Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1997Ausgegeben am 7. Februar 19975. Stück
5. Kundmachung:Aufhebung von Wortfolgen in § 1 Abs. 4 des im Bundesland Wien als Landesgesetz geltenden Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, als verfassungswidrig durch den Verfassungsgerichtshof

5.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Aufhebung von
Wortfolgen in § 1 Abs. 4 des im Bundesland Wien als Landesgesetz geltenden Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, als verfassungswidrig
durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes sowie § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1996, Zl. G 36/95-9, die Wortfolgen ,,jederzeit von Bedingungen abhängig machen, sie einschränken oder“, ,,letzteres“ und ,,oder eine vorgeschriebene Bedingung nicht eingehalten wird“ in § 1 Abs. 4 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit 31. Dezember 1997 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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