Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1997 | Ausgegeben am 21. Oktober 1997 | 32. Stück |
32. Verordnung: | Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung. CELEX-Nr.: 393L0119 |
32.
Verordnung der Wiener Landesregierung über den
Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung
Auf Grund der §§ 10 Abs. 4 und 11 Abs. 5 des
Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987,
in der Fassung der Landesgesetze LGBl. für Wien Nr. 11/1991,
Nr. 35/1991 und Nr. 46/1996, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für das Verbringen,
Unterbringen, Aufbewahren, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und
Töten von Tieren zwecks Gewinnung von Fleisch, Häuten oder sonstigen
Erzeugnissen sowie für die Tötungsverfahren im Fall der
Seuchenbekämpfung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als:
1. Verbringen: das Entladen von Tieren innerhalb einer
Schlachtstätte, einschließlich des Treibens und Beförderns zu
den Ställen, Ständen und Buchten sowie zu den
Schlachtplätzen;
2. Unterbringen: das Halten und die Pflege von Tieren in
Schlachtstätten;
3. Aufbewahren: die Hälterung von lebenden, zum Verzehr
bestimmten Fischen und Krustentieren;
4. Schlachtstätte: jede Einrichtung oder Anlage, die zur
Schlachtung warmblütiger Tiere genutzt wird, einschließlich der
Entladeeinrichtungen, Laufstege, Rampen, Treibgänge, Ställe,
Stände, Buchten und Ausläufe;
5. Ruhigstellen: die Anwendung eines Verfahrens zur
Einschränkung der Bewegungsfähigkeit von Tieren zum Zwecke einer
wirksamen Betäubung oder Tötung dieser Tiere;
6. Betäuben: jedes Verfahren, dessen Anwendung die Tiere
schnell in eine bis zum Eintritt des Todes anhaltende Empfindungs- und
Wahrnehmungslosigkeit versetzt;
7. Töten: jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres
herbeiführt;
8. Schlachten: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und
nachfolgendes Ausweiden zum Zwecke der Fleischgewinnung.
Allgemeine Grundsätze
§ 3. (1) Tiere sind so zu verbringen, unterzubringen,
ruhigzustellen, zu betäuben, zu schlachten oder zu töten, daß
sie nicht unnötig in schwere Angst versetzt oder ihnen unnötige
Schmerzen, Qualen, Verletzungen oder sonstige Schäden zugefügt
werden.
(2) Schlachtstätten sind so auszugestalten und instandzuhalten,
daß die Grundsätze des Abs. 1 eingehalten werden
können.
(3) Vorrichtungen zum Ruhigstellen sowie Ausrüstungen und Anlagen
für das Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren sind so zu
planen, herzustellen, instandzuhalten und zu verwenden, daß ein rasches
und wirksames Betäuben, Schlachten oder Töten sichergestellt ist. Die
Eignung und der ordnungsgemäße Zustand dieser Ausrüstungen und
Anlagen wird durch regelmäßige Kontrollen (§§ 21 und
22 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes) überwacht.
(4) Für das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben,
Schlachten und Töten von Tieren dürfen nur Personen eingesetzt werden,
die über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um
diese Tätigkeiten nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausführen zu
können.
Allgemeine Vorschriften für das Verbringen und
Unterbringen von Tieren
§ 4. (1) Soferne Tiere zum Zwecke des Schlachtens oder
Tötens in eine Schlachtstätte angeliefert werden, muß diese
über die zum Entladen der Tiere geeigneten Anlagen und Einrichtungen
verfügen.
(2) Die Tiere sind unverzüglich nach ihrer Ankunft in der
Schlachtstätte zu entladen. Bei unvermeidbaren Verzögerungen sind die
Tiere vor schädlichen Witterungseinflüssen zu schützen;
gegebenenfalls ist für eine angemessene Belüftung Sorge zu tragen.
Waren die Tiere beim Transport zu hohen Temperaturen ausgesetzt, ist für
ihre Abkühlung zu sorgen.
(3) Tiere, die untereinander auf Grund ihrer Art, ihres Geschlechts, ihres
Alters oder ihrer Herkunft unverträglich sind, müssen getrennt
gehalten und untergebracht werden.
