Postenausschreibung - Ärztliche*r Abteilungsvorständ*in an der Neurologischen Abteilung in der Klinik Hietzing

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Mit 8 Kliniken, 9 Pflegewohnhäusern, einem Therapiezentrum sowie 5 Ausbildungsstandorten zählt der Wiener Gesundheitsverbund zu den größten Gesundheitseinrichtungen in Europa. Rund 30.000 Mitarbeiter*innen kümmern sich 365 Tage im Jahr rund um die Uhr um das Wohl der ihnen anvertrauten Menschen.

Entsprechend dem Wiener Spitalskonzept 2030 wird die medizinische Versorgung Wiens in 3 Regionen mit je 2 Partnerkliniken und dem Universitätsklinikum AKH Wien mit aufeinander abgestimmtem Leistungsangebot organisiert.

Auf Basis dieser Grundlagen wurde das konkrete künftige Leistungsportfolio des Wiener Gesundheitsverbundes sowie grundsätzliche betriebsorganisatorische Regelungen entwickelt. Dieser Medizinische Masterplan und die Master-Betriebsorganisation bzw. die daraus resultierende Ziel- und Gesamtplanung werden seither Schritt für Schritt realisiert.

In den Schwerpunktkliniken entstehen medizinische Zentren, in denen fachliche Kompetenzen und Ressourcen gebündelt werden. In diesem Sinne veröffentlichen wir folgende Postenausschreibung:

Ab 1. August 2025 gelangt in der Klinik Hietzing die Stelle einer*eines Ärztlichen Abteilungsvorständ*in an der Neurologischen Abteilung zur Besetzung.

Dieser Dienstposten ist mit FAD_AV, W4/10 (laut Wiener Bedienstetengesetz) beziehungsweise Schema II/IV/WIGEV Verwendungsgruppe A2 (laut Besoldungsordnung 1994) bewertet.

Die Klinik Hietzing ist eine Schwerpunktklinik in der österreichischen Bundeshauptstadt Wien mit rund 760 Betten, ca. 3.000 Beschäftigten und hat eine Frequenz von mehr als 26.000 stationären Aufenthalten pro Jahr.

Die Neurologische Abteilung der Klinik Hietzing ist die größte Neurologische Abteilung in Wien und eine der größten Neurologischen Abteilungen in Österreich.

Die Abteilung verfügt neben Phase A-, Phase B- und Phase C-Betten auch über eine Stroke- und eine Intermediate Care Unit. Zusätzlich ist diese mit einer Epilepsie-Monitoring-Unit ausgestattet, des Weiteren sind ambulante Betreuungsplätze vorhanden. Zukünftig tritt gemäß Regionalem Strukturplan Gesundheit dahingehend eine Änderung ein, dass Phase C-Betten der Neurologie neben der Klinik Hietzing auch in der Pflege Donaustadt verortet sein werden.

An der Abteilung werden Patient*innen mit allen neurologischen Erkrankungen stationär und ambulant, inklusive entsprechender Spezialambulanzen, versorgt.

Schwerpunkte der Abteilung sind die umfassende Schlaganfallversorgung (Akutversorgung in der Stroke-Unit und die Schlaganfallnachsorge in den Bereichen B- und C-Phase, Tagesklinik und Schlaganfallnachsorge-Ambulanz), das überregionale Epilepsiezentrum (Epilepsie-Monitoring-Unit mit nicht-invasivem und invasivem Video-EEG-Monitoring im Rahmen der prächirurgischen Epilepsiediagnostik, Epilepsie-Monitoring im ambulanten Setting und Epilepsieambulanz) sowie die Demenzdiagnostik und –behandlung (Demenzambulanz inklusive neuropsychologischer Testung).

Aufgaben

Zu den Hauptaufgaben in dieser leitenden Funktion zählt die gesetzmäßige, zweckmäßige, reibungslose und kostensparende Organisation der Leistungserbringung entsprechend den Vorgaben aus der Medizinischen Gesamtplanung der Unternehmung (vor allem Spitalskonzept 2030, Medizinischer Masterplan 2030, Masterbetriebsorganisation bzw. die darauf aufbauende Ziel- und Gesamtplanung).

Zudem ist die Aufsicht über die unterstellten Bediensteten inklusive Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Dienstpflichten durch geeignete Controlling- und Kontrollmaßnahmen zu organisieren.

Ein besonderer Schwerpunkt ist auf die adäquate Ausbildung der ärztlichen Mitarbeiter*innen unter Erfüllung der entsprechenden Richtlinien zu legen, wobei sowohl die Agenden einer nachhaltigen Personalentwicklung als auch Personalbindung zu berücksichtigen sind.

