Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1997 | Ausgegeben am 16. Juli 1997 | 24. Stück |
24. Verordnung: | Bekämpfung des Kartoffelkrebses (CELEX-Nr. 369L0464) |
24.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die
Bekämpfung des Kartoffelkrebses
Auf Grund des § 15 des Wiener Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl.
für Wien Nr. 21/1949, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. für
Wien Nr. 8/1955, Nr. 9/1959 und Nr. 48/1993, wird
verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Bekämpfung und
Verhinderung der Ausbreitung des Erregers des Kartoffelkrebses (Synchytrium
endobioticum [Schilb.] Perc.).
Anzeigepflicht
§ 2. Der begründete Verdacht oder das bestätigte
Auftreten von Synchytrium endobioticum [Schilb.] Perc. an Kartoffelpflanzen oder
-knollen ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen
Grundstückes dem Magistrat umgehend anzuzeigen.
Befallszone
§ 3. (1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten von
Synchytrium endobioticum [Schilb.] Perc. festgestellt, hat der Magistrat die
befallene Fläche sowie erforderlichenfalls den daran anschließenden
Bereich unter Berücksichtigung seines Schutzbedürfnisses sowie der
besonderen örtlichen Gegebenheiten bis zu einer Entfernung von 300 m
zusätzlich als Sicherheitszone abzugrenzen.
(2) Eine Anbaufläche gilt als befallen, wenn an mindestens einer
Pflanze oder Knolle Merkmale des Kartoffelkrebses festgestellt wurden.
(3) Der Magistrat hat die Abgrenzung einer Fläche (Abs. 1)
aufzuheben, wenn im Zuge einer amtlichen Untersuchung (zB durch das Bundesamt
und Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien) auf den befallenen
Flächen ein Vorhandensein von Synchytrium endobioticum [Schilb.] Perc.
nicht mehr festgestellt wird.
Schutzmaßnahmen
§ 4. Die Knollen und das Kraut von Kartoffeln befallener
Flächen sind so zu behandeln, daß der Erreger des Kartoffelkrebses
vernichtet wird. Läßt sich die Herkunft der befallenen Knollen und
des befallenen Krautes nicht mehr feststellen, ist die das kontaminierte
pflanzliche Material beinhaltende Partie vollständig zu
vernichten.
§ 5. Auf befallenen Flächen darf
1. kein Anbau von Kartoffeln erfolgen und
2. kein zur weiteren Anpflanzung bestimmtes Pflanzenmaterial angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden.
1. kein Anbau von Kartoffeln erfolgen und
2. kein zur weiteren Anpflanzung bestimmtes Pflanzenmaterial angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden.
§ 6. (1) In der Sicherheitszone dürfen
1. nur Kartoffelsorten angebaut werden, die gegen den (die) nach amtlicher Untersuchung auf den befallenen Flächen festgestellten Pathotyp(en) von Synchytrium endobioticum [Schilb.] Perc. resistent sind sowie
2. Pflanzkartoffeln nicht produziert werden.
1. nur Kartoffelsorten angebaut werden, die gegen den (die) nach amtlicher Untersuchung auf den befallenen Flächen festgestellten Pathotyp(en) von Synchytrium endobioticum [Schilb.] Perc. resistent sind sowie
2. Pflanzkartoffeln nicht produziert werden.
(2) Eine Kartoffelsorte gilt gegen einen Pathotypen von Synchytrium
endobioticum [Schilb.] Perc. als resistent, wenn sie nach einem Befall durch
diesen Erreger keine Neuinfektionen erwarten läßt.
Haltungsverbot
§ 7. Das Halten von Kulturen von Synchytrium endobioticum
[Schilb.] Perc. ist verboten.
Inkrafttreten
§ 8. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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handlung des Verlags Österreich, Kosmos, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 5,– S.
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