(4) Der Gesundheitszustand und das Allgemeinbefinden der Tiere sind
zumindest jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren.
(5) Kranke oder verletzte Tiere, die offensichtlich unter Schmerzen leiden
oder große, tiefe Wunden, starke Blutungen oder ein stark gestörtes
Allgemeinbefinden aufweisen, sind sofort abzusondern und unverzüglich,
spätestens jedoch eine Stunde nach ihrer Ankunft, zu schlachten oder zu
töten.
(6) Laufunfähige Tiere sind an Ort und Stelle zu töten, wenn beim
Transport zum Schlachtplatz die Einhaltung der im § 3 Abs. 1
festgelegten Grundsätze nicht sichergestellt ist.
Besondere Vorschriften für Tiere, die nicht in
Behältnissen angeliefert werden
§ 5. (1) Entladeeinrichtungen, Laufstege, Rampen und
Treibgänge müssen mit einer trittsicheren Bodenfläche und einem
so beschaffenen Seitenschutz versehen sein, daß die Tiere ihn nicht
überwinden und ihre Gliedmaßen nicht hindurchstrecken
können.
(2) Die Neigung der Laufstege, Rampen und Treibgänge darf
höchstens 20° betragen. Die Neigung der Treibgänge zur
Betäubungseinrichtung darf höchstens 10°, für Rinder
höchstens 5°, betragen. Treibgänge müssen überdies so
beschaffen sein, daß eine Verletzung der Tiere tunlichst vermieden und ihr
Herdentrieb ausgenützt wird.
(3) Beim Entladen und Treiben der Tiere sind die Grundsätze des
§ 3 Abs. 1 einzuhalten. Es ist insbesondere verboten, die Tiere
am Kopf, am Fell, an den Hörnern, Ohren, Beinen oder am Schwanz
hochzuheben, sie auf besonders empfindliche Stellen zu schlagen oder dagegen zu
stoßen, ihnen in die Augen zu greifen, Fußtritte oder grobe Hiebe zu
versetzen oder den Schwanz zu quetschen, zu drehen oder zu brechen.
Erforderlichenfalls sind die Tiere einzeln zu führen.
(4) Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere verwendet werden. Die
Anwendung elektrischer Treibgeräte ist nur bei über einem Jahr alten
Rindern und über vier Monate alten Schweinen, welche die Fortbewegung
verweigern, zulässig und darf nur insoweit und in solchen Abständen
erfolgen, wie dies zum Treiben der Tiere unerläßlich ist. Dabei
muß den Tieren Raum zur ungehinderten Vorwärtsbewegung zur
Verfügung stehen. Stromstöße dürfen nur auf der
Hinterbeinmuskulatur und mit einem Gerät verabreicht werden, das auf Grund
seiner Bauart automatisch die Dauer der einzelnen Stromstöße auf
höchstens zwei Sekunden begrenzt.
(5) Die Tiere dürfen erst unmittelbar vor der Schlachtung zum
Schlachtplatz geführt werden.
§ 6. (1) Tiere, die nicht innerhalb von zwei Stunden nach
ihrer Ankunft der Schlachtung zugeführt werden, sind in Ställen,
Ständen oder Buchten, die einen ausreichenden Schutz vor schädlichen
Witterungseinflüssen bieten, derart unterzubringen, daß alle Tiere
gleichzeitig sich hinlegen, liegen und aufstehen können.
(2) Der Unterbringungsbereich muß mit trittsicheren Böden, einem
Lüftungssystem, das vorhersehbaren Temperatur- und
Luftfeuchtigkeitsschwankungen Rechnung tragen kann, einer ausreichenden
Beleuchtung, die jederzeit die Betreuung und Inspektion aller Tiere
ermöglicht, und erforderlichenfalls mit Anbindevorrichtungen, versehen
sein.
(3) Ist eine automatische Lüftung erforderlich, so ist für den
Störfall ein betriebsbereites Hilfsaggregat vorzusehen. Ebenso muß
erforderlichenfalls eine angemessene künstliche Ersatzbeleuchtung vorhanden
sein.
