Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1997Ausgegeben am 21. Oktober 199733. Stück
33. Gesetz:Wiener Schulgesetz; Änderung (13. Novelle zum Wiener Schulgesetz)

33.
Gesetz, mit dem das Wiener Schulgesetz geändert wird (13. Novelle zum Wiener Schulgesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Schulgesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 35/1996, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1, § 21 Abs. 2 und § 42 Abs. 5 wird die Wendung „Polytechnischen Lehrgänge“ jeweils durch die Wendung „Polytechnischen Schulen“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2, der Überschrift des IV. Abschnittes im II. Hauptstück, § 19 Abs. 4 und § 35 samt Überschrift wird die Wendung „Polytechnische Lehrgänge“ jeweils durch die Wendung „Polytechnische Schulen“ ersetzt.
3. Die Überschrift der §§ 10, 14, 18 und 22 lautet: „Klassenschülerzahl“.
4. Dem § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen.“
5. Im § 11 erhält der Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“, folgender Abs. 4 wird eingefügt:
„(4) Zur Ermöglichung eines zeitweise gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Hauptschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.“
6. § 13 Abs. 1 lautet:
§ 13. (1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände können auch Lehrer eingesetzt werden, die keine Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen, soferne sie zustimmen. Beim zusätzlichen Lehrereinsatz ist auf die Gesamtzahl und Zusammensetzung der Schüler in der Klasse und die sich daraus ergebenden pädagogischen Erfordernisse, insbesondere auf die Zahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung Bedacht zu nehmen.“
7. Der bisherige § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Im Falle des gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Hauptschulen vermindert sich die Klassenschülerhöchstzahl für jedes leistungsbehinderte oder lernschwache Kind um eins und für jedes Kind mit anderer Behinderungsform um zwei.“
8. In § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 6, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und § 57 Abs. 8 wird die Wendung „des Polytechnischen Lehrganges“ jeweils durch die Wendung „der Polytechnischen Schule“ ersetzt.
9. Im § 16 Abs. 1 wird die Wendung „einem Polytechnischen Lehrgang“ durch die Wendung „einer Polytechnischen Schule“ ersetzt.
10. Im § 16 Abs. 4 wird die Wendung „Polytechnischen Lehrgängen“ durch die Wendung „Polytechnischen Schulen“ ersetzt.
11. Im § 16 Abs. 5 wird die Wendung „Polytechnischer Lehrgang“ durch die Wendung „Polytechnische Schule“ ersetzt.
12. In § 19 Abs. 1, § 20 und § 21 Abs. 2 wird die Wendung „der Polytechnische Lehrgang“ jeweils durch die Wendung „die Polytechnische Schule“ ersetzt.
13. Im § 19 Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck „(22 Abs. 2)“.
14. In § 21 Abs. 2 und § 80 Abs. 4 wird die Wendung „Polytechnischen Lehrgängen“ jeweils durch die Wendung „Polytechnischen Schulen“ ersetzt.
15. Im § 22 Abs. 2 wird die Wendung „Polytechnische Lehrgangsklassen“ durch die Wendung „Polytechnische Schulklassen“ ersetzt.
16. Im § 27 Abs. 1 wird die Wendung „am Polytechnischen Lehrgang“ durch die Wendung „an der Polytechnischen Schule“ ersetzt.
17. Dem § 31 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Dem Stadtschulrat für Wien steht bei der Disposition über den Lehrereinsatz an den allgemeinbildenden Pflichtschulen als Rahmen der vom Bund gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962, genehmigte bzw. vorläufig genehmigte Landeslehrerstellenplan zur Verfügung. Innerhalb dieses Gesamtrahmens kann der Stadtschulrat für Wien den einzelnen Schulen die für die Unterrichtsgestaltung erforderlichen Lehrerwochenstunden zur Verfügung stellen.
(5) Abs. 4 ist sinngemäß bei der Disposition über den Lehrereinsatz an den berufsbildenden Pflichtschulen anzuwenden.“
18. Im § 35 wird die Wendung „den Polytechnischen Lehrgang“ durch die Wendung „die Polytechnische Schule“ ersetzt.
19. Im § 37 Abs. 1 wird die Wendung „Schule für den Polytechnischen Lehrgang“ durch die Wendung „Polytechnischen Schule“ ersetzt.
20. § 44 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Schulzwecken gewidmeten Baulichkeiten und Liegenschaften darf die Gemeinde Wien – von Katastrophenfällen abgesehen – einer, wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke, wie beispielsweise für Zwecke der Kultur, der Volksbildung, des Sportes oder der außerschulischen Jugendbetreuung, nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird und schulhygienische Bedenken nicht bestehen.“
21. Im § 44 Abs. 5 werden die Worte „der Abs. 2 und 3“ durch die Worte „des Abs. 3“ ersetzt.
22. Im § 55 wird die Wendung „Volks-, Haupt- und Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgänge“ durch die Wendung „Volks-, Haupt-, Sonder- und Polytechnischen Schulen“ ersetzt.
23. Im § 65 Abs. 1 Z 2 erhält lit. h die Bezeichnung „i)“, folgende lit. h wird eingefügt:
„h) ein Vertreter des Wiener Integrationsfonds,“
24. § 65 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a sind von den dort genannten Kirchen oder Religionsgesellschaften, die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. g von den dort genannten Interessenvertretungen, das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 2 lit. h vom Wiener Integrationsfonds zu entsenden.“
25. Im § 65 a zweiter Satz wird die Zitierung „§ 65 Abs. 1 Z 2 lit. a, f und g“ durch die Zitierung „§ 65 Abs. 1 Z 2 lit. a, f, g und h“ ersetzt.
26. Im § 68 Abs. 5 wird die Zitierung „§ 65 Abs. 1 Z 2 lit. a und g“ durch die Zitierung „§ 65 Abs. 1 Z 2 lit. a, g und h“ ersetzt.
27. Im § 69 erster Satz wird die Zitierung „§ 65 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. a und g“ durch die Zitierung „§ 65 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. a, g und h“ ersetzt.
28. Im § 75 Abs. 1 Z 2 lit. a wird die Zitierung „§ 65 Abs. 1 Z 2 lit. a, d und g“ durch die Zitierung „§ 65 Abs. 1 Z 2 lit. a, d, g und h“ ersetzt.
29. Im § 76 Abs. 1 Z 2 lit. a wird die Zitierung „§ 65 Abs. 1 Z 2 lit. a, d und g“ durch die Zitierung „§ 65 Abs. 1 Z 2 lit. a, d, g und h“ ersetzt.
30. Im § 80 Abs. 1 wird die Wendung „im Polytechnischen Lehrgang“ durch die Wendung „in der Polytechnischen Schule“ ersetzt.
31. § 81 lautet:
„§ 81. Zur Einrichtung von Sonderpädagogischen Zentren an Schulstandorten und soweit die verbindende Gestaltung der Sekundarstufe I sowie die Durchführung von Schulversuchen im Sinne der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 766/1996, die äußere Organisation der Pflichtschulen berührt, sind vorher die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Bund abzuschließen.“
Artikel II
(1) Art. I Z 1, 2, 8 bis 12, 14 bis 16, 18, 19, 22 und 30 treten mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Art. I Z 4 bis 7 treten für die fünfte Schulstufe mit 1. September 1997, für die sechste Schulstufe mit 1. September 1998, für die siebente Schulstufe mit 1. September 1999 und für die achte Schulstufe mit 1. September 2000 in Kraft.
(3) Art. I Z 2 der 12. Novelle zum Wiener Schulgesetz, LGBl. für Wien Nr. 35/1996, entfällt mit 1. September 1996.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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