Großer Wert wird auf die Ergreifung aller Maßnahmen gelegt, die darauf abzielen, das Leistungspotenzial und die Leistungsergebnisse der Mitarbeiter*innen zu verbessern, insbesondere Setzung geeigneter Maßnahmen in der Personalentwicklung, in der beruflichen Gesundheitsförderung und zur Förderung der Motivation mit dem Ziel einer auch zukünftig gesicherten, adäquaten Personalausstattung.

Weiters ist der Einsatz von Qualitätssicherung sowie die Einrichtung interner Kontroll- und Risikomanagementsysteme von großer Bedeutung. Darüber hinaus hat die Leitung sicherzustellen, dass anzuwendende gesetzliche Regelungen und Bestimmungen eingehalten werden.

Großen Wert legen wir auf eine berufsgruppenübergreifende Zusammenarbeit für das Wohl unserer Patient*innen.

Ihr Profil/Ihre Voraussetzungen

  1. Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit einer der anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz (Die Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung § 32a Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 i.d.g.F., sind zu beachten.)
  2. Doktorat der gesamten Heilkunde
  3. Anerkennung als Fachärzt*in für Neurologie

Bewerbung

Bewerbungen sind bis spätestens 25. März 2025 an karriere.gesundheitsverbund.at zu richten. Zusätzlich zu den geforderten Personaldokumenten, sind folgende Nachweise hochzuladen: Fachärzt*innen-Anerkennung, Promotionsurkunde, chronologischer Lebenslauf, gegebenenfalls venia docendi, Ernennung zur*zum Universitätsprofessor*in, Nachweis über eine spezielle Ausbildung auf den Gebieten Organisation und Personalführung (Managementausbildung). Ebenfalls benötigen wir eine umfassende Darstellung der mit der Führung dieser Abteilung verbundenen Vorstellungen.

Bewerber*innen, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, haben ein amtsärztliches Zeugnis und eine Strafregisterbescheinigung beizulegen.

Die Bewerber*innen haben eine spezielle Ausbildung auf dem Gebiet Organisation und Personalführung (Managementausbildung) nachzuweisen, wobei Managementkurse mit multiprofessioneller Teilnehmerschaft als besonders wünschenswert betrachtet werden. Die Ausbildung ist jedenfalls innerhalb von 3 Jahren nach unbefristeter Übernahme der Funktion nachweislich und verbindlich zu absolvieren.

Der Wiener Gesundheitsverbund möchte angewandte Wissenschaft und Forschung unterstützen. Bewerber*innen werden aufgefordert, geplante thematische Forschungsschwerpunkte in der Darstellung der mit der Abteilungsführung verbundenen Vorstellungen auszuführen.

Ausländische Bewerber*innen (siehe Anstellungsbedingungen) müssen im Zuge des Bewerbungsverfahrens eine EU-Konformitätsbescheinigung der zuständigen Behörde des Ausbildungsstaates vorlegen, aus der hervorgeht, dass die ärztliche Grundausbildung dem Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und dass der Ausbildungsnachweis ein Diplom gemäß Anhang 5.1.1 der Richtlinie darstellt. Fachärzt*innen haben zusätzlich eine Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass ihre fachärztliche Ausbildung dem Artikel 25 der genannten Richtlinie entspricht und dass der Ausbildungsnachweis ein Fachärzt*innen-Diplom gemäß den Anhängen 5.1.2 und 5.1.3 der Richtlinie darstellt.

Die Stadt Wien ist bemüht, in dieser Dienststelle den Anteil der Frauen in Leitungsfunktionen zu erhöhen und lädt daher nachdrücklich Frauen zur Bewerbung ein. Selbstverständlich wird im Rahmen des Auswahlverfahrens auf die Bestimmungen des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes Bedacht genommen.

Sonderbestimmungen für Ärzt*innen und für die zur Ausübung des Arztberufes berechtigten Bediensteten, die im Wiener Gesundheitsverbund tätig sind

Diese Bediensteten dürfen keine Nebenbeschäftigung in einer Klinik im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 (Wr. KAG) außerhalb der Unternehmung "Wiener Gesundheitsverbund" ausüben, es sei denn,

  1. die Ausübung der Tätigkeit ist zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen erforderlich, oder
  2. die*der Patient*in oder deren*dessen Vertreter*in erklärt nach Information über das Leistungsangebot der Unternehmung "Wiener Gesundheitsverbund" ausdrücklich und nachweislich, dass eine Behandlung in einer Klinik der Unternehmung "Wiener Gesundheitsverbund" abgelehnt wird (Anmerkung: siehe Patient*innen-Wunscherklärung), oder
  3. es handelt sich um Ausbildungszeiten im Rahmen der Ausbildung zur*zum Fachärzt*in oder zur*zum Ärzt*in für Allgemeinmedizin, oder
  4. die Ausübung der Nebenbeschäftigung liegt im wesentlichen Interesse der Gemeinde oder des Landes Wien im Rahmen einer trägerübergreifenden Kooperationsvereinbarung zur besseren Gesundheitsversorgung in Wien.