(4) Die Tiere sind mit jederzeit zugänglichem Wasser in
Trinkwasserqualität zu versorgen und in Abständen von höchstens
zwölf Stunden zu füttern. Die erste Fütterung in der
Schlachtstätte hat spätestens zwölf Stunden nach der letzten
Fütterung zu erfolgen.
(5) Milchgebende Kühe sind zweimal täglich in Abständen von
höchstens 15 Stunden zu melken. Die erste Melkung in der
Schlachtstätte hat spätestens 15 Stunden nach der letzten Melkung
zu erfolgen.
(6) Ställe, Stände und Buchten sind in den erforderlichen
Zeitabständen von Mist, Jauche und Gülle zu reinigen und
regelmäßig mit geeignetem Material ausreichend
einzustreuen.
(7) Verfügen Schlachtstätten über Ausläufe, die keinen
ausreichenden natürlichen Schutz vor schädlichen
Witterungseinflüssen bieten, so sind Einrichtungen, die einen angemessenen
Schutz bieten, vorzusehen. Die Ausläufe sind derart auszugestalten und
instandzuhalten, daß die Tiere keinen vermeidbaren Gesundheitsrisiken
ausgesetzt werden.
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Besondere Vorschriften für Tiere, die in
Behältnissen angeliefert werden
§ 7. (1) Behältnisse (zB Container, Körbe,
Kisten), in denen sich Tiere befinden, dürfen nicht gestoßen,
geworfen oder gestürzt werden und müssen in aufrechter Stellung
entladen und befördert werden. Beim Entladen der Tiere sind die
Grundsätze des § 3 Abs. 1 zu beachten.
(2) Behältnisse mit nachgebenden oder perforierten Böden sind mit
besonderer Vorsicht, erforderlichenfalls einzeln, auszuladen.
(3) Tiere, die in Behältnissen angeliefert werden, sind
unverzüglich der Schlachtung oder Tötung zuzuführen. Bei
unvermeidbaren Verzögerungen sind die Tiere nach Maßgabe des
§ 6 zu betreuen bzw. unterzubringen.
Aufbewahren von Speisefischen und
Krustentieren
§ 8. (1) Lebende Speisefische dürfen nur in
Behältern aufbewahrt werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende
Bewegungsfreiheit und die Möglichkeit zur Änderung der Schwimmrichtung
um 180° bietet. Unverträgliche Fische müssen voneinander getrennt
gehalten werden. Die Wasserqualität, die Wassertemperatur und die
Beleuchtungsstärke haben den Ansprüchen der einzelnen Arten Rechnung
zu tragen. Für die Hälterung von Forellen, Karpfen, Aalen, Welsen und
Hechten gelten die in der Anlage 1 festgelegten
Mindestanforderungen.
(2) Bei der Hälterung von Fischen sind der Gesundheitszustand und das
Allgemeinbefinden der Tiere zumindest jeden Morgen und jeden Abend zu
kontrollieren. Kranke und in ihrem Schwimmverhalten augenfällig
gestörte Fische sind unverzüglich abzusondern oder zu töten. Tote
Fische sind umgehend aus dem Behälter zu entfernen.
(3) Lebende Fische dürfen nur in für die jeweilige Fischart,
Größe und Anzahl der Fische sowie für die vorgesehene
Transportdauer geeigneten Transportbehältern mit ausreichendem
Wasservolumen transportiert werden.
(4) Das Aufbewahren von lebenden Krustentieren auf Eis oder auf feuchter
Unterlage ist verboten. Krustentiere dürfen nur in Behältern
aufbewahrt werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsfreiheit
bietet. Die Wasserqualität, die Wassertemperatur und die
Beleuchtungsstärke haben den Ansprüchen der einzelnen Arten Rechnung
zu tragen. Um die Gefahr gegenseitiger Verletzungen zu minimieren, sind bei
Krebsen die Scheren durch Zusammenbinden mit Gummibändern zu
immobilisieren.
Ruhigstellen warmblütiger Tiere
§ 9. (1) Warmblütige Tiere sind auf eine angemessene
Art, unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 3
Abs. 1, ruhigzustellen.
