Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1997 | Ausgegeben am 11. Dezember 1997 | 35. Stück |
35. Verordnung: | Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung) |
35.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die
Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst
tätigen Personen (Fiaker- und
Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung)
Auf Grund des § 19 Abs. 5 Z 4 des Wiener
Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der Fassung der
Wiener Veranstaltungsgesetznovelle 1993, LGBl. für Wien Nr. 26/1994,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 6/1996, wird
verordnet:
Fahrdiensteignung
§ 1. (1) Im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst
dürfen nur solche Personen verwendet werden, die für diese
Tätigkeit gemäß Abs. 2 geeignet sind. Nicht geeigneten
Personen ist jede Tätigkeit im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst
untersagt.
(2) Geeignet für den Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst ist, wer
die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 2
erfüllt und die fachliche Befähigung gemäß § 3
nachweist.
Persönliche Voraussetzungen
§ 2. Die persönlichen Voraussetzungen sind
die
1. Eigenberechtigung,
2. geistige und körperliche Eignung für das sichere Lenken von Fuhrwerken im Straßenverkehr,
3. Unbescholtenheit hinsichtlich der im § 17a Abs. 2 Z 1 und Z 3 lit. c des Wiener Veranstaltungsgesetzes genannten strafbaren Handlungen und
4. Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 66 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267 in der Fassung BGBl. Nr. 162/1995.
1. Eigenberechtigung,
2. geistige und körperliche Eignung für das sichere Lenken von Fuhrwerken im Straßenverkehr,
3. Unbescholtenheit hinsichtlich der im § 17a Abs. 2 Z 1 und Z 3 lit. c des Wiener Veranstaltungsgesetzes genannten strafbaren Handlungen und
4. Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 66 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267 in der Fassung BGBl. Nr. 162/1995.
Fachliche Befähigung
§ 3. (1) Die fachliche Befähigung der im Fiaker- und
Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen ist unbeschadet der Abs. 2
und 3 durch Ablegung einer Fahrdienstprüfung im Umfang des § 8
nachzuweisen.
(2) Folgende Ausbildungs- und Prüfungsnachweise ersetzen den
theoretischen Prüfungsteil gemäß § 8
Abs. 1:
1. der Befähigungsnachweis gemäß § 17b Abs. 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes;
2. der erfolgreiche Abschluß einer landwirtschaftlichen Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft und Pferdewirtschaft;
3. erfolgreich abgelegte Prüfungen für Gespannfahren nach den Bestimmungen des Bundesfachverbandes für Reiten und Fahren in Österreich;
4. eine der Fahrdienstprüfung gemäß § 8 vergleichbare Prüfung, die in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes abgelegt worden ist.
1. der Befähigungsnachweis gemäß § 17b Abs. 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes;
2. der erfolgreiche Abschluß einer landwirtschaftlichen Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft und Pferdewirtschaft;
3. erfolgreich abgelegte Prüfungen für Gespannfahren nach den Bestimmungen des Bundesfachverbandes für Reiten und Fahren in Österreich;
4. eine der Fahrdienstprüfung gemäß § 8 vergleichbare Prüfung, die in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes abgelegt worden ist.
(3) Der Nachweis folgender Voraussetzungen ersetzt die
Prüfungsgegenstände des theoretischen Prüfungsteiles
gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 3 und 4:
1. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (§ 13) aufrechte und mindestens dreijährige, ununterbrochene Tätigkeit bei einem konzessionierten Wiener Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmen im Fiaker-Fahrdienst oder Pferdemietwagen-Fahrdienst und
2. beanstandungsfreies Verhalten im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst und
3. sehr gute Dienstbeurteilung durch den Dienstgeber.
1. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (§ 13) aufrechte und mindestens dreijährige, ununterbrochene Tätigkeit bei einem konzessionierten Wiener Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmen im Fiaker-Fahrdienst oder Pferdemietwagen-Fahrdienst und
2. beanstandungsfreies Verhalten im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst und
3. sehr gute Dienstbeurteilung durch den Dienstgeber.
Zulassung zur Fahrdienstprüfung
§ 4. (1) Zur Fahrdienstprüfung ist zuzulassen,
wer
1. das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung rechtzeitig einbringt (Abs. 2),
2. die Nachweise gemäß Abs. 3 erbringt und
3. die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt.
1. das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung rechtzeitig einbringt (Abs. 2),
2. die Nachweise gemäß Abs. 3 erbringt und
3. die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt.
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens drei
Monate vor dem festgesetzten Prüfungstermin beim Magistrat
einzubringen.
(3) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind folgende Unterlagen
anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen, Alter, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz des Prüfungswerbers dienen;
2. ein ärztliches Gutachten über die geistige und körperliche Eignung gemäß § 2 Z 2;
3. eine Strafregisterbescheinigung, die zum Zeitpunkt des Ansuchens um Zulassung nicht älter als zwei Wochen sein darf;
4. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kurs über Erste Hilfe.
