Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1997 | Ausgegeben am 25. April 1997 | 13. Stück |
13. Gesetz: | Wiener Krankenanstaltengesetz 1987; Änderung |
13.
Gesetz, mit dem das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, LGBl. für Wien
Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 14/1996, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. § 10 Abs. 1 lit. c lautet:
„c) die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform,
insbesondere, ob anstatt oder neben der herkömmlichen Art der Betriebsform
anstaltsbedürftige Personen nur einmalig über Tag (Tagesklinik) oder
über Nacht (Nachtklinik), oder längerfristig im halbstationären
Bereich, wo sie nur über Tag oder nur über Nacht verweilen,
aufgenommen werden;“
2. § 17 Abs. 4 dritter Satz lautet:
„Ferner sind den Sozialversicherungsträgern und den Organen des
Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds bzw. den von diesem beauftragten
Sachverständigen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich
ist, sowie den einweisenden oder behandelnden Ärzten über Anforderung
kostenlos Abschriften von Krankengeschichten und ärztlichen
Äußerungen über den Gesundheitszustand von Anstaltspatienten zu
übermitteln.“
3. § 18 Abs. 3 bis 7 lautet:
„(3) Der Abschluß von Verträgen nach § 148
Z 10 ASVG bedarf, soweit sich die Verträge auf Krankenanstalten
beziehen, deren Rechtsträger nicht die Stadt Wien ist, zu seiner
Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Verträge nicht gegen zwingende
gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
(4) Die Verträge sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
deren Abschluß dem Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds vorzulegen;
zur Vorlage ist jeder Vertragspartner berechtigt.
(5) Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang oder zum
Errichtungsaufwand oder sonstige Zahlungen durch den Wiener
Krankenanstaltenfinanzierungsfonds oder das Land Wien erhalten, unterliegen der
wirtschaftlichen Aufsicht durch den Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds
und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.
Die Rechtsträger solcher Krankenanstalten haben
insbesondere
a) ihr dem Betrieb der Krankenanstalt gewidmetes Vermögen durch genaue Inventare in ständiger Übersicht zu halten und über die Erträge und Aufwendungen bzw. die Einnahmen und Ausgaben Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für den Betrieb der betreffenden Krankenanstalt aufgelaufenen Kosten und deren Zuordnung zu den einzelnen Kostenstellen ersichtlich sind;
b) jährlich bis 31. Juli Voranschläge und Dienstpostenpläne für das folgende Jahr und bis längstens 30. April des dem Gebarungsjahr nachfolgenden Jahres Rechnungsabschlüsse, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen müssen, zu erstellen und dem Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds zur Genehmigung vorzulegen;
c) den mit der Handhabung der Wirtschaftsaufsicht betrauten Organen oder beauftragten Sachverständigen des Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds, die sich durch einen schriftlichen Auftrag ausweisen, jederzeit Zutritt zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt und Einsicht in alle sie betreffenden Aufzeichnungen zu gewähren sowie ihnen alle verlangten Auskünfte über die Krankenanstalt zu erteilen und ihnen von den eingesehenen Unterlagen unentgeltlich Abschriften und Kopien herzustellen;
d) alle vom Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds im Zusammenhang mit der Wirtschaftsführung angeforderten Unterlagen unverzüglich vorzulegen.
a) ihr dem Betrieb der Krankenanstalt gewidmetes Vermögen durch genaue Inventare in ständiger Übersicht zu halten und über die Erträge und Aufwendungen bzw. die Einnahmen und Ausgaben Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für den Betrieb der betreffenden Krankenanstalt aufgelaufenen Kosten und deren Zuordnung zu den einzelnen Kostenstellen ersichtlich sind;
b) jährlich bis 31. Juli Voranschläge und Dienstpostenpläne für das folgende Jahr und bis längstens 30. April des dem Gebarungsjahr nachfolgenden Jahres Rechnungsabschlüsse, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen müssen, zu erstellen und dem Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds zur Genehmigung vorzulegen;
c) den mit der Handhabung der Wirtschaftsaufsicht betrauten Organen oder beauftragten Sachverständigen des Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds, die sich durch einen schriftlichen Auftrag ausweisen, jederzeit Zutritt zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt und Einsicht in alle sie betreffenden Aufzeichnungen zu gewähren sowie ihnen alle verlangten Auskünfte über die Krankenanstalt zu erteilen und ihnen von den eingesehenen Unterlagen unentgeltlich Abschriften und Kopien herzustellen;
d) alle vom Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds im Zusammenhang mit der Wirtschaftsführung angeforderten Unterlagen unverzüglich vorzulegen.
