Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1997 | Ausgegeben am 12. Juni 1997 | 16. Stück |
16. Verordnung: | Gewährung von Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes (Sanierungsverordnung 1997) |
16.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Gewährung von Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des
Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaus-
sanierungsgesetzes (Sanierungsverordnung 1997)
sanierungsgesetzes (Sanierungsverordnung 1997)
Auf Grund der §§ 34 Abs. 3 und 40 Abs. 4 des
Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG
1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung LGBl. für Wien
Nr. 62/1995, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Für die Rückzahlung von Darlehen zur
Finanzierung von Sanierungen gemäß § 34 Abs. 1
Z 5 WWFSG 1989 an und in Gebäuden können
Annuitätenzuschüsse gewährt werden. Diese Zuschüsse werden
vom ursprünglichen Darlehensbetrag laut Finanzierungsplan berechnet; sie
gelangen je zur Hälfte zu den Terminen 20. Mai und 20. November
eines jeden Jahres ab Tilgungsbeginn zur Auszahlung und setzen für den
betreffenden Ratentermin eine Darlehensnehmerleistung entsprechend dem
Tilgungsplan von mindestens 1 vH des Darlehens laut Finanzierungsplan
voraus.
(2) Die Annuitätenzuschüsse vermindern sich bei einer
Darlehenslaufzeit von 15 Jahren nach der 6., 12., 18. und
24. Halbjahresrate um jeweils 0,5 vH.
(3) Anstelle eines Darlehens können vom Förderungswerber auch
Eigenmittel zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen verwendet werden.
Unter den Voraussetzungen des § 44 WWFSG 1989 können laufende
nichtrückzahlbare Zuschüsse gemäß § 40
Abs. 1 Z 3 WWFSG 1989 gewährt werden. Sie ge-
langen gemäß Baufortschritt zu den Terminen 20. Mai und 20. November eines jeden Jahres an den
Förderungswerber zur Auszahlung.
langen gemäß Baufortschritt zu den Terminen 20. Mai und 20. November eines jeden Jahres an den
Förderungswerber zur Auszahlung.
(4) Die nichtrückzahlbaren Zuschüsse vermindern sich bei einer
Förderungsdauer von 15 Jahren nach dem 3., 6., 9. und 12. Jahr um
jeweils 0,5 vH.
(5) Verwendet der Förderungswerber nur zum Teil Eigenmittel,
können auch einmalige nichtrückzahlbare Zuschüsse gewährt
werden. Sie gelangen nach Baufortschritt und nach gänzlicher Verwendung der
Eigenmittel des Förderungswerbers zur Auszahlung.
(6) Eine Förderung nach Abs. 1 darf nur zu einem solchen Darlehen
gewährt werden, das folgenden Bestimmungen entspricht:
1. die Laufzeit des Darlehens beträgt mindestens zehn Jahre;
2. die Berechnung der Zinsen bei halbjährlicher Vorschreibung erfolgt dekursiv und netto;
3. die effektiven Kosten des Darlehens – ausgenommen öffentliche Abgaben und Aufwendungen des Darlehensnehmers für zur Sicherung des Darlehens abgeschlossene Versicherungen – dürfen jährlich höchstens 0,75 vH über der Sekundärmarktrendite des vorangegangenen Jahres für Emittenten gesamt gemäß Tabelle 5.4 des Statistischen Monatsheftes der Oesterreichischen Nationalbank liegen;
4. eine Änderung des Zinssatzes darf nicht oder in der Weise vereinbart sein, daß die durchschnitt-
liche Sekundärmarktrendite des jeweils vorangegangenen Jahres maßgebend für das folgende Jahr ist;
5. Jahreszinssatz und Gesamtbelastung werden entsprechend dem § 33 des Bundesgesetzes über
das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 446/1996, berechnet und dem Darlehensnehmer schriftlich zur Kenntnis gebracht;
6. für den Fall einer Umschuldung ist eine kontokorrentmäßige Abrechnung vereinbart.
1. die Laufzeit des Darlehens beträgt mindestens zehn Jahre;
2. die Berechnung der Zinsen bei halbjährlicher Vorschreibung erfolgt dekursiv und netto;
3. die effektiven Kosten des Darlehens – ausgenommen öffentliche Abgaben und Aufwendungen des Darlehensnehmers für zur Sicherung des Darlehens abgeschlossene Versicherungen – dürfen jährlich höchstens 0,75 vH über der Sekundärmarktrendite des vorangegangenen Jahres für Emittenten gesamt gemäß Tabelle 5.4 des Statistischen Monatsheftes der Oesterreichischen Nationalbank liegen;
4. eine Änderung des Zinssatzes darf nicht oder in der Weise vereinbart sein, daß die durchschnitt-
liche Sekundärmarktrendite des jeweils vorangegangenen Jahres maßgebend für das folgende Jahr ist;
5. Jahreszinssatz und Gesamtbelastung werden entsprechend dem § 33 des Bundesgesetzes über
das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 446/1996, berechnet und dem Darlehensnehmer schriftlich zur Kenntnis gebracht;
6. für den Fall einer Umschuldung ist eine kontokorrentmäßige Abrechnung vereinbart.
