Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1997Ausgegeben am 26. Juni 199721. Stück
21. Gesetz:Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992; Änderung [CELEX Nr. 389L0048, 392L0051, 394L0038 und 395L0043]

21.
Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992, LGBl. für Wien Nr. 35, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 18/1994, wird wie folgt geändert:
1. Im § 37 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Ausland“ der Klammerausdruck „(ausgenommen Vertragsparteien zum EWR-Abkommen)“ eingefügt.
2. Dem § 37 werden folgende Abs. 4 bis 8 angefügt:
„(4) Ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei zum EWR-Abkommen, der in einem Vertragsstaat als land- oder forstwirtschaftlicher Facharbeiter anerkannt wurde, ist berechtigt, diesen Beruf auch in Wien auszuüben und die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen.
(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei zum EWR-Abkommen, der eine der nachstehend angeführten Unterlagen vorlegt, auszusprechen, ob und inwieweit die Ausbildung der Wiener Meisterausbildung gleichwertig ist:
1. ein Diplom im Sinne von Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S. 16), oder im Sinne von Art. 1 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG (ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S. 25), in der Fassung der Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 (ABl. Nr. L 184 vom 3. August 1995, S. 21), oder
2. ein Prüfungszeugnis im Sinne von Art. 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG (ABl. Nr.  L 209 vom 24. Juli 1992, S. 25), in der Fassung der Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 (ABl. Nr. L 184 vom 3. August 1995, S. 21), einer Vertragspartei zum EWR-Abkommen,
das den Zugang zu einem dem österreichischen Beruf des land- und forstwirtschaftlichen Meisters im jeweiligen Lehrberuf gemäß § 3 Abs. 2 entsprechenden Beruf im Herkunftsstaat vermittelt (Meisterprüfung samt dem Recht Lehrlinge auszubilden), oder
3. Nachweise im Sinne von Art. 3 lit. b der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S. 16) oder Art. 3 lit. b oder Art. 5 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG (ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S. 25), in der Fassung der Richt-
linie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 (ABl. Nr. L 184 vom 3. August 1995, S. 21) samt einer zweijährigen vollzeitlichen Berufsausübung.
(6) Ist die erworbene Ausbildung oder der vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeitsumfang nicht als gleichwertig im Sinne von Art. 4 oder Art. 5 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG (ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S. 25), in der Fassung der Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 (ABl. Nr. L 184 vom 3. August 1995, S. 21), anzusehen, hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Gleichwertigkeit und das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung unter der Bedingung auszusprechen, daß die fehlende Qualifikation vom Antragsteller durch den Besuch eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungs-
prüfung oder durch den Erwerb einer Berufserfahrung nachzuweisen ist. Wird die Berufserfahrung nicht vorgeschrieben, ist die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung dem Antragsteller zu überlassen.
(7) Unter Anpassungslehrgängen, Eignungsprüfungen und Berufserfahrung sind Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen und Berufserfahrung im Sinne von Art. 1 lit. i, j und h der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG (ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S. 25), in der Fassung der Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 (ABl. Nr. L 184 vom 3. August 1995, S. 21), zu verstehen. Grundlage für die Erlangung der zu ergänzenden Qualifikation sind die einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
(8) Abweichend von § 73 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle über den Antrag spätestens
binnen vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Antragstellers zu entscheiden.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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