(6) Der Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds kann nähere
Richtlinien bezüglich der gleichzeitig mit den Voranschlägen,
Dienstpostenplänen und Rechnungsabschlüssen vorzulegenden Unterlagen
und Daten, insbesondere Leistungsdaten, erlassen.
(7) Die Voranschläge, Dienstpostenpläne und
Rechnungsabschlüsse der in Abs. 5 genannten Krankenanstalten sind vom
Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds zu genehmigen, wenn die
Vollständigkeit und rechnerische Richtigkeit festgestellt wird und keine
Bedenken hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und
Zweckmäßigkeit bestehen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie
nicht binnen einer Frist von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage
versagt wird.“
4. § 20 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Rechnungsabschluß ist vom Wiener
Krankenanstaltenfinanzierungsfonds auf seine rechnerische Richtigkeit,
Vollständigkeit sowie auf Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und
Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Weist der
Rechnungsabschluß wesentliche Mängel auf, so ist er dem
Rechtsträger der Krankenanstalt zurückzustellen. Die Genehmigung des
Rechnungsabschlusses gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen einer Frist von
zwei Monaten nach vollständiger Vorlage versagt wird.“
5. In § 21 wird das Zitat ,,§§ 19, 20, 28 und
29“ durch „§§ 19 und 20“ ersetzt.
6. § 25 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Anspruch auf die Verleihung besteht nicht.“
7. § 26 lit. e lautet:
„e) das Entgelt für die Leistungen der Krankenanstalt
(Pflegegebühren) für alle Patienten derselben Gebührenklassen,
allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen oder
Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung
(§ 10 Abs. 1 lit. a) und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie
den halbstationären Bereich (§ 10 Abs. 1 lit. c) in
gleicher Höhe (§ 46) festgesetzt ist;“
8. Die §§ 28 und 29 samt Überschrift werden
aufgehoben.
9. In § 31 Abs. 2 wird das Zitat „§ 47
Abs. 2“ durch „§ 64b Abs. 8“
ersetzt.
10. § 44 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt für Zusatzleistungen, die mit den medizinischen
Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen
des Pfleglings erbracht werden.“
11. In § 45 Abs. 8 wird das Zitat
„§ 47“ durch „§ 64b“
ersetzt.
12. § 46a Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für
deren Anstaltspflege entweder LKF-Gebührenersätze durch den Wiener
Krankenanstaltenfinanzierungsfonds oder Pflegegebührenersätze zur
Gänze (kein Selbstbehalt) durch einen Sozialversicherungsträger oder
durch eine Krankenfürsorgeeinrichtung (§ 2 Abs. 1 Z 2
B-KUVG) getragen werden, ist durch den Rechtsträger der Krankenanstalt ein
Kostenbeitrag in der Höhe von 50 S pro Tag, für den
LKF-Gebührenersätze oder Pflegegebührenersätze zu entrichten
sind, einzuheben. Dieser Betrag darf pro Patient für höchstens
28 Tage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.
(2) Ausgenommen von der Pflicht zur Leistung des Kostenbeitrages sind
Patienten, für die bereits ein Kostenbeitrag nach bundesgesetzlichen
Regelungen geleistet wird, die zu einer Organspende stationär aufgenommen
wurden, sowie solche Patientinnen, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft,
im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der
Niederkunft in Anspruch nehmen, weiters jene Patienten, für die eine
besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist.“
13. § 47 samt Überschrift wird aufgehoben.
14. § 49 Abs. 1 bis 3 und 7 wird aufgehoben.