(7) Für ein Darlehen, das zur Finanzierung von
Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden aufgenommen wird, ist eine
hypothekarische Sicherstellung erforderlich; ausgenommen hievon sind Darlehen
zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen, an und
in Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern.
(8) Für ein Darlehen, das von einem Mieter oder von einem
Eigentümer in einer von ihm selbst benützten Wohnung zur Finanzierung
von Verbesserungsarbeiten in der Wohnung aufgenommen wird, gilt Abs. 6
Z 1 mit der Maßgabe, daß die Laufzeit des Darlehens mindestens
fünf, höchstens aber zehn Jahre und für ein vom Mieter
aufgenommenes Darlehen der in Abs. 6 Z 3 genannte Prozentsatz
höchstens 1 vH betragen darf.
Förderung von Erhaltungsarbeiten
§ 2. Sanierungsmaßnahmen gemäß
§ 37 WWFSG 1989 mit einem geringen Anteil von Verbesserungsarbeiten
oder ausschließliche Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes,
BGBl. Nr. 520/1981, in der Fassung BGBl. I Nr. 22/1997, an oder
in Wohnhäusern bzw. Einhausungen (Wärmedämmungsfassaden) oder der
Einbau von Fenstern, die der Erhöhung des Wärmeschutzes
(Wärmedurchgangszahl k höchstens
1,9 W/m2 K) dienen, dürfen nur
gefördert werden, wenn Wohnungen der Ausstattungskategorie C und D
überwiegen. Der Förderungswerber hat jedenfalls einen solchen Anteil
der Annuität für ein zur Finanzierung dieser Maßnahmen
aufgenommenes Darlehen aus eigenem zu tragen, der in dem Produkt, gebildet aus
der gesamten Nutzfläche des Hauses, dem Kategoriebetrag gemäß
§ 15a Abs. 3 Z 2 des Mietrechtsgesetzes und der
entsprechenden Anzahl der Monate Deckung findet. Für die darüber
hinausgehende Belastung aus der Annuität gewährt das Land auf die
Dauer von höchstens zehn Jahren einen Annuitätenzuschuß im
Ausmaß von 50 vH. Dieser Annuitätenzuschuß wird pro
Förderungsfall errechnet und in einem Hundertsatz des förderbaren
ursprünglichen Gesamtdar-
lehensbetrages laut Finanzierungsplan ausgedrückt. Werden statt eines Darlehens Eigenmittel eingesetzt, treten anstelle des Annuitätenzuschusses laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse in dem prozentuellen Ausmaß, wie es sich sinngemäß auf Basis einer mit dem Zinssatz der Eigenmittelverzinsung gemäß § 44 Abs. 2 WWFSG 1989 errechneten Annuität ergibt.
lehensbetrages laut Finanzierungsplan ausgedrückt. Werden statt eines Darlehens Eigenmittel eingesetzt, treten anstelle des Annuitätenzuschusses laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse in dem prozentuellen Ausmaß, wie es sich sinngemäß auf Basis einer mit dem Zinssatz der Eigenmittelverzinsung gemäß § 44 Abs. 2 WWFSG 1989 errechneten Annuität ergibt.
Förderung von Sockelsanierungen an und in
Gebäuden einschließlich Standardanhebung von Wohnungen
§ 3. (1) Erfolgt die Finanzierung von
Sockelsanierungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 und
überwiegen Wohnungen der Ausstattungskategorie D, können
25 vH als nichtrückzahlbarer Beitrag und für die Rückzahlung
des zur Restfinanzierung aufgenommenen Darlehens laut Finanzierungsplan
Annuitätenzuschüsse auf die Dauer von 15 Jahren im Ausmaß
von 6,5 vH gewährt werden.
