Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1997Ausgegeben am 3. April 199711. Stück
11. Verordnung:Beseitigung von tierischen Abfällen [CELEX-Nr. 390L0667 (392L0118)]

11.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Beseitigung von tierischen
Abfällen
Auf Grund des § 14 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung BGBl. Nr. 379/1996, sowie der §§ 3 bis 6 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Volksernährung vom 19. April 1919 betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten, StGBl. Nr. 241/1919, in der Fassung BGBl. Nr. 660/1977, wird verordnet:
§ 1. Alle im Bereich des Bundeslandes Wien anfallenden tierischen Abfälle im Sinne des § 2 sind nach Maßgabe dieser Verordnung von der Tierkörperbeseitigung Wien Ges.m.b.H. einzusammeln und an eine Tierkörperverwertungsanstalt abzuführen.
§ 2. Folgende tierische Abfälle unterliegen der Ablieferungspflicht:
1. Körper und Körperteile von verendeten, totgeborenen, ungeborenen oder zum Zwecke der Beseitigung getöteten Tieren,
2. die bei der Fleischuntersuchung als untauglich befundenen Tierkörper oder Tierkörperteile (Konfiskate),
3. Schlachtabfälle und Schlachtnebenprodukte (wie Häute, Felle, Federn, Wolle, Hörner, Klauen, Knochen, Blut, Därme, Magen, Vormageninhalte von Wiederkäuern u. dgl.), die für den menschlichen Genuß nicht mehr tauglich gemacht werden können, soweit sie nicht direkt anderweitig für sonstige Verarbeitungszwecke oder als Dünger Verwendung finden,
4. nicht beim Letztverbraucher anfallende gesundheitsschädliche Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe tierischer Herkunft oder verdorbene Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe tierischer Herkunft, die keine den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechende Kennzeichnung aufweisen, ferner in Gemeinschaftsküchen anfallende Fleischabfälle, soweit sie nicht abgekocht zur Verfütterung gelangen, sowie Speisereste tierischer Herkunft aus Flugzeugen, Speisewagen und Schiffsküchen,
5. Tierkörper bzw. Tierkörperteile, Milch sowie andere Erzeugnisse tierischer Herkunft, die aus Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, eingeführt wurden und bei den vorgesehenen Kontrollen den tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr nicht entsprochen haben, es sei denn, sie werden wieder ausgeführt, oder ihre Einfuhr wird im Rahmen der in den Einfuhrvorschriften festgelegten Beschränkungen zugelassen,
6. Tierkörper bzw. Tierkörperteile, Milch sowie andere Erzeugnisse tierischer Herkunft, die auf Grund von Rückständen im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 10 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in der Fassung BGBl. Nr. 519/1996, der Gesundheit von Menschen und Tieren schaden können, ausgenommen beim Letztverbraucher anfallende,
7. technische, pharmazeutische wie auch sonstige Erzeugnisse, die ganz oder überwiegend aus Tieren oder Tierprodukten (zB Eier, Futtermittel) hergestellt wurden und der Gesundheit von Menschen und Tieren schaden können, ausgenommen beim Letztverbraucher anfallende.
§ 3. (1) Von der Ablieferungspflicht ausgenommen sind alle wenig gefährlichen Stoffe im Sinne des § 32 der Fleischuntersuchungsverordnung, soweit sie einer Verarbeitung nach § 35 Abs. 1 der Fleischuntersuchungsverordnung zugeführt werden.
(2) Die Behörde kann in besonderen Fällen eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht, allenfalls unter Vorschreibung der für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren erforderlichen Auflagen, bewilligen, soferne dagegen keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen.
§ 4. (1) Der über ablieferungspflichtige tierische Abfälle (§ 2) Verfügungsberechtigte (Eigentümer, Verwahrer u. dgl.) ist verpflichtet, der Tierkörperbeseitigung Wien Ges.m.b.H. unverzüglich den Anfall solcher Abfälle anzuzeigen. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Verfügungsberechtigten sowie das Ausmaß und die Art der tierischen Abfälle zu enthalten.
(2) Die Verpflichtung zur Anzeige entfällt bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung gemäß § 3 Abs. 2 oder einer Vereinbarung zwischen einem Abflieferungspflichtigen und der Tierkörperbeseitigung Wien Ges.m.b.H. über eine regelmäßige Abholung.