15. § 50 Abs. 1 lautet:
„(1) Zur Entscheidung gemäß § 64b Abs. 12
bis 16 ist eine Schiedskommission berufen.“
16. In § 53 Abs. 2 entfällt die Zitierung
„(§ 47 Abs. 1 lit. b)“.17. § 56
Abs. 2 lautet:
„(2) Zum Betrieb von öffentlichen Krankenanstalten, deren
Rechtsträger nicht die Stadt Wien ist und die Zahlungen aus dem Wiener
Krankenanstaltenfinanzierungsfonds erhalten, leistet der Wiener
Krankenanstaltenfinanzierungsfonds einen Beitrag von 50 vH des
Betriebsabganges. Unter Betriebsabgang ist der gesamte Betriebs- und
Erhaltungsaufwand der Krankenanstalt, soweit er vom Wiener
Krankenanstaltenfinanzierungsfonds als für wirtschaftliche, sparsame und
zweckmäßige Führung der Krankenanstalt gerechtfertigt anerkannt
und durch Erträge bzw. Einnahmen nicht gedeckt ist, zu verstehen. Für
Leistungen der Krankenanstalt, für die dem Rechtsträger weder
gegenüber dem Patienten noch gegenüber einer anderen physischen oder
juristischen Person ein Anspruch auf Gebühren (Pflege- und
Sondergebühren, Pflegegebührenersätze und sonstige Entgelte)
zusteht, sind jene Beträge als Erträge bzw. Einnahmen als
betriebsabgangsmindernd einzusetzen, die sich an Hand der
Äquivalenzbeträge (§ 19 lit. b) für stationär
erbrachte Leistungen, an ambulanten Patienten erbrachte Leistungen und der aus
der Anzahl der Gesundenuntersuchungen ermittelten Beträge des betreffenden
Jahres ergeben. Ebenso sind im Gebarungsergebnis enthaltene Personal- und
Sachaufwendungen für vom Rechtsträger gewährte freiwillige (zB
freiwillige Sozialleistungen) oder nicht krankenhausspezifische Leistungen bei
der Berechnung des Betriebsabganges in Abzug zu bringen. Die für ein
Kalender(Gebarungs)jahr vom Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds oder nach
Gesetzesbestimmungen, die an dessen Stelle treten, geleisteten Betriebs- und
sonstigen Zuschüsse sowie Investitionszuschüsse, soweit sie sich auf
Ersatzanschaffungen beziehen, sowie allfällige Zuwendungen Dritter, sind in
jenem Jahr betriebsabgangsmindernd in Abzug zu bringen, in welchem sie dem
Rechtsträger der Krankenanstalt zugeflossen sind. Im Betriebsaufwand von
Krankenanstalten, deren Träger kirchliche Einrichtungen sind, ist das
Entgelt für die Arbeit des geistlichen Personals des Rechtsträgers der
Krankenanstalt mit jenen Beträgen anzusetzen, die für das
nichtgeistliche Personal derselben Anstalt in gleicher Verwendung gelten. Bei
einer über die Altersgrenze für die Pensionierung fortdauerenden
Verwendung und Arbeitsfähigkeit gilt keine Beschränkung beim Ansatz
derartiger Personalkosten.“
18. § 56 werden folgende Abs. 4 und 5
angefügt:
„(4) Abgesehen von den Beschränkungen gemäß
Abs. 2 und 3 kann der Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds den der
Bemessung der Beitragsleistung zugrundeliegenden Betriebsabgang durch Vorgaben
hinsichtlich der maximal zulässigen Aufwendungen unter Bedachtnahme auf die
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und
Zweckmäßigkeit begrenzen.
