Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1997 | Ausgegeben am 11. April 1997 | 12. Stück |
12. Gesetz: | Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996) |
12.
Gesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in
Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
I. ABSCHNITT
Voraussetzungen, Bewilligung
Tanzunterricht
§ 1. (1) Die gewerbsmäßige Erteilung von Unterricht
in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht) bedarf einer behördlichen
Bewilligung (Tanzlehrbewilligung).
(2) Gesellschaftstänze sind jene Tänze, die der
gesellschaftlichen Unterhaltung dienen oder gedient haben, sowie Tanzformen, die
sich aus den Gesellschaftstänzen entwickelt haben, einschließlich der
auf brauchmäßiger Überlieferung beruhenden einheimischen
Volkstänze.
(3) Nicht unter den Begriff des Tanzunterrichtes im Sinne dieses Gesetzes
fallen Tanzlehrveranstaltungen,
1. die sich mit künstlerischen Tänzen befassen oder
2. die der Pflege von traditionellen Volkstänzen dienen.
1. die sich mit künstlerischen Tänzen befassen oder
2. die der Pflege von traditionellen Volkstänzen dienen.
Tanzlehrbewilligung
§ 2. (1) Der Inhaber einer Tanzlehrbewilligung ist zur
öffentlichen Ankündigung und gewerbsmäßigen Erteilung von
Unterricht in Gesellschaftstänzen, zur Unterweisung in Anstandslehre, zur
Abhaltung von Tanzübungen (Perfektionen) sowie zur Verwendung der
Bezeichnung „Tanzschule“ bei der Namensführung und bei der
Bezeichnung der Betriebsstätte berechtigt.
(2) Die Tanzlehrbewilligung wird vom Magistrat auf Antrag für einen
bestimmten Standort erteilt. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der
zuständigen Bezirksvertretung und der gesetzlichen Interessenvertretung die
Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen zu
geben.
(3) Bewilligungswerber, bei juristischen Personen, Personengesellschaften
des Handelsrechtes und eingetragenen Erwerbsgesellschaften der bestellte
Geschäftsführer, müssen die persönlichen Voraussetzungen
erfüllen und ihren Wohnsitz im Inland haben.
(4) Bewilligungswerber, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind, müssen die persönlichen Voraussetzungen
erfüllen und entweder ihren Wohnsitz im Inland haben oder einen
Geschäftsführer bestellen, der die persönlichen Voraussetzungen
erfüllt und seinen Wohnsitz im Inland hat.
Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung
einer Tanzlehrbewilligung
§ 3. Die persönlichen Voraussetzungen sind die
Eigenberechtigung, die österreichische Staatsbürgerschaft oder die
Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die
Zuverlässigkeit (§ 4) und der Nachweis der Befähigung (§
5).
Zuverlässigkeit
§ 4. (1) Von der Erteilung einer Tanzlehrbewilligung ist
ausgeschlossen
1. wer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Erteilung des Tanzunterrichtes zu befürchten ist, oder
2. Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist und seither nicht mindestens sieben Jahre verstrichen sind.
1. wer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Erteilung des Tanzunterrichtes zu befürchten ist, oder
2. Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist und seither nicht mindestens sieben Jahre verstrichen sind.
(2) Abs. 1 Z 2 ist nicht anzuwenden, wenn es im Rahmen des
Konkursverfahrens zum Abschluß eines Zwangsausgleiches kommt und dieser
erfüllt worden ist.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf andere Rechtsträger als
natürliche Personen sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzung
des Abs. 1 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender
Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
Befähigung zur Erteilung von
Tanzunterricht
§ 5. (1) Die Befähigung ist durch die Vorlage von
Zeugnissen über die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht, über
eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung in einer
gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule sowie über die zur
Unterweisung in Gesellschaftstänzen erforderlichen theoretischen und
praktischen Fachkenntnisse zu erbringen.
(2) Die Feststellung der Fachkenntnisse erfolgt durch eine Prüfung
(Tanzlehrprüfung).
(3) Die Nachsicht von der vorgeschriebenen Tanzlehrprüfung (§ 6)
ist zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber die sonstigen persönlichen
Voraussetzungen erfüllt und nach dem nachweislichen Bildungsgang und der
nachweislichen bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers im Inland
angenommen werden kann, daß er die für die Erteilung von Unterricht
in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht) erforderlichen Kenntnisse,
Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, und der Nachsichtswerber in den
letzten drei Jahren nicht wegen Übertretung dieses Gesetzes oder der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften oder früherer
Tanzschulvorschriften (§ 20 Abs. 2) oder wegen Übertretung
einschlägiger Tanzschulvorschriften anderer Bundesländer
rechtskräftig bestraft worden ist.
