Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1997Ausgegeben am 22. Oktober 199734. Stück
34. Kundmachung:Aufhebung der vom Präsidenten des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien erlassenen Geschäftsverteilung für 1997, UVS-GV/5/96, als gesetzwidrig durch den Verfassungsgerichtshof

34.
Kundmachung der Wiener Landesregierung gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG betreffend die Aufhebung der vom Präsidenten des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien erlassenen Geschäftsverteilung für 1997, UVS-GV/5/96, als gesetzwidrig durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes sowie § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85 in der geltenden Fassung, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 1997, V 17/97-17 u. a., die vom
Präsidenten des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien erlassene Geschäftsverteilung für 1997,
UVS-GV/5/96, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 1997 in Kraft.
Die gesetzwidrige Verordnung ist auch in den beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zu den Zahlen UVS-04/G/20/00411/97, UVS-04/G/21/00412/97 und UVS-04/G/21/00539/97 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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