(5) Das jeweilige finanzielle Jahreserfordernis für die
Betriebsabgangsdeckung gemäß Abs. 2 bis 4 ist dem Wiener
Krankenanstaltenfinanzierungsfonds vom Bundesland Wien
bereitzustellen.“
19. § 58a wird folgender Satz angefügt:
„Verordnungen, mit denen Pflegegebühren, allfällige
Sondergebühren und sonstige Gebühren festgesetzt werden, können
auch bis zu einem Monat rückwirkend erlassen werden.“
20. In § 62 wird nach lit. l der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgende lit. m angefügt:
„m) § 31 ist auf alle Krankenanstalten anzuwenden, die auf
Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die
Jahre 1997 bis 2000 über den Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds
finanziert werden.“
21. § 63 wird aufgehoben.
22. Abschnitt IV lautet:
„IV. ABSCHNITT
BEZIEHUNGEN ZWISCHEN KRANKENANSTALTEN,
SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGERN UND WIENER
KRANKENANSTALTENFINANZIERUNGSFONDS
§ 64a
Begriffsbestimmungen
(1) Unter Fondskrankenanstalten sind Krankenanstalten zu verstehen, die auf
Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die
Jahre 1997 bis 2000 über den Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds
finanziert werden.
(2) Unter Nicht-Fondskrankenanstalten sind Krankenanstalten zu verstehen,
auf die die Voraussetzung des Abs. 1 nicht zutrifft.
§ 64b
Fondskrankenanstalten
(1) Ein gemäß § 145 ASVG eingewiesener Patient ist in
die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen; er kann jedoch auf seinen Wunsch
auch in die Sonderklasse (§ 32) aufgenommen werden, ist jedoch
vorbehaltlich einer anderen Bestimmung in dem zwischen dem Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger (Hauptverband) und dem
Rechtsträger der Krankenanstalt abgeschlossenen Vertrag verpflichtet, die
allfälligen Sondergebühren (§ 45 Abs. 1) aus eigenem zu
tragen. Über die Tragung dieser Mehrkosten muß vor der Aufnahme in
die Sonderklasse eine schriftliche Verpflichtungserklärung beigebracht
werden. Über den Umfang der Verpflichtungen ist der Patient bzw. sein
gesetzlicher Vertreter in geeigneter Weise aufzuklären. Die Aufnahme kann
ferner vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung
einer verbindlichen Kostenübernahmserklärung einer mit der
Krankenanstalt unmittelbar verrechnenden privatrechtlichen Versicherungsanstalt
(Zuschußkasse) abhängig gemacht werden.
(2) Die der Krankenanstalt gemäß § 64c
gebührenden LKF-Gebührenersätze und Sondergebühren sind zur
Gänze vom Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds im Namen der
Versicherungsträger zu entrichten. Der Kostenbeitrag gemäß
§ 447f Abs. 6 ASVG ist von der Krankenanstalt für Rechnung
des Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds einzuheben.
(3) Mit den in Abs. 2 genannten Zahlungen gemäß
§ 64c und den Kostenbeiträgen gemäß § 447f
Abs. 6 ASVG und § 46a sind die Pflegegebühren der
allgemeinen Gebührenklasse (§ 44 Abs. 1) abgegolten. Nicht
abgegolten sind damit Leistungen im Rahmen der
Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Hauptverband
und dem Land Wien ausgenommene Leistungen und die in § 44 Abs. 4
angeführten Leistungen.
(4) Solange eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers
gemäß Abs. 2 besteht, hat der Rechtsträger der
Krankenanstalt gegenüber dem Versicherten, Patienten oder den für ihn
unterhaltspflichtigen Personen hieraus keinen Anspruch auf Gegenleistungen,
soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt. Werden Leistungen
gemäß Abs. 2 vom Versicherungsträger nicht mehr
gewährt, haben der Patient oder die für ihn unterhaltspflichtigen
Personen für derartige Leistungen der Krankenanstalt die
Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren zu
tragen.