(2) Erfolgt die Finanzierung von Sockelsanierungsmaßnahmen
gemäß § 1 Abs. 1 und überwiegen Wohnungen der
Ausstattungskategorie C, können 25 vH als nichtrückzahlbarer
Beitrag und für die Rückzahlung des zur Restfinanzierung aufgenommenen
Darlehens laut Finanzierungsplan Annuitätenzuschüsse auf die Dauer von
15 Jahren im Ausmaß von 5,5 vH gewährt werden.
(3) Innerhalb von Wohnungen der Ausstattungskategorie B kann im
Zusammenhang mit einer
Sockelsanierung, sofern die Finanzierung gemäß § 1 Abs. 1 erfolgt, nur die Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen oder von Etagenheizungen oder von Warmwasseraufbereitungsanlagen gemäß Abs. 1 oder 2 gefördert werden.
Sockelsanierung, sofern die Finanzierung gemäß § 1 Abs. 1 erfolgt, nur die Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen oder von Etagenheizungen oder von Warmwasseraufbereitungsanlagen gemäß Abs. 1 oder 2 gefördert werden.
§ 4. (1) Erfolgt die Finanzierung von
Sockelsanierungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 und
überwiegen Wohnungen der Ausstattungskategorie D, können
nichtrückzahlbare Zuschüsse auf die Dauer von 15 Jahren im
Ausmaß von 6 vH gewährt werden.
(2) Erfolgt die Finanzierung von Sockelsanierungsmaßnahmen
gemäß § 1 Abs. 3 und überwiegen Wohnungen der
Ausstattungskategorie C, können nichtrückzahlbare Zuschüsse
auf die Dauer von 15 Jahren im Ausmaß von 5 vH gewährt
werden.
(3) Erfolgt die Finanzierung von Sockelsanierungsmaßnahmen nach
§ 3 Abs. 3 gemäß § 1 Abs. 3,
können nichtrückzahlbare Zuschüsse gemäß Abs. 1
und 2 gewährt werden.
§ 5. (1) Erfolgt die Finanzierung von
Sockelsanierungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 5 und
verwendet der Förderungswerber 70 vH Eigenmittel, sofern Wohnungen der
Ausstattungskategorie D überwiegen, bzw. 75 vH Eigenmittel,
sofern Wohnungen der Ausstattungskategorie C überwiegen, können
einmalige nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von 30 vH
bzw. 25 vH gewährt werden.
(2) Erfolgt die Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen nach
§ 3 Abs. 3 gemäß § 1 Abs. 5, kann eine
Förderung gemäß Abs. 1 gewährt werden.Förderung
von sonstigen Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden
§ 6. (1) Bei Einbau von Schallschutzfenstern in
sämtlichen lärmexponierten Wohnungen an Gemeindestraßen mit
erhöhtem Verkehrsaufkommen und bei Einbau von Personenaufzügen in
Gebäuden, in denen Wohnungen der Ausstattungskategorie B, C und D
überwiegen, können für die Rückzahlung des für die
Finanzierung aufgenommenen Darlehens laut Finanzierungsplan
Annuitätenzuschüsse im Ausmaß von 4 vH bei einer
Darlehenslaufzeit von zehn Jahren gewährt werden. Verwendet der
Förderungswerber Eigenmittel und werden die Kosten der genannten
Sanierungsmaßnahmen nicht aus Mietzinseinnahmen gedeckt, kann bei Einbau
eines Personenaufzuges ein nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von
600 000 S gewährt werden, soferne der Personenaufzug über
vier allgemein zugängliche Einstiegstellen verfügt. Für jede
weitere Einstiegstelle kann ein nichtrückzahlbarer Beitrag von
125 000 S gewährt werden.
(2) Bei Errichtung von Zentralheizungsanlagen mit oder ohne Anschluß
an Fernwärme können für die Rückzahlung des für die
Finanzierung aufgenommenen Darlehens laut Finanzierungsplan
Annuitätenzuschüsse im Ausmaß von 4 vH bei einer
Darlehenslaufzeit von zehn Jahren gewährt werden. Verwendet der
Förderungwerber bei der Errichtung von Zentralheizungsanlagen mit
Anschluß an die Fernwärme Eigenmittel und werden die Kosten der
Sanierungsmaßnahmen nicht aus Mietzinseinnahmen gedeckt, können
einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 30 vH
gewährt werden.
(3) Bei Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an und in Heimen
können für die Rückzahlung des zur Finanzierung aufgenommenen
Darlehens laut Finanzierungsplan Annuitätenzuschüsse im Ausmaß
von
1. 6 vH bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren, sofern es sich um ganzjährig als solche ge-
nutzte Wohnheime handelt,
2. 5 vH bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren, sofern es sich um sonstige Heime handelt, gewährt werden.
1. 6 vH bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren, sofern es sich um ganzjährig als solche ge-
nutzte Wohnheime handelt,
2. 5 vH bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren, sofern es sich um sonstige Heime handelt, gewährt werden.
