Einwendungen bei Augenscheinsverhandlungen (MA 64)

Als Nachbar*in beachten Sie bitte: Nachbar*innen sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Im Verfahren haben die Nachbar*innen Parteistellung, soweit ihre gesetzlich geschützten Interessen berührt werden. Die rechtzeitige Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung hat zur Folge, dass Nachbar*innen ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 11 Absatz 1 WElWG 2005 erheben.

Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Magistratsabteilung 64 Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.

Einwendungen im Sinne des § 11 Absatz 1 WElWG 2005 sind solche, die darlegen, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte nicht ausgeschlossen ist und Belästigungen von Nachbar*innen wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung und dergleichen nicht auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben.

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