(5) Die Versicherungsträger haben hinsichtlich der bei ihnen
sozialversicherten Patienten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen
ohne Einschaltung des Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds das Recht auf
Einsichtnahme in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der
Krankenanstalt (zB Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Befunde), das
Recht, Kopien dieser Unterlagen zu erhalten und das Recht, den Patienten durch
einen beauftragten Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser
untersuchen zu lassen. Weiters haben die Versicherungsträger das Recht,
Ausfertigungen aller Unterlagen zu erhalten, auf Grund derer Zahlungen des
Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds oder einer anderen Stelle für
Leistungen einer Krankenanstalt abgerechnet werden (insbesondere Aufnahmeanzeige
und Entlassungsanzeige samt Diagnosen,
Versichertenzuständigkeitserklärung, Verrechnungsdaten); dieses Recht
umfaßt auch die entsprechenden Statistiken; ferner das Recht auf
Übermittlung von Daten der Leistungserbringung an den Patienten auf der
Basis des LKF-Systems; diese Rechte können jedoch nur dann gegenüber
einer Krankenanstalt geltend gemacht werden, wenn diese Unterlagen bzw. Daten
nicht in angemessener Frist vom Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds zur
Verfügung gestellt werden.
(6) Die Versicherungsträger haben das Recht auf laufende Information
über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte
durch den Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds.
(7) Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Krankenanstalten und in
Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von
Zahlungen gemäß Abs. 2 gegenüber den Rechtsträgern der
Krankenanstalten betreffen, gilt der Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds
als Versicherungsträger. Der Fonds kann jedoch Handlungen, welche den
Aufwand der Versicherungsträger erhöhen würden, rechtsgültig
nur im Einvernehmen mit dem Hauptverband vornehmen. Dieses Einvernehmen kann
rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden.
(8) Versicherungsträger im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind
die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsträger (§§ 23
bis 25 ASVG), die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern.
(9) Zur Durchsetzung des Anspruches auf Bezahlung der Pflegegebühren
gegenüber dem Patienten und dessen Angehörigen haben die gesetzlichen
Krankenversicherungsträger über Aufforderung bekanntzugeben, für
welche Zeiten und durch wen (Name und Anschrift) der Patient oder dessen
Angehörige zur Krankenversicherung angemeldet waren oder sind.
(10) Die Beziehungen der in Abs. 8 angeführten
Versicherungsträger zu den Krankenanstalten werden durch privatrechtliche
Verträge geregelt. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese
Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich
nicht um Leistungen nach Abs. 3 zweiter Satz handelt. Die Verträge
sind zwischen dem Hauptverband im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden
Versicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der
Krankenanstalt andererseits im Einvernehmen mit dem Wiener
Krankenanstaltenfinanzierungsfonds abzuschließen. Diese Verträge
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form der
Abfassung.
(11) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ist abweichend
von Abs. 10 dritter Satz berechtigt, mit den Krankenanstalten vertragliche
Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des § 59 Abs. 1
zweiter Satz B-KUVG zu treffen.
(12) Entscheidungen über Streitigkeiten aus zwischen den
Rechtsträgern von Fondskrankenanstalten und dem Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der
sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen
einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen
erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der Sozialversicherung
oder gegenüber dem Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds obliegen der
Schiedskommission (§ 50).
(13) Kommt innerhalb von zwei Monaten nach der Aufkündigung eines
Vertrages ein neuer Vertrag zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt
und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
nicht zustande, so entscheidet auf Antrag die Schiedskommission (§ 50)
mit Wirksamkeit ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über das
Ausmaß der von den Sozialversicherungsträgern zu entrichtenden
Gebühren. Das gleiche gilt für den Fall, daß der
Rechtsträger der Krankenanstalt oder der Hauptverband zum Abschluß
eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch innerhalb von zwei Monaten ein solcher
Vertrag nicht zustande gekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung kann vom
Rechtsträger der Krankenanstalt, von der Landesregierung oder vom
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gestellt
werden.
(14) Wenn ein Antrag nach Abs. 13 vor dem Zeitpunkt gestellt wird, zu
dem der Vertrag aufgelöst würde, bleibt der Vertrag bis zur
rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft.
(15) Besteht zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger kein
Vertrag, sind bis zur Entscheidung der Schiedskommission die zuletzt geltenden
Gebühren als Vorauszahlungen auf die von der Schiedskommission
festzusetzenden Gebühren zu leisten. Ebenso sind die Bestimmungen des
zuletzt geltenden Vertrages über die Verrechnung und Zahlung auf die
Vorauszahlungen sinngemäß anzuwenden. Im Falle des Verzuges von
Vorauszahlungen sind Verzugszinsen in der Höhe der im § 63
Abs. 2 ASVG vorgeschriebenen Höhe zu entrichten.