(4) Erfolgt die Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen an und in Heimen
gemäß § 1 Abs. 3, können nichtrückzahlbare
Zuschüsse auf die Dauer von zehn Jahren im Ausmaß
von
1. 4,75 vH bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren, sofern es sich um ganzjährig als solche genutzte Wohnheime handelt,
2. 3,75 vH bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren, sofern es sich um sonstige Heime handelt, gewährt werden.
1. 4,75 vH bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren, sofern es sich um ganzjährig als solche genutzte Wohnheime handelt,
2. 3,75 vH bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren, sofern es sich um sonstige Heime handelt, gewährt werden.
Förderung von Sanierungsmaßnahmen innerhalb
von Wohnungen – Einzelantrag
§ 7. (1) Für die Rückzahlung eines Darlehens
laut Finanzierungsplan mit einer Laufzeit von zehn Jahren, das zur Finanzierung
von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 37 WWFSG 1989
innerhalb von Wohnungen im Sinne des § 36 Z 2 WWFSG 1989
aufgenommen wurde, können Annuitätenzuschüsse im nachstehenden
Ausmaß gewährt werden:
a) 8 vH bei Sanierungsmaßnahmen in Wohnungen der Ausstattungskategorie D, sofern und insoweit durch diese Maßnahmen eine Standardanhebung erfolgt;
b) 6,5 vH bei Sanierungsmaßnahmen in Wohnungen der Ausstattungskategorie C, sofern und insoweit durch diese Maßnahmen eine Standardanhebung erfolgt.
a) 8 vH bei Sanierungsmaßnahmen in Wohnungen der Ausstattungskategorie D, sofern und insoweit durch diese Maßnahmen eine Standardanhebung erfolgt;
b) 6,5 vH bei Sanierungsmaßnahmen in Wohnungen der Ausstattungskategorie C, sofern und insoweit durch diese Maßnahmen eine Standardanhebung erfolgt.
(2) Beträgt die Laufzeit des Darlehens nur fünf Jahre,
können Annuitätenzuschüsse bei Sanierungsmaßnahmen
gemäß Abs. 1 lit. a im Ausmaß von 14 vH, bei
Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 lit. b im
Ausmaß von 11 vH gewährt werden.
(3) Handelt es sich bei den im Standard anzuhebenden Wohnungen um
bestandrechtlich freie Wohnungen, können einmalige nichtrückzahlbare
Zuschüsse im Ausmaß von 15 vH gewährt werden, sofern der
Förderungswerber 40 vH Eigenmittel verwendet. Für die
Rückzahlung des zur Restfinanzierung aufgenommenen Darlehens laut
Finanzierungsplan können Annuitätenzuschüsse im nachstehenden
Ausmaß gewährt werden:
a) bei Wohnungen der Ausstattungskategorie D
1. bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren 5 vH,
2. bei einer Darlehenslaufzeit von fünf Jahren 9 vH;
b) bei Wohnungen der Ausstattungskategorie C
1. bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren 3 vH,
2. bei einer Darlehenslaufzeit von fünf Jahren 6 vH.
a) bei Wohnungen der Ausstattungskategorie D
1. bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren 5 vH,
2. bei einer Darlehenslaufzeit von fünf Jahren 9 vH;
b) bei Wohnungen der Ausstattungskategorie C
1. bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren 3 vH,
2. bei einer Darlehenslaufzeit von fünf Jahren 6 vH.
§ 8. (1) Beim Einbau von Schallschutzfenstern, ausgenommen
der Einbau von PVC-Fenstern, an Gemeindestraßen mit erhöhtem
Verkehrsaufkommen können für die Rückzahlung des für die
Finanzierung aufgenommenen Darlehens laut Finanzierungsplan
Annuitätenzuschüsse in nachstehendem Ausmaß gewährt
werden:
a) bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren 5 vH;
b) bei einer Darlehenslaufzeit von fünf Jahren 9 vH.
a) bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren 5 vH;
b) bei einer Darlehenslaufzeit von fünf Jahren 9 vH.
(2) Bei Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen mit oder ohne
Anschluß an Fernwärme oder von Etagenheizungen oder von
Warmwasseraufbereitungsanlagen können für die Rückzahlung des
für die Finanzierung aufgenommenen Darlehens laut Finanzierungsplan
Annuitätenzuschüsse in nachstehendem Ausmaß gewährt
werden:
a) bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren 4 vH;
b) bei einer Darlehenslaufzeit von fünf Jahren 7 vH.
a) bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren 4 vH;
b) bei einer Darlehenslaufzeit von fünf Jahren 7 vH.
