Natürliche Heilvorkommen
Natürliche Heilvorkommen sind ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne Veränderung ihrer natürlichen Zusammensatzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen. Nach § 2 Absatz 1 Wiener Heilvorkommen- und Kuranstaltengesetz sind Heilvorkommen durch den Magistrat anzuerkennen.
Derzeit gibt es keine laufenden Verfahren.
Zurücknahme der Anerkennung eines Heilvorkommens
Der Magistrat hat die Anerkennung eines Heilvorkommens zurückzunehmen, wenn eine für die Anerkennung vorgeschriebene Voraussetzungen weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener Mangel nachträglich hervorkommt. Der Magistrat kann die Anerkennung eines Heilvorkommens auch zurücknehmen, wenn sonstige schwerwiegende Mängel vorliegen, die die erwartete Heilwirkung beeinträchtigt könnten.
Derzeit gibt es keine laufenden Verfahren.
Stadt Wien | Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht
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