Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1997Ausgegeben am 29. April 199714. Stück
14. Verordnung:Festsetzung von Richtsätzen für Pflegegeld und weitere Sonderleistungen

14.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die Festsetzung von Richtsätzen für Pflegegeld und weitere Sonderleistungen geändert wird
Auf Grund des § 27 Abs. 5 des Wiener Jugendwohlfahrtgesetzes 1990, LGBl. für Wien Nr. 36, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 5/1994, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Richtsätze für Pflegegeld und weitere Sonderleistungen festgesetzt werden, LGBl. für Wien Nr. 4/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 19/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:
„(1) Die Richtsätze für Pflegegeld werden mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
1. für ein Wiener Pflegekind in Einzelpflege (1 bis 3 Kinder) 4 425 S
2. für ein Wiener Pflegekind in Pflegegroßfamilien (4 bis 10 Kinder) in Wien und in den anderen Bundesländern 4 825 S“
2. Im § 5 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages „4 325 S“ der Betrag „4 425 S“.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1997 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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