(16) Betrifft die Entscheidung der Schiedskommission das Ausmaß der
von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der
Krankenanstalten zu entrichtenden Sondergebühren, so darf das Ausmaß
70 vH der jeweils geltenden, nach § 46 festgesetzten
Sondergebühren nicht unterschreiten, wobei das Ausmaß der
Sondergebühren unter Bedachtnahme auf die Einrichtungen und Ausstattungen
der betreffenden Krankenanstalt, auf die Kosten der für die Untersuchung
oder Behandlung notwendigen besonders aufwendigen Einrichtungen und auf die von
den Sozialversicherungsträgern an andere Personen und Institutionen
für gleichartige Leistungen zu entrichtenden Entgelte festzusetzen ist.
Über Antrag einer Partei hat die Festsetzung des Ausmaßes der
Sondergebühren in Bauschbeträgen zu erfolgen, die nach den
durchschnittlich pro Patient anfallenden Gesamtkosten aller ambulanten
Untersuchungen und Behandlungen zu ermitteln sind und mindestens 70 vH
dieser durchschnittlichen Kosten zu betragen haben; von der Festsetzung in
Bauschbeträgen sind besonders kostenintensive Untersuchungen und
Behandlungen ausgenommen.
§ 64c
Abrechnung von Leistungen der Fondskrankenanstalten
über den Wiener
Krankenanstalten-
finanzierungsfonds
finanzierungsfonds
(1) An anstaltsbedürftigen, sozialversicherten Personen bzw. an
nichtsozialversicherten Personen, für die der Wiener
Krankenanstaltenfinanzierungsfonds eine Finanzierung über den Fonds
vorsieht, erbrachte Leistungen der Krankenanstalten, die auf Grundlage der
Art. 15a B-VG Vereinbarung über die Reform des Gesundheitswesens und
der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 oder einer an
deren Stelle tretenden Vereinbarung finanziert werden, sind über den Wiener
Krankenanstaltenfinanzierungsfonds leistungsorientiert nach zu ermittelnden
LKF-Gebührenersätzen abzurechnen. Die Höhe der
LKF-Gebührenersätze richtet sich nach der Dotation des Wiener
Krankenanstaltenfinanzierungsfonds und nach der Höhe der für den
LKF-Kernbereich und LKF-Steuerungsbereich vorgesehenen Mittel. Bei der
Berechnung der LKF-Gebührenersätze hat der Wiener
Krankenanstaltenfinanzierungsfonds auf die krankenanstaltenspezifischen
Erfordernisse insofern Bedacht zu nehmen, als in der Gestaltung des
LKF-Steuerungsbereiches auf die Qualitätskriterien Krankenanstaltentyp,
Personalfaktor, apparative Ausstattung, Bausubstanz, Auslastung und
Hotelkomponente Bedacht genommen werden kann.
(2) Der Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds hat festzulegen, in
welcher Form ambulante Leistungen an Pfleglingen und Leistungen im
Nebenkostenstellenbereich abgegolten werden. Die Höhe dieser Abgeltung
richtet sich nach der Dotation des Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds und
nach der Höhe der für diese Bereiche vorgesehenen Mittel.
(3) Der Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds kann Mittel zur Anpassung
an die leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung und Mittel für
allfällige Investitionszuschüsse vorsehen.