(3) Verwendet der Förderungswerber bei Errichtung von
Zentralheizungsanlagen mit Anschluß an die Fernwärme Eigenmittel,
können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von
30 vH gewährt werden.
(4) Bei Durchführung von sonstigen Sanierungsmaßnahmen,
ausgenommen der Einbau von PVC-Fenstern, können für die
Rückzahlung des für die Finanzierung aufgenommenen Darlehens laut
Finanzierungsplan Annuitätenzuschüsse in nachstehendem Ausmaß
gewährt werden:
a) bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren 2 vH;
b) bei einer Darlehenslaufzeit von fünf Jahren 3 vH.
a) bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren 2 vH;
b) bei einer Darlehenslaufzeit von fünf Jahren 3 vH.
Förderung von Sanierungsmaßnahmen für
behinderte Menschen
§ 9. Bei Durchführung von Maßnahmen, die den
Wohnbedürfnissen von behinderten Menschen dienen, können für die
Rückzahlung des für die Finanzierung aufgenommenen Darlehens laut
Finanzierungsplan Annuitätenzuschüsse
a) bei einer Darlehenslaufzeit von 15 Jahren im Ausmaß von 7 vH,
b) bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren im Ausmaß von 10 vH
gewährt werden.
a) bei einer Darlehenslaufzeit von 15 Jahren im Ausmaß von 7 vH,
b) bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren im Ausmaß von 10 vH
gewährt werden.
Förderung von Dachbodenausbauten und Zubauten von
vollständigen Wohnungen
§ 10. (1) Die Förderung von Dachbodenausbauten in
bestehenden Gebäuden kann erfolgen:
1. bei Blocksanierungen (§ 34 Abs. 1 Z 7 WWFSG 1989), wenn kein Wohnungseigentum begründet wird, nach den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 unter Zugrundelegung der Kategorie C,
2. bei Sockelsanierungen (§ 34 Abs. 1 Z 5 WWFSG 1989), wenn kein Wohnungseigentum begründet wird, bei der Verwendung von Eigenmitteln im Sinne des § 8 WWFSG 1989 in der Höhe von mindestens 20 vH durch einen einmaligen nichtrückzahlbaren Zuschuß in der Höhe von 7 000 S/m2 Nutzfläche, wobei die durchschnittliche Zuschußleistung mit 630 000 S je zu schaffender Wohneinheit begrenzt ist; für die Restfinanzierung ist ein Darlehen mit 15jähriger Laufzeit aufzunehmen, oder
3. nach den Bestimmungen des I. Hauptstückes des WWFSG 1989.
1. bei Blocksanierungen (§ 34 Abs. 1 Z 7 WWFSG 1989), wenn kein Wohnungseigentum begründet wird, nach den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 unter Zugrundelegung der Kategorie C,
2. bei Sockelsanierungen (§ 34 Abs. 1 Z 5 WWFSG 1989), wenn kein Wohnungseigentum begründet wird, bei der Verwendung von Eigenmitteln im Sinne des § 8 WWFSG 1989 in der Höhe von mindestens 20 vH durch einen einmaligen nichtrückzahlbaren Zuschuß in der Höhe von 7 000 S/m2 Nutzfläche, wobei die durchschnittliche Zuschußleistung mit 630 000 S je zu schaffender Wohneinheit begrenzt ist; für die Restfinanzierung ist ein Darlehen mit 15jähriger Laufzeit aufzunehmen, oder
3. nach den Bestimmungen des I. Hauptstückes des WWFSG 1989.
(2) Im Falle einer Förderung nach Abs. 1 Z 1 und 2
dürfen die verursachten Kosten 18 500 S je Quadratmeter
Wohnnutzfläche gemäß § 2 Z 9 WWFSG 1989 nicht
überschreiten.
(3) Werden im Zuge einer Sockelsanierung durch Zubau selbständige
Wohnungen geschaffen, kann eine Förderung gemäß Abs. 1 und
2 gewährt werden.
Förderung von Totalsanierungen
§ 11. Totalsanierungen (§ 34 Abs. 1
Z 6 WWFSG 1989) können, wenn kein Wohnungseigentum begründet
wird, nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 und
Abs. 2 gefördert werden.
Förderung von Sanierungsmaßnahmen an und in
Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern
§ 12. (1) Werden Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang
mit standardanhebenden Maßnahmen an und in Eigenheimen bzw.