(4) Vor Erteilung einer Nachsicht gemäß Abs. 3 ist die
örtlich zuständige Bezirksvertretung und die gesetzliche
Interessenvertretung zu hören.
(5) Für Nachsichtserteilungen ist die Landesregierung
zuständig.
Tanzlehrprüfung und
Prüfungskommission
§ 6. (1) Die Tanzlehrprüfung ist vor einer von der
Landesregierung eingesetzten Prüfungskommis-
sion abzulegen.
sion abzulegen.
(2) Die Prüfungskommission wird von der Landesregierung aus dem Kreis
fachlich geeigneter Personen jeweils für die Dauer von fünf Jahren
bestellt. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Die
Berufung des Vorsitzenden erfolgt nach Anhörung, die von zwei weiteren
Mitgliedern auf Grund eines Sechservorschlages der zuständigen Gliederung
der Wirtschaftskammer Wien. Das dritte weitere Mitglied wird auf Grund eines
Dreiervorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien
berufen. Werden die Vorschläge nicht binnen einer Frist von vier Wochen
erstattet, hat die Landesregierung die Berufung nach Anhörung der
säumigen Stelle vorzunehmen. Für den Vorsitzenden und für jedes
Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Zur Bestimmung der Voraussetzungen für die Zulassung zur
Prüfung, des Prüfungsstoffes und zur Regelung des
Prüfungsvorganges hat die Wiener Landesregierung nach Anhörung der
zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien, des Verbandes der
Tanzlehrer Wiens und der Kammer für Arbeiter und Angestellte eine
Verordnung zu erlassen.
Anerkennung anderer Ausbildungsnachweise
§ 7. (1) Nachweise über den erfolgreichen Abschluß
einer den Anforderungen der Tanzlehrprüfung (§ 6) im wesentlichen
entsprechende Ausbildung in einem anderen Bundesland sind der
Tanzlehrprüfung gleichgestellt. Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 sind
andere Ausbildungsnachweise der Tanzlehrprüfung (§ 6) nicht
gleichzuhalten.
(2) Der Magistrat hat auf Antrag binnen vier Monate auszusprechen, ob und inwieweit ein Zeugnis über eine von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Ausbildung vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse der Tanzlehrprüfung gleichzuhalten ist. Vor Entscheidung ist die gesetzliche Interessenvertretung zu hören.
(2) Der Magistrat hat auf Antrag binnen vier Monate auszusprechen, ob und inwieweit ein Zeugnis über eine von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Ausbildung vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse der Tanzlehrprüfung gleichzuhalten ist. Vor Entscheidung ist die gesetzliche Interessenvertretung zu hören.
(3) Ist auf Grund der gemäß Abs. 2 vorgelegten Zeugnisse die von
einem Antragsteller in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung
oder Befähigung im Hinblick auf die durch diese vermittelten
Fähigkeiten und Kenntnisse nicht jener, die zur Erlangung der
Tanzlehrprüfung erforderlich ist, als gleichwertig anzusehen, hat der
Magistrat die Gleichhaltung gemäß Abs. 2 nach Maßgabe des Abs.
4 unter der Bedingung auszusprechen, daß die fehlende Qualifikation vom
Antragsteller nach seiner Wahl entweder durch die Absolvierung eines
höchstens zweijährigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer
Eignungsprüfung nachzuweisen ist.
(4) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne
des Art. 1 lit. i der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992
über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise (ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992), geändert
durch die Richtlinie 94/38/EG der Kommission vom 26. Juli 1994 (ABl. Nr. L
217 vom 23. August 1994), zu verstehen. Unter Eignungsprüfungen sind
Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 1 lit. j der genannten Richtlinie zu
verstehen. Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer
Eignungsprüfung kann als Bedingung gemäß Abs. 3 vorgeschrieben
werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Abs. 2 nachgewiesene
Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung der Tanzlehrprüfung
erforderlichen Ausbildung abweicht. Im Rahmen des Anpassungslehrganges oder der
Eignungsprüfung hat der Antragsteller die Kompensierung der fehlenden
Qualifikation gemäß Abs. 3 nachzuweisen.
Antrag
§ 8. (1) Der Antrag auf Tanzlehrbewilligung ist schriftlich
beim Magistrat einzubringen und hat den vollständigen Namen und den
Wohnsitz des Bewilligungswerbers, sowie die genaue Bezeichnung des zur
Ausübung beabsichtigten Standortes zu enthalten. Folgende Unterlagen sind
anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, Alter und Staatsangehörigkeit und ihren Wohnsitz dienen;
2. die Bescheinigung über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen oder darüber, daß das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigung);
3. ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, den Nachweis ihres Bestandes, bei Personengesellschaften des Handelsrechtes die Glaubhaftmachung des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages, den Namen und die Anschrift der zur Vertretung nach außen berufenen Personen sowie des Geschäftsführers; ein als solcher Nachweis vorgelegter Auszug aus dem Firmenbuch darf nicht älter als sechs Monate sein;
4. Befähigungs- und Ausbildungsnachweise (§§ 5 und 7);
5. Betriebsstättenbewilligung.
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, Alter und Staatsangehörigkeit und ihren Wohnsitz dienen;
2. die Bescheinigung über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen oder darüber, daß das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigung);
3. ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, den Nachweis ihres Bestandes, bei Personengesellschaften des Handelsrechtes die Glaubhaftmachung des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages, den Namen und die Anschrift der zur Vertretung nach außen berufenen Personen sowie des Geschäftsführers; ein als solcher Nachweis vorgelegter Auszug aus dem Firmenbuch darf nicht älter als sechs Monate sein;
4. Befähigungs- und Ausbildungsnachweise (§§ 5 und 7);
5. Betriebsstättenbewilligung.
(2) Vor Erteilung der Tanzlehrbewilligung ist die Entrichtung der
Eintragungsgebühr bei der gesetzlichen Interessenvertretung dem Magistrat
nachzuweisen.
Ausübung der Tanzlehrbewilligung
§ 9. (1) Sofern nicht ein Geschäftsführer bestellt
ist, ist der Inhaber der Tanzlehrbewilligung für die Beachtung aller
einschlägigen Vorschriften und die fachlich einwandfreie Ausübung der
Tanzlehrbewilligung verantwortlich und – unbeschadet des Abs. 3 –
zur persönlichen Leitung des Unterrichtes und zur Anwesenheit während
der Unterrichtszeit verpflichtet.
(2) Als Hilfskräfte bei der Erteilung von Tanzunterricht dürfen
unter Wahrung der persönlichen Verantwortung des Bewilligungsinhabers nur
eigenberechtigte Personen herangezogen werden.
(3) Zur persönlichen Vertretung des Bewilligungsinhabers während
der Unterrichtszeit in Ausnahmefällen dürfen nur Personen herangezogen
werden, die über die Befähigung gemäß § 5 und § 7
verfügen.
Bestellung eines Geschäftsführers oder
Pächters
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§ 10. (1) Die Bestellung eines Geschäftsführers
(Pächters) bedarf der Bewilligung des Magistrates nach Anhörung der
gesetzlichen Interessenvertretung.
(2) Als Geschäftsführer (Pächter) darf nur bestellt werden,
wer die persönlichen Voraussetzungen (§§ 3 bis 5 bzw. 7)
erfüllt.
(3) Die Bestimmungen des § 9 gelten auch für
Geschäftsführer (Pächter).
(4) Die Bewilligung der Bestellung eines Geschäftsführers
(Pächters) ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs.
1, 2 oder 3 vorliegen und dessen Verantwortungsbereich zuzurechnen
sind.
Standortverlegung
§ 11. Die Verlegung der Tanzlehrbewilligung an einen anderen
Standort bedarf der Bewilligung des Magistrates. Dem Antrag ist die
Betriebsstättenbewilligung des neuen Standortes anzuschließen. Vor
Erteilung der Bewilligung ist die Bezirksvertretung des neuen Standortes und die
gesetzliche Interessenvertretung zu hören.
Erlöschen der Tanzlehrbewilligung
§ 12. (1) Die Tanzlehrbewilligung erlischt
1. durch Zurücklegung,
2. durch Entziehung (Abs. 2),
3. mit dem Tod des Bewilligungsinhabers, im Falle von Fortbetrieben gemäß § 13 mit Endigung oder Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes, oder
4. bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragenen Erwerbsgesellschaften mit deren Auflösung.
1. durch Zurücklegung,
2. durch Entziehung (Abs. 2),
3. mit dem Tod des Bewilligungsinhabers, im Falle von Fortbetrieben gemäß § 13 mit Endigung oder Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes, oder
4. bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragenen Erwerbsgesellschaften mit deren Auflösung.
(2) Die Tanzlehrbewilligung ist vom Magistrat zu entziehen, wenn der
Bewilligungsinhaber
1. die persönlichen Voraussetzungen (§§ 3 bis 5) nicht mehr erfüllt,
2. wegen Übertretung der in diesem Gesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Vorschriften wiederholt bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist,
3. wesentliche Mängel in der Tanzschule ungeachtet eines vorangegangenen bescheidmäßigen Behebungsauftrages nicht behebt,
4. die Tanzlehrbewilligung durch mehr als zwei Jahre nicht ausgeübt hat, oder
5. mit der Entrichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Handelskammerbeiträge bereits mehr als drei Jahre in Verzug ist.
1. die persönlichen Voraussetzungen (§§ 3 bis 5) nicht mehr erfüllt,
2. wegen Übertretung der in diesem Gesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Vorschriften wiederholt bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist,
3. wesentliche Mängel in der Tanzschule ungeachtet eines vorangegangenen bescheidmäßigen Behebungsauftrages nicht behebt,
4. die Tanzlehrbewilligung durch mehr als zwei Jahre nicht ausgeübt hat, oder
5. mit der Entrichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Handelskammerbeiträge bereits mehr als drei Jahre in Verzug ist.
(3) Die Tanzlehrbewilligung ist weiters zu entziehen, wenn sich der
Bewilligungsinhaber trotz wiederholter Bestrafungen eines
Geschäftsführers bedient, der die persönlichen Voraussetzungen
(§§ 3 bis 5) nicht erfüllt.
(4) Von der Entziehung nach Abs. 2 Z 1 wegen Eröffnung des Konkurses
oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur
Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden
Vermögens kann der Magistrat absehen, wenn die weitere Erteilung von
Tanzunterricht vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
(5) Der Magistrat kann die Ausübung der Tanzlehrbewilligung in den
Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 und des Abs. 3 auch für eine bestimmte
Zeit untersagen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann,
daß diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies
Verhalten des Bewilligungsinhabers zu sichern.
Fortbetriebsrecht
§ 13. (1) Auf Antrag und nach Bewilligung durch den Magistrat
kann ein Tanzschulbetrieb auf Grund der einer anderen Person erteilten
Bewilligung fortgeführt werden, durch
1. die Verlassenschaft nach dem Tanzschulinhaber;
2. den überlebenden Ehegatten, in dessen rechtlichen Besitz der Tanzschulbetrieb des Tanzschulinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht;
3. die Kinder und Wahlkinder sowie die Kinder der Wahlkinder des Tanzschulinhabers bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres unter den Voraussetzungen der Z 2;
4. den Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse;
5. den vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter.
1. die Verlassenschaft nach dem Tanzschulinhaber;
2. den überlebenden Ehegatten, in dessen rechtlichen Besitz der Tanzschulbetrieb des Tanzschulinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht;
3. die Kinder und Wahlkinder sowie die Kinder der Wahlkinder des Tanzschulinhabers bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres unter den Voraussetzungen der Z 2;
4. den Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse;
5. den vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter.
(2) Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person, welche
die Voraussetzungen nach §§ 3 bis 5 erfüllt, zusteht, ist
vom Fortbetriebsberechtigten ohne unnötigen Aufschub ein
Geschäftsführer (§ 10) zu bestellen.
II. ABSCHNITT
Betriebsstätte
Betriebsstättenbewilligung
§ 14. (1) Tanzunterricht darf nur in einer geeigneten
Betriebsstätte erteilt werden, die vom Magistrat bewilligt wurde.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 15
Abs. 1 vorliegen. Im Bewilligungsbescheid ist unter Bedachtnahme auf die
Größe und Beschaffenheit der Räumlichkeiten die Zahl jener
Personen festzulegen, denen gleichzeitig Tanzunterricht erteilt werden
darf.
(3) Der Antrag auf Bewilligung hat die genaue Standortbezeichnung und den
Verfügungsberechtigten zu enthalten. Nachweise über die
Verfügungsberechtigung sowie Pläne der Betriebsstätte in
dreifacher Ausfertigung sind dem Antrag anzuschließen.
Beschaffenheit der Betriebsstätte
§ 15. (1) Die Räume, in denen Tanzunterricht erteilt
werden soll, müssen den Bestimmungen des II. Abschnittes des Gesetzes
betreffend Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von
Veranstaltungsstätten (Wiener Veranstaltungsstättengesetz), LGBl.
für Wien Nr. 4/1978 in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme des
§ 30, entsprechen.
(2) Der § 30 des im Abs. 1 zitierten Gesetzes muß dann
uneingeschränkt erfüllt werden, wenn der Bewilligungswerber die
Eignung seiner Betriebsstätte für den Unterricht von Rollstuhlfahrern
beantragt (§ 14 Abs. 3). Für alle Betriebsstätten ist aber die
behindertengerechte Zugängigkeit nach § 30 des im Abs. 1 zitierten
Gesetzes vorzusehen.
(3) Ergibt sich nach Bewilligung der Betriebsstätte, daß die
Interessen der Besucher und der Nachbarschaft trotz Einhaltung der im
Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend geschützt
sind, so hat der Magistrat zur Erreichung dieses Schutzes andere oder
zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
(4) Zugunsten von Personen, die erst nach einer
Betriebsstättenbewilligung im Sinne des § 14 Nachbarn geworden sind,
sind Auflagen im Sinne des Abs. 3 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur
Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen
notwendig sind.
(5) Der Magistrat hat eine bewilligte Betriebsstätte daraufhin zu
überprüfen, ob sie den Anforderungen dieses Gesetzes noch entspricht.
Werden anläßlich dieser Überprüfung Mängel
festgestellt, ist die Behebung dieser Mängel binnen angemessener Frist mit
Bescheid aufzutragen.
III. ABSCHNITT
Allgemein-, Straf-, Übergangs- und
Schlußbestimmungen
§ 16. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz, wie zB
Tanzlehrer, gelten für Personen beiderlei Geschlechts gleichlautend,
außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 17. Die Gemeinde hat die im II. Abschnitt dieses Gesetzes
geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Durchführung des
Verwaltungsstrafverfahrens, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Strafbestimmungen
§ 18. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom
Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu
bestrafen,
1. wer Tanzunterricht ohne Tanzlehrbewilligung (§ 1 Abs. 1), ohne Betriebsstättenbewilligung (§ 14 Abs. 1) oder trotz Untersagung (§ 12 Abs. 5) anbietet oder erteilt;
2. wer unbefugt die Bezeichnung „Tanzschule“ bei der Namensführung oder bei der Bezeichnung der Betriebsstätte verwendet (§ 2 Abs. 1);
3. wer Hilfskräfte oder persönliche Vertreter heranzieht, die die persönlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und 3 nicht erfüllen.
1. wer Tanzunterricht ohne Tanzlehrbewilligung (§ 1 Abs. 1), ohne Betriebsstättenbewilligung (§ 14 Abs. 1) oder trotz Untersagung (§ 12 Abs. 5) anbietet oder erteilt;
2. wer unbefugt die Bezeichnung „Tanzschule“ bei der Namensführung oder bei der Bezeichnung der Betriebsstätte verwendet (§ 2 Abs. 1);
3. wer Hilfskräfte oder persönliche Vertreter heranzieht, die die persönlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und 3 nicht erfüllen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Magistrat mit einer
Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen,
1. wer sich ohne Bewilligung eines Geschäftsführers oder Pächters (§ 10 Abs. 1) bedient;
2. wer Auflagen des Betriebsstättenbewilligungsbescheides, Auflagen gemäß § 15 Abs. 3 bis 5 oder die Bestimmungen des II. Abschnittes des Gesetzes betreffend die Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten (Wiener Veranstaltungsstättengesetz) nicht einhält.
1. wer sich ohne Bewilligung eines Geschäftsführers oder Pächters (§ 10 Abs. 1) bedient;
2. wer Auflagen des Betriebsstättenbewilligungsbescheides, Auflagen gemäß § 15 Abs. 3 bis 5 oder die Bestimmungen des II. Abschnittes des Gesetzes betreffend die Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten (Wiener Veranstaltungsstättengesetz) nicht einhält.
Übergangsbestimmungen
§ 19. (1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte
Bewilligungen für die erwerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht
gemäß dem Stadtgesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in
Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936 in der Fassung des
Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/1993, in Verbindung mit der Verordnung des
Bürgermeisters zur Durchführung des Stadtgesetzes betreffend die
Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr.
29/1936, gelten als Tanzlehrbewilligungen nach § 1 Abs. 1 dieses
Gesetzes.
(2) Betriebsstättenbewilligungen nach dem Stadtgesetz betreffend die
Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr.
28/1936 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/1993, in
Verbindung mit der Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung des
Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in
Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 29/1936, gelten als
Bewilligungen nach § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes.
Inkrafttreten
§ 20. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1997 in
Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Stadtgesetz betreffend
die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien
Nr. 28/1936 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 48/1993, und die
Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung des Stadtgesetzes
betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der
Stadt Wien Nr. 29/1936, außer Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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