Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1997 | Ausgegeben am 21. Oktober 1997 | 33. Stück |
33. Gesetz: | Wiener Schulgesetz; Änderung (13. Novelle zum Wiener Schulgesetz) |
33.
Gesetz, mit dem das Wiener Schulgesetz geändert wird
(13. Novelle zum Wiener Schulgesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Schulgesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 35/1996, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 1, § 21 Abs. 2 und § 42 Abs. 5 wird die
Wendung „Polytechnischen Lehrgänge“ jeweils durch die Wendung
„Polytechnischen Schulen“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2, der Überschrift des IV. Abschnittes im
II. Hauptstück, § 19 Abs. 4 und § 35 samt Überschrift
wird die Wendung „Polytechnische Lehrgänge“ jeweils durch die
Wendung „Polytechnische Schulen“ ersetzt.
3. Die Überschrift der §§ 10, 14, 18 und 22 lautet:
„Klassenschülerzahl“.
4. Dem § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem
gemeinsamen Unterricht von nicht behinderten Kindern und Kindern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen.“
5. Im § 11 erhält der Abs. 4 die Absatzbezeichnung
„(5)“, folgender Abs. 4 wird eingefügt:
„(4) Zur Ermöglichung eines zeitweise gemeinsamen Unterrichtes
von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem
Förderbedarf können zeitweise Hauptschulklassen und Sonderschulklassen
gemeinsam geführt werden.“
6. § 13 Abs. 1 lautet:
„§ 13. (1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist
durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer
zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände
können auch Lehrer eingesetzt werden, die keine Ausbildung zur
sonderpädagogischen Förderung besitzen, soferne sie zustimmen. Beim
zusätzlichen Lehrereinsatz ist auf die Gesamtzahl und Zusammensetzung der
Schüler in der Klasse und die sich daraus ergebenden pädagogischen
Erfordernisse, insbesondere auf die Zahl der Kinder mit sonderpädagogischem
Förderbedarf sowie die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung Bedacht
zu nehmen.“
7. Der bisherige § 14 erhält die Absatzbezeichnung
„(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Im Falle des gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten
Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an
Hauptschulen vermindert sich die Klassenschülerhöchstzahl für
jedes leistungsbehinderte oder lernschwache Kind um eins und für jedes Kind
mit anderer Behinderungsform um zwei.“
8. In § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 6, § 19 Abs. 2, § 21 Abs.
1, § 22 Abs. 1 und § 57 Abs. 8 wird die Wendung „des
Polytechnischen Lehrganges“ jeweils durch die Wendung „der
Polytechnischen Schule“ ersetzt.
9. Im § 16 Abs. 1 wird die Wendung „einem Polytechnischen
Lehrgang“ durch die Wendung „einer Polytechnischen Schule“
ersetzt.
10. Im § 16 Abs. 4 wird die Wendung „Polytechnischen
Lehrgängen“ durch die Wendung „Polytechnischen Schulen“
ersetzt.
11. Im § 16 Abs. 5 wird die Wendung „Polytechnischer
Lehrgang“ durch die Wendung „Polytechnische Schule“
ersetzt.
12. In § 19 Abs. 1, § 20 und § 21 Abs. 2 wird die Wendung
„der Polytechnische Lehrgang“ jeweils durch die Wendung „die
Polytechnische Schule“ ersetzt.
13. Im § 19 Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck „(22 Abs.
2)“.
14. In § 21 Abs. 2 und § 80 Abs. 4 wird die Wendung
„Polytechnischen Lehrgängen“ jeweils durch die Wendung
„Polytechnischen Schulen“ ersetzt.
15. Im § 22 Abs. 2 wird die Wendung „Polytechnische
Lehrgangsklassen“ durch die Wendung „Polytechnische
Schulklassen“ ersetzt.
16. Im § 27 Abs. 1 wird die Wendung „am Polytechnischen
Lehrgang“ durch die Wendung „an der Polytechnischen Schule“
ersetzt.
17. Dem § 31 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Dem Stadtschulrat für Wien steht bei der Disposition
über den Lehrereinsatz an den allgemeinbildenden Pflichtschulen als Rahmen
der vom Bund gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 215/1962, genehmigte bzw. vorläufig genehmigte
Landeslehrerstellenplan zur Verfügung. Innerhalb dieses Gesamtrahmens kann
der Stadtschulrat für Wien den einzelnen Schulen die für die
Unterrichtsgestaltung erforderlichen Lehrerwochenstunden zur Verfügung
stellen.
