Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1997 | Ausgegeben am 27. Februar 1997 | 7. Stück |
7. Kundmachung: | Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung des Nationalparks Donau-Auen |
7.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den
Ländern Niederösterreich und Wien zur
Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen
Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen
Der Wiener Landtag hat am 19. Dezember 1996 den Abschluß
nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener
Stadtverfassung genehmigt:
VEREINBARUNG
gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und
den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung
eines Nationalparks Donau-Auen
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder
Niederösterreich und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,
– im folgenden Vertragsparteien genannt – geleitet von dem Wunsch,
jene ökologisch besonders wertvollen Gebiete von nationaler und
internationaler Bedeutung im Gebiet der Donau-Auen zu erhalten, sind
übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende
Vereinbarung abzuschließen:
Artikel I
Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung ist die Errichtung und Erhaltung eines
Nationalparks im Bereich der Donau-Auen in und östlich von Wien unter
Wahrung der Funktion der Donau als internationale Wasserstraße und der
Sicherung der Grundwasservorkommen für die Trinkwasserversorgung.
Artikel II
Bereich des Nationalparks
(1) Der Nationalpark Donau-Auen im Sinne dieser Vereinbarung soll,
ausgehend von der im Absatz 2 dargestellten Anfangsphase, Flächen im
Gesamtausmaß von zirka 11 500 ha in folgenden Bereichen
umfassen:
1. Katastralgemeinden: Aspern, Landjägermeisteramt, Essling, Kaiserebersdorf Herrschaft, Groß-Enzersdorf, Mühlleiten, Schönau a. d. Donau, Mannsdorf, Orth a. d. Donau, Eckartsau, Witzelsdorf, Stopfenreuth, Markthof, Mannswörth, Fischamend Dorf, Fischamend Markt, Maria Ellend, Haslau a. d. Donau, Regelsbrunn, Wildungsmauer, Petronell, Bad Deutsch-Altenburg, Hainburg a. d. Donau, Wolfsthal;
2. die Donau einschließlich der Treppelwege bzw. Uferbegleitwege.
1. Katastralgemeinden: Aspern, Landjägermeisteramt, Essling, Kaiserebersdorf Herrschaft, Groß-Enzersdorf, Mühlleiten, Schönau a. d. Donau, Mannsdorf, Orth a. d. Donau, Eckartsau, Witzelsdorf, Stopfenreuth, Markthof, Mannswörth, Fischamend Dorf, Fischamend Markt, Maria Ellend, Haslau a. d. Donau, Regelsbrunn, Wildungsmauer, Petronell, Bad Deutsch-Altenburg, Hainburg a. d. Donau, Wolfsthal;
2. die Donau einschließlich der Treppelwege bzw. Uferbegleitwege.
(2) In seiner Anfangsphase umfaßt der Nationalpark Donau-Auen
Flächen im Ausmaß von zirka 9 300 ha in folgenden
Bereichen:
Auflächen in Wien und Niederösterreich in der Verwaltung der
Forstverwaltung Lobau, der Forstverwaltung Eckartsau sowie Auflächen des
Vereines Auen-Zentrum Petronell, der Stadtgemeinde Hainburg a. d. Donau und
die Donau.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Nationalparkbereiche
sind in Anlage 1 kartographisch dargestellt.
(4) Die Nutzung von Gebäuden und dazu gehörenden Einrichtungen
auf Nationalparkflächen für Nationalparkzwecke ist, unbeschadet
landesgesetzlicher Regelungen, in privatrechtlichen Verträgen mit den
Eigentümern zu regeln. Die Nutzung des Grundwassers bleibt dem
Eigentümer vorbehalten.
(5) Die Erweiterung der im Abs. 2 genannten Anfangsphase des
Nationalparks durch Einbeziehung von im Abs. 1 angeführten
Flächen bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Vertragsparteien in der
Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft vorbehaltlich der
verfassungsgemäßen Umsetzung durch die Länder. Bei der Bewertung
dieser Flächen sind die bei den übrigen Nationalparkflächen
angelegten Maßstäbe anzuwenden.
