüfungsumfanges im Sinne des § 3 Abs. 2 oder 3, sind dem Ansuchen um Zulassung auch die dafür erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(5) Im Bescheid über die Zulassung zur Fahrdienstprüfung ist auch anzuführen, in welchem Umfang (§ 3) die Fahrdienstprüfung (§ 8) abzulegen ist.
Prüfungskommission
§ 5. (1) Die Fahrdienstprüfungen (§ 8) werden von der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien abgehalten. Von ihr ist für die Abnahme der Prüfungen eine Prüfungskommission einzurichten.
(2) Die Prüfungskommission ist jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie hat aus einem Vorsitzenden und drei weiteren fachkundigen Mitgliedern zu bestehen, wovon ein Mitglied Veterinärmediziner sein muß. Der Vorsitzende muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung der erfolgreiche Abschluß des Studiums der Rechtswissenschaften erforderlich ist. Die Berufung des Vorsitzenden und von zwei Mitgliedern erfolgt durch die zuständige Gliederung der Wirtschaftskammer Wien. Das dritte Mitglied wird auf Grund eines Vorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien berufen. Wird der Vorschlag nicht binnen einer Frist von vier Wochen erstattet, hat die Wirtschaftskammer Wien die Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Für den Vorsitzenden und für jedes
Mitglied ist in gleicher Weise mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Gerichtliche Vorstrafen oder mangelnde Verläßlichkeit im Sinne des § 17a Abs. 2 Wiener Veranstaltungsgesetz sind Bestellungshindernisse.
(3) Die jeweilige Zusammensetzung der Prüfungskommission ist dem Magistrat umgehend schriftlich bekanntzugeben. Darin ist auch anzugeben, welche besonderen Eignungsmerkmale für die Bestellung zum Mitglied der Prüfungskommission maßgebend waren.
Prüfungstermin
§ 6. In jedem Jahr ist mindestens ein Termin für die Abhaltung der Fahrdienstprüfungen festzulegen. Ein weiterer Termin ist jedenfalls dann festzusetzen, wenn eine hinreichende Anzahl von weiteren Prüfungswerbern zu erwarten ist (mindestens drei). Zeit und Ort der Prüfungen sind im Mitteilungsblatt der Wirtschaftskammer Wien und im Amtsblatt der Stadt Wien zu verlautbaren.
Anmeldung zur Fahrdienstprüfung und Prüfungsentgelt
§ 7. (1) Die Anmeldung zur Prüfung muß spätestens drei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich bei der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien einlangen. Verspätet eingelangte Anmeldungen sind beim nächsten Prüfungstermin zu berücksichtigen.
(2) Der Anmeldung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. der Bescheid über die Zulassung zur Fahrdienstprüfung (§ 4) und
2. der Nachweis über die Entrichtung des Prüfungsentgeltes (Abs. 3).
(3) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Fahrdienstprüfung und des damit verbundenen Aufwandes an die zuständige Gliederung der Wirtschaftskammer Wien ein Prüfungsentgelt zu entrichten. Das Prüfungsentgelt beträgt 80% der Prüfungsgebühr gemäß § 10 der Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen-Befähigungsprüfungsverordnung, LGBl. für Wien Nr. 35/1994.
Inhalt, Umfang und Ablauf der Fahrdienstprüfung
§ 8. (1) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und aus einem praktischen Prüfungsteil. Prüfungsgegenstände des theoretischen Prüfungsteiles sind
1. die Straßenverkehrsordnung, soweit deren Bestimmungen für das Lenken und die Ausstattung von Fuhrwerken im Straßenverkehr von Bedeutung sind,
2. die Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen und die geltenden Fiaker- und Pferdemietwagentarife,
3. der Umgang mit Pferden und Wagen, und zwar die Bereiche Pferdekunde (Umgang, Haltung, Fütterung, Krankheiten und Tierschutz), Wagenkunde und Fahrlehre (nach Maßgabe des Lehrinhaltes für die Pferdesport-Lizenzprüfungen und Sonderprüfungen des Bundesfachverbandes für Reiten und Fahren in Österreich unter Berücksichtigung der Eigenart der Tätigkeiten im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst,
4. entsprechende Ortskenntnisse in Wien und
5. Grundkenntnisse über die wichtigsten Sehenswürdigkeiten in Wien, mit Schwerpunkt 1. Wiener Gemeindebezirk.
(2) Der Prüfungswerber hat die an ihn gestellten Fragen in deutscher Sprache klar und verständlich zu beantworten. Dem Prüfungswerber sind aus jedem Prüfungsgegenstand so viele Fragen zu stellen, daß sich die Kommission ein Urteil über die erforderlichen Kenntnisse bilden kann.
(3) Der praktische Prüfungsteil ist spätestens zwei Wochen nach dem theoretischen Prüfungsteil zu absolvieren. Zum praktischen Prüfungsteil ist nur zuzulassen, wer den theoretischen Prüfungsteil bestanden hat oder gemäß § 3 Abs. 2 nicht absolvieren muß.
(4) Im Rahmen des praktischen Prüfungsteiles sind die Anwendung der Kenntnisse der Straßenverkehrsordnung und der Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen und der Umgang mit Pferden und Gespann zu beurteilen, wobei insbesondere auch das richtige Verhalten im innerstädtischen Verkehr zu prüfen ist.
Prüfungsergebnis und Eignungsbestätigung
§ 9. (1) Das Ergebnis der Prüfung (§ 8) ist dem Kandidaten anschließend an die Prüfung bekanntzugeben.
(2) Hat der Prüfungswerber die Prüfung bestanden, ist ihm von der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien eine Bestätigung über die Eignung gemäß § 1 Abs. 2 auszustellen. Diese Bestätigung hat insbesondere eine fortlaufende Nummer, die persönlichen Daten des Geprüften (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit), den Tag und das Ergebnis der Fahrdienstprüfung sowie ein Lichtbild des Geprüften, welches auf der Bestätigung unauswechselbar fixiert sein muß, zu enthalten. Diese Bestätigung ist vom Berechtigten im Fahrdienst stets mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörde, den Organen der Straßenaufsicht und den Funktionären der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien vorzuweisen.
Wiederholung
§ 10. Bei Nichtbestehen der Fahrdienstprüfung (§ 8) entscheidet die Prüfungskommission, in welchem Umfang die Prüfung zu wiederholen ist und nach welchem Zeitraum der Prüfungswerber erneut zur Prüfung antreten kann, wobei die Wiederholungsfrist mindestens drei Monate betragen muß. § 6 gilt für Wiederholungsprüfungen sinngemäß.
§ 11. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Magistrat umgehend schriftlich bekanntzugeben.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 12. Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung, wie zB Prüfungswerber, gelten für Personen beiderlei Geschlechts gleichlautend.
Inkrafttreten
§ 13. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. Michael Häupl
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