Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1997 | Ausgegeben am 26. Juni 1997 | 21. Stück |
21. Gesetz: | Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992; Änderung [CELEX Nr. 389L0048, 392L0051, 394L0038 und 395L0043] |
21.
Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche
Berufsausbildungsordnung 1992
geändert wird
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992,
LGBl. für Wien Nr. 35, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien
Nr. 18/1994, wird wie folgt geändert:
1. Im § 37 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort
„Ausland“ der Klammerausdruck „(ausgenommen Vertragsparteien
zum EWR-Abkommen)“ eingefügt.
2. Dem § 37 werden folgende Abs. 4 bis 8
angefügt:
„(4) Ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei zum
EWR-Abkommen, der in einem Vertragsstaat als land- oder forstwirtschaftlicher
Facharbeiter anerkannt wurde, ist berechtigt, diesen Beruf auch in Wien
auszuüben und die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen.
(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
hat auf Antrag eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei zum
EWR-Abkommen, der eine der nachstehend angeführten Unterlagen vorlegt,
auszusprechen, ob und inwieweit die Ausbildung der Wiener Meisterausbildung
gleichwertig ist:
1. ein Diplom im Sinne von Art. 1 lit. a der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine
allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. Nr. L 19 vom
24. Jänner 1989, S. 16), oder im Sinne von Art. 1
lit. a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992
über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG (ABl.
Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S. 25), in der Fassung der
Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 (ABl.
Nr. L 184 vom 3. August 1995, S. 21), oder
2. ein Prüfungszeugnis im Sinne von Art. 1 lit. b der
Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in
Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG (ABl. Nr. L 209 vom
24. Juli 1992, S. 25), in der Fassung der Richtlinie 95/43/EG der
Kommission vom 20. Juli 1995 (ABl. Nr. L 184 vom 3. August
1995, S. 21), einer Vertragspartei zum EWR-Abkommen,
das den Zugang zu einem dem österreichischen Beruf des land- und
forstwirtschaftlichen Meisters im jeweiligen Lehrberuf gemäß
§ 3 Abs. 2 entsprechenden Beruf im Herkunftsstaat vermittelt
(Meisterprüfung samt dem Recht Lehrlinge auszubilden), oder
3. Nachweise im Sinne von Art. 3 lit. b der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine
allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. Nr. L 19 vom
24. Jänner 1989, S. 16) oder Art. 3 lit. b oder
Art. 5 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom
18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung
beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der
Richtlinie 89/48/EWG (ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992,
S. 25), in der Fassung der Richt-
linie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 (ABl. Nr. L 184 vom 3. August 1995, S. 21) samt einer zweijährigen vollzeitlichen Berufsausübung.
linie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 (ABl. Nr. L 184 vom 3. August 1995, S. 21) samt einer zweijährigen vollzeitlichen Berufsausübung.
(6) Ist die erworbene Ausbildung oder der vom Antragsteller ausgeübte
Tätigkeitsumfang nicht als gleichwertig im Sinne von Art. 4 oder
Art. 5 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992
über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG (ABl.
Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S. 25), in der Fassung der
Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 (ABl.
Nr. L 184 vom 3. August 1995, S. 21), anzusehen, hat die
Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die
Gleichwertigkeit und das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung unter der
Bedingung auszusprechen, daß die fehlende Qualifikation vom Antragsteller
durch den Besuch eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer
Eignungs-
prüfung oder durch den Erwerb einer Berufserfahrung nachzuweisen ist. Wird die Berufserfahrung nicht vorgeschrieben, ist die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung dem Antragsteller zu überlassen.
prüfung oder durch den Erwerb einer Berufserfahrung nachzuweisen ist. Wird die Berufserfahrung nicht vorgeschrieben, ist die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung dem Antragsteller zu überlassen.
(7) Unter Anpassungslehrgängen, Eignungsprüfungen und
Berufserfahrung sind Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen und
Berufserfahrung im Sinne von Art. 1 lit. i, j und h der
Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in
Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG (ABl. Nr. L 209 vom
24. Juli 1992, S. 25), in der Fassung der Richtlinie 95/43/EG der
Kommission vom 20. Juli 1995 (ABl. Nr. L 184 vom 3. August
1995, S. 21), zu verstehen. Grundlage für die Erlangung der zu
ergänzenden Qualifikation sind die einschlägigen Bestimmungen der
jeweils geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
(8) Abweichend von § 73 Abs. 1 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG hat die Land- und
forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle über den Antrag
spätestens
binnen vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Antragstellers zu entscheiden.“
binnen vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Antragstellers zu entscheiden.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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handlung des Verlags Österreich, Kosmos, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 5,– S.
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