Artikel III
Zielsetzung
(1) Der Schaffung und dem Betrieb des Nationalparks Donau-Auen liegen
folgende Ziele
zugrunde:
1. den Nationalpark Donau-Auen unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung und auf Basis der Kriterien für die Kategorie II – Nationalpark der Weltnaturschutzunion (IUCN – The World Conservation Union, Anlage 2), anzustreben;
2. den Nationalpark Donau-Auen als naturnahes und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung zu fördern und zu erhalten;
3. die für dieses Gebiet repräsentativen Landschaftstypen sowie die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume zu bewahren;
4. die Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes zu Zwecken der Bildung und Erholung, Wissenschaft und Forschung wahrzunehmen;
5. das Grundwasservorkommen in den Donau-Auen zu sichern.
1. den Nationalpark Donau-Auen unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung und auf Basis der Kriterien für die Kategorie II – Nationalpark der Weltnaturschutzunion (IUCN – The World Conservation Union, Anlage 2), anzustreben;
2. den Nationalpark Donau-Auen als naturnahes und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung zu fördern und zu erhalten;
3. die für dieses Gebiet repräsentativen Landschaftstypen sowie die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume zu bewahren;
4. die Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes zu Zwecken der Bildung und Erholung, Wissenschaft und Forschung wahrzunehmen;
5. das Grundwasservorkommen in den Donau-Auen zu sichern.
(2) In Verfolgung der Zielsetzungen gemäß Abs. 1
ist
1. das Grundwasser als Wasserreserve für die Trinkwasserversorgung unter Beachtung der in einschlägigen Rechtsbestimmungen normierten ökologischen Zielsetzungen zu sichern;
2. der Bestand und die Erhaltung der Hochwasserschutzanlagen zu gewährleisten;
3. die Funktion der internationalen Wasserstraße Donau für einen ungehinderten Betrieb der Schiffahrt sicherzustellen. Die Länder Wien und Niederösterreich werden gewährleisten, daß angemessene Maßnahmen zur Erhaltung und zum Betrieb sowie die erforderlichen Regulierungsmaßnahmen, insbesondere zur Verbesserung der Fahrwasserverhältnisse bis zu einer Schiffs-Abladetiefe von 2,7 m bei Regulierungsniederwasser den jeweiligen Nationalparkgesetzen nicht unterliegen.
1. das Grundwasser als Wasserreserve für die Trinkwasserversorgung unter Beachtung der in einschlägigen Rechtsbestimmungen normierten ökologischen Zielsetzungen zu sichern;
2. der Bestand und die Erhaltung der Hochwasserschutzanlagen zu gewährleisten;
3. die Funktion der internationalen Wasserstraße Donau für einen ungehinderten Betrieb der Schiffahrt sicherzustellen. Die Länder Wien und Niederösterreich werden gewährleisten, daß angemessene Maßnahmen zur Erhaltung und zum Betrieb sowie die erforderlichen Regulierungsmaßnahmen, insbesondere zur Verbesserung der Fahrwasserverhältnisse bis zu einer Schiffs-Abladetiefe von 2,7 m bei Regulierungsniederwasser den jeweiligen Nationalparkgesetzen nicht unterliegen.
(3) Die Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele erfolgt unter
Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit.
Artikel IV
Nationalparkverwaltung Donau-Auen
(1) Die Verwaltung des Nationalparks Donau-Auen erfolgt durch die
Nationalparkgesellschaft (Abs. 2) nach Maßgabe dieser
Vereinbarung.
(2) Der Bund und die Länder Niederösterreich und Wien
gründen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Der Bund einerseits sowie die Länder Niederösterreich und Wien
andererseits beteiligen sich an der Nationalparkgesellschaft zu je 50%, wobei
der Anteil der beiden Länder je 25% beträgt.
1. Die Organe der Nationalparkgesellschaft sind die Generalversammlung und der Geschäftsführer.
2. Der Geschäftsführer wird hauptberuflich tätig, seine Funktion unterliegt der öffentlichen Ausschreibung. Die Entlohnung erfolgt nach dem Besoldungsschema des Bundes.
3. Die Generalversammlung besteht aus vier Mitgliedern, wobei je ein Mitglied von Wien und Niederösterreich und zwei Mitglieder vom Bund bestellt werden.