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen, Alter, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz des Prüfungswerbers dienen;
2. ein ärztliches Gutachten über die geistige und körperliche Eignung gemäß § 2 Z 2;
3. eine Strafregisterbescheinigung, die zum Zeitpunkt des Ansuchens um Zulassung nicht älter als zwei Wochen sein darf;
4. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kurs über Erste Hilfe.
(4) Beantragt der Prüfungswerber eine Einschränkung des
Prüfungsumfanges im Sinne des § 3 Abs. 2 oder 3, sind dem
Ansuchen um Zulassung auch die dafür erforderlichen Nachweise
anzuschließen.
(5) Im Bescheid über die Zulassung zur Fahrdienstprüfung ist auch
anzuführen, in welchem Umfang (§ 3) die Fahrdienstprüfung
(§ 8) abzulegen ist.
Prüfungskommission
§ 5. (1) Die Fahrdienstprüfungen (§ 8)
werden von der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien
abgehalten. Von ihr ist für die Abnahme der Prüfungen eine
Prüfungskommission einzurichten.
(2) Die Prüfungskommission ist jeweils für die Dauer von
fünf Jahren zu bestellen. Sie hat aus einem Vorsitzenden und drei weiteren
fachkundigen Mitgliedern zu bestehen, wovon ein Mitglied Veterinärmediziner
sein muß. Der Vorsitzende muß in einem Beruf tätig sein,
für dessen Ausübung der erfolgreiche Abschluß des Studiums der
Rechtswissenschaften erforderlich ist. Die Berufung des Vorsitzenden und von
zwei Mitgliedern erfolgt durch die zuständige Gliederung der
Wirtschaftskammer Wien. Das dritte Mitglied wird auf Grund eines Vorschlages der
Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien berufen. Wird der
Vorschlag nicht binnen einer Frist von vier Wochen erstattet, hat die
Wirtschaftskammer Wien die Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle
vorzunehmen. Für den Vorsitzenden und für jedes
Mitglied ist in gleicher Weise mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Gerichtliche Vorstrafen oder mangelnde Verläßlichkeit im Sinne des § 17a Abs. 2 Wiener Veranstaltungsgesetz sind Bestellungshindernisse.
Mitglied ist in gleicher Weise mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Gerichtliche Vorstrafen oder mangelnde Verläßlichkeit im Sinne des § 17a Abs. 2 Wiener Veranstaltungsgesetz sind Bestellungshindernisse.
(3) Die jeweilige Zusammensetzung der Prüfungskommission ist dem
Magistrat umgehend schriftlich bekanntzugeben. Darin ist auch anzugeben, welche
besonderen Eignungsmerkmale für die Bestellung zum Mitglied der
Prüfungskommission maßgebend waren.
Prüfungstermin
§ 6. In jedem Jahr ist mindestens ein Termin für die
Abhaltung der Fahrdienstprüfungen festzulegen. Ein weiterer Termin ist
jedenfalls dann festzusetzen, wenn eine hinreichende Anzahl von weiteren
Prüfungswerbern zu erwarten ist (mindestens drei). Zeit und Ort der
Prüfungen sind im Mitteilungsblatt der Wirtschaftskammer Wien und im
Amtsblatt der Stadt Wien zu verlautbaren.
Anmeldung zur Fahrdienstprüfung und
Prüfungsentgelt
§ 7. (1) Die Anmeldung zur Prüfung muß
spätestens drei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich
bei der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien einlangen.
Verspätet eingelangte Anmeldungen sind beim nächsten
Prüfungstermin zu berücksichtigen.
(2) Der Anmeldung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. der Bescheid über die Zulassung zur Fahrdienstprüfung (§ 4) und
2. der Nachweis über die Entrichtung des Prüfungsentgeltes (Abs. 3).
1. der Bescheid über die Zulassung zur Fahrdienstprüfung (§ 4) und
2. der Nachweis über die Entrichtung des Prüfungsentgeltes (Abs. 3).
(3) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der
Fahrdienstprüfung und des damit verbundenen Aufwandes an die
zuständige Gliederung der Wirtschaftskammer Wien ein Prüfungsentgelt
zu entrichten. Das Prüfungsentgelt beträgt 80% der
Prüfungsgebühr gemäß § 10 der Fiaker- und
Pferdemietwagenunternehmen-Befähigungsprüfungsverordnung, LGBl.
für Wien Nr. 35/1994.