(2) Warmblütige Tiere, die durch Anwendung eines mechanischen oder
elektrischen Gerätes betäubt oder getötet werden sollen, sind in
eine solche Lage oder Stellung zu bringen, daß das Gerät ohne
Schwierigkeiten, genau und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden
kann. Zu diesem Zweck dürfen bei Einhufern und Rindern die Kopfbewegungen
eingeschränkt werden. Bei der Elektrobetäubung von Schweinen sind
diese in Betäubungsfallen oder ähnlichen Einrichtungen
ruhigzustellen.
(3) Es ist verboten, warmblütige Tiere ohne vorherige Betäubung
oder Tötung zu fesseln oder aufzuhängen.
(4) Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet
werden, warmblütige Tiere ruhigzustellen oder zur Bewegung zu
veranlassen.
(5) Warmblütige Tiere dürfen vor der Betäubung oder
Tötung erst ruhiggestellt werden, wenn die ausführende Person zur
sofortigen Betäubung oder Tötung bereitsteht.
Allgemeine Vorschriften für das Betäuben und
Töten
§ 10. (1) Tiere sind unter Einhaltung der Grundsätze
des § 3 Abs. 1 so zu betäuben, daß sie schnell in
einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit
versetzt werden. Eine Betäubung darf nur vorgenommen werden, wenn das
Entbluten der Tiere innerhalb der in der Anlage 2 festgelegten
Zeiträume möglich ist.
(2) Ist eine Betäubung unter den gegebenen Umständen, wie etwa
bei einer Notschlachtung, nicht möglich oder stehen ihr zwingende
religiöse Gebote oder Verbote einer anerkannten Religionsgesellschaft
entgegen, so darf die Schlachtung bei Einhaltung der Grundsätze des
§ 3 Abs. 1 auch ohne vorausgehende Betäubung vorgenommen
werden.
(3) Betäubungsgeräte und -anlagen sind zumindest einmal
täglich, vor Vornahme der ersten Betäubung, auf ihre
Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls
mehrmals täglich zu reinigen. Am Schlachtplatz sind Ersatzgeräte und
-ausrüstungen einsatzbereit zu halten.
(4) Speisefische, ausgenommen Aale, sind durch einen Schlag auf den Kopf zu
betäuben und durch einen unmittelbar darauf folgenden Stich in den Nacken
oder in das Herz oder durch Herausnahme der Eingeweide einschließlich des
Herzens oder durch Abtrennen des Kopfes zu töten.
(5) Aale sind durch einen, die Wirbelsäule durchtrennenden, Stich
dicht hinter dem Kopf und durch sofortiges Herausnehmen der Eingeweide
einschließlich des Herzens zu töten.
(6) Frösche sind durch rasches, vollständiges Abschneiden des
Kopfes zu töten.
(7) Krusten- und Schalentiere dürfen nur in stark kochendem Wasser
getötet werden. Das Wasser muß sie vollständig bedecken und nach
ihrer Zugabe weiterhin stark kochen. Schalentiere dürfen auch in über
100 °C heißem Dampf getötet werden.
(8) Andere als die in den §§ 9 bis 15 angeführten
Methoden und Verfahren dürfen zur Ruhigstellung, Betäubung oder
Tötung von Tieren nur angewendet werden, wenn auf Grund einer
Überprüfung durch die Behörde feststeht, daß diese Methoden
oder Verfahren dem anerkannten Stand der Wissenschaften entsprechen und die
Einhaltung der Grundsätze des § 3 Abs. 1 sichergestellt
ist.
Besondere Vorschriften für das mechanische
Betäuben und Töten
Bolzenschußbetäubung
§ 11. (1) Der Bolzenschußapparat darf nur verwendet
werden, wenn der Bolzen vor dem Schuß vollständig in den Schaft
eingefahren ist. Beim Bolzenschuß müssen die Geräte so
angesetzt, die Größe und Auftreffenergie des Bolzen so bemessen sein,
daß der Bolzen mit Sicherheit in das Gehirn eindringt.
(2) Bei Ziegen und Schafen mit Hörnern, bei denen ein Ansetzen des
Schußapparates am Vorderkopf nicht möglich ist, muß der
Schuß in der Mitte des Kopfes direkt hinter der Hörnerbasis in
Richtung zum Maul hin angesetzt werden. In allen anderen Fällen darf Tieren
nicht in den Hinterkopf geschossen werden.