1. Die Organe der Nationalparkgesellschaft sind die Generalversammlung und der Geschäftsführer.
2. Der Geschäftsführer wird hauptberuflich tätig, seine Funktion unterliegt der öffentlichen Ausschreibung. Die Entlohnung erfolgt nach dem Besoldungsschema des Bundes.
3. Die Generalversammlung besteht aus vier Mitgliedern, wobei je ein Mitglied von Wien und Niederösterreich und zwei Mitglieder vom Bund bestellt werden.
Artikel V
Aufgaben der Nationalparkverwaltung
Donau-Auen
(1) Der Nationalparkverwaltung obliegt die Erfüllung der Aufgaben und
Verpflichtungen, die sich aus dieser Vereinbarung, aus den Nationalparkgesetzen
der Länder, aus dem Gesellschaftsvertrag und aus den Beschlüssen der
Organe der Nationalparkgesellschaft ergeben. Insbesondere obliegen ihr folgende
Aufgaben:
1. die Errichtung, der Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalparks im Sinne der Zielsetzungen gemäß Artikel III Abs. 1;
2. die Verhandlungsführung und der Abschluß von Verträgen zur Flächensicherung sowie zur Leistung von Entschädigungen, soweit sie nicht nach landesgesetzlichen Vorschriften bescheidmäßig zugesprochen werden;
3. die Durchführung jener Maßnahmen, die dem Schutz des Lebensraumes, der Tiere und Pflanzen dienen, unbeschadet der Aufgaben der Wasserstraßendirektion;
4. die Erstellung eines Gesamtkonzeptes (zB für das Naturraummanagement) sowie die laufende Kontrolle seiner Umsetzung und Einhaltung;
5. die Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung, die laufende Beobachtung (Monitoring) und Beweissicherung;
6. Mitwirkung bei der Planung, Durchführung bzw. Unterstützung von sonstigen, sich auf den Nationalpark Donau-Auen auswirkenden Maßnahmen;
7. die Koordinierung bzw. Durchführung der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere der Bildungs- und naturkundlichen Führungstätigkeit;
8. die Festlegung von Gewässervernetzungsprojekten;
9. die Ausarbeitung von Verträgen gemäß Artikel II Abs. 4 erster Satz.
1. die Errichtung, der Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalparks im Sinne der Zielsetzungen gemäß Artikel III Abs. 1;
2. die Verhandlungsführung und der Abschluß von Verträgen zur Flächensicherung sowie zur Leistung von Entschädigungen, soweit sie nicht nach landesgesetzlichen Vorschriften bescheidmäßig zugesprochen werden;
3. die Durchführung jener Maßnahmen, die dem Schutz des Lebensraumes, der Tiere und Pflanzen dienen, unbeschadet der Aufgaben der Wasserstraßendirektion;
4. die Erstellung eines Gesamtkonzeptes (zB für das Naturraummanagement) sowie die laufende Kontrolle seiner Umsetzung und Einhaltung;
5. die Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung, die laufende Beobachtung (Monitoring) und Beweissicherung;
6. Mitwirkung bei der Planung, Durchführung bzw. Unterstützung von sonstigen, sich auf den Nationalpark Donau-Auen auswirkenden Maßnahmen;
7. die Koordinierung bzw. Durchführung der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere der Bildungs- und naturkundlichen Führungstätigkeit;
8. die Festlegung von Gewässervernetzungsprojekten;
9. die Ausarbeitung von Verträgen gemäß Artikel II Abs. 4 erster Satz.
(2) Zur Umsetzung der in Abs. 1 genannten Aufgaben hat die
Nationalparkgesellschaft
1. ein Jahresprogramm und einen entsprechenden Wirtschafts- und Finanzplan jährlich bis spätestens 30. September für das darauffolgende Jahr zu erstellen, welche der einstimmigen Beschlußfassung durch die Generalversammlung bedürfen;
2. jährlich bis 30. Juni einen Rechnungsabschluß und Geschäftsbericht über das abgelaufene Jahr der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen;
3. die Verwaltungsgeschäfte des Wissenschaftlichen Beirates und die Kanzleigeschäfte der landesgesetzlich eingerichteten Nationalparkbeiräte zu führen. Die Kosten für den zur Führung der Kanzleigeschäfte entstehenden Personal- und Sachaufwand der landesgesetzlich eingerichteten Nationalparkbeiräte werden vom jeweiligen Land getragen.
