Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1997 | Ausgegeben am 7. Februar 1997 | 5. Stück |
5. Kundmachung: | Aufhebung von Wortfolgen in § 1 Abs. 4 des im Bundesland Wien als Landesgesetz geltenden Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, als verfassungswidrig durch den Verfassungsgerichtshof |
5.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die
Aufhebung von
Wortfolgen in § 1 Abs. 4 des im Bundesland Wien als Landesgesetz geltenden Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, als verfassungswidrig
durch den Verfassungsgerichtshof
Wortfolgen in § 1 Abs. 4 des im Bundesland Wien als Landesgesetz geltenden Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, als verfassungswidrig
durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes
sowie § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird
kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember
1996, Zl. G 36/95-9, die Wortfolgen ,,jederzeit von Bedingungen
abhängig machen, sie einschränken oder“, ,,letzteres“ und
,,oder eine vorgeschriebene Bedingung nicht eingehalten wird“ in
§ 1 Abs. 4 des Gesetzes betreffend Gebühren von
Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung
des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit 31. Dezember 1997 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in
Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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reichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Telefon 797 89 Durchwahl 295 oder 327, eMail ep-verkauf @tbxa.telecom.at. Direktverkauf: Buch-
handlung des Verlags Österreich, Kosmos, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 5,– S.
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