Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1997 | Ausgegeben am 16. Juli 1997 | 25. Stück |
25. Verordnung: | Schutz von Kulturpflanzen gegen Kartoffelnematoden (CELEX-Nr. 369L0465 |
25.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den
Schutz von Kulturpflanzen gegen Kartoffelnematoden
Auf Grund des §15 des Wiener Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl.
für Wien Nr. 21/1949, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. für
Wien Nr. 8/1955, Nr. 9/1959 und Nr. 48/1993, wird
verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die zur Feststellung, zur
Verhinderung des Auftretens und der Ausbreitung sowie zur Bekämpfung von
Kartoffelnematoden (Globodera rostochiensis [Wollenweber] Behrens und Globodera
pallida [Stone] Behrens) gebotenen Maßnahmen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Pflanzkartoffeln im Sinne dieser Verordnung sind
Knollen oder Teile der Art Solanum tuberosum L., welche zur Erzeugung von
Kartoffeln zum Zwecke der Anpflanzung bestimmt sind.
(2) Konsumkartoffeln im Sinne dieser Verordnung sind Knollen oder Teile der
Art Solanum tuberosum L., welche für andere als im Abs. 1 genannte
Verwendungszwecke wie zB als Speisekartoffel, Stärkekartoffel oder
Verwertungskartoffel bestimmt sind.
(3) Eine Kartoffelsorte im Sinne dieser Verordnung ist resistent gegen
einen oder mehrere Pathotypen der Kartoffelnematoden, wenn im Zuge des Anbaues
dieser Sorte eine amtliche Prüfung (zB durch das Bundesamt und
Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien) jährlich einen
natürlichen Rückgang der Population des betreffenden Pathotypen
ergibt.
Anzeigepflicht
§ 3. Der begründete Verdacht oder das bestätigte
Auftreten von Kartoffelnematoden im Boden, an Pflanzen oder Knollen ist vom
Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen Grundstückes
dem Magistrat umgehend anzuzeigen.
Befallszone
§ 4. (1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten von
Kartoffelnematoden festgestellt, hat der Magistrat die befallene Fläche zur
Befallszone zu erklären und abzugrenzen.
(2) Eine Anbaufläche gilt als befallen, wenn an mindestens einer
Pflanze, einer Kartoffelknolle oder einer Bodenprobe Kartoffelnematoden
festgestellt wurden.
(3) Der Magistrat hat die Erklärung einer Fläche zur Befallszone
aufzuheben, wenn eine frühestens während der Anbausaison des
Folgejahres vorgenommene Bodenuntersuchung zu keinem Befallsnachweis
führt.
Schutzmaßnahmen
§ 5. (1) In einer Befallszone (§ 4)
dürfen
1. keine Kartoffeln, Tomaten (Lycopersicon esculentum), Auberginen (Solanum melongena) oder andere Solanum-Arten angebaut sowie
2. keine zur Anpflanzung auf anderen Flächen bestimmte Pflanzen angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden.
1. keine Kartoffeln, Tomaten (Lycopersicon esculentum), Auberginen (Solanum melongena) oder andere Solanum-Arten angebaut sowie
2. keine zur Anpflanzung auf anderen Flächen bestimmte Pflanzen angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden.
(2) In einer Befallszone sind wildwachsende Wirtspflanzen der
Kartoffelnematoden zu bekämpfen.
(3) Ungeachtet des Verbotes nach Abs. 1 Z 1 dürfen in einer
Befallszone Konsumkartoffeln angebaut werden, soferne
1. diese gegen die auf nematodenbefallenen Flächen vorhandenen Arten und Pathotypen von Kartoffelnematoden resistent sind oder
2. der Boden befallsmindernd entseucht wurde, wobei eine chemische Entseuchung mit zugelassenen Nematiziden den Anbau nematodenresistenter Kartoffelsorten voraussetzt.
1. diese gegen die auf nematodenbefallenen Flächen vorhandenen Arten und Pathotypen von Kartoffelnematoden resistent sind oder
2. der Boden befallsmindernd entseucht wurde, wobei eine chemische Entseuchung mit zugelassenen Nematiziden den Anbau nematodenresistenter Kartoffelsorten voraussetzt.
(4) Vor dem Anbau von Pflanzkartoffeln ist durch eine amtliche
Bodenuntersuchung (zB durch das Bundesamt und Forschungszentrum für
Landwirtschaft in Wien) festzustellen, ob die vorgesehene Anbaufläche
keinen Befall mit Kartoffelnematoden aufweist. Diese Bodenuntersuchung darf
höchstens zwei Vegetationsperioden, in welchen die Flächen frei von
Wirtspflanzen der Kartoffelnematoden zu halten sind,
zurückliegen.
Züchtungs-, Haltungs- und
Manipulationsverbot
§ 6. Das Züchten und Halten von Kartoffelnematoden
sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen ist verboten.
Inkrafttreten
§ 7. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, I,
Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per
Bestellung im Verlag der Öster-
reichischen Staatsdruckerei AG, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Telefon 797 89 Durchwahl 295 oder 327, eMail ep-verkauf @tbxa.telecom.at. Direktverkauf: Buch-
handlung des Verlags Österreich, Kosmos, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 5,– S.
reichischen Staatsdruckerei AG, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Telefon 797 89 Durchwahl 295 oder 327, eMail ep-verkauf @tbxa.telecom.at. Direktverkauf: Buch-
handlung des Verlags Österreich, Kosmos, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 5,– S.
Druck der Österreichischen
Staatsdruckerei AG
Verantwortlich für diese Seite:Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular