Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1997 | Ausgegeben am 3. April 1997 | 11. Stück |
11. Verordnung: | Beseitigung von tierischen Abfällen [CELEX-Nr. 390L0667 (392L0118)] |
11.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die
Beseitigung von tierischen
Abfällen
Abfällen
Auf Grund des § 14 des Tierseuchengesetzes, RGBl.
Nr. 177/1909, in der Fassung BGBl. Nr. 379/1996, sowie der
§§ 3 bis 6 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land-
und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamt für
Volksernährung vom 19. April 1919 betreffend die Verwertung von
Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten,
StGBl. Nr. 241/1919, in der Fassung BGBl. Nr. 660/1977, wird
verordnet:
§ 1. Alle im Bereich des Bundeslandes Wien anfallenden
tierischen Abfälle im Sinne des § 2 sind nach Maßgabe
dieser Verordnung von der Tierkörperbeseitigung Wien Ges.m.b.H.
einzusammeln und an eine Tierkörperverwertungsanstalt
abzuführen.
§ 2. Folgende tierische Abfälle unterliegen der
Ablieferungspflicht:
1. Körper und Körperteile von verendeten, totgeborenen, ungeborenen oder zum Zwecke der Beseitigung getöteten Tieren,
2. die bei der Fleischuntersuchung als untauglich befundenen Tierkörper oder Tierkörperteile (Konfiskate),
3. Schlachtabfälle und Schlachtnebenprodukte (wie Häute, Felle, Federn, Wolle, Hörner, Klauen, Knochen, Blut, Därme, Magen, Vormageninhalte von Wiederkäuern u. dgl.), die für den menschlichen Genuß nicht mehr tauglich gemacht werden können, soweit sie nicht direkt anderweitig für sonstige Verarbeitungszwecke oder als Dünger Verwendung finden,
4. nicht beim Letztverbraucher anfallende gesundheitsschädliche Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe tierischer Herkunft oder verdorbene Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe tierischer Herkunft, die keine den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechende Kennzeichnung aufweisen, ferner in Gemeinschaftsküchen anfallende Fleischabfälle, soweit sie nicht abgekocht zur Verfütterung gelangen, sowie Speisereste tierischer Herkunft aus Flugzeugen, Speisewagen und Schiffsküchen,
5. Tierkörper bzw. Tierkörperteile, Milch sowie andere Erzeugnisse tierischer Herkunft, die aus Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, eingeführt wurden und bei den vorgesehenen Kontrollen den tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr nicht entsprochen haben, es sei denn, sie werden wieder ausgeführt, oder ihre Einfuhr wird im Rahmen der in den Einfuhrvorschriften festgelegten Beschränkungen zugelassen,
6. Tierkörper bzw. Tierkörperteile, Milch sowie andere Erzeugnisse tierischer Herkunft, die auf Grund von Rückständen im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 10 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in der Fassung BGBl. Nr. 519/1996, der Gesundheit von Menschen und Tieren schaden können, ausgenommen beim Letztverbraucher anfallende,
7. technische, pharmazeutische wie auch sonstige Erzeugnisse, die ganz oder überwiegend aus Tieren oder Tierprodukten (zB Eier, Futtermittel) hergestellt wurden und der Gesundheit von Menschen und Tieren schaden können, ausgenommen beim Letztverbraucher anfallende.
1. Körper und Körperteile von verendeten, totgeborenen, ungeborenen oder zum Zwecke der Beseitigung getöteten Tieren,
2. die bei der Fleischuntersuchung als untauglich befundenen Tierkörper oder Tierkörperteile (Konfiskate),
3. Schlachtabfälle und Schlachtnebenprodukte (wie Häute, Felle, Federn, Wolle, Hörner, Klauen, Knochen, Blut, Därme, Magen, Vormageninhalte von Wiederkäuern u. dgl.), die für den menschlichen Genuß nicht mehr tauglich gemacht werden können, soweit sie nicht direkt anderweitig für sonstige Verarbeitungszwecke oder als Dünger Verwendung finden,
4. nicht beim Letztverbraucher anfallende gesundheitsschädliche Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe tierischer Herkunft oder verdorbene Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe tierischer Herkunft, die keine den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechende Kennzeichnung aufweisen, ferner in Gemeinschaftsküchen anfallende Fleischabfälle, soweit sie nicht abgekocht zur Verfütterung gelangen, sowie Speisereste tierischer Herkunft aus Flugzeugen, Speisewagen und Schiffsküchen,
5. Tierkörper bzw. Tierkörperteile, Milch sowie andere Erzeugnisse tierischer Herkunft, die aus Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, eingeführt wurden und bei den vorgesehenen Kontrollen den tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr nicht entsprochen haben, es sei denn, sie werden wieder ausgeführt, oder ihre Einfuhr wird im Rahmen der in den Einfuhrvorschriften festgelegten Beschränkungen zugelassen,
6. Tierkörper bzw. Tierkörperteile, Milch sowie andere Erzeugnisse tierischer Herkunft, die auf Grund von Rückständen im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 10 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in der Fassung BGBl. Nr. 519/1996, der Gesundheit von Menschen und Tieren schaden können, ausgenommen beim Letztverbraucher anfallende,
7. technische, pharmazeutische wie auch sonstige Erzeugnisse, die ganz oder überwiegend aus Tieren oder Tierprodukten (zB Eier, Futtermittel) hergestellt wurden und der Gesundheit von Menschen und Tieren schaden können, ausgenommen beim Letztverbraucher anfallende.
§ 3. (1) Von der Ablieferungspflicht ausgenommen sind alle
wenig gefährlichen Stoffe im Sinne des § 32 der
Fleischuntersuchungsverordnung, soweit sie einer Verarbeitung nach
§ 35 Abs. 1 der Fleischuntersuchungsverordnung zugeführt
werden.
(2) Die Behörde kann in besonderen Fällen eine Ausnahme von der
Ablieferungspflicht, allenfalls unter Vorschreibung der für den Schutz des
Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren erforderlichen Auflagen,
bewilligen, soferne dagegen keine veterinär- oder
sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen.
§ 4. (1) Der über ablieferungspflichtige tierische
Abfälle (§ 2) Verfügungsberechtigte (Eigentümer,
Verwahrer u. dgl.) ist verpflichtet, der Tierkörperbeseitigung Wien
Ges.m.b.H. unverzüglich den Anfall solcher Abfälle anzuzeigen. Die
Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Verfügungsberechtigten sowie
das Ausmaß und die Art der tierischen Abfälle zu enthalten.
(2) Die Verpflichtung zur Anzeige entfällt bei Vorliegen einer
Ausnahmebewilligung gemäß § 3 Abs. 2 oder einer
Vereinbarung zwischen einem Abflieferungspflichtigen und der
Tierkörperbeseitigung Wien Ges.m.b.H. über eine regelmäßige
Abholung.
§ 5. (1) Ablieferungspflichtige Gegenstände sind bis
zur Abholung jedenfalls derart aufzubewahren, daß ihre Entnahme oder
Berührung durch unbefugte Personen, weiters der Kontakt mit Tieren, Lebens-
und Futtermitteln, eine Ausbreitung von Krankheitserregern, wie auch unzumutbare
Geruchsbelästigungen oder Umweltbeeinträchtigungen verhindert werden.
Darüber hinaus darf in Betrieben, wissenschaftlichen Einrichtungen und
tierärztlichen Ordinationen die Aufbewahrung von ablieferungspflichtigen
Gegenständen nur in wasserdichten, verschließbaren Behältern bei
einer Temperatur von maximal 12 °C erfolgen.