§ 64d
Dokumentation
Die auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im
Gesundheitswesen von den über den Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds
finanzierten Krankenanstalten vorzulegenden Diagnosen- und Leistungsberichte
sind dem Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds in der im Bundesgesetz
über die Dokumentation im Gesundheitswesen vorgesehenen Form zu folgenden
Terminen zu über-
mitteln:
1. Bericht über das 1. Quartal bis 30. April des laufenden Jahres,
2. Bericht über das 1. Halbjahr bis 31. August des laufenden Jahres,
3. Jahresbericht bis 28. Februar des Folgejahres.
mitteln:
1. Bericht über das 1. Quartal bis 30. April des laufenden Jahres,
2. Bericht über das 1. Halbjahr bis 31. August des laufenden Jahres,
3. Jahresbericht bis 28. Februar des Folgejahres.
§ 64e
Nicht-Fondskrankenanstalten
(1) Die Beziehungen der Versicherungsträger nach § 64b
Abs. 8 zu den Nicht-Fondskrankenanstalten werden durch privatrechtliche
Verträge geregelt, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen
Form bedürfen.
(2) Die Versicherungsträger sind hinsichtlich der Patienten, für
deren Anstaltspflege sie aufzukommen haben, berechtigt, in alle den
Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt, wie
Krankengeschichten, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, Einsicht zu
nehmen und durch einen beauftragten Facharzt den Patienten in der Krankenanstalt
im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen.
§ 64f
Zusätzliche Bestimmung für alle
Krankenanstalten
Im Falle der Einweisung von Personen durch einen
Sozialversicherungsträger zur Befundung oder Begutachtung im Zusammenhang
mit einem Verfahren über Leistungssachen sind die zu entrichtenden
Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung an die
Rechtsträger der Krankenanstalten in voller Höhe zu entrichten. Diese
Pflegegebühren sind sechs Wochen ab Rechnungslegung zur Zahlung
fällig, und im Falle des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in der
Höhe von 4 vH über der jeweiligen Bankrate zu
entrichten.
§ 64g
Anstaltspflege nach dem Heeresversorgungsgesetz –
HVG
(1) Für die Anstaltspflege von Patienten, denen nach den Bestimmungen
des Heeresversorgungsgesetzes – HVG Anstaltspflege gewährt wird
(Beschädigte), sind den öffentlichen Krankenanstalten die
behördlich festgesetzten Pflegegebühren der allgemeinen
Gebührenklasse von dem hiezu verpflichteten Kostenträger zur
Gänze zu ersetzen.
(2) Wird die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen Krankenanstalt
noch in einer Anstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe des
Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten durch privatrechtliche Verträge
allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Diese Verträge
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und bei
Fondskrankenanstalten überdies der Genehmigung durch den Wiener
Krankenanstaltenfinanzierungsfonds. Werden solche Übereinkommen von einem
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen, bedürfen
sie überdies der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales.“
23. Der bisherige Abschnitt IV erhält die Bezeichnung „V.
Abschnitt“.
24. § 69 Abs. 2 wird aufgehoben.
25. § 70 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Die Bestimmungen des § 19 lit. b Z 1 sind
für die Dauer der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des
Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997
bis 2000 oder der an deren Stelle tretenden Vereinbarungen für die von der
Vereinbarung erfaßten Krankenanstalten nicht anzuwenden.
(2) Während der Dauer dieser Vereinbarungen (Abs. 1) sind in den
Voranschlägen für stationär erbrachte Leistungen an
nichtsozialversicherten Bediensteten und sonstigen Angehörigen des
Rechtsträgers jene Beträge einzusetzen, die sich aus den
voraussichtlichen durchschnittlichen Leistungspunkten je Patient, multipliziert
mit dem vorläufigen Schilling-Wert, ergeben. Für die an
nichtsozialversicherten Bediensteten und sonstigen Angehörigen des
Rechtsträgers ambulant erbrachten Leistungen sind die Beträge so zu
bestimmen, daß sie jenen Erträgen bzw. Einnahmen entsprechen, die
sich bei der Verrechnung dieser Leistungen mit dem Wiener
Krankenanstaltenfinanzierungsfonds je Patient und Anstaltsambulatorium bzw.
sonstiger Einrichtung (Röntgen, Laboratorium usw.) jährlich
durchschnittlich ergeben würden.“
Artikel II
§ 51a ist in der Zeit vom 1. Jänner 1997 bis
31. Dezember 2000 nicht anzuwenden.
Artikel III
Artikel I und II treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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