Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1997 | Ausgegeben am 20. Jänner 1997 | 2. Stück |
2. Verordnung: | Förderung der Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen, Heimen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989; Änderung |
2.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung über die Förderung der Errichtung von Wohnhäusern,
Wohnungen, Heimen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern im Rahmen des
Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989
geändert wird
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Förderung der
Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen, Heimen, Eigenheimen und
Kleingartenwohnhäusern (Neubauverordnung) im Rahmen des Wiener
Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl.
für Wien Nr. 44/1994, in der Fassung des LGBl. für Wien
Nr. 28/1995, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgender § 3a
eingefügt:
,,§ 3a. (1) Anstelle der Förderung gemäß
§ 3 kann ein nichtrückzahlbarer Baukostenzuschuß als
Fixbetrag in Höhe von 5 000 S je Quadratmeter Nutzfläche
gewährt werden, wenn bei den geförderten Wohnungen als
Baukostenbeitrag für die Eigenmittel gemäß § 3
Abs. 2 vom künftigen Wohnungseigentümer höchstens
4 000 S je Quadratmeter Nutzfläche und für die Abstattung
der für die Restfinanzierung aufgenommenen Darlehen höchstens
130 vH des gemäß § 63 Abs. 1 WWFSG 1989 in
Verbindung mit § 63 Abs. 3 und 4 WWFSG 1989 zulässigen
Betrages begehrt werden.
(2) Geschäftsräume können im Ausmaß von höchstens
10 vH der Gesamtnutzfläche mitgefördert werden.“
2. Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 3
angefügt:
,,(3) Das Familieneinkommen der begünstigten Personen darf bei nach
Abs. 1 geförderten Mietwohnungen 140 vH und bei nach Abs. 2
geförderten Eigentumswohnungen 160 vH des gemäß
§ 11 Abs. 2 WWFSG 1989 höchstzulässigen Einkommens
betragen.“
Der Landeshauptmann:
Häupl
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