4. die Entschädigungsleistungen für Nutzungsentgänge, Wirtschaftserschwernisse und sonstige Nachteile am Vermögen, die den Grundeigentümern sowie dinglich und obligatorisch Berechtigten durch die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks erwachsen, abzuwickeln, soweit sie nicht nach landesgesetzlichen Vorschriften bescheidmäßig zugesprochen werden.
1. ein Jahresprogramm und einen entsprechenden Wirtschafts- und Finanzplan jährlich bis spätestens 30. September für das darauffolgende Jahr zu erstellen, welche der einstimmigen Beschlußfassung durch die Generalversammlung bedürfen;
2. jährlich bis 30. Juni einen Rechnungsabschluß und Geschäftsbericht über das abgelaufene Jahr der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen;
3. die Verwaltungsgeschäfte des Wissenschaftlichen Beirates und die Kanzleigeschäfte der landesgesetzlich eingerichteten Nationalparkbeiräte zu führen. Die Kosten für den zur Führung der Kanzleigeschäfte entstehenden Personal- und Sachaufwand der landesgesetzlich eingerichteten Nationalparkbeiräte werden vom jeweiligen Land getragen.
4. die Entschädigungsleistungen für Nutzungsentgänge, Wirtschaftserschwernisse und sonstige Nachteile am Vermögen, die den Grundeigentümern sowie dinglich und obligatorisch Berechtigten durch die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks erwachsen, abzuwickeln, soweit sie nicht nach landesgesetzlichen Vorschriften bescheidmäßig zugesprochen werden.
(3) Ein geschäftsführender Ausschuß, bestehend aus dem
Geschäftsführer der Nationalparkgesellschaft und den Leitern der
Forstverwaltungen Lobau und Eckartsau, hat in regelmäßigen Sitzungen
insbesondere die Erstellung der die Forstverwaltungen betreffenden Teile des
Jahresprogrammes und deren Umsetzung abzustimmen. Die Ergebnisse der Sitzungen
des geschäftsführenden Ausschusses sind zu dokumentieren.
(4) Die Nationalparkgesellschaft hat jährlich bis zum 30. April
einen Bericht über die Realisierung der im laufenden Jahresprogramm
vorgesehenen Maßnahmen und deren Kosten zu erstellen.
Artikel VI
Leistungen der Gebietskörperschaften
(1) Die Durchführung der Maßnahmen der Nationalparkverwaltung
(Artikel V Abs. 1) erfolgt auf den Flächen im Eigentum des Bundes
– Österreichische Bundesforste durch die Österreichischen
Bundesforste/Forstverwaltung Eckartsau; auf den Flächen im Eigentum von
Wien durch Wien/MA 49/
Forstverwaltung Lobau. Dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
Forstverwaltung Lobau. Dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
(2) Die Kosten für den daraus entstehenden Personal- und Sachaufwand
(Anlage 3, Punkt b) werden unmittelbar vom Bund (BMUJF)
beziehungsweise von Wien getragen.
(3) Entsprechende Kosten auf sonstigen Nationalparkflächen in
Niederösterreich trägt das Land Niederösterreich (Anlage 3,
Punkt b).