(3) Außer für Kaninchen dürfen
Bolzenschußgeräte, die nicht auf Basis von Treibladungen
funktionieren, nicht verwendet werden.
(4) Bei der Tötung ohne Blutentzug darf der Bolzenschuß nur
angewendet werden, wenn im Anschluß an den Bolzenschuß das
Rückenmark zerstört oder durch elektrische Herzdurchströmung ein
Herzstillstand verursacht wird.
(5) Die Tiere dürfen erst in die Betäubungsboxen geführt
werden, wenn der Betäuber zur sofortigen Betäubung des vor der Box
befindlichen Tieres bereitsteht. Das Ruhigstellen des Kopfes darf erst erfolgen,
wenn der Betäuber zur Vornahme der Betäubung bereit ist.
Stumpfe Schuß-Schlagbetäubung
§ 12. Die Stumpfe Schuß-Schlagbetäubung darf
nur in jenen Fällen zur Anwendung kommen, in denen zwingende religiöse
Gebote oder Verbote einer anerkannten Religionsgesellschaft eine
Bolzenschußbetäubung nicht erlauben. Der Ansatz des Gerätes und
die Auftreffenergie haben so bemessen zu sein, daß das Tier sofort in
einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit
versetzt wird.
Kopf- und Genickschlag
§ 13. Bei der Schlachtung von Geflügel ist der
Kopfschlag, bei Einzelschlachtungen von Kaninchen der Genickschlag
zulässig. Die Entblutung der Tiere ist unverzüglich vorzunehmen. Die
Schläge müssen mit einem geeigneten Gegenstand und ausreichend
kräftig ausgeführt werden. Den Grundsätzen des § 3
Abs. 1 ist in diesen Fällen Rechnung zu tragen.
Elektrische Betäubung und Tötung
§ 14. (1) Die Elektroden sind so am Kopf anzusetzen,
daß das Gehirn zuerst oder zumindest gleichzeitig mit dem Körper
durchströmt wird. Bei automatischer Betäubung oder Tötung ist die
Elektrodeneinstellung an die Größe der Tiere anzupassen. Die
Verabreichung von Elektroschocks vor der Betäubung ist verboten.
(2) Die Anlagen zur Elektrobetäubung müssen über
Vorrichtungen verfügen, die ein Ablesen der Betäubungsspannung und der
Betäubungsstromstärke durch den Betäuber
ermöglichen.
(3) Anlagen zur Elektrobetäubung von Tieren, die nicht im Wasserbecken
betäubt werden, müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die
verhindern, daß die Betäubungsspannung auf die Elektroden geschaltet
wird, wenn der gemessene Widerstand zwischen den Elektroden außerhalb des
Bereiches liegt, in dem die erforderliche Mindeststromstärke erreicht
werden kann. Das Ende der Mindeststromdurchflußzeit muß durch ein
akustisches oder optisches Signal angezeigt werden.
(4) Um einen wirksamen Stromkontakt sicherzustellen, ist
erforderlichenfalls überschüssige Wolle zu entfernen und die Haut der
Tiere zu befeuchten.
(5) Bei der Elektrobetäubung müssen die in der
Anlage 3 festgelegten Mindeststromstärken in der ersten Sekunde
erreicht und über einen Zeitraum von zumindest vier Sekunden gehalten
werden. Im Anschluß daran muß bei der Betäubung von Rindern mit
einem Alter von über sechs Monaten jedenfalls, bei allen übrigen
Tierarten, einschließlich Rinder mit einem Alter bis zu sechs Monaten, nur
bei der Tötung ohne Blutentzug, durch eine zumindest acht Sekunden
andauernde elektrische Herzdurchströmung bei Einhaltung der in dieser
Anlage festgelegten Mindeststromstärken ein Herzstillstand hervorgerufen
werden.