Kleingartenwohnhäusern (§ 2 Z 1 und 4a WWFSG 1989), die
unter Anwendung der Bestimmungen über die Wohnungskategorien im Sinne des
§ 15a Abs. 1 und 2 des Mietrechtsgesetzes den
Ausstattungskategorien C und D zuzuordnen sind, durchgeführt, kann
eine Förderung unter sinngemäßer Anwendung der
§§ 3 bis 5 gewährt werden. Auf die Dauer der
Förderungsmaßnahmen darf das Gesamtausmaß aller
geförderten Sanierungskosten die Summe von 550 000 S nicht
überschreiten; dieser Betrag erhöht sich um 25 000 S
für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind, für das
Familienbeihilfe bezogen wird, jedoch auf höchstens 650 000 S;
dieser Betrag erhöht sich überdies um 25 000 S, wenn die
Planung durch einen dazu befugten Ziviltechniker erfolgt.
(2) Die Förderung von Sanierungsmaßnahmen ohne Standardanhebung
an Eigenheimen bzw. Kleingartenwohnhäusern erfolgt durch Gewährung von
Annuitätenzuschüssen zu einem Darlehen gemäß § 1
Abs. 6. Die Höhe der Annuitätenzuschüsse beträgt in den
ersten fünf Jahren 4 vH der Darlehenssumme, in den folgenden fünf
Jahren 2 vH der Darlehenssumme. Das Gesamtausmaß aller
geförderten Sanierungskosten darf die Summe von 300 000 S nicht
überschreiten.
(3) Die erstmalige Auszahlung der Annuitätenzuschüsse darf erst
dann erfolgen, wenn der Förderungswerber die Aufgabe seiner Rechte an der
bisher zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses
regelmäßig verwendeten Wohnung nach den Bestimmungen des
§ 21 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl.
Nr. 482/1984, in der Fassung BGBl. Nr. 800/1993, nachgewiesen
hat.
Förderung von Maßnahmen zur
städtebaulichen Strukturverbesserung
§ 13. (1) Für Maßnahmen städtebaulicher
Strukturverbesserung einschließlich von Infrastrukturmaßnahmen im
Zusammenhang mit Blocksanierungen (§ 36 Z 3 WWFSG 1989)
können unabhängig von der Bestimmung des § 15 einmalige
nichtrückzahlbare Beiträge bis zu 100 vH der nachgewiesenen
Kosten gewährt werden.
(2) Zu den nachgewiesenen und notwendigen Kosten, welche auf Grund des
Sanierungskonzeptes für den Abbruch von Baulichkeiten und baulichen Anlagen
aufgewendet wurden, können einmalige nichtrückzahlbare Zuschüsse
oder nichtrückzahlbare Beiträge bis zu 100 vH gewährt
werden.
(3) Für die Schaffung von Stellplätzen im Rahmen der Sockel- bzw.
Totalsanierung (§ 34 Abs. 1 Z 5 und 6 WWFSG 1989)
können unabhängig von der Bestimmung des § 15 einmalige
nichtrückzahlbare Zuschüsse bis zu 50 vH der nachgewiesenen
Errichtungskosten, höchstens jedoch 75 000 S je Stellplatz,
gewährt werden.
Vorrangige Förderungsmaßnahmen
§ 14. Übersteigt das Förderungserfordernis der
förderungswürdigen Anträge (§ 36 Z 1 und 2 WWFSG
1989) die vorhandenen Förderungsmittel, sind Sanierungsmaßnahmen an
und in Gebäuden, in denen Wohnungen der Ausstattungskategorie C und D
überwiegen, sowie Maßnahmen zur Beseitigung der mangelhaften
Ausstattung von Wohnungen, die über keine Wasserentnahmestelle oder kein
Klosett im Inneren verfügen, bzw. zur Schaffung von Wohnungen der
Ausstattungskategorie A oder B durch Ein- oder Umbau vorrangig zu
behandeln.
Kosten der Sanierungsmaßnahmen
§ 15. (1) Als Kosten der Sanierungsmaßnahmen gelten
die Kosten gemäß § 34 Abs. 2 WWFSG 1989.
(2) Die Kosten aller Sanierungsmaßnahmen dürfen einen Betrag
nicht überschreiten, der sich aus
1. 7 500 S je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gemäß § 2 Z 9 WWFSG 1989 und
2. 7 500 S je Quadratmeter Nutzfläche aller im Standard anzuhebenden Wohnungen errechnet.
1. 7 500 S je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gemäß § 2 Z 9 WWFSG 1989 und
2. 7 500 S je Quadratmeter Nutzfläche aller im Standard anzuhebenden Wohnungen errechnet.