Artikel VII
Finanzierung und Anlauf der
Geschäftstätigkeit
(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, folgende Kosten
gemeinsam nach dem Kostenschlüssel Bund 50%, Wien und
Niederösterreich je 25% zu
tragen:
1. die Gründungskosten der Gesellschaft in Höhe von höchstens 200 000 Schilling (ohne USt.) und das Stammkapital von 500 000 Schilling;
2. die Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur in Höhe von höchstens 17 Millionen Schilling (ohne USt.) nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung;
3. die laut Wirtschafts- und Finanzplan gemäß Art. V Abs. 2 Z 1 genehmigten Kosten für den laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft, die quartalsweise aufzubringen und nach Maßgabe des Rechnungsabschlusses abzurechnen sind (Anlage 3, Punkt a);
4. die Entschädigungsleistungen an die Österreichischen Bundesforste, an die Gemeinde Wien und an sonstige Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigte. Die Entschädigung für die Österreichischen Bundesforste beträgt im 1. Jahr 3,8 Millionen Schilling, im 2. Jahr 5 Millionen Schilling, im 3. Jahr 6,7 Millionen Schilling und ab dem 4. Jahr 7,5 Millionen Schilling (jeweils ohne USt.). Die Entschädigung an die Gemeinde Wien beträgt im 1. Jahr 1,9 Millionen Schilling, im 2. Jahr 2,5 Millionen Schilling, im 3. Jahr 3,1 Millionen Schilling und ab dem 4. Jahr 3,5 Millionen Schilling (jeweils ohne USt.). Diese Beträge werden bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres fällig.
1. die Gründungskosten der Gesellschaft in Höhe von höchstens 200 000 Schilling (ohne USt.) und das Stammkapital von 500 000 Schilling;
2. die Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur in Höhe von höchstens 17 Millionen Schilling (ohne USt.) nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung;
3. die laut Wirtschafts- und Finanzplan gemäß Art. V Abs. 2 Z 1 genehmigten Kosten für den laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft, die quartalsweise aufzubringen und nach Maßgabe des Rechnungsabschlusses abzurechnen sind (Anlage 3, Punkt a);
4. die Entschädigungsleistungen an die Österreichischen Bundesforste, an die Gemeinde Wien und an sonstige Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigte. Die Entschädigung für die Österreichischen Bundesforste beträgt im 1. Jahr 3,8 Millionen Schilling, im 2. Jahr 5 Millionen Schilling, im 3. Jahr 6,7 Millionen Schilling und ab dem 4. Jahr 7,5 Millionen Schilling (jeweils ohne USt.). Die Entschädigung an die Gemeinde Wien beträgt im 1. Jahr 1,9 Millionen Schilling, im 2. Jahr 2,5 Millionen Schilling, im 3. Jahr 3,1 Millionen Schilling und ab dem 4. Jahr 3,5 Millionen Schilling (jeweils ohne USt.). Diese Beträge werden bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres fällig.
(2) Die Nationalparkgesellschaft soll ihre Tätigkeit am
1. Jänner 1997 aufnehmen; die Funktion des Geschäftsführers
ist rechtzeitig auszuschreiben. Mit 1. Jänner 1997 wird der
Nationalparkgesellschaft als erste Teilzahlung für den laufenden Betrieb
(Anlage 3, Punkt a) ein Betrag von 4 Millionen Schilling zur
Verfügung gestellt. Die Bereitstellung des restlichen Betrages erfolgt
quartalsweise ab Vorliegen eines Wirtschafts- und Finanzplanes.
(3) Bei der Besorgung der Aufgaben der Nationalparkgesellschaft ist der
größtmögliche Grad an Kostendeckung anzustreben.
Artikel VIII
Wahrung regionaler Interessen
Die Regelung der Vertretung der regionalen und örtlichen Interessen
der Bevölkerung sowie der maßgeblichen Interessenträger bleibt
den jeweiligen Landesgesetzgebern vorbehalten.
Artikel IX
Wissenschaftlicher Beirat
(1) Zur fachlichen Beratung der Nationalparkverwaltung wird ein
Wissenschaftlicher Beirat eingerichtet. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus
dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und höchstens 14 weiteren
Mitgliedern. Ihm gehören jedenfalls Fachleute auf den Gebieten der
Zoologie, der Botanik, der Limnologie, der Land- und Forstwirtschaft, der Raum-
und Landschaftsplanung sowie der Wasserwirtschaft an.
(2) Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und des Stellvertreters
sowie der weiteren Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates erfolgt auf
Vorschlag der Vertragsparteien einstimmig in der Generalversammlung der
Nationalparkgesellschaft.