Inhalt, Umfang und Ablauf der
Fahrdienstprüfung
§ 8. (1) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen
und aus einem praktischen Prüfungsteil. Prüfungsgegenstände des
theoretischen Prüfungsteiles sind
1. die Straßenverkehrsordnung, soweit deren Bestimmungen für das Lenken und die Ausstattung von Fuhrwerken im Straßenverkehr von Bedeutung sind,
2. die Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen und die geltenden Fiaker- und Pferdemietwagentarife,
3. der Umgang mit Pferden und Wagen, und zwar die Bereiche Pferdekunde (Umgang, Haltung, Fütterung, Krankheiten und Tierschutz), Wagenkunde und Fahrlehre (nach Maßgabe des Lehrinhaltes für die Pferdesport-Lizenzprüfungen und Sonderprüfungen des Bundesfachverbandes für Reiten und Fahren in Österreich unter Berücksichtigung der Eigenart der Tätigkeiten im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst,
4. entsprechende Ortskenntnisse in Wien und
5. Grundkenntnisse über die wichtigsten Sehenswürdigkeiten in Wien, mit Schwerpunkt 1. Wiener Gemeindebezirk.
1. die Straßenverkehrsordnung, soweit deren Bestimmungen für das Lenken und die Ausstattung von Fuhrwerken im Straßenverkehr von Bedeutung sind,
2. die Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen und die geltenden Fiaker- und Pferdemietwagentarife,
3. der Umgang mit Pferden und Wagen, und zwar die Bereiche Pferdekunde (Umgang, Haltung, Fütterung, Krankheiten und Tierschutz), Wagenkunde und Fahrlehre (nach Maßgabe des Lehrinhaltes für die Pferdesport-Lizenzprüfungen und Sonderprüfungen des Bundesfachverbandes für Reiten und Fahren in Österreich unter Berücksichtigung der Eigenart der Tätigkeiten im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst,
4. entsprechende Ortskenntnisse in Wien und
5. Grundkenntnisse über die wichtigsten Sehenswürdigkeiten in Wien, mit Schwerpunkt 1. Wiener Gemeindebezirk.
(2) Der Prüfungswerber hat die an ihn gestellten Fragen in deutscher
Sprache klar und verständlich zu beantworten. Dem Prüfungswerber sind
aus jedem Prüfungsgegenstand so viele Fragen zu stellen, daß sich die
Kommission ein Urteil über die erforderlichen Kenntnisse bilden
kann.
(3) Der praktische Prüfungsteil ist spätestens zwei Wochen nach
dem theoretischen Prüfungsteil zu absolvieren. Zum praktischen
Prüfungsteil ist nur zuzulassen, wer den theoretischen Prüfungsteil
bestanden hat oder gemäß § 3 Abs. 2 nicht absolvieren
muß.
(4) Im Rahmen des praktischen Prüfungsteiles sind die Anwendung der
Kenntnisse der Straßenverkehrsordnung und der Betriebsordnung für
Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen und der Umgang mit Pferden und Gespann zu
beurteilen, wobei insbesondere auch das richtige Verhalten im
innerstädtischen Verkehr zu prüfen ist.
Prüfungsergebnis und
Eignungsbestätigung
§ 9. (1) Das Ergebnis der Prüfung (§ 8) ist
dem Kandidaten anschließend an die Prüfung bekanntzugeben.
(2) Hat der Prüfungswerber die Prüfung bestanden, ist ihm von der
zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien eine Bestätigung
über die Eignung gemäß § 1 Abs. 2 auszustellen.
Diese Bestätigung hat insbesondere eine fortlaufende Nummer, die
persönlichen Daten des Geprüften (Name, Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit), den Tag und das Ergebnis der Fahrdienstprüfung
sowie ein Lichtbild des Geprüften, welches auf der Bestätigung
unauswechselbar fixiert sein muß, zu enthalten. Diese Bestätigung ist
vom Berechtigten im Fahrdienst stets mitzuführen und auf Verlangen den
Organen der Behörde, den Organen der Straßenaufsicht und den
Funktionären der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien
vorzuweisen.
Wiederholung
§ 10. Bei Nichtbestehen der Fahrdienstprüfung
(§ 8) entscheidet die Prüfungskommission, in welchem Umfang die
Prüfung zu wiederholen ist und nach welchem Zeitraum der
Prüfungswerber erneut zur Prüfung antreten kann, wobei die
Wiederholungsfrist mindestens drei Monate betragen muß. § 6 gilt
für Wiederholungsprüfungen sinngemäß.
§ 11. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Magistrat
umgehend schriftlich bekanntzugeben.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 12. Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung,
wie zB Prüfungswerber, gelten für Personen beiderlei Geschlechts
gleichlautend.
Inkrafttreten
§ 13. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998
in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. Michael
Häupl
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, I,
Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per
Bestellung im Verlag der Öster-
reichischen Staatsdruckerei AG, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Telefon 797 89 Durchwahl 295 oder 327, eMail ep-verkauf @tbxa.telecom.at. Direktverkauf: Buch-
handlung des Verlags Österreich, Kosmos, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 10,– S.
reichischen Staatsdruckerei AG, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Telefon 797 89 Durchwahl 295 oder 327, eMail ep-verkauf @tbxa.telecom.at. Direktverkauf: Buch-
handlung des Verlags Österreich, Kosmos, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 10,– S.
Druck der Österreichischen
Staatsdruckerei AG
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