(5) Abs. 4 ist sinngemäß bei der Disposition über den
Lehrereinsatz an den berufsbildenden Pflichtschulen anzuwenden.“
18. Im § 35 wird die Wendung „den Polytechnischen
Lehrgang“ durch die Wendung „die Polytechnische Schule“
ersetzt.
19. Im § 37 Abs. 1 wird die Wendung „Schule für den
Polytechnischen Lehrgang“ durch die Wendung „Polytechnischen
Schule“ ersetzt.
20. § 44 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Schulzwecken gewidmeten Baulichkeiten und Liegenschaften
darf die Gemeinde Wien – von Katastrophenfällen abgesehen –
einer, wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke,
wie beispielsweise für Zwecke der Kultur, der Volksbildung, des Sportes
oder der außerschulischen Jugendbetreuung, nur zuführen, wenn dadurch
die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird und
schulhygienische Bedenken nicht bestehen.“
21. Im § 44 Abs. 5 werden die Worte „der Abs. 2 und
3“ durch die Worte „des Abs. 3“ ersetzt.
22. Im § 55 wird die Wendung „Volks-, Haupt- und Sonderschulen
und Polytechnischen Lehrgänge“ durch die Wendung „Volks-,
Haupt-, Sonder- und Polytechnischen Schulen“ ersetzt.
23. Im § 65 Abs. 1 Z 2 erhält lit. h die Bezeichnung
„i)“, folgende lit. h wird eingefügt:
„h) ein Vertreter des Wiener Integrationsfonds,“
„h) ein Vertreter des Wiener Integrationsfonds,“
24. § 65 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a sind von den dort
genannten Kirchen oder Religionsgesellschaften, die Mitglieder gemäß
Abs. 1 Z 2 lit. g von den dort genannten Interessenvertretungen, das Mitglied
gemäß Abs. 1 Z 2 lit. h vom Wiener Integrationsfonds zu
entsenden.“
25. Im § 65 a zweiter Satz wird die Zitierung „§ 65 Abs. 1
Z 2 lit. a, f und g“ durch die Zitierung „§ 65 Abs. 1 Z 2
lit. a, f, g und h“ ersetzt.
26. Im § 68 Abs. 5 wird die Zitierung „§ 65 Abs. 1 Z 2
lit. a und g“ durch die Zitierung „§ 65 Abs. 1 Z 2 lit. a, g
und h“ ersetzt.
27. Im § 69 erster Satz wird die Zitierung „§ 65 Abs.
1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. a und g“ durch die Zitierung
„§ 65 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. a, g und h“
ersetzt.
28. Im § 75 Abs. 1 Z 2 lit. a wird die Zitierung „§ 65 Abs.
1 Z 2 lit. a, d und g“ durch die Zitierung „§ 65 Abs. 1 Z 2
lit. a, d, g und h“ ersetzt.
29. Im § 76 Abs. 1 Z 2 lit. a wird die Zitierung „§ 65
Abs. 1 Z 2 lit. a, d und g“ durch die Zitierung „§ 65 Abs. 1 Z
2 lit. a, d, g und h“ ersetzt.
30. Im § 80 Abs. 1 wird die Wendung „im Polytechnischen
Lehrgang“ durch die Wendung „in der Polytechnischen Schule“
ersetzt.
31. § 81 lautet:
„§ 81. Zur Einrichtung von Sonderpädagogischen
Zentren an Schulstandorten und soweit die verbindende Gestaltung der
Sekundarstufe I sowie die Durchführung von Schulversuchen im Sinne der
Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 766/1996, die äußere Organisation der
Pflichtschulen berührt, sind vorher die erforderlichen Vereinbarungen mit
dem Bund abzuschließen.“
Artikel II
(1) Art. I Z 1, 2, 8 bis 12, 14 bis 16, 18, 19, 22 und 30 treten mit 1.
September 1997 in Kraft.
(2) Art. I Z 4 bis 7 treten für die fünfte Schulstufe mit 1.
September 1997, für die sechste Schulstufe mit 1. September 1998,
für die siebente Schulstufe mit 1. September 1999 und für die achte
Schulstufe mit 1. September 2000 in Kraft.
(3) Art. I Z 2 der 12. Novelle zum Wiener Schulgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 35/1996, entfällt mit 1. September 1996.
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