(3) Voraussetzung für die Bestellung ist eine nachgewiesene
wissenschaftliche Qualifikation auf Fachgebieten, die für den Nationalpark
erforderlich sind. Die Bestellungsdauer beträgt maximal drei Jahre, wobei
Wiederbestellung möglich ist. Ein begründeter Widerruf der Bestellung
ist zulässig. Für die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat
gebührt kein Entgelt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der
Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.
Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich selbst eine
Geschäftsordnung und hat bei Bedarf Sitzungen abzuhalten. Weiters ist auf
Verlangen einer Vertragspartei eine Sitzung einzuberufen. Zu den Sitzungen sind
die Nationalparkgesellschaft sowie der geschäftsführende
Ausschuß einzuladen.
Artikel X
Schlichtungsverfahren
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von oder den
Verstoß gegen Vertragsbestimmungen ist jede Vertragspartei bereit, eine
gütliche Einigung herbeizuführen.
Artikel XI
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,
an dem
1. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
1. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern das Vorliegen der
Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 sowie den Tag des Inkrafttretens
dieser Vereinbarung mitteilen.
Artikel XII
Überprüfung der Leistungen
Die Vertragsparteien kommen überein, nach fünf Jahren die
Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung, insbesondere die
Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen (Artikel V und VI)
einer Überprüfung zu unterziehen und allfällige Änderungen
einvernehmlich festzulegen.
Artikel XIII
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von
den Vertragsparteien frühestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten
schriftlich gekündigt werden.
(2) Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei den
anderen Vertragsparteien wirksam. Auf zivilrechtliche Verpflichtungen einer
Vertragspartei oder der Nationalparkgesellschaft, die vor einer Kündigung
im Sinne der vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet der
Kündigung die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung von den
Vertragsparteien bis zur Beendigung der zivilrechtlichen Verpflichtung,
längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle einer Kündigung
werden die Vertragsparteien die ihnen offenstehenden Möglichkeiten zur
Lösung von zivilrechtlichen Verpflichtungen wahrnehmen.
Artikel XIV
Hinterlegung, Mitteilungen
Diese Vereinbarung wird in drei Urschriften ausgefertigt. Eine Urschrift
wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Die beiden anderen Urschriften werden
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat
der Stadt Wien als Amt der Wiener Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen
sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen
schriftlich zu richten.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Anlage 1
zur Vereinbarung gemäß Art. 15a
Anlage 2
zur Vereinbarung gemäß Art. 15a
zur Vereinbarung gemäß Art. 15a
Anlage 2
zur Vereinbarung gemäß Art. 15a
Kategorie II Nationalpark: Schutzgebiet, das
hauptsächlich zum Schutz von Ökosystemen und zu Erholungszwecken
verwaltet wird
Definition
Natürliches Landgebiet oder marines Gebiet, das ausgewiesen wurde
um
a) die ökologische Unversehrtheit eines oder mehrerer Ökosysteme im Interesse der heutigen und kommenden Generationen zu schützen, um
b) Nutzungen oder Inanspruchnahme, die den Zielen der Ausweisung abträglich sind, auszuschließen und um
c) eine Basis für geistig-seelische Erfahrungen sowie Forschungs-, Bildungs- und Erholungsangebote für Besucher zu schaffen.
a) die ökologische Unversehrtheit eines oder mehrerer Ökosysteme im Interesse der heutigen und kommenden Generationen zu schützen, um
b) Nutzungen oder Inanspruchnahme, die den Zielen der Ausweisung abträglich sind, auszuschließen und um
c) eine Basis für geistig-seelische Erfahrungen sowie Forschungs-, Bildungs- und Erholungsangebote für Besucher zu schaffen.
Sie alle müssen umwelt- und kulturverträglich sein.
