Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1997 | Ausgegeben am 21. Mai 1997 | 15. Stück |
15. Verordnung: | Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen |
15.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die
Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen
in Bauschbeträgen
Auf Grund der §§ 89a Abs. 7a und 94a Abs. 1 der
Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird
verordnet:
§ 1. Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich
auf die im Gebiet des Landes Wien ge-
legenen Bundesstraßen und Autobahnen.
legenen Bundesstraßen und Autobahnen.
§ 2. (1) Das Ausmaß der Kosten für die
Entfernung von Fahrzeugen durch den Magistrat ist im angeschlossenen
Tarif I festgesetzt, der einen Bestandteil dieser Verordnung
bildet.
(2) Ist die Entfernung eines Fahrzeuges nur unter besonderem Aufwand zu
bewerkstelligen oder handelt es sich um einen Gegenstand, der nicht unter eine
Post des Tarifes I fällt, oder sind zusätzliche Kosten
angefallen, sind die Kosten nach dem tatsächlichen und notwendigen Aufwand
zu berechnen.
§ 3. (1) Das Ausmaß der Kosten für die
Aufbewahrung von Fahrzeugen in einer Verwahrstelle des Magistrats ist im
angeschlossenen Tarif II, der einen Bestandteil dieser Verordnung bildet,
nach der
Dauer der Aufbewahrung für jeden angefangenen Kalendertag ohne Rücksicht auf den Zustand des Fahrzeuges festgesetzt.
Dauer der Aufbewahrung für jeden angefangenen Kalendertag ohne Rücksicht auf den Zustand des Fahrzeuges festgesetzt.
(2) Werden vom Magistrat entfernte Gegenstände nicht in einer
Verwahrstelle des Magistrats, sondern an einem anderen Ort aufbewahrt oder
fällt der entfernte Gegenstand unter keine Post des Tarifes II, sind
die Kosten für die Aufbewahrung nach dem tatsächlichen Aufwand zu
berechnen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1997 in
Kraft. Sie findet nur auf die nach ihrem Inkrafttreten vorgenommene Entfernung
und Aufbewahrung von Fahrzeugen Anwendung.
(2) Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 23. Februar 1995,
LGBl. für Wien Nr. 4/1995, tritt gleichzeitig außer
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
TARIF I
Fahrzeuge mit und ohne Kennzeichen
1. Motorräder und Motorfahrräder 1 380 S
2. Motorräder mit Beiwagen, Motordreiräder 1 565 S
3. Personen- und Kombinationskraftwagen 2 090 S
4. Lastkraftwagen, Kleinbusse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen
bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2 500 kg 2 090
S
5. Einachsanhänger und Anhängewagen bis zu einem zulässigen
Gesamtgewicht von 750 kg 2 090 S
6. Mit Aufsperrdienst und Fahrpersonal zu entfernende Fahrzeuge je
angefangene
halbe Stunde 1 550 S
halbe Stunde 1 550 S
7. Fahrräder 520 S
TARIF II
Ausmaß der Kosten der Verwahrung von entfernten
Fahrzeugen
1. Fahrräder, Motorräder und Motorfahrräder 25
S
2. Motorräder mit Beiwagen, Motordreiräder 35 S
3. Personen- und Kombinationskraftwagen 65 S
4. Einachsanhänger und Anhängewagen bis zu einem zulässigen
Gesamtgewicht von 750 kg 65 S
5. Lastkraftwagen, Kleinbusse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen
bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2 500 kg 145
S
6. Lastkraftwagen, Autobusse, Kleinbusse, Sonderkraftfahrzeuge und
Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
2 500 kg 250 S
7. Anhängewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
750 kg 250 S
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, I,
Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per
Bestellung im Verlag der Öster-
reichischen Staatsdruckerei AG, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Telefon 797 89 Durchwahl 295 oder 327, eMail ep-verkauf @tbxa.telecom.at. Direktverkauf: Buch-
handlung des Verlags Österreich, Kosmos, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 5,– S.
reichischen Staatsdruckerei AG, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Telefon 797 89 Durchwahl 295 oder 327, eMail ep-verkauf @tbxa.telecom.at. Direktverkauf: Buch-
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