Diese Regelung dient vorrangig dem Ziel, Privatpatient*innen der Ärzt*innen primär in Spitalseinrichtungen des Wiener Gesundheitsverbundes zu behandeln und kann daher als Normierung eines "Konkurrenzverbotes" angesehen werden.

Des Weiteren ist es diesen Bediensteten untersagt, für eine Klinik im Sinne des Wr. KAG zu werben; dies umfasst auch das Verbot, auf Patient*innen dahingehend einzuwirken, sich einer Behandlung in einer solchen Klinik zu unterziehen. In diesem Zusammenhang muss auch ausdrücklich festgehalten werden, dass Verweise auf Tätigkeiten im Rahmen von Nebenbeschäftigungen auf Internet/Intranet-Seiten der einzelnen Kliniken beziehungsweise die Nutzung von Logos des Wiener Gesundheitsverbundes für private Zwecke nicht statthaft sind.

Erläuterungen

1) Dauer der Betrauung - Auswahlverfahren

  • Die Betrauung erfolgt vorerst für die Dauer von 2 Jahren.
  • Es wird eine Stellungnahme des Spitalsbeirates eingeholt.
  • Es wird ein Gutachten des Landessanitätsrates eingeholt.
  • Mit den bestbewerteten Bewerber*innen wird von der Generaldirektion ein "Hearing" unter besonderer Bedachtnahme auf Organisations- und Führungsfragen abgehalten.
  • Vor der Entscheidung über die Beendigung der Betrauung nach 2 Jahren oder die Bestellung auf Dauer wird ebenfalls eine Stellungnahme des Spitalsbeirates eingeholt werden.

Ergänzender Hinweis: Für die im Rahmen des Auswahlverfahrens eventuell anfallenden (Reise-)Kosten wird kein Ersatz geleistet.

2) Dienst- und besoldungsrechtliche Stellung während der auf 2 Jahre befristeten Betrauung

  • Bewerber*innen, die bisher noch nicht im Dienst der Stadt Wien stehen, werden befristet auf die Dauer von 2 Jahren als Vertragsbedienstete aufgenommen.

    Nach Ablauf der 2 Jahre endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf, oder es wird in ein unbefristetes Dienstverhältnis übergeführt.

    Eine Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 (Pragmatisierung) ist nicht möglich.

  • Bewerber*innen, die bereits im Dienst der Stadt Wien stehen, werden für die Dauer von 2 Jahren mit der hier ausgeschriebenen Funktion betraut, ohne schon formell in die neue, hier ausgeschriebene Bedienstetengruppe eingereiht zu werden. Eine Ausgleichszulagenregelung sorgt jedoch dafür, dass kein finanzieller Nachteil eintritt.

    Die Nebengebühren richten sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

    Nach Ende des 2. Jahres erfolgt entweder die unbefristete Bestellung in der neuen Position, oder die Funktionsausübung endet durch Zeitablauf. Ein Anspruch, auf dem früheren Dienstposten wieder verwendet zu werden, besteht jedoch nicht.

    Wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Erfüllung der Aufgaben während des befristeten Dienstverhältnisses sind die mit der Ärztlichen Direktion des Hauses zu vereinbarenden und zu erreichenden Ziele auf Basis der von der Generaldirektion mit dem Haus abgeschlossenen jährlichen Zielvereinbarungen (z.B. Personalmanagement, Sachaufwand, Auslastung, Verweildauer, Bettenbelagsmanagement etc.).

Die Entlohnung erfolgt für die Bediensteten der Stadt Wien nach den Bestimmungen der Besoldungsordnung 1994. Hinsichtlich Nebengebühren und Mehrdienstleistungen gelten die Bestimmungen der Besoldungsordnung 1994 und des Nebengebührenkataloges.

Für neu eintretende Mitarbeiter*innen beim Wiener Gesundheitsverbund, die nach dem Wiener Bedienstetengesetz aufgenommen werden beziehungsweise ab 1. Jänner 2018 ein Dienstverhältnis zur Stadt Wien begründet haben beziehungsweise in das Wiener Bedienstetengesetz umgestiegen sind, beträgt das Einstiegsgehalt monatlich zumindest 10.243,41 Euro (Gehaltstabelle 2025) brutto (14-mal jährlich). Durch die Anrechnung von berufseinschlägigen beziehungsweise gleichwertigen Tätigkeiten als Vordienstzeiten kann sich ein höheres Gehalt ergeben.

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