§ 5. (1) Ablieferungspflichtige Gegenstände sind bis zur Abholung jedenfalls derart aufzubewahren, daß ihre Entnahme oder Berührung durch unbefugte Personen, weiters der Kontakt mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln, eine Ausbreitung von Krankheitserregern, wie auch unzumutbare Geruchsbelästigungen oder Umweltbeeinträchtigungen verhindert werden. Darüber hinaus darf in Betrieben, wissenschaftlichen Einrichtungen und tierärztlichen Ordinationen die Aufbewahrung von ablieferungspflichtigen Gegenständen nur in wasserdichten, verschließbaren Behältern bei einer Temperatur von maximal 12 °C erfolgen.
(2) Betriebe, in welchen ablieferungspflichtige tierische Abfälle regelmäßig anfallen, haben zu deren Aufbewahrung bis zur Abholung durch die Tierkörperbeseitigung Wien Ges.m.b.H. geeignete Sammelbehälter (Abs. 1) in ausreichender Anzahl aufzustellen. Der Aufstellungsort ist so zu wählen, daß die Sammelbehälter jederzeit ungehindert entleert werden können und daß weder durch das Aufstellen noch durch das Entleeren, Reinigen und Desinfizieren hygienisch nachteilige Einflüsse auf die Umgebung wie auch auf Lebensmittel entstehen können. Sie sind gut sichtbar und dauerhaft als Sammelbehälter für tierische Abfälle zu kennzeichnen und nach jeder Entleerung innen und außen zu reinigen und regelmäßig zu desinfizieren.
(3) In die Behälter gemäß Abs. 1 und 2 dürfen keine Fremdkörper (zB Wasser, Desinfektionsmittel, Kunststoffe, Säcke, Eisenteile, Glas, Holz, Hufeisen, Ohrmarken, Messer, Fleischerhaken u. dgl.) eingebracht werden.
(4) Wenn es zur leichteren Entleerung der Sammelbehälter in die Sammelfahrzeuge erforderlich ist, kann die Tierkörperbeseitigung Wien Ges.m.b.H. verlangen, daß zur Aufbewahrung ausschließlich Behälter einer von ihr bestimmten Type zu verwenden sind.
§ 6. (1) Die Abholung ablieferungspflichtiger Gegenstände darf nur durch die Tierkörperbeseitigung Wien Ges.m.b.H. oder durch von ihr beauftragte geeignete Unternehmen erfolgen.
(2) Die Abholung tierischer Abfälle ist so durchzuführen, daß die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen sowie der Kontakt mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln, wie auch unzumutbare Geruchsbelästigungen und andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden. Die Behälter der Sammelfahrzeuge müssen wasserdicht und mit einem gut schließenden Deckel versehen sein. Sie sind nach jeder Entleerung innen und außen zu reinigen und zu desinfizieren. Ebenso sind die Laderäume wie auch die Außenflächen der Fahrzeuge nach jeder Entleerung innen und außen zu reinigen und zu desinfizieren.
(3) Die ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle sind am jeweiligen Aufbewahrungsort abzuholen. Ist dieser mit dem Sammelfahrzeug nicht erreichbar, so hat der über ablieferungspflichtige tierische Abfälle Verfügungsberechtigte diese auf seine Kosten an den nächstgelegenen vom Sammelfahrzeug erreichbaren Ort zu bringen. Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, bei der Verladung ablieferungspflichtiger Gegenstände bei Bedarf unentgeltlich Hilfe zu leisten.
(4) Die Aufbewahrung und Ablieferung von tierischen Abfällen, für die kein Verpflichteter gemäß § 4 Abs. 1 vorhanden ist, hat der Magistrat zu besorgen.
(5) Die Übernahme der ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle im Rahmen des Abholdienstes ist von der Tierkörperbeseitigung Wien Ges.m.b.H. bzw. deren Beauftragten zu bescheinigen.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes betreffend die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern, ihren Teilen und sonstigen Gegenständen tierischer Herkunft, LGBl. für Wien Nr. 1/1953, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Svihalek
amtsführender Stadtrat
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