(3) Für außergewöhnliche Erschwernisse und für
ökologische Maßnahmen dürfen Zuschläge von höchstens
2 500 S, darüber hinaus bei Durchführung umfangreicher
Verbesserungsarbeiten Zuschläge von höchstens 1 000 S je
Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume
gewährt
werden.
werden.
(4) Besondere Aufwendungen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 533/1923, in der Fassung BGBl. Nr. 473/1990, und für bei
wirtschaftlicher Betrachtungsweise sinnvolle Stadterneuerungsmaßnahmen in
Schutzzonen sind auf die Kosten der Sanierungsmaßnahmen gemäß
Abs. 2 und 3 insoweit nicht anzurechnen, als sie durch andere
öffentliche Mittel gefördert werden.
(5) Während der angemessenen Bauzeit auftretende Kostenerhöhungen
können – ausgenommen bei den nach §§ 7 und 8
geförderten Maßnahmen – nach Maßgabe der vom
Bundesministerium für Finanzen erstellten Empfehlungen für die
Berücksichtigung der Kostenerhöhungen bei laufenden Verträgen zu
veränderlichen Preisen bei der Endabrechnung des Bauvorhabens
berücksichtigt werden, sofern diese Möglichkeit zwischen dem
Förderungswerber und dem Bauführer vertraglich vereinbart
wurde.
(6) Das Entgelt für die Bauverwaltung (Organisation des
Sanierungsprojektes), die anfallenden Bauzinsen (Zwischenzinsen) und die
Geldbeschaffungskosten dürfen 10 vH, wenn die
Investititons-
prämie gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b des Mietrechtsgesetzes in Rechnung gestellt wurde bzw. wird, 5 vH der Kosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 WWFSG 1989 nicht überschreiten.
prämie gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b des Mietrechtsgesetzes in Rechnung gestellt wurde bzw. wird, 5 vH der Kosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 WWFSG 1989 nicht überschreiten.
(7) Bei Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden gemäß
§ 36 Z 1 WWFSG 1989 anfallende und im Sinne des
Sanierungskonzeptes wirtschaftlich vertretbare und belegte Kosten
gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 und 4 dürfen
30 vH der Kosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 WWFSG
1989 nicht überschreiten. In besonders begründeten Fällen kann
mit Zustimmung des Wiener Bodenbereitstellungs- und Stadterneuerungsfonds der
Anteil von 30 vH überschritten werden.
(8) Die Kosten für die Baubetreuung umfassen die Kosten für die
Erstellung des Sanierungskonzeptes, die Kosten für die Planung, die Kosten
für die örtliche Bauaufsicht, die Kosten der Auftragsvergabe und die
Kosten für die Mieterbetreuung. Die Baubetreuung und die Mieterbetreuung
sind im Einvernehmen mit dem Wiener Bodenbereitstellungs- und
Stadterneuerungsfonds zu beauftragen und durchzu-
führen.
führen.
(9) Die Kosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 WWFSG
1989 umfassen auch die notwendigen Kosten, welche auf Grund des
Sanierungskonzeptes für den Abbruch von Baulichkeiten und baulichen Anlagen
aufgewendet werden. Für die Absiedlung, die Umsiedlung oder die
Rücksiedlung von Mietern aufgewendete Kosten, wobei eine zur Verfügung
gestellte Ersatzwohnung grundsätzlich keine Wohnung der
Ausstattungskategorie D sein soll, dürfen nicht auf die Mieter
überwälzt werden. Die Berücksichtigung dieser letztgenannten
Kosten in den förderbaren Gesamtkosten ist einerseits mit 80 vH der
tatsächlich anfallenden Kosten, andererseits mit 10 vH des sich
gemäß Abs. 2 Z 2 ergebenden Betrages
begrenzt.
(10) Bei einer Förderung von Sanierungsmaßnahmen
gemäß § 34 Abs. 1 Z 4 bis 7 WWFSG 1989 nach den
Bestimmungen der §§ 3 bis 6 sind die reinen Bauleistungen, sofern
sie in der Gesamtheit der Einzelgewerke eine Kostengrenze von eineinhalb
Millionen Schilling überschreiten, öffentlich auszuschreiben. Die
öffentliche Ausschreibungsverpflichtung kann entfallen, wenn bei
einzelgewerksweiser Beurteilung die jeweiligen zur öffentlichen
Ausschreibung verpflichtenden Kostengrenzen der Gemeinde Wien für
Dienststellen des technischen Bereiches (Anlage A) unterschritten werden
und die Kosten aller reinen Bauleistungen die Summe von zweieinhalb Millionen
Schilling nicht überschreiten. Entfällt die Verpflichtung zur
öffentlichen Ausschreibung, sind die Kosten der reinen Bauleistungen
gewerksweise mittels Kostenvoranschlägen zu belegen.