Managementziele
– Schutz natürlicher Regionen und landschaftlich reizvoller
Gebiete von nationaler und internationaler Bedeutung für geistige,
wissenschaftliche, erzieherische, touristische oder
Erholungszwecke;
– dauerhafter Erhalt charakteristischer Beispiele physiographischer Regionen, Lebensgemeinschaften, genetischer Ressourcen und von Arten in einem möglichst natürlichen Zustand, damit ökologische Stabilität und Vielfalt gewährleistet sind;
– Besucherlenkung für geistig-seelische, erzieherische, kulturelle und Erholungszwecke in der Form, daß das Gebiet in einem natürlichen oder naturnahen Zustand erhalten wird;
– Beendigung und sodann Unterbindung von Nutzungen oder Inanspruchnahme, die dem Zweck der Ausweisung entgegenstehen;
– Respektierung der ökologischen, geomorphologischen, religiösen oder ästhetischen Attribute, die Grundlage für die Ausweisung waren;
– Berücksichtigung der Bedürfnisse der eingeborenen Bevölkerung einschließlich deren Nutzung bestehender Ressourcen zur Deckung ihres Lebensbedarfs mit der Maßgabe, daß diese keinerlei nachteilige Auswirkungen auf die anderen Managementziele haben.
– dauerhafter Erhalt charakteristischer Beispiele physiographischer Regionen, Lebensgemeinschaften, genetischer Ressourcen und von Arten in einem möglichst natürlichen Zustand, damit ökologische Stabilität und Vielfalt gewährleistet sind;
– Besucherlenkung für geistig-seelische, erzieherische, kulturelle und Erholungszwecke in der Form, daß das Gebiet in einem natürlichen oder naturnahen Zustand erhalten wird;
– Beendigung und sodann Unterbindung von Nutzungen oder Inanspruchnahme, die dem Zweck der Ausweisung entgegenstehen;
– Respektierung der ökologischen, geomorphologischen, religiösen oder ästhetischen Attribute, die Grundlage für die Ausweisung waren;
– Berücksichtigung der Bedürfnisse der eingeborenen Bevölkerung einschließlich deren Nutzung bestehender Ressourcen zur Deckung ihres Lebensbedarfs mit der Maßgabe, daß diese keinerlei nachteilige Auswirkungen auf die anderen Managementziele haben.
Auswahlkriterien
– Das Gebiet muß ein charakteristisches Beispiel für
Naturregionen, Naturerscheinungen oder Landschaften von herausragender
Schönheit enthalten, in denen Pflanzen- und Tierarten, Lebensräume und
geomorphologische Erscheinungen vorkommen, die in geistig-seelischer Hinsicht
sowie für Wissenschaft, Bildung, Erholung und Tourismus von besonderer
Bedeutung sind.
– Das Gebiet muß groß genug sein, um ein oder mehrere vollständige Ökosysteme zu erfassen, die durch die laufende Inanspruchnahme oder menschliche Nutzungen nicht wesentlich verändert wurden.
– Das Gebiet muß groß genug sein, um ein oder mehrere vollständige Ökosysteme zu erfassen, die durch die laufende Inanspruchnahme oder menschliche Nutzungen nicht wesentlich verändert wurden.
Zuständigkeiten
Die oberste zuständige Behörde eines Staates sollte im Normalfall
Eigentümer des Schutzgebietes und dafür verantwortlich sein. Die
Verantwortung kann aber auch einer anderen Regierungsstelle, einem Gremium von
Vertretern der eingeborenen Bevölkerung, einer Stiftung oder einer anderen
rechtlich anerkannten Organisation übertragen werden, die das Gebiet einem
dauerhaften Schutz gewidmet hat.
Entsprechende Kategorie im System von 1978
Nationalpark
Aus: IUCN (1994). Richtlinien für Managementkategorien von
Schutzgebieten. Nationalparkkommission mit Unterstützung des WCMC, IUCN,
Gland, Schweiz und Cambridge, Großbritannien, FÖNAD, Grafenau,
Deutschland.
Anlage 3
zur Vereinbarung gemäß Art. 15a
zur Vereinbarung gemäß Art. 15a
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, I,
Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per
Bestellung im Verlag der Öster-
reichischen Staatsdruckerei AG, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Telefon 797 89 Durchwahl 295 oder 327, eMail ep-verkauf @tbxa.telecom.at. Direktverkauf: Buch-
handlung des Verlags Österreich, Kosmos, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 20,– S.
reichischen Staatsdruckerei AG, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Telefon 797 89 Durchwahl 295 oder 327, eMail ep-verkauf @tbxa.telecom.at. Direktverkauf: Buch-
handlung des Verlags Österreich, Kosmos, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 20,– S.
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