Töten von überzähligen Kücken und
Embryonen in Brutrückständen
§ 15. Überzählige Kücken und Embryonen in
Brutrückständen sind unter Anwendung eines schnell wirksamen
maschinellen Tötungsverfahrens mit einem Gerät, das mit
schnellrotierenden Messern oder Schaumstoffnoppen ausgestattet ist und dessen
Maschinenleistung für die unverzügliche Tötung auch einer
großen Anzahl von Tieren oder Embryonen geeignet ist, zu
töten.
Besondere Vorschriften für das Töten im Fall
der Seuchenbekämpfung
§ 16. (1) Für das Töten von warmblütigen
Tieren im Seuchenfall sind der Bolzenschuß und die elektrische
Durchströmung zulässig. Die §§ 11 Abs. 4, 14
Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Andere Tötungsverfahren, wie Kopfschlag, Genickschlag, Abtrennen des
Kopfes, Verabreichung eines Stoffes mit Betäubungseffekt,
Kohlenmonoxidexposition, Chloroformexposition und die Anwendung eines
Homogenisators sind nur unter Einhaltung der Grundsätze des § 3
Abs. 1 zulässig.
(2) Weitere Eingriffe an den Tieren dürfen erst vorgenommen werden,
wenn keine Bewegungen des Tieres mehr wahrzunehmen sind und der
Lidschlußreflex erloschen ist.
Schlachten
§ 17. (1) Das Schlachten von Tieren hat in geschlossenen
Räumen unter Ausschluß der Öffentlichkeit, insbesondere
Jugendlicher unter 14 Jahren, zu erfolgen. Ausnahmen sind nur bei
Notschlachtungen zulässig, falls dies die Umstände
erfordern.
(2) Die Entblutung hat, ausgenommen in den Fällen des § 10
Abs. 2, zu erfolgen, solange das Tier empfindungs- und
wahrnehmungsunfähig ist. In jedem Fall hat das Entbluten durch
Eröffnen beider Halsschlagadern oder der entsprechenden
Hauptblutgefäße so zu erfolgen, daß rasch eine starke Blutung
eintritt, die zum vollständigen Entbluten führt.
(3) Nach dem Entblutungsschnitt dürfen weitere Schlachtarbeiten am
Tier erst durchgeführt werden, wenn keine Bewegungen des Tieres mehr
wahrzunehmen sind und der Lidschlußreflex erloschen ist.
Schlußbestimmungen
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages
ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt gemäß
§ 30 Abs. 6 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl.
für Wien Nr. 39/1987, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. für
Wien Nr. 11/1991, Nr. 35/1991 und Nr. 46/1996, die als
Landesgesetz in Geltung stehende Verordnung über das Schlachten und
Töten von Tieren, LGBl. für Wien Nr. 3/1952, außer
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Anlage 1
Hälterung von Speisefischen
|
Forellen
|
Karpfen
|
Aale
|
Welse
|
Hechte
|
Temperatur
|
5–18 °C
|
15–20 °C
|
10–15 °C
|
||
pH-Wert
|
5,5–9,0
|
6,5–8,5
|
|||
minimaler O-Gehalt am Ablauf
|
5 mg/l
|
4 mg/l
|
|||
Hälterungsdauer maximal
|
10 Tage
|
4 Wochen
|
10 Tage
|
||
Besatzdichte maximal
|
20 kg/250 l
|
100 kg/500 l
|
50 kg/250 l
|
50 kg/500 l
|
50 kg/500 l
|
besondere Schutzvorkehrungen
|
–
|
–
|
Zu- und Ablauf sichern
|
abdunkeln
|
–
|
Anlage 2
Höchstdauer zwischen Betäubung und
Entblutungsschnitt
Betäubungsverfahren
|
Sekunden
|
Bolzenschuß bei
|
|
a) Rindern
|
60
|
b) Schafen und Ziegen in den Hinterkopf
|
15
|
c) anderen Tieren oder anderen Schußpositionen
|
20
|
Elektrobetäubung bei warmblütigen Tieren
|
20
|
Anlage 3
Mindeststromstärken
Tierart
|
Stromstärke (Ampere)
|
Rinder über 6 Monate
|
2,5
|
Kalb
|
1,0
|
Schaf
|
1,0
|
Ziege
|
1,0
|
Schwein
|
1,3
|
Kaninchen
|
0,3
|
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