(11) Für die Förderung der Sanierungsmaßnahmen an und in
Gebäuden im Sinne des § 36 Z 1 WWFSG 1989 ist die Empfehlung
(Vorprüfbericht) des Wiener Bodenbereitstellungs- und Stadterneuerungsfonds
Voraussetzung. Eine Förderung ist weiters abhängig von:
a) der Vorlage eines Sanierungskonzeptes, welches sofort einen möglichst hohen Anteil von Verbesserungsarbeiten am Gesamtsanierungsvolumen (§ 38 WWFSG 1989), die Bedachtnahme auf eine stadtbildgerechte Fassadengestaltung sowie die Anhebung der Ausstattungskategorien der Wohnungen gesichert erscheinen läßt,
b) der Vorlage einer Erklärung des Förderungswerbers, sofern es sich bei den zu fördernden Wohnungen um Mietwohnungen handelt, ausgenommen bei einer Förderung gemäß § 2, während der Förderungsdauer kein Wohnungseigentum zu begründen.
a) der Vorlage eines Sanierungskonzeptes, welches sofort einen möglichst hohen Anteil von Verbesserungsarbeiten am Gesamtsanierungsvolumen (§ 38 WWFSG 1989), die Bedachtnahme auf eine stadtbildgerechte Fassadengestaltung sowie die Anhebung der Ausstattungskategorien der Wohnungen gesichert erscheinen läßt,
b) der Vorlage einer Erklärung des Förderungswerbers, sofern es sich bei den zu fördernden Wohnungen um Mietwohnungen handelt, ausgenommen bei einer Förderung gemäß § 2, während der Förderungsdauer kein Wohnungseigentum zu begründen.
(12) Die in dieser Verordnung genannten Kostengrenzen und
Förderungsmaßnahmen beziehen sich in jenen Fällen, in denen
Wohnungseigentum begründet ist, auf die Kosten der
Sanierungsmaßnahmen ohne Umsatzsteuer.
Wohnungskategorien
§ 16. Als Wohnungskategorien gelten:
1. bei einer Förderung gemäß §§ 2 bis 6 die Ausstattungskategorien des § 15a Abs. 1 und 2 des Mietrechtsgesetzes;
2. bei einer Förderung gemäß §§ 7 und 8 die Ausstattungskategorien des § 15a Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes zum Zeitpunkt der Antragstellung.
1. bei einer Förderung gemäß §§ 2 bis 6 die Ausstattungskategorien des § 15a Abs. 1 und 2 des Mietrechtsgesetzes;
2. bei einer Förderung gemäß §§ 7 und 8 die Ausstattungskategorien des § 15a Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und
Außerkrafttreten
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Juni 1997 in
Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener
Landesregierung über die Gewährung von Förderungen im Rahmen des
II. Hauptstückes des WWFSG 1989 zur Sanierung von Wohnungen,
Gebäuden und Heimen, LGBl. für Wien Nr. 37/1992, in der Fassung
LGBl. für Wien Nr. 31/1995, außer Kraft.
(3) Für die bereits erteilten Zusicherungen (§ 56 WWFSG
1989) vor Inkrafttreten dieser Verordnung, ist die unter Abs. 2 genannte
Verordnung weiterhin anzuwenden; dies gilt auch hinsichtlich der noch
ausstehenden Bauraten und Nachtragskosten bei Förderungsbegehren, die die
Errichtung von Aufzügen bzw. Dachbodenausbauten sowie die Errichtung
vollständiger Wohnungen durch Zubau betreffen.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Anlage A
(zu § 15
Abs. 10)
Vergabeart für Dienststellen des technischen Bereiches:
Öffentliche Ausschreibung:
Baumeisterarbeiten des Hoch- und Tiefbaues sowie Straßenbauarbeiten
mit einem zivilrechtlichen Preis über 800 000 S; alle
übrigen Leistungen mit einem zivilrechtlichen Preis über
600 000 S.
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, I,
Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per
Bestellung im Verlag der Öster-
reichischen Staatsdruckerei AG, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Telefon 797 89 Durchwahl 295 oder 327, eMail ep-verkauf @tbxa.telecom.at. Direktverkauf: Buch-
handlung des Verlags Österreich, Kosmos, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 20,– S.
reichischen Staatsdruckerei AG, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Telefon 797 89 Durchwahl 295 oder 327, eMail ep-verkauf @tbxa.telecom.at. Direktverkauf: Buch-
handlung des Verlags Österreich, Kosmos, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 20,– S.
Druck der Österreichischen
Staatsdruckerei AG
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