(2) Betriebe, in welchen ablieferungspflichtige tierische Abfälle
regelmäßig anfallen, haben zu deren Aufbewahrung bis zur Abholung
durch die Tierkörperbeseitigung Wien Ges.m.b.H. geeignete
Sammelbehälter (Abs. 1) in ausreichender Anzahl aufzustellen. Der
Aufstellungsort ist so zu wählen, daß die Sammelbehälter
jederzeit ungehindert entleert werden können und daß weder durch das
Aufstellen noch durch das Entleeren, Reinigen und Desinfizieren hygienisch
nachteilige Einflüsse auf die Umgebung wie auch auf Lebensmittel entstehen
können. Sie sind gut sichtbar und dauerhaft als Sammelbehälter
für tierische Abfälle zu kennzeichnen und nach jeder Entleerung innen
und außen zu reinigen und regelmäßig zu
desinfizieren.
(3) In die Behälter gemäß Abs. 1 und 2 dürfen
keine Fremdkörper (zB Wasser, Desinfektionsmittel, Kunststoffe, Säcke,
Eisenteile, Glas, Holz, Hufeisen, Ohrmarken, Messer, Fleischerhaken
u. dgl.) eingebracht werden.
(4) Wenn es zur leichteren Entleerung der Sammelbehälter in die
Sammelfahrzeuge erforderlich ist, kann die Tierkörperbeseitigung Wien
Ges.m.b.H. verlangen, daß zur Aufbewahrung ausschließlich
Behälter einer von ihr bestimmten Type zu verwenden sind.
§ 6. (1) Die Abholung ablieferungspflichtiger
Gegenstände darf nur durch die Tierkörperbeseitigung Wien Ges.m.b.H.
oder durch von ihr beauftragte geeignete Unternehmen erfolgen.
(2) Die Abholung tierischer Abfälle ist so durchzuführen,
daß die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch
unbefugte Personen sowie der Kontakt mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln, wie
auch unzumutbare Geruchsbelästigungen und andere
Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden. Die Behälter der
Sammelfahrzeuge müssen wasserdicht und mit einem gut schließenden
Deckel versehen sein. Sie sind nach jeder Entleerung innen und außen zu
reinigen und zu desinfizieren. Ebenso sind die Laderäume wie auch die
Außenflächen der Fahrzeuge nach jeder Entleerung innen und
außen zu reinigen und zu desinfizieren.
(3) Die ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle sind am jeweiligen
Aufbewahrungsort abzuholen. Ist dieser mit dem Sammelfahrzeug nicht erreichbar,
so hat der über ablieferungspflichtige tierische Abfälle
Verfügungsberechtigte diese auf seine Kosten an den nächstgelegenen
vom Sammelfahrzeug erreichbaren Ort zu bringen. Der Verfügungsberechtigte
ist verpflichtet, bei der Verladung ablieferungspflichtiger Gegenstände bei
Bedarf unentgeltlich Hilfe zu leisten.
(4) Die Aufbewahrung und Ablieferung von tierischen Abfällen, für
die kein Verpflichteter gemäß § 4 Abs. 1 vorhanden
ist, hat der Magistrat zu besorgen.
(5) Die Übernahme der ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle
im Rahmen des Abholdienstes ist von der Tierkörperbeseitigung Wien
Ges.m.b.H. bzw. deren Beauftragten zu bescheinigen.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes betreffend die
unschädliche Beseitigung von Tierkörpern, ihren Teilen und sonstigen
Gegenständen tierischer Herkunft, LGBl. für Wien Nr. 1/1953,
außer Kraft.
Für den
Landeshauptmann:
Svihalek
amtsführender Stadtrat
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, I,
Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per
Bestellung im Verlag der Öster-
reichischen Staatsdruckerei AG, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Telefon 797 89 Durchwahl 295 oder 327, eMail ep-verkauf @tbxa.telecom.at. Direktverkauf: Buch-
handlung des Verlags Österreich